Urteil des OLG Köln vom 18.09.2007
OLG Köln: feststellungsklage, persönlichkeitsrecht, veröffentlichung, zuschauer, kunstfreiheit, tod, porträt, verwertung, menschenwürde, verfälschung
Oberlandesgericht Köln, 15 U 64/07
Datum:
18.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 64/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 292/06
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.02.2007 verkündete
Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 292/06 -
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
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I.
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Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem
von dem Dramatiker M I geschriebenen Jugendtheaterstück "D" vergeben kann, ohne
damit Persönlichkeitsrechte der Beklagten und deren verstorbener Tochter G zu
verletzen. Die Klägerin ist der Theaterverlag des Autors, der das Stück 2005 im Auftrag
der Theater & Philharmonie F GmbH schrieb. Mit Autorenvertrag vom 1./4.12.2005
übertrug der Autor der Klägerin die Verwertung sämtlicher Urheberrechte einschließlich
aller sogenannten Nebenrechte an dem Stück, das am 9.12.2005 in F uraufgeführt
wurde. Die Beklagte ist die Mutter der am 31. Mai 2004 getöteten G S. Das damals 14
Jahre alte Mädchen wurde auf einem Parkplatz in J von einem türkischen
Heranwachsenden nach einem gemeinsam mit der 13 Jahre alten Freundin von G und
einem Freund des Täters unternommenen Wochenendausflug nach L mit zahlreichen
Messerstichen getötet. Die Freundin wurde von dem zweiten türkischen Jugendlichen
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ebenfalls mit Messerstichen lebensgefährlich verletzt. Das Tatgeschehen hatte wegen
seiner Brutalität großes Aufsehen erregt und war als sog. "J'er Mädchenmord"
Gegenstand bundesweiter Medienberichte gewesen. Die beiden Täter wurden mit Urteil
des Landgerichts Hagen vom 16.3.2005 wegen Totschlags und Anstiftung zum Mord in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bzw. wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu zehn bzw. neun Jahren
Jugendstrafe verurteilt. Die Beklagte sieht in dem Bühnenstück "D" eine teilweise
detailgetreue Darstellung des Geschehens um den Tod ihrer Tochter und vertritt die
Auffassung, dass ihre Tochter in der Hauptfigur der "E" unschwer wiederzuerkennen
sei. Durch die Konzentration auf charakterliche und moralische Mängel und die
Hinzudichtung unwahrer Tatsachen erscheine ihre Tochter in der Gestalt der Hauptfigur
des Stückes "E" in einem extrem negativen Licht, welches das Lebensbild der Tochter
entstelle und ihren postmortalen Achtungsanspruch negiere. Sie hat gegen die bereits
an verschiedenen Bühnen erfolgten Inszenierungen des Stückes gerichtlich interveniert
und ist damit beim Oberlandesgericht Hamm sowie bei den Landgerichten Hagen,
Düsseldorf und Münster erfolgreich gewesen. Die Klägerin, die mit der vorliegenden
negativen Feststellungsklage eine allgemeinverbindliche Klärung zur Wahrung ihrer
Nutzungsrechte anstrebt, macht geltend, der "J'er Mädchenmord" habe lediglich als
eines von verschiedenen als "Ehrenmord" apostrophierten Tötungsdelikten die Folie für
das Bühnenwerk gebildet, mit dem der Autor in einem Jugendstück kulturelle
Prägungen der zweiten und dritten Immigrantengeneration habe thematisieren wollen.
Die fiktive Rekonstruktion versuche, die aus einem vermeintlichen "Ehrenkodex"
resultierenden Motive und Konflikte offen zu legen und auf diese Weise zur Diskussion
unter Jugendlichen anzuregen. Die Leitfiguren seien, was von den Zuschauern auch
erkannt werde, lediglich Prototypen mit generalisierenden Zügen, so dass die
Zuschauer eine Identifizierung der Tochter der Beklagten mit der "E" nicht vornähmen.
Mit Urteil vom 14.2.2007 hat das Landgericht Köln entsprechend dem Schlussantrag der
Klägerin festgestellt, dass der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des
Bühnenwerkes "D" des Dramatikers M I aus dem Jahr 2005 Persönlichkeitsrechte der
Beklagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegenstehen. Das für die
Zulässigkeit der Klage notwendige Feststellungsinteresse der Klägerin hat das
Landgericht in dem berechtigten Verlangen der Klägerin nach Rechtsklarheit bei der
weiteren Verwertung ihrer Nutzungsrechte gesehen, welches unabhängig von den
gerichtlichen Auseinandersetzungen der Beklagten mit den einzelnen Theatern
bestehe. Die Klage sei auch begründet, weil durch die Inszenierung, Aufführung oder
Veröffentlichung des Bühnenwerkes "D" weder das postmortale Persönlichkeitsrecht
der Tochter der Beklagten noch das Persönlichkeitsrecht der Beklagten selbst in
rechtswidriger Weise verletzt seien. Zwar sei die Tochter der Beklagten angesichts der
deutlichen Parallelen und Ähnlichkeiten zum realen Tatgeschehen als Vorbild der
Hauptfigur "E" erkennbar. Die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das
postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter vorzunehmende Güterabwägung falle
jedoch zugunsten der für die Klägerin streitenden Kunstfreiheit aus. Insbesondere mit
Rücksicht auf die dem Medium "Theater" immanenten und durch die Anlegung der
Handlung auf verschiedenen Ebenen konkret eingesetzten Mittel der Verfremdung
erscheine das Bühnenstück dem Zuschauer als eine Aufarbeitung der hinlänglich
bekannten Probleme der dritten Immigrantengeneration und nicht als eine
Dokumentation eines realen Geschehens. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass
in der Person der "E" ein Porträt der Tochter gezeichnet werden solle, fehle es
angesichts lediglich gradueller Überzeichnungen jedenfalls an einer grundlegenden
Verfälschung ihres Lebensbildes, vor der allein das postmortale Persönlichkeitsrecht
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geschützt werde. Ein vorrangiger Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts lasse
sich auch nicht damit begründen, dass Vorgänge aus dem Intimbereich der Tochter als
Vorlage für das Stück gedient hätten, denn diese bildeten hier gerade den Grund und
den Anlass für das Entstehen der Konfliktsituation und seien damit in dem Stück
conditio sine qua non für die Ermordung der Hauptfigur "E". Schließlich werde mit dem
Stück auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten selbst verletzt, da
mit dem Stück ersichtlich kein Porträt der tatsächlichen Beziehung der Beklagten zu
ihrer verstorbenen Tochter dargestellt werden solle. Im übrigen fehle es auch insoweit
an einer negativen Verfälschung.
Wegen der Einzelheiten der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen,
der erstinstanzlichen Schlussanträge der Parteien sowie der Entscheidungsgründe wird
auf das Urteil vom 14.02. 2007 (Bl. 384ff d.A.) Bezug genommen.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihre
Berufung, mit der sie weiterhin Klageabweisung verfolgt, in prozessordnungsgemäßer
Weise begründet.
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Die Beklagte rügt, dass das landgerichtliche Urteil auf unrichtigen bzw. unvollständigen
Tatsachenfeststellungen sowie auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruhe. Das
Landgericht habe sich nur mit der Probenfassung des Bühnenstücks befasst und sei
dabei irrig davon ausgegangen, dass das Stück überall in gleicher Weiser inszeniert
werde, was tatsächlich nicht der Fall sei. So seien z.B. in der Inszenierung in N die
Verhaltensweisen der "E" in der Szene, in der "B" der "E" Geld für die Ausübung des
Geschlechtsverkehrs überlässt, gegenüber der Probenfassung noch negativ gesteigert
worden. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Tatortnähe außer Acht gelassen,
die bei Aufführungen in der Region um J in besonderem Maße zu einer Identifizierung
der "E" mit der Tochter der Beklagten führe. So habe auch das Landgericht Hagen
inzwischen rechtskräftig entschieden, dass das Stück in J nicht aufgeführt werden dürfe.
Demgegenüber habe das Landgericht Köln mit dem angefochtenen Urteil der Klägerin
praktisch einen Freibrief ausgestellt. Die aus seiner Güterabwägung resultierende
Bevorzugung der Kunstfreiheit sei rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts werde das Lebensbild der Tochter bereits deshalb entstellt, weil das Stück
die Kategorien von Täter und Opfer verwische und in die Intimsphäre des Opfers
eingegriffen werde. Das Urteil beruhe schließlich auch auf einem Verfahrensfehler, da
das Landgericht den gebotenen Hinweis darauf, dass es lediglich graduelle
Verfälschungen des Urbildes in der Gestalt der "E" annehmen wolle, fehlerhaft
unterlassen habe.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.02.2007 – 28 O 292/06 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
9
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihre erstinstanzlich vorgebrachten
Argumente. Insbesondere weist sie darauf hin, dass es hier um den Schutz des
postmortalen Persönlichkeitsrechts gehe, der strengeren Voraussetzungen unterliege
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als der Schutz des Persönlichkeitsrechts Lebender. Im übrigen wiederholt sie ihre
Argumentation, dass es sich bei der Figur der "E" um eine von der Kunstfreiheit
geschützte Fiktion handele.
Auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Senats hinsichtlich seiner
Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Feststellungsklage hat die Klägerin eine der
Beklagten mit Schriftsatz vom 29.1.2007 zugeleitete
Unterlassungsverpflichtungserklärung zu den Akten gereicht (Bl. 481f d.A.) und erklärt,
sich durch den Umstand, dass die Beklagte eine solche Erklärung nicht abgegeben
habe, zur Klageerhebung veranlasst gesehen zu haben.
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Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen
ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen, welche Gegenstand
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren.
14
II.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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Bedenken bestehen bereits gegenüber der Zulässigkeit der Klage, und zwar insofern,
als das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse der Klägerin
fraglich erscheint.
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Mit der Feststellung, dass "der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des
Bühnenwerks "D" Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer verstorbenen Tochter
nicht entgegenstehen, erstrebt die Klägerin der Sache nach die Feststellung, dass
dieses Werk die Beklagte und deren verstorbene Tochter nicht in ihren
Persönlichkeitsrechten verletze bzw. keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung
dieser beiden Rechtsträger darstelle. Für eine solche Feststellungsklage besteht jedoch
kein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Denn es handelt sich
hierbei nicht um die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, sondern um
eine Vorfrage im Hinblick auf ein negatives Element eines etwaigen
Unterlassungsanspruches der Beklagten gegen die Inszenierung, Aufführung und
Veröffentlichung des Werkes. Auf Unterlassung könnte die Beklagte ihrerseits dann
nicht klagen, wenn das Werk weder sie selbst in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht
noch das sog. postmortale Persönlichkeitsrecht ihrer verstorbenen Tochter verletzte,
deren Hüterin die Beklagte als nahe Angehörige der Verstorbenen ist. Die Frage der
Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung kann aber nicht Gegenstand einer
selbständigen Feststellungsklage sein, da es sich hierbei nur um ein Element einer auf
Widerruf, Gegendarstellung oder Unterlassung gerichteten Leistungsklage handelt
(BGH NJW 1977, 1288, 1290). Dies bedeutet, dass die Beklagte eine Klage mit dem
Ziel der Feststellung, dass sie und/oder ihre Tochter durch das Stück in ihren
Persönlichkeitsrechten verletzt würden, nicht mit Erfolg gegen die Klägerin erheben
könnte. Die vorliegende Klage stellt jedoch der Sache nach ein Spiegelbild einer
solchen unzulässigen Feststellungsklage dar. Es kommt hinzu, dass die Klägerin als
Theaterverlag des Autors M I das Stück selbst nicht inszeniert und zur Aufführung bringt,
sondern lediglich die Nutzungsrechte daran vergibt, so dass in Bezug auf
Inszenierungen und Aufführungen kein zwischen den Parteien klärungsbedürftiges
Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht (vgl. dazu BGH NJW 2001,
3789). Mit der Feststellungsklage erstrebt die Klägerin letztlich eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung, die sie den Bühnen bei der Andienung des Werkes
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vorlegen möchte. Anders als die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann ein
solches Anliegen jedoch kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO
begründen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann ein Obsiegen der Klägerin
mit der Feststellungsklage auch nicht verhindern, dass die Beklagte weiterhin gegen die
Theater vorgeht, die das Stück zur Aufführung bringen. Dies gilt umso mehr, als den
aufführenden Bühnen bei den einzelnen Inszenierungen eine gewisse
Gestaltungsfreiheit zusteht – wie sich bereits in dem N'er Fall gezeigt hat - und sich
auch von daher der Beklagten weiterhin die Möglichkeit eröffnet, sich gegen einzelne
Inszenierungen zur Wehr zu setzen. Auch dies belegt, dass die Klägerin mit ihrer
Feststellungsklage das angestrebte Ziel jedenfalls nicht hinsichtlich der Aufführung und
Inszenierung erreichen kann. Soweit die Klägerin in der Klageschrift auf
Urheberrechtsstreitigkeiten verweist, in denen vergleichbare Feststellungsanträge für
zulässig erachtet worden seien, mag dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des
Urheberrechts zutreffend sein. Vorliegend geht es aber nicht darum, dass die Beklagte
der Klägerin Urheberrechte streitig macht.
Auf die weitere Frage, ob angesichts der Tatsache, dass sich die Beklagte bislang
gegenüber der Klägerin keines Rechts berühmt hat, überhaupt von einem
gegenwärtigen Feststellungsinteresse ausgegangen werden könnte – was sich
angesichts des Schweigens der Beklagten auf die ihr mit Anwaltsschreiben der Klägerin
vom 29.01.2007 übermittelte Unterlassungsverpflichtungserklärung nunmehr anders als
noch bei Klageerhebung beurteilen mag - kommt es deshalb nicht an.
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Die Zulässigkeit der Klage bedarf indessen keiner abschließenden Vertiefung, weil die
Klage jedenfalls unbegründet ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1954, 1159, 1160; NJW 1978,
2031, 2032) stellt das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO keine
Prozessvoraussetzung dar, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und
ein Sachurteil verwehrt ist. Erweist sich das Feststellungsbegehren auch in der Sache
als nicht gerechtfertigt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. So verhält es sich
hier. Anders als das Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass das - mittlerweile
auch in Buchform veröffentlichte – Bühnenstück "D" in rechtswidriger Weise das
postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der Beklagten verletzt, § 823 Abs. 1 BGB.
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Der Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist zwar, wie die Klägerin zu
Recht meint, enger als der des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer lebenden
Person (BVerfG NJW 2001, 594, 595 – "Willy Brandt"- sowie NJW 2001, 2957,2959 –
"Wilhelm Kaisen"). Dies ergibt sich bereits aus der mit dem Tod der natürlichen Person
als Rechtsträger verbundenen Unanwendbarkeit des Art. 2 GG, des Rechts auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit. Postmortalen Schutz genießt indessen das Fortwirken der
Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG und damit zum einen der dem einzelnen
Menschen zustehende allgemeine Achtungsanspruch, der den Verstorbenen davor
bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Zum anderen bleibt über den Tod
hinaus auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert erhalten, den die
verstorbene Person zu Lebzeiten erworben hat (BVerfG NJW 1971, 1645 - "Mephisto";
NJW 2006, 3409 - "Blauer Engel- Marlene Dietrich"). Deshalb wird der Verstorbene
gegen schwerwiegende Entstellungen seines Lebensbildes, gegen die er sich selbst
nicht mehr verteidigen kann, auf Verlangen seiner Angehörigen geschützt (BGH NJW
1968, 1773, 1774 "Mephisto"). Steht der postmortale Achtungsanspruch wie hier im
Spannungsfeld mit der verfassungsrechtlich umfassend gewährleisteten Kunstfreiheit,
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Art. 5 Abs. 3 GG, kommt es bei der dann notwendig werdenden Abwägung der
widerstreitenden Interessen entscheidend darauf an, ob und inwieweit das "Abbild"
gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffes und seine
Einordnung in das Gesamtkunstwerk so verselbständigt erscheint, dass das
Individuelle, Persönlich- Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur"
objektiviert ist. Ergibt die an kunstspezifischen Kriterien orientierte Betrachtung, dass der
Künstler in Wahrheit ein "Porträt" des Vorbildes gezeichnet hat oder sogar hat zeichnen
wollen, ist entscheidend auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den
Umfang und die Bedeutung einer verfälschenden Darstellung für das Andenken des
Betroffenen abzustellen (BVerfG NJW 1971, 1645, 1647). Die Grenze ist jedenfalls dann
überschritten, wenn das Lebensbild einer Person, die dem Kunstwerk deutlich
erkennbar als Vorlage gedient hat, durch frei erfundene Zutaten grundlegend negativ
entstellt wird, ohne dass dies als Übertreibung erkennbar ist. Nimmt der Künstler im
Falle der Charakterisierung einer Person bewusst solche Veränderungen des wirklichen
Geschehens vor, hat er die Anknüpfung an das reale Vorbild unverkennbar zu machen
(BGH NJW 1968, 1773, 1776).
Gemessen an diesen Abwägungskriterien und den ergänzend zu berücksichtigenden, in
der Rechtsprechung zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Lebender
entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BVerfG – 1 BvR 536/72- Beschluss vom 5.6.1973
(Lebach I); BVerfG – BvR 755/98- Beschluss vom 25.11.1999 (Lebach II); BGH NJW
2005, 2844 ff ("Esra"); KG NJW- RR 2004, 1415 ("Meere"); OLG Frankfurt ZUM 2006,
407 ("Rotenburg"); OLG Hamburg (AfP 2007, 143ff "Contergan") wird nach Auffassung
des Senats der Achtungsanspruch der verstorbenen Tochter der Beklagten durch das
Bühnenstück "D" rechtswidrig verletzt, weil es das Intimleben der Tochter in
unzulässiger Weise vor der Öffentlichkeit ausbreitet und das Lebensbild der Tochter
durch die Darstellung der Figur "E" schwerwiegend entstellt.
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In der Figur der "E" ist die Tochter der Beklagten jedenfalls für einen mehr oder weniger
großen Bekanntenkreis bzw. – was ausreichend ist - in der näheren persönlichen
Umgebung (vgl. dazu BGH NJW 2005, 2844, 2845) ohne weiteres erkennbar. Unstreitig
hat die Ermordung der Tochter der Beklagten die Vorlage für das Werk geliefert, worauf
in der Bewerbung verschiedener Inszenierungen ebenso unstreitig hingewiesen wurde.
Sowohl der zeitliche und örtliche Rahmen der Handlung, die Ausführung der Tat und
der Ort des Verbrechens wie auch die Konfiguration der Protagonisten und deren
Lebensumstände stimmen mit dem tatsächlichen Geschehen um die Tötung der Tochter
der Beklagten zum Teil detailgenau überein. In der Figur der "E" finden sich prägende
Wesensmerkmale und Verhaltensweisen der Tochter der Beklagten wie insbesondere
ihre Frühreife und ihre starke sexuelle Orientierung auf dem Boden einer sozialen und
charakterlichen Verwahrlosung wieder. Besonders deutlich zeigen sich die
Übereinstimmungen mit dem realen Geschehen auch am Beispiel der an die Freundin
der Tochter angelehnten Figur "V". Deren Beschreibung der durch die Messerstiche
ausgelösten Empfindungen ("wie Elektroschocks") und Verarbeitungsformen des
Tatgeschehens (Briefe an die getötete G) sind mit den von der realen Freundin O
bekannt gewordenen Äußerungen und Reaktionen nach der Tat (vgl. dazu die
Feststellungen der Jugendkammer des Landgerichts Hagen in ihrem Urteil vom
16.3.2005, Bl. 172 ff d.A.) praktisch identisch. Jede mit der Tochter der Beklagten
bekannt gewesene Person, darüber hinaus aber auch jeder Zuschauer, der sich mit
Presseberichten über den "J'er Mädchenmord" befasst hat, wird vor diesem Hintergrund
die "E" mit der Tochter der Beklagten in Verbindung bringen und diese in der Figur der
"E" ungeachtet der – geringfügigen - Abweichung im Alter ("E" ist 16 Jahre alt) und in
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der Namensgebung wiedererkennen. Dem stehen weder die Wahl des Mediums
"Theater" noch die Dramaturgie des Stückes mit seinem Ablauf auf verschiedenen
Handlungsebenen entgegen. Richtig ist sicherlich, dass sich ein Theaterzuschauer
allein bereits wegen der räumlichen Gegebenheiten dessen bewusst sein wird, ein
Schauspiel zu beobachten und nicht mit der "Realität" konfrontiert zu werden. Auch trifft
es zu, dass der Aufbau des Stückes mit dem wiederholt eingesetzten dramaturgischen
Mittel der Rückblende für eine zusätzliche Verfremdung sorgt. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass das reale Tatgeschehen bis zum Schluss – an dem "V" schildert, wie sie
unter großen Schmerzen zur Straße kriecht – deutlich erkennbare Vorlage bleibt. Zu
einer Fiktion im Sinne einer im wesentlichen künstlerischer Fantasie entspringenden
Gestalt gerät die "E" im Licht all dieser signifikanten Bezüge in der Vorstellung der
Theaterzuschauer nicht.
Der Achtungsanspruch der Tochter der Beklagten ist vor diesem Hintergrund bereits
dadurch verletzt, dass ihr Intimleben in dem Theaterstück ausgebreitet wird, indem es
zum Gegenstand macht, dass die für die Verstorbene stehende "E" bereits am ersten
Tag der Bekanntschaft mit "B" Geschlechtsverkehr hatte. Niemand muss es dulden,
dass seine unmittelbaren persönlichen Belange ohne ausreichende Verfremdung der
Öffentlichkeit präsentiert werden (OLG Frankfurt NJW 2007, 699, 701). Je weiter ein
Kunstwerk die Intimsphäre einer Person eingreift, umso größer ist das Bedürfnis nach
Verfremdung. Auch wenn von diesem Grundsatz im Rahmen des postmortalen
Persönlichkeitsschutzes wegen dessen geringerer Reichweite in Einzelfällen
abgewichen werden darf (vgl. dazu BGH NJW 1968, 1773, 1776; KG NJW - RR 2004,
1415), gilt hier nicht deshalb eine Ausnahme, weil letztlich das Sexualverhalten der
Tochter Auslöser für ihre Ermordung war. Bei einer solchen Sichtweise würde nach
Auffassung des Senats zu wenig berücksichtigt, dass das Interesse an der Vita und dem
Sexualverhalten der Tochter der Beklagten allein darauf beruht, dass sie Opfer einer
aufsehenerregenden Straftat wurde. Es widerspräche der Menschenwürde, wenn einem
solchen Opfer – das noch dazu mit Rücksicht auf seine Minderjährigkeit für seinen
zweifellos problematischen Lebenswandel letztlich nicht allein verantwortlich ist -
postmortal der Ehrenschutz versagt würde, der ihm zu Lebzeiten ohne weiteres
zugestanden hätte.
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Darüber hinaus wird das Lebensbild der Tochter durch das Bühnenwerk mit frei
erfundenen Zutaten schwerwiegend verfälscht und negativ entstellt. Unstreitig handelt
es sich bei dem in dem Stück von der Freundin "V" geschilderten Vorfall, bei dem "E"
einen an der Schule tätigen Referendar während des Unterrichts mit aufreizender
Kleidung und provozierendem Verhalten in die Enge treibt, ebenso wie bei dem von "E"
begangenen Ladendiebstahl um Ausschmückungen, die keine Entsprechung in der
Realität haben. Das Gleiche gilt für die Szene, in der "E" von "B" im Streit Geld annimmt,
das dieser ihr übergibt, um sie zu erneutem Geschlechtsverkehr zu veranlassen. Auch
wenn mit dieser Szene bei genauerer Betrachtung vom Autor ersichtlich intendiert ist,
die Überlegenheit der "E" gegenüber "B" zu verdeutlichen, ist sie aber, wie nicht zuletzt
das vom OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 5.4.2006 (Bl. 147 ff d.A.) vertretene
Verständnis zeigt, jedenfalls dazu angetan, missverstanden und dahin gedeutet zu
werden, dass "E" – die sich in dieser Szene selbst, wenn auch ironisch, als "Hure"
bezeichnet - sich ohne Umschweife zu Hurerei und Dirnenbetrug bereit finde. Anders
als das Landgericht vermag der Senat in diesen frei erfundenen Einzelheiten keine
Übereinstimmungen mit den grundlegenden Wesenszügen des realen Vorbildes zu
erkennen, sondern sieht hierin schwerwiegende Verfälschungen des Lebensbildes der
Verstorbenen, von der Verhaltensweisen wie Diebstahl und Hurerei - bei der es sich in
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den beteiligten türkischen Kreisen um einen extrem ehrenrührigen Vorwurf handelt -
unstreitig niemals bekannt geworden sind. Gerade diese als Hinzudichtungen nicht
erkennbaren Ausschmückungen werfen zudem deshalb ein besonders schlechtes Licht
auf die Person der "E", weil sie ihr eine für eine Jugendliche beispiellose
Skrupellosigkeit beilegen. Dies bestätigt sich nach Auffassung des Senats auch durch
die in dem Beitrag des Deutschlandradios "Wenn aus Mädchen Schlampen werden"
(vgl. dazu Bl. 364ff d.A.) dokumentierten Reaktionen der befragten jungen türkischen
Zuschauer. Die Aussage eines von ihnen, dass er - in die Situation des "B" versetzt -
"auf das Mädchen gespuckt hätte" (Bl. 366 d.A.), zeigt, dass das Stück die Figur der "E"
so ausnahmslos negativ und verachtenswert zeichnet, dass offenbar nicht einmal ihr auf
der Bühne gezeigtes schreckliches Ende Mitleid auslöst.
Auch wenn dem Bühnenstück zweifellos eine achtenswerte Zielsetzung nicht
abgesprochen werden kann und soll, muss aber die Beklagte als Hüterin des
postmortalen Persönlichkeitsrechts ihrer Tochter seine Inszenierung, Aufführung und
Veröffentlichung angesichts seiner für das Ansehen der Tochter abträglichen Wirkung
jedenfalls so lange nicht dulden, wie die Erinnerung an die als "J'er Mädchenmord"
bekannt gewordene Tat und die Lebensumstände der Tochter noch wach ist, wovon
nach dem bislang verstrichenen Zeitraum von lediglich etwas mehr als drei Jahren
ausgegangen werden kann.
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Auf die Berufung der Beklagten war die Klage nach allem als unbegründet abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache nach seiner Auffassung
grundsätzliche Bedeutung hat und auch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich erscheint, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2
ZPO.
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Wert des Berufungsverfahrens:
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40.000 €
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