Urteil des OLG Köln vom 24.10.1997

OLG Köln (vorzeitige entlassung, bundesrepublik deutschland, beschwerdeführer, beschwerde, menge, verhalten, land, deutschland, bewährung, vollstreckung)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 586/97
Datum:
24.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 586/97
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33 StVK 220/97 B
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen. 2. Die Kosten der
Beschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
G r ü n d e
1
I.
2
Das Landgericht Wuppertal verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Februar 1995
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, die der Verurteilte zur Zeit in der JVA Aachen
verbüßt. 2/3 der Strafe waren am 15. September 1997 vollstreckt; das Ende der Strafzeit
ist auf den 19. Mai 1999 notiert.
3
Mit dem angefochtenen Beschluß hat es die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Aachen abgelehnt, die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe
zur Bewährung auszusetzen. Gegen diesen am 17. September 1997 zugestellten
Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23. September
1997 (Eingang).
4
II.
5
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde ist nicht
begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat es zu Recht abgelehnt, die Vollstreckung
des Restes der durch Urteil vom 13. Februar 1995 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren nach § 57 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen.
6
Es kann nämlich nicht verantwortet werden zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb
des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hierzu wird zunächst auf die
zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
7
Freilich befindet sich der Beschwerdeführer als Erstverbüßer bereits seit über 3 Jahren
in Haft, und es ist auch grundsätzlich davon auszugehen, daß das erstmalige Erleben
einer - langen - Freiheitsstrafe einen besonders nachhaltigen Eindruck hinterläßt. Auch
8
hat sich der Beschwerdeführer in der Strafhaft beanstandungsfrei geführt.
Gleichwohl kann ihm derzeit noch keine für eine vorzeitige Entlassung hinreichend
günstige Sozialprognose gestellt werden.
9
Der Beschwerdeführer ist, nachdem sein erster Asylantrag abgelehnt und er
abgeschoben worden ist, erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat
sich hier - nach Ablehnung eines zweiten Asylantrages - illegal weiter aufgehalten.
Schon dieses Verhalten zeigt, wie wenig der Beschwerdeführer willens ist, sich
gesetzestreu zu verhalten. Trotz Vorliegens einer bestandskräfigen
Ausweisungsverfügung will er nicht in sein Heimatland Marokko ausreisen. Er will, wie
er bei seiner Anhörung erklärt hat, in Deutschland entlassen werden, um sich
anschließend in ein anderes Land zu begeben. In welches Land er ausreisen will, hat er
nicht angegeben. Mit der Strafvollstreckungskammer ist daher zu befürchten, daß er -
entsprechend seinem früheren Verhalten nach Ablehnung des zweiten Asylantrages im
Sommer 1992 - wieder dazu übergehen wird, zur Sicherung seines Lebensunterhaltes
strafbare Handlungen, insbesondere auf dem Gebiet des Rauschgifthandels, begehen
werde. Insoweit verfügt er aufgrund seiner bisherigen Staftaten über Erfahrungen und
Beziehungen.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
11