Urteil des OLG Köln vom 16.01.2007

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Oberlandesgericht Köln, 6 W 1/07
Datum:
16.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 1/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 87/06
Normen:
ZPO §§ 91a, 93, 138 Abs. 4; UWG § 4 Nr. 9 a
Tenor:
1.) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 87/06 – vom
27. 10. 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
G R Ü N D E
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Die gem. § 91 a Abs.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist
nur noch gem. § 91 a Abs.1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu befinden. Danach sind
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die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese bei streitigem Fortgang des
Verfahrens unterlegen gewesen wäre und die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht
vorliegen.
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Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass im Rahmen der zu treffenden
Billigkeitsentscheidung des § 91 a ZPO auch § 93 ZPO zur Anwendung kommen kann.
Indes liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor. Dabei kann offen
bleiben, ob die Beklagte im Hinblick auf das Unterbleiben einer Abmahnung im
Streitfalle keinen Anlass zur Klageerhebung im Sinne der Vorschrift gegeben hatte,
denn sie hat jedenfalls den Anspruch nicht nach Maßgabe von § 93 ZPO "sofort"
anerkannt. Hat das Gericht – wie es im Streitfall durch den Vorsitzenden der zunächst
mit dem Rechtsstreit befassten 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln geschehen ist –
nach Klageerhebung gem. § 276 ZPO die Durchführung eines schriftlichen
Vorverfahrens angeordnet, so ist in der Vergangenheit von zahlreichen Gerichten
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Vorverfahrens angeordnet, so ist in der Vergangenheit von zahlreichen Gerichten
angenommen worden, der Beklagte könne mit der für ihn günstigen Kostenfolge des §
93 ZPO den streitgegenständlichen Anspruch überhaupt nur innerhalb der ihm gem. §
276 Abs.1 S.1 ZPO einzuräumenden Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft anerkennen. Andere haben die Auffassung vertreten, ein
solches Anerkenntnis sei noch bis zum Ablauf der dem Beklagten gem. § 276 Abs.1. S.
2 ZPO einzuräumenden Frist zur Klageerwiderung möglich (vgl. die Darstellung bei
Zöller-Herget, 26. Aufl. § 93, Rz 4). Der letzteren Auffassung hat sich – und zwar
insbesondere mit Blick auf die Neufassung des § 307 ZPO durch das 1. JuMoG, auf
Grund dessen es für den Erlass eines Anerkenntnisurteils einer mündlichen
Verhandlung nicht mehr bedarf - inzwischen der BGH angeschlossen (NJW 06, 2490 f).
Nach beiden Auffassungen kann § 93 ZPO nicht zur Anwendung kommen. Die Beklagte
hat den Anspruch nicht in der Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, aber
auch nicht in der ihr gesetzten Klageerwiderungsfrist anerkannt. Bei Abgabe des
Anerkenntnisses vom 18.5.2006 war sogar die – zuvor antragsgemäß verlängerte – Frist
zur Begründung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil bereits abgelaufen.
Überdies konnte der Beklagten nach der Zustellung des Versäumnisurteils die Wohltat
des § 93 ZPO ohnehin nicht mehr zu Gute kommen, weil das Anerkenntnis nicht mehr
aus freien Stücken, sondern unter dem Druck der für die Beklagte nachteiligen
Entscheidung des Gerichts zustande gekommen ist (vgl. dazu Zöller-
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Herget, a.a.O., m.w.N.). Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass einer
Anwendung des § 93 ZPO schließlich auch entgegenstünde, dass die Beklagte vor
Abgabe des Anerkenntnisses mit ihrem Schriftsatz vom 15.5.2006 einen streitigen
Sachantrag auf Abweisung der Klage angekündigt und begründet hatte (vgl. BGH
a.a.O., S. 2492).
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Kommt damit § 93 ZPO nicht zur Anwendung, so sind die Kosten der Beklagten
aufzuerlegen, weil diese im Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre. Dass der
angegriffene Vertrieb der Milch-Haselnuss-Waffelschnitte die Gefahr vermeidbarer
Herkunftstäuschungen im Sinne des § 4 Nr. 9 a UWG begründet, ergibt sich aus den
zutreffenden, von der Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen der Klägerin in der
Klageschrift sowie der 31. Zivilkammer des LG Köln in dem Versäumnisurteil vom 16.1.
2006. Die den Unterlassungsanspruch – und damit auch die auf Auskunftserteilung und
Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Annexansprüche – begründende
Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Präsentation des Produktes auf der
Süßwarenmesse im Winter 2005 in L.. Die von der Klägerin behauptete Präsentation
unter Verwendung des auszugsweise als Anlage K 5 vorgelegten Prospektes, in dem
das streitgegenständliche Produkt aufgeführt war, hat die Beklagte nicht rechtswirksam
bestritten. Die im Ausstellerverzeichnis aufgeführte Beklagte hat nicht in Abrede gestellt,
auf der Messe Süßwarenprodukte ausgestellt zu haben. Sie bestreitet allerdings, das
streitgegenständliche Produkt und den angeblich für Länder im nahen Osten und Afrika
vorgesehenen Katalog auf der Süßwarenmesse in L. präsentiert zu haben. Dieser
Vortrag ist indes unbeachtlich. Es oblag der Beklagten gem. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO,
sich vollständig und der Wahrheit gemäß über die von der Klägerin behaupteten
Tatsachen zu erklären. Dazu genügte es nicht, das Angebot der Milchschnitte "U" und
die Verwendung des Kataloges einfach in Abrede zu stellen. Es war vielmehr ihre
Sache als Ausstellerin auf der Messe, der die Verwendung eines bestimmten von ihr
stammenden Kataloges vorgeworfen wurde, im einzelnen darzulegen, welchen anderen
Prospekt mit welchen anderen Produkten sie zur Bewerbung ihrer Süßwaren auf der
Messe verwendet haben will. Demgegenüber hat sich die Beklagte auf ein im Streitfall
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unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen
(vgl. § 138 Abs. 4 ZPO) beschränkt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
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Beschwerdewert: Die Summe der erstinstanzlich entstandenen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten.
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