Urteil des OLG Köln vom 17.09.1996

OLG Köln: käufer, beweislast, vollstreckbarkeit, rabatt, rechtskraft, händler, datum, abweisung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Oberlandesgericht Köln, 9 U 21/96
17.09.1996
Oberlandesgericht Köln
9. Zivilsenat
Urteil
9 U 21/96
Landgericht Bonn, 10 O 367/95
BGB §§ 249 ff; AGBG § 11
1) Die Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes von 15 % bei
Nichtabnahme des Fahrzeugs bei Nachweismöglichkeit eines geringeren
Schadens durch den Käufer ist im Neuwagengeschäft unter AGBG-
Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 2) Gewährt der Händler dem
Käufer einen Sondernachlaß von 10 %, mindert sich der pauschalierte
Schadensersatzanspruch.
rechtskräftig
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.11.1995 verkündete
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 367/95 -
teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage
im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.351,68 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 29.04.1995 zu zahlen. Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die
Klägerin zu 53,5 % und der Beklagte zu 46,5 %. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist in der Sache zum Teil
begründet.
Zu Recht hat das Landgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
gegen den Beklagten wegen der Nichtabnahme des gekauften PKW dem Grunde nach
bejaht. Was die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzbetrages angeht, vermag der
Senat dem Landgericht jedoch nicht zu folgen. Die Klägerin hat statt 13.645,40 DM
lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.351,68 DM gegen den Beklagten.
Im einzelnen:
1.
Die Klausel unter Ziffer V.5. der vereinbarten Verkaufsbedingungen begegnet keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Die Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes von 15 % bei Nichtabnahme des
Fahrzeugs bei Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens durch den Käufer ist im
Neuwagengeschäft unter AGBG-Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Palandt-
Heinrichs, BGB, 54. Aufl., Rdnr. 23 zu § 11 AGBG; Creutzig, "Recht des Autokaufs", 3.
Aufl., S. 98 ff; OLG Celle, NJW-RR 96, 50 (BMW 325 i Cabrio); a.A. Reinking/Eggert "Der
Autokauf" 6. Aufl. Rdnr. 511).
Zu Recht hat das Landgericht bei der Frage, ob sich die Pauschale im Rahmen des nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schadens bewegt, auf eine
generalisierende Betrachtungsweise für die betreffende Branche abgestellt. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die insoweit zutreffenden
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.
2.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte im konkreten Fall jedoch den
Nachweis eines geringeren Schadens der Klägerin als 15 % geführt.
Angesichts des von der Klägerin gewährten Sondernachlasses von 10 % kann nicht mehr
von einem ansonsten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge anfallenden 15 %igen Gewinn
ausgegangen werden. Der gewährte Sondernachlaß mindert vielmehr den normalerweise
erzielten Gewinn der Klägerin (vgl. OLG Celle, a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn in der
Schadenspauschale von 15 % ein üblicherweise, z. B. bei Barzahlung, gewährter Rabatt
enthalten ist. Der Schaden der Klägerin ist insoweit bereits durch die Gewährung des
hohen Sondernachlasses, nicht aber erst infolge der Nichtabnahme des Fahrzeugs durch
den Beklagten entstanden.
Die vereinbarte Schadensersatzregelung würde ansonsten dazu führen, daß sich die
Klägerin beim Fehlschlagen des Verkaufsgeschäfts besser stehen würde als bei dessen
ordnungsgemäßer Durchführung. Dies aber würde anerkannten Grundsätzen des
Schadensersatzrechts widersprechen.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin mindert sich weiter um die Aufwendungen, die
die Klägerin infolge der Nichtdurchführung des Geschäfts mit dem Beklagten erspart hat.
Nach dem Verständnis der Ziffer V.5. der Verkaufsbedingungen hat der Beklagte nicht nur
den Nachweis zu führen, daß die Klägerin einen geringeren Schaden als nach der
Pauschale von 15 % vorgesehen erlitten hat. Seine Beweislast erstreckt sich auch auf den
Nachweis, um wieviel der Schaden der Klägerin im konkreten Fall geringer ausgefallen ist.
Insoweit können entsprechend dem Vorbringen des Beklagten zu seinen Gunsten nur
Beträge für ersparte Aufwendungen für Verkäuferprovision, Übergabeinspektion, Reinigung
des PKW, Anmeldung und Durchführung der ersten Inspektion nach dem Einfahren in
Ansatz gebracht werden. Der Beklagte hat diese Aufwendungen mit 2 % des Kaufpreises
für die Verkäuferprovision und 1,5 % für die übrigen ersparten Aufwendungen in Ansatz
gebracht. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, so daß der Senat keine
Bedenken trägt, diese Beträge in Ansatz zu bringen.
Im übrigen ist das Vorbringen des Beklagten für einen noch geringeren Schaden der
Klägerin nicht hinreichend substantiiert und deshalb unbeachtlich. Insbesondere gilt dies
für seine pauschale Behauptung, der PKW sei letzlich sicher um fast 20 % unter dem
üblichen Listenpreis veräußert worden. Einer Beweiserhebung hierzu bedurfte es aus
diesen Gründen nicht.
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Ausgehend von dem Vorbringen der Klägerin, sie erhalte einen Händlerrabatt von
insgesamt 19,784 % vom Listenpreis (einschließlich Leistungs- und Mengenrabatt), dem
der Beklagte ebenfalls nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist, ist der Schaden
der Klägerin um insgesamt 13,5 % geringer anzusetzen, so daß sich ihr
Schadensersatzanspruch auf
6,284 % vom Listenpreis von 101.077,00 DM = 6.351,68 DM.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.645,40 DM
Wert der Beschwer der Klägerin : 7.293,72 DM
Wert der Beschwer des Beklagten : 6.351,68 DM