Urteil des OLG Köln vom 27.03.2006

OLG Köln: eltern, auskunft, billigkeit, kindeswohl, beschwerdeinstanz, erforschung, scheidungsverfahren, kontaktaufnahme, datum, beteiligter

Oberlandesgericht Köln, 14 UF 30/06
Datum:
27.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 30/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Königswinter, 7 F 76/04
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss
des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter vom 24.11.2005 (7 F
76/04) dahin abgeändert, dass von der Erhebung der Kosten des
Verfahrenspflegers abgesehen wird.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
G R Ü N D E
1
I.
2
Das Amtsgericht hat im Verfahren auf Auskunft nach § 1686 BGB gem. § 13a FGG
entschieden, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet und die
Gerichtskosten der Antragsteller trägt.
3
Die Kosten des Verfahrenspflegers, den das Amtsgericht gem. seinem Beschluss vom
20.6.2005 ausdrücklich zum Bericht zu den Lebensumständen des Jugendlichen N I
und zur Kontaktaufnahme zu dessen Eltern beauftragt hatte, beliefen sich auf insgesamt
1234,30 EUR.
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Dem Antragsteller seien die Gerichtskosten - einschließlich der Kosten des
Verfahrenspflegers - aufzuerlegen gewesen, da sein Auskunftsantrag wegen des
entgegenstehenden Willens des jetzt 16-jährigen Jugendlichen keine Aussicht auf
Erfolg gehabt habe.
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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der beantragt, die
Kosten insgesamt gegeneinander aufzuheben.
6
II.
7
Die gem. § 20a II FGG i.V.m. §§ 1686 BGB, 94 III KostO zulässige sofortige Beschwerde
gegen die Kostenentscheidung ist in der Sache insoweit begründet, dass von der
Erhebung der Kosten des Verfahrenspflegers abzusehen ist, im übrigen ist sie
unbegründet.
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Zwar hätte der Rechtspfleger über den Antrag auf Auskunft entscheiden können und
damit auch über die Kosten (Palandt/Diederichsen, 65. Aufl. (2006), BGB, § 1686 Rn.
10; MK- Finger, 4,. Aufl. (2002) § 1686 Rn. 9), aber dass der Richter entschieden hat, ist
schon wegen § 8 RpflG unschädlich.
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Es kann dahinstehen, ob in der Erklärung vom 26.10.2005 "Wird der Auskunftsantrag
nicht weiter aufrechterhalten. Der Antragsteller geht davon aus, dass nunmehr
regelmäßig die gewünschten Informationen erteilt werden." nicht eine Zurücknahme des
Antrags - und nicht eine Erledigungserklärung - liegt, denn in beiden Fällen ergeht die
Kostenentscheidung nach §§ 13a FGG, 94 III KostO (Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl.
(2003), § 19 Rn. 84).
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt neben §§ 13a FGG, 94 III
KostO die Vorschrift des § 93 a I ZPO auch nicht analog zur Anwendung, denn das
Scheidungsverfahren war nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers bei
Einreichung des Antrags gem. § 1686 BGB bereits rechtskräftig abgeschlossen.
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Im Streitfall konnte ein Verfahrenspfleger für das minderjährige Kind gem. § 50 FGG
bestellt werden. Das gilt auch dann, wenn das Kind - wie hier - nicht unmittelbar
Beteiligter an dem Verfahren nach § 1686 BGB ist, denn es genügt, wenn die Interessen
des schon 16-jährigen Kindes berührt werden. Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers
des Kindes gehört aber nicht eine vermittelnde Tätigkeit, insbesondere nicht die
Herbeiführung eines Interessenausgleichs zwischen den Eltern oder die Erforschung
der dem Kindeswohl am besten dienenden Regelung (KG FamRZ 2000, 1300; OLG
Dresden FamRZ 2003, 877; OLG Koblenz KindPrax 2003, 25).
12
Es entspricht daher nach Auffassung des Senats der Billigkeit, wenn von der Erhebung
der Kosten (zu den Kosten gehört auch die Auslagenverteilung - Hartmann,
Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 94 KostO Rn. 27) des Verfahrenspflegers abgesehen
wird, da das Gesetz diese Möglichkeit des Gerichts ausdrücklich vorsieht.
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Im übrigen hat es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu verbleiben.
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Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz folgt aus § 13a FGG. § 16 KostO
war nicht anzuwenden, da es sich um eine Billigkeitsentscheidung handelt.
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Beschwerdewert: Hälfte der Gerichtskosten.
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