Urteil des OLG Köln vom 05.02.1999

OLG Köln (kläger, erhebliche bedeutung, grobe fahrlässigkeit, boot, zpo, substanzverlust, eltern, kind, 1995, unfall)

Oberlandesgericht Köln, 3 U 91/98
Datum:
05.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 91/98
Normen:
BGB §§ 277, 847;
Leitsätze:
grobe Fahrlässigkeit des Inhabers einer Wasserski-Schule
BGB §§ 277, 847 10.000,00 DM Schmerzensgeld für 7 1/2jähriges Kind
für Trümmerfraktur des rechten Fußes mit großem knöchernen
Substanzverlust des Fußwurzelknochens und Keilbeins sowie multiple
Rupturen des Strecksehnenapparates.
058 3 U 91/98 BSch Mo 4 C 12/97 BSch Mo Moselschifffahrtsgericht St.
Goar
Anlage zum Protokoll vom 05.02.1999 Verkündet am 05.02.1999 Meis,
JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als
Moselschifffahrtsobergericht auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Lampenscherf sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Caesar
und Zakosek-Röhling
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. April 1998 verkündete
Urteil des Moselschifffahrtsgerichts St. Goar - 4 C 12/97 BSch Mo - wird
zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der
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Sache keinen Erfolg. Das Moselschifffahrtsgericht hat zu Recht eine Haftung des
Beklagten für die vom Kläger durch den Unfall vom 8. August 1995 erlittenen Schäden
bejaht. Es kann offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Haftungsverzicht vereinbart
war, da dieser jedenfalls gemäß § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz unwirksam wäre; denn der
Beklagte hat grob fahrlässig gehandelt. Dies ergibt sich schon aus dem unstreitigen
Sachverhalt, so dass es auf eine Vernehmung der Zeugin M.I. nicht ankommt. Der
Beklagte hat selbst vorgetragen, er habe gesehen, dass der Kläger bereits einen Fuß im
Boot gehabt und die Zeugin M.I. ihm die Hand zugestreckt habe, um ihm beim restlichen
Einsteigen behilflich zu sein bzw. ihn ins Boot zu ziehen. Der Kläger war demnach noch
teilweise im Wasser, als sich der Beklagte nach vorn wandte und das Boot startete. Da
sich der Kläger am Heck im Bereich der Schiffsschraube befand, hätte der Beklagte
diese auf keinen Fall in Bewegung setzen dürfen, bevor er sich vergewissert hatte, dass
der Kläger vollkommen im Boot war. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass es
diesem mit Hilfe der Zeugin I. gelingen werde, sofort auf die Plattform zu steigen. Dies
gilt umso mehr, als es dem zur Unfallzeit erst 7 ½ Jahre alten Kläger bisher aus eigener
Kraft nicht gelungen war, aufs Boot hoch zu kommen. Der Beklagte hat somit im wahren
Sinne des Wortes rücksichtslos gehandelt, indem er den Vorwärtsgang eingekuppelt
hat, ohne abzuwarten, bis sich das Kind tatsächlich ganz im Boot befand. Der Kläger
kann daher von dem Beklagten gemäß §§ 823, 847 BGB Ersatz seiner durch den Unfall
erlittenen materiellen und immateriellen Schäden beanspruchen.
Das vom Moselschifffahrtsgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00
DM, unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von 5.000,00 DM also
insgesamt 10.000,00 DM, erscheint angemessen. Der Kläger hat eine Trümmerfraktur
mit großem knöchernem Substanzverlust des Fußwurzelknochens und Keilbeins sowie
multiple Rupturen des Strecksehnenapparates erlitten. Angesichts der Schwere der
Fußverletzung ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass er wochenlang unter starken
Schmerzen gelitten hat. Er war 4 Wochen im Krankenhaus, was für ein siebenjähriges
Kind eine erhebliche psychische Beeinträchtigung bedeutet, selbst wenn es von seinen
Eltern täglich besucht wird. Für vergleichbare Fälle von Fußverletzungen sind in der
Rechtsprechung Schmerzensgeldbeträge in der Größenordnung von 6.000 - 10.000,00
DM zugesprochen worden (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 18.
Auflage Nr. 808, 850, 931, 957 und 1025). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die
Entscheidungen teilweise bereits etwa 10 Jahre zurückliegen, so dass schon im
Hinblick auf das geänderte Preisniveau eine Anhebung des zuzuerkennenden
Schmerzensgelds in eine Größenordnung bis zu 10.000,00 DM angezeigt erscheint.
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Zudem kommt im vorliegenden Fall neben der Ausgleichsfunktion auch der
Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes erhebliche Bedeutung zu. Zum einen hat
der Beklagte den Unfall - wie oben ausgeführt - grob fahrlässig verursacht. Zum anderen
hat er nachträglich versucht, sich vor den Konsequenzen seines Handelns zu drücken.
Gegen Zahlung von vorab 5.000,00 DM auf die vom Kläger geltend gemachten
Schadensersatzansprüche hat er die Einstellung des gegen ihn gerichteten
Strafverfahrens gemäß § 153 a Abs. 2 StPO erreicht. Dabei sollte der genannte Betrag
nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Einstellungsbeschlusses nicht auf eventuell von
der Versicherung des Beklagten zu leistende Zahlungen angerechnet, sondern dem
Kläger zusätzlich zu Gute kommen. Dem ist zu entnehmen, dass der Beklagte den
Verfahrensbeteiligten vorgespiegelt hat, es könne noch zu Versicherungsleistungen an
den Kläger kommen. Tatsächlich wusste der Beklagte längst aufgrund des Schreibens
der S.er Versicherungs-AG vom 10. November 1995, dass diese für den Schaden nicht
eintrat, weil durch den Gebrauch des Motorboots verursachte Schäden nicht von der
4
Versicherung erfasst waren. Der Beklagte hatte ausweislich seines vorprozessualen
Schreibens vom 4. Juli 1997 gegen die Ablehnung des Versicherungsschutzes auch
keine Deckungsklage erhoben. Unter diesen Umständen hält es der Senat für
gerechtfertigt, dass der Beklagte zum Ausgleich der immateriellen Schäden des Klägers
über die bereits gezahlten 5.000,00 DM hinaus noch einen zusätzlichen Betrag in der
Größenordnung der zu erwartenden Versicherungsleistung zahlt. Angesichts der
Schwere der Fußverletzung des Klägers wären dies mindestens 5.000,00 DM gewesen.
Nach alledem ist die Höhe des vom Moselschifffahrtsgericht zuerkannten
Schmerzensgeldbetrages nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat dieses auch den Klageanträgen zu 1) - Besuchskosten der Eltern - und zu
3) - Feststellung - stattgegeben. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens
bedurfte es hierzu entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Das
Moselschifffahrtsgericht konnte aus eigener Kenntnis ohne Hilfe eines
Sachverständigen zu der Überzeugung gelangen, dass sich die häufige Anwesenheit
der Eltern am Bett des Kindes im Krankenhaus positiv auf den Heilungsverlauf
auswirkte. Der Kläger hat nur 50 % der entstandenen Fahrtkosten und Parkgebühren
geltend gemacht. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Moselschifffahrtsgericht
den Schaden dementsprechend geschätzt hat (§ 287 ZPO).
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Für den Feststellungsausspruch genügt - auch für künftige immaterielle Schäden - die
nicht eben entfernt liegende Möglichkeit, dass künftig weitere, bisher noch nicht erkenn-
und voraussehbare Leiden auftreten (vgl. PalandtThomas, BGB 58. Auflage, § 847
Randnummer 18 m.w.N.). Davon kann im vorliegenden Fall aufgrund des ärztlichen
Attestes vom 8. Dezember 1995 ohne weiteres ausgegangen werden; denn im Hinblick
auf den knöchernen Substanzverlust ist vor Abschluss der Wachstumsphase des
Klägers noch offen, ob es zu künftigen Beeinträchtigungen kommen kann.
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Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Wert des Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 7.890,26 DM
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Richterin am Oberlandesgericht Zakosek-Röhling ist erkrankt und deshalb verhindert zu
unterzeichnen
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Lampenscherf Lampenscherf Caesar
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