Urteil des OLG Köln vom 28.10.1997

OLG Köln (time sharing, gegen die guten sitten, kläger, firma, höhe, 1995, kaufvertrag, widerklage, bezug, akten)

Oberlandesgericht Köln, 24 U 122/96
Datum:
28.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 122/96
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 310/95
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Juli 1996 verkündete
Urteil des Landgerichts Bonn - 15 O 310/95 - unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die von den
Beklagten gegen den Kläger geltend gemachte Forderung in Höhe von
5.994,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.06.1996 zur Konkurstabelle
festgestellt. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Streithelferin des Klägers, die diese selber zu tragen hat,
werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem
Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
ebenfalls Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Allen Parteien wird
gestattet, eine Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen,
unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines als
Zoll- und Steuerbürge im Inland zugelassenen Kreditinstituts zu
erbringen. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
2
3
4
Die Parteien streiten über die Abwicklung eines Darlehnsvertrages im
Zusammenhang mit einem " Time-Sharing-Vertrag ".
5
6
Am 16. Februar 1994 schlossen die Beklagten in den Geschäftsräumen der Firma H.
GmbH in K. einen als " Kaufvertrag über Wohnnutzungsrechte " überschriebenen
Vertrag, und zwar mit der Streithelferin als Verkäuferin. Mit diesem Vertrag erwarben
7
die Beklagten " die Mitgliedschaft im Club L. " in M. und damit verbunden " das
zeitlich unbegrenzte, vererbliche und veräußerliche Recht ", in der Mittelsaison ab
dem Jahre 1994 zwei Wochen lang ein mit zwei Schlafzimmern ausgestattetes
Appartement in Ma., M., S., zu nutzen. Als Kaufpreis für dieses " Wohnrecht " wurde
ein von den Beklagten zu zahlender Betrag in Höhe von insgesamt 26.000,- DM
inklusive Verwaltungs- und Registrierungsgebühr vereinbart. Darüber hinaus
verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung von jährlich fällig werdenden
Unterhalts- und Instandhaltungskosten, die für das Jahr 1994 870,- DM betrugen und
in der Folgezeit auch von den Beklagten beglichen wurden. Schließlich wurde den
Beklagten das Recht eingeräumt, ihr " Nutzungsrecht " einer R. GmbH zum Zwecke
des Tauschs des Wohnrechts zur Verfügung zu stellen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Vertragsinhaltes wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte
Vertragsurkunde Bezug genommen ( Blatt 54 - 56 der Akten ). Der von der Beklagten
zu zahlende " Kaufpreis " wurde von diesen über das Bankhaus F. & Co. in H.
finanziert, über das am 08.12.1995 der Konkurs eröffnet wurde. Einen
entsprechenden Kreditantrag hatten die Beklagten ebenfalls am 16.02.1994 durch
Vermittlung der Firma H. GMBH bei einem in demselben Gebäude in K. ansässigen
Kreditvermittler unterzeichnet, und zwar der Beklagte zu 1. als Darlehnsnehmer und
die Beklagte zu 2. als Mitverpflichtete. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes des
Kreditantrages wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte Urkunde ( Blatt 9/9R
der Akten ) Bezug genommen. Der Betrag in Höhe von 26.000,- DM wurde aufgrund
eines schriftlichen Zahlungsauftrages der Beklagten vom 24.02.1994 unmittelbar auf
ein " Treuhandkonto " der Firma H. GmbH gezahlt. In der Folgezeit leisteten die
Beklagten entsprechend den Vereinbarungen im Rahmen des Kreditvertrages 13
monatliche Raten in Höhe von jeweils 509,60 DM, insgesamt also einen Betrag in
Höhe von 6.624,80 DM an das Bankhaus F. & Co. in H.. Mit Anwaltsschreiben vom
07. April 1995 ließen die Beklagten gegenüber der Firma H. GmbH unter
Bezugnahme auf das Haustürwiderrufsgesetz den Widerruf des Vertrages vom 16.
Februar 1994 erklären. Mit Schreiben vom 15. April 1995 widerriefen sie außerdem
die der Bank erteilte Einzugsermächtigung und lehnten die weitere Zahlung der
vereinbarten Kreditraten ab, und zwar unter Berufung auf den gegenüber der Firma
H. GmbH erklärten Widerruf. Mit Schreiben vom 17. Mai 1995 forderten sie
schließlich das Bankhaus unter Fristsetzung bis zum 08.06.1995 auf, die bereits
gezahlten Beträge zu erstatten. Daraufhin kündigte das Bankhaus F. & Co. mit
Schreiben vom 03.07.1995 den Darlehnsvertrag und verlangte die Zahlung der
Restschuld in Höhe von 24.372,66 DM.
8
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien gemäß Ziffer 12. des
Kreditantrages ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht gemäß § 7
Verbraucherkreditgesetz belehrt worden. Im übrigen sei ein Widerrufsrecht auch
gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG wegen Ablaufs der Jahresfrist zum Zeitpunkt des
Widerrufs ausgeschlossen gewesen.
9
10
Der Kläger hat beantragt,
11
12
13
die Beklagten als Gesamtschuldner zu
14
15
16
verurteilen, an ihn 24.372,66 DM nebst 5 %
17
18
19
Zinsen p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz
20
21
22
der Deutschen Bundesbank seit dem 04. Juli
23
24
25
1995 zu zahlen.
26
27
Die Beklagten haben beantragt,
28
29
30
die Klage abzuweisen.
31
32
Widerklagend haben sie beantragt,
33
34
35
den Kläger zu verurteilen, an sie 6.624,80 DM
36
37
38
nebst 4 % Zinsen seit dem 09.06.1995 zu
39
40
41
zu zahlen.
42
43
Der Kläger hat beantragt,
44
45
46
die Widerklage abzuweisen.
47
48
Die Beklagten haben behauptet, von der Firma H. GmbH Anfang Januar 1994
Gewinnspielunterlagen erhalten zu haben. Diese seien als Tourismus-
Ferienbefragung deklariert gewesen, verbunden mit der Teilnahme an zwei
Verlosungen im Falle der Beantwortung der Fragen. Nach entsprechender
Rücksendung der Unterlagen seien sie, die Beklagten, am 10.02.1994 von einem
Mitarbeiter der Firma H. GmbH angerufen worden. Im Rahmen dieses Telefonats sei
ihnen mitgeteilt worden, sie hätten eine einwöchige S.reise gewonnen und sollten
sich am 16.02.1994 in die Geschäftsräume der H. GmbH in K. begeben, um die
entsprechenden Formalitäten zu regeln und den Gewinngutschein abzuholen. Am
16.02.1994 sei es in den Geschäftsräumen dieser Firma aber weniger um den
Gewinn als um eine mehrstündige Verkaufsveranstaltung für Time-Sharing-Projekte
gegangen. Vor Unterzeichnung des " Kaufvertrages " sei ihnen erklärt worden, daß
ihnen ein " Hier- und- Heute- Rabatt " in Höhe von 20 % des regulären Kaufpreises (
36.400,- DM ) gewährt und zudem ein " Superangebot " mit einer Ersparnis von
weiteren 3.120,- DM unterbreitet werden könne. Die Beklagten haben sich unter
Hinweis auf § 9 VerbrKrG auf ihren Widerruf vom 07.04.1995 berufen und die
Auffassung vertreten, der " Kaufvertrag " sei wegen Verstosses gegen die guten
Sitten gemäß den §§ 138, 242 BGB nichtig. Schließlich verstosse der dem AGBG
unterliegende " Kaufvertrag " gegen das Transparenzgebot und sei daher gemäß den
§§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 3 AGBG nichtig. Daher stehe ihnen auch ein Anspruch auf
Rückzahlung der bereits geleisteten Raten zu.
49
50
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, und
zwar im wesentlichen mit der Begründung, den Beklagten stehe gemäß § 9 Abs. 3
VerbrKrG ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der mit dem Kreditvertrag
verbundene " Kaufvertrag " wegen Verstosses gegen das Transparenzgebot gemäß
den §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 3 AGBG unwirksam sei. Der im Wege der Widerklage geltend
gemachte Rückzahlungsanspruch folge aus § 812 BGB.
51
52
Mit der Berufung macht der Kläger nunmehr geltend, auf den " Kaufvertrag " vom
16.02.1995 sei spanisches Recht anwendbar. Hilfsweise begründet er im einzelnen,
daß dieser Vertrag entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nach deutschem
Recht wirksam sei.
53
54
Mit der Berufungsbegründungsschrift hat der Kläger dem Club L. Ltd. den Streit
verkündet verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite
beizutreten. Dieser Beitritt der Streithelferin ist mit Schriftsatz vom 19.12.1996 erfolgt.
Die Streithelferin beruft sich ebenfalls darauf, daß spanisches Recht anzuwenden
sei, sowie auf die Wirksamkeit der Verträge auch nach deutschem Recht. Hilfsweise
wendet sie ein, daß die zweiwöchige Inanspruchnahme des Appartements durch die
Beklagten im Jahr 1994 einen geldwerten Vorteil in Höhe von mindestens 4.000,- DM
darstelle.
55
56
Der Kläger beantragt,
57
58
59
das Urteil des Landgerichts Bonn vom
60
61
62
16. Juli 1996 - 15 O 310/95 - abzuändern,
63
64
65
die Beklagten als Gesamtschuldner zu
66
67
68
verurteilen, an den Kläger 24.372,66 DM
69
70
71
nebst 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen
72
73
74
Bundesbankdiskontsatz seit dem 04.07.1995
75
76
77
zu zahlen, und die Widerklage abzuweisen.
78
79
Die Streithelferin schließt sich diesem Antrag an.
80
81
Die Beklagten beantragen,
82
83
84
die Berufung zurückzuweisen,
85
86
87
hinsichtlich der Widerklage hilfsweise
88
89
90
entsprechende Feststellung zur Konkurs-
91
92
93
tabelle.
94
95
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertreten die Auffassung, die
Anwendung spanischen Rechts komme nicht in Betracht, zumal durch das
Prozeßverhalten der Parteien in erster Instanz eine Rechtswahl zugunsten des
96
deutschen Rechts getroffen worden sei. Hinsichtlich der Nutzung des Appartements
im Jahre 1994 behaupten sie, es komme maximal die Anrechnung eines Betrages in
Höhe von 1.500,- DM in Betracht, zumal der von ihnen für Unterhalt und
Instandhaltung gezahlte Betrag in Höhe von 870,- DM zu berücksichtigen sei.
97
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, des
angefochtenen Urteils sowie der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Der Senat
hat entsprechend dem Beweisbeschluß vom 11.03.1997 ( Blatt 329/330 der Akten )
Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Eheleute M. und K. Mo., Ha. B. und
P. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der
Sitzungsprotokolle vom 05.06.1997 ( Blatt 369 - 377 der Akten ) und vom 11.09.1997
( Blatt 446 - 448 der Akten ) Bezug genommen.
98
99
100
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
101
102
Die zulässige und auch im übrigen in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des
Klägers hat in der Sache selber hinsichtlich der Klage keinen und hinsichtlich der
Widerklage in nur sehr eingeschränktem Umfang Erfolg.
103
104
Gemäß § 3 Abs. 1 HausTWG, der gemäß Art. 34 EGBGB auf den von den Beklagten
geschlossenen " Kaufvertrag " Anwendung findet, hat der Kläger infolge des wirksam
erklärten Widerrufs der Beklagten mit Schreiben vom 16.02.1994 keinen Anspruch
auf Zahlung des restlichen Kreditbetrages, während den Beklagten grundsätzlich ein
Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Raten abzüglich des Wertes der
Nutzung des Appartements durch sie im Zeitraum von zwei Wochen im Jahr 1994
zusteht.
105
106
Sowohl der Kläger als auch die Streithelferin haben mit der Berufung zu Recht
gerügt, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts auf den " Kaufvertrag " über
das Wohnrecht grundsätzlich kein deutsches, sondern spanisches Recht Anwendung
findet. Zwar hat auf diesen Gesichtspunkt in erster Instanz keine der Parteien
hingewiesen. Dies berechtigt das Gericht aber nicht, ohne Prüfung des
Kollisionsrechts deutsches Recht anzuwenden ( vgl. Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage,
§ 293 Rn. 10 mit Rechtsprechungsnachweisen ). Vorliegend erübrigt sich sie Prüfung
der Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts auch nicht wegen einer von den
Parteien durch Prozeßverhalten getroffenen Rechtswahl im Sinne des Art. 27 Abs. 2
EGBGB. Zwar kann eine stillschweigende Rechtswahl der Parteien nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen werden, wenn die Parteien
107
des Rechtsstreits von der Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung, vor allem
durch Anführen ihrer Vorschriften, ausgehen und bezüglich der dadurch bedingten
Rechtswahl ein Erklärungsbewußtsein haben ( vgl. BGH NJW 1991, 1292, 1293;
BGH NJW-RR 1986, 456, 457; Palandt-Heldrich, BGB, 56. Auflage, Art 27 EGBGB
Rn. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen ). Ob diese Voraussetzungen in
Anbetracht des Prozeßverhaltens der Parteien in erster Instanz überhaupt erfüllt sind
- dies wird von dem Kläger mangels entsprechenden Erklärungsbewußtseins in
Abrede gestellt - kann jedoch dahinstehen. Denn eine wirksame nachträgliche
Rechtswahl infolge Prozeßverhaltens kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil
die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht identisch sind mit den
Vertragsparteien des maßgeblichen " Kaufvertrages ". Denn nur die Vertragsparteien
des zu beurteilenden Vertrages haben die Dispositionsbefugnis im Hinblick auf eine
Rechtswahl im Sinne des Art. 27 EGBGB ( vgl. OLG Köln, NJW 1987, 1151 ). Da die
Vertragsparteien des " Kaufvertrages " keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen
haben, bestimmt sich nach den Regelungen der Art. 28 ff. EGBGB, welches Recht
Anwendung findet. Hinsichtlich der Sonderregelungen des Art. 29 EGBGB für "
Verbraucherverträge " , die gemäß Abs. 2 iVm. Abs. 1 Ziffer 1. und 2. der genannten
Vorschrift zur Anwendung deutschen Rechts führen könnten, ist bereits zweifelhaft,
ob es sich um einen Vertrag über " die Erbringung von Dienstleistungen " handelt.
Zwar ist dieser Begriff weit auszulegen, so daß er alle tätigkeitsbezogenen
Leistungen an einen Verbraucher umfaßt und daher auch die Auffassung vertreten
wird, daß schuldrechtliche Time-Sharing-Verträge unter diesen Begriff fallen ( vgl.
zum Meinungsstand: Palandt-Heldrich, Art. 29 EGBGB Rn. 2; Jayme, IPRax 1995,
234, 235/236; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-K.elwerke, Time-
Sharing-Verträge, Rn. 25; Münch-Komm-Martiny, BGB, 2. Auflage, Art. 29 Rn. 9 ).
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil gemäß Art 29 Abs. 4 Ziffer 2 EGBGB die
vorstehenden Absätze der Regelung nicht anwendbar sind bei Verträgen "über die
Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten
Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden
müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat". Die
spanische Verkäuferin hat aber sämtliche von ihr vertraglich geschuldeten
Leistungen in S. und nicht im gewöhnlichen Aufenthaltsort der Beklagten, nämlich
Deutschland, zu erbringen. Gemäß den daher einschlägigen Regelungen des Art. 28
EGBGB ist grundsätzlich spanisches Recht anzuwenden, und zwar sowohl nach der
Vermutung gemäß Abs. 2 des Art. 28 EGBGB - Sitz der Hauptniederlassung
derjenigen Gesellschaft, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, also der
Verkäuferin in S. - als auch gemäß Abs. 3 der genannten Vorschrift - Recht
desjenigen Staates, in dem das Grundstück belegen ist, an dem ein Recht zur
Nutzung besteht -. Zwar ist in Art. 28 Abs. 5 EGBGB geregelt, daß die Vermutungen
nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht gelten, wenn sich aus der Gesamtheit der
Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat
aufweist. Dies kann vorliegend allein in Anbetracht der Tatsachen, daß der Vertrag in
Deutschland geschlossen wurde, in deutscher Sprache abgefaßt ist und die
Gegenleistung in deutscher Währung auf ein Treuhandkonto eines deutschen
Rechtsanwaltes zu erbringen ist, aber nicht bejaht werden. Schließlich sind gemäß
der hier einschlägigen alten Fassung des § 12 AGBG die Regelungen dieses
Gesetzes nur dann zu berücksichtigen, wenn das spanische Recht keinen
ausreichenden Schutz bieten würde. Gleiches gilt gemäß Art. 6 EGBGB auch in
Bezug auf die Frage der Sittenwidrigkeit des " Kaufvertrages " gemäß § 138 BGB.
108
Trotz der grundsätzlich anzuwendenden Regelungen des spanischen Rechts in
Bezug auf den " Kaufvertrag " sind aber nach der herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur ( vgl. Palandt- Heldrich, Art. 34 EGBGB Rn. 3 mit
Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen ), der der Senat sich anschließt, gemäß
Art. 34 EGBGB die wegen ihrer besonderen sozialpolitischen Bedeutung zum
Zwecke des Verbraucherschutzes durch den deutschen Gesetzgeber erlassenen
Vorschriften des Haustürwiderrufgesetzes anwendbar. Der Bundesgerichtshofs hat
zu dieser Frage zwar bisher nicht abschließend Stellung genommen, hat jedoch
bereits die eventuelle Anwendbarkeit des deutschen Haustürwiderrufsgesetzes über
Art. 34 EGBGB auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen sich die Regelung des Art.
29 EGBGB als lückenhaft erweist und der Inlandsbezug die Voraussetzungen des
Art. 29 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 EGBGB erfüllt ( vgl. BGH NJW 1994, 262, 264; BGH , Urteil
vom 19. März 1997 VIII ZR 316/96 ). Diese Voraussetzungen sind aber - wie oben
bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall erfüllt.
109
110
Zwar handelt es sich bei der von der Firma H. GmbH durchgeführten Veranstaltung,
in deren Rahmen die Beklagten den " Kaufvertrag " unterzeichnet haben, nicht um
eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG. Denn auch nach
dem Vortrag der Beklagten waren sie nicht zum Zwecke der Gestaltung ihrer Freizeit,
sondern zur Regelung der Übergabe ihres Gewinnes in die Geschäftsräume dieser
Firma eingeladen worden. Nach Auffassung des Senats findet das HausTWG jedoch
gemäß § 5 HausTWG Anwendung, weil es sich um einen Fall eines verdeckten
Haustürgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG handelt. Denn nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz steht zur Überzeugung des
Senats fest, daß die Beklagten entsprechend ihrem - von dem Kläger bestrittenen -
Sachvortrag unter falschen Voraussetzungen durch einen Telefonanruf eines
Mitarbeiters der Firma H. GmbH, der Vertreterin der spanischen Verkäuferin und
Streithelferin, veranlaßt worden waren, die Geschäftsräume dieser Firma in K.
aufzusuchen, und dort dann erstmals im Verlaufe eines mehrstündigen Gesprächs, in
dem sie einer gezielten Verkaufsstrategie, der sie sich nur schwer zu entziehen
vermochten, ausgesetzt waren, erfahren haben, daß es dabei nicht in erster Linie um
die Abholung eines Gewinns in Form einer Ferienreise, sondern um den " Verkauf "
von zeitlich begrenzten " Wohnrechten " an Ferienappartements in S. ging. Denn die
Zeugen M. Mo. und K. Mo. haben im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Senat
detailliert, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie sehr plastisch und
überzeugend geschildert, daß sie infolge der telefonischen Mitteilung allein wegen
der Aussicht auf den angekündigten Gewinn im Rahmen ihrer vorangegangenen
Teilnahme an einer Verlosung zum vereinbarten Termin die Räumlichkeiten der
Firma H.GmbH aufgesucht hatten und dort erst nach einem eingehenden Gespräch
von etwa zwei Stunden erfahren haben, daß es sich tatsächlich um eine
Verkaufsveranstaltung handelte. Insbesondere haben beide Zeugen auch glaubhaft
bekundet, daß sie wegen der grundsätzlichen Risiken der Teilnahme an einer
Verkaufsveranstaltung sowie ihrer beengten finanziellen Möglichkeiten den Termin
überhaupt nicht wahrgenommen hätten, wenn sie bereits vor der Fahrt nach Köln
gewußt hätten, daß es sich hauptsächlich um eine Einladung zu einer
Verkaufsveranstaltung handelte. Weder aufgrund des Aussageverhaltens dieser
beiden Zeugen noch aufgrund ihrer - eher oberflächlichen - Beziehungen zu den
Beklagten oder unter anderweitigen Gesichtspunkten besteht seitens des Senats
111
Anlaß zu berechtigten Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit und der Richtigkeit ihrer
Angaben. Auch die Aussagen der Zeugen P. B. und Ha. B. im Rahmen ihrer
Zeugenvernehmung vor dem Senat vermögen den Beweiswert der Aussagen der
Zeugen Mo. nicht zu entkräften. Denn die Zeugin B. konnte zu dem konkreten Inhalt
des Telefongesprächs zwischen den Beklagten und dem Mitarbeiter der Firma
H.GmbH anläßlich der Einladung zu der Veranstaltung keine Angaben machen,
sondern lediglich allgemein den gewünschten üblichen Ablauf bis zur Teilnahme an
der Veranstaltung sowie während der Veranstaltung schildern. Dabei mußte sie
einräumen, daß es selbst bei schulungsmäßigem Ablauf des für die Einladung
maßgeblichen Telefonates durchaus zu dem Mißverständnis kam, daß seitens des
Angerufenen lediglich die Mitteilung des Gewinns und des Termins zur Abholung
richtig erfaßt wurde, nicht aber die damit verbundene Einladung zu einer
Verkaufsveranstaltung. Ebenso hat sie geschildert, daß es auch durchaus vorkam,
daß Teilnehmer an der Veranstaltung nicht zuvor die schriftliche Terminsmitteilung
mit dem Hinweis auf die Verkaufsveranstaltung erhalten hatten, so daß der Vortrag
der Beklagten sogar teilweise durch diese Zeugin bestätigt wurde. Die Aussage des
Zeugen B. ist bereits deshalb unergiebig, weil er keine Erinnerung daran hatte, ob er
überhaupt derjenige gewesen war, der das Telefonat mit den Beklagten geführt hatte,
so daß seine Angaben denjenigen der Zeugen Mo. bereits aus diesem Grunde nicht
entgegenstehen. Zwar konnten die Zeugen Mo. aus eigener Wahrnehmung nur zu
ihren eigenen Erlebnissen im Vorfeld der Teilnahme an der Veranstaltung machen,
nicht aber zu denjenigen der Beklagten. Der Senat hat aber in Anbetracht des
Ergebnisses der Beweisaufnahme, des Sachvortrages der Beklagten in beiden
Instanzen sowie ihrer Angaben im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat und des
persönlichen Eindrucks, den sie dabei hinterlassen haben, keine Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Sachdarstellung. Diese gezielte Art und Weise, Verbraucher zur
Teilnahme an verdeckten Verkaufsveranstaltungen zu veranlassen und sie sodann in
einer bewußt geschaffenen angenehmen und mit einer gewissen Urlaubsstimmung
verbundenen Atmosphäre mit einem Verkaufsangebot bezüglich einer mit
erheblichen Kosten verbundenen Ware zu konfrontieren, dem der Verbraucher sich in
dieser Situation nur schwer verschließen kann, ist mit der privaten Atmosphäre im
Wohn- und Arbeitsbereich durchaus vergleichbar, so daß es gerechtfertigt und
geboten ist, einen Umgehungstatbestand im Sinne des § 5 HausTWG zu bejahen,
mit der Rechtsfolge, daß infolge des wirksamen Widerrufs durch die Beklagten die
erbrachten Leistungen zurückzugewähren und weitere nicht verlangt werden können
( vgl. auch Hans. OLG H., OLG-Report 1997, 165 ff. ). Dies gilt nicht nur in Bezug auf
den " Kaufvertrag ", sondern auch in Bezug auf den zur Finanzierung des "
Kaufpreises " geschlossenen Kreditvertrag, der in engem zeitlichen, räumlichen und
personellen Zusammenhang durch Vermittlung der Beklagten durch die Vertreterin
der Verkäuferin an dem im gleichen Gebäude geschäftsansässigen und für das
Bankhaus F. & Co. tätigen Kreditvermittlers zustandegekommen ist. Denn dieser
Kreditvertrag ist bereits aufgrund des insoweit eindeutigen Inhaltes des
Kreditantrages als ein sogenannter mit dem " Kaufvertrag verbundener " zu bewerten,
wie das Landgericht bereits mit eingehender und zutreffender Begründung ausgeführt
hat und ausweislich der Berufungsbegründung des Klägers von diesem auch nicht
mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Handelt es sich aber bei beiden Verträgen um
verbundene Geschäfte, die miteinander stehen und fallen, so hat der wirksame
Widerruf des Kaufvertrages auch den Wegfall des Kreditvertrages zur Folge mit der
Konsequenz, daß dieser ebenfalls zurückabzuwickeln ist. Daher kann der Kläger
nicht die Erfüllung der Darlehnsrestschuld von den Beklagten verlangen mit der
Folge, daß seine diesbezügliche Klage unbegründet ist. Die Beklagten haben
außerdem gegen ihn einen Anspruch gemäß § 812 BGB in Form des sogenannten
Rückforderungsdurchgriffs in Bezug auf die bereits gezahlten Beträge. Insoweit
können sie jedoch, nachdem das Bankhaus in Konkurs gefallen ist, keine Zahlung,
sondern nur eine entsprechende Feststellung zur Konkurstabelle mit Erfolg verlangen
( vgl. Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage, § 146 Rn. 16 a ). Zudem
müssen sie sich den Nutzwert ihres zweiwöchigen Urlaubsaufenthaltes im Jahre
1994 in dem in der Clubanlage gelegenen Appartement anrechnen lassen. Unter
Berücksichtigung der für diese Saison üblichen Preise für Pauschalreisen nach S.
inklusive Flug einerseits sowie für Ferienwohnungen andererseits schätzt der Senat
diesen Nutzwert auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.500,- DM, von dem
jedoch die unstreitig seitens der Beklagten für 1994 als Unterhalts- und
Instandhaltungskosten geleisteten 870,- DM in Abzug zu bringen sind, so daß der mit
der Widerklage geltend gemachte begründete Anspruch der Beklagten sich auf
5.994,80 DM beläuft.
112
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 101 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
113
114
Die Revision gegen dieses Urteil ist zugelassen worden, weil der Bundesgerichtshof
in seinen bisherigen, oben zitierten Entscheidungen die Anwendbarkeit des
Haustürwiderrufsgesetzes über Art. 34 EGBGB in Fällen wie dem vorliegenden
bisher nicht entschieden hat und diese Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
115
Streitwert für das Berufungsverfahren:
116
117
118
30.997,46 DM
119