Urteil des OLG Köln vom 27.02.2002
OLG Köln: umkehr der beweislast, behandlungsfehler, schwangerschaft, dosierung, probe, beweislastumkehr, vollstreckbarkeit, meinung, professor, datum
Oberlandesgericht Köln, 5 U 145/00
Datum:
27.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 145/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 280/98
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 7. Juni 2000 - 25 O 280/98 - wird
zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin
stehen wegen der streitgegenständlichen Behandlung bei den bzw. durch die Beklagten
jedenfalls keine über den vom Landgericht bereits zuerkannten Antrag hinausgehenden
Ansprüche zu.
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Nach dem in zweiter Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Professor
Dr. S. steht zwar zur Überzeugung des Senats fest, dass es im Rahmen der Behandlung
der Klägerin zu ärztlichen Behandlungsfehlern gekommen ist.
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Der Sachverständige hat es nämlich mit nachvollziehbarer Begründung überzeugend
als fehlerhaft beanstandet, dass bei der Klägerin vor Durchführung der PCO-Diagnostik
trotz mehrtägigen Ausbleibens der Monatsblutung nicht vorab ein Schwangerschaftstest
durchgeführt worden, sondern statt dessen sofort die PCO-Diagnostik angeordnet und
durchgeführt worden ist. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang
ausdrücklich darauf hingewiesen, das Ausbleiben einer Menstruation spreche in hohem
Maße für das Vorliegen einer Schwangerschaft; insofern sei es fehlerhaft gewesen,
nicht einen Schwangerschaftstest, sondern statt dessen sofort die PCO-Diagnostik
durchzuführen. Ebenfalls als fehlerhaft hat der Sachverständige die Durchführung des
Kurzzeit Dexamethason-Hemmtests gewertet; auch dies hat der Sachverständige in
überzeugender Weise auf Seite fünf seines schriftlichen Gutachtens begründet, und die
Beklagte hat hiergegen auch nichts Fundiertes eingewandt.
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Trotz der somit festzustellenden Behandlungsfehler scheitert ein Anspruch der Klägerin
daran, dass sie nicht bewiesen hat, dass diese Fehler zu einem Abort geführt haben.
Dieser Kausalitätsnachweis obliegt der Klägerin; insbesondere findet im vorliegenden
Falle nicht etwa eine Umkehr der Beweislast unter dem Gesichtspunkt eines groben
Behandlungsfehlers statt; der Sachverständige hat nämlich mit nachvollziehbarer
Begründung überzeugend dargelegt, dass den Beklagten keine groben
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Behandlungsfehler vorzuwerfen sind. Hierzu hat er nachvollziehbar ausgeführt, das
Unterlassen eines Schwangerschaftstestes und die alternative Durchführung des
Dexamethason-Kurzzeithemmtestes seien zwar fehlerhaft bzw. falsch gewesen, diese
Fehler seien aber erklärlich, weil es bei der Klägerin schon häufig zum Ausbleiben der
Regelblutungen gekommen sei, ohne dass Schwangerschaften vorgelegen hätten; bei
der Klägerin liege ein ungewöhnlich gravierender Fall eines PCO-Syndroms vor, und
das Ausbleiben der Menstruation habe deshalb in das vorgegebene Bild mit den
genannten Symptomen der Patientin wie langjähriger Sterilität, frustranen
Behandlungszyklen mit Clomifen ohne Follikelreifung und der bekannten dauernden
Blutungsstörung gepasst.
Die Ausführungen des Sachverständigen zur Verneinung eines groben
Behandlungsfehlers, also eines solchen, der gemessen am medizinischen Standard,
nicht verständlich ist, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH
NJW 1996, 2428), überzeugen den Senat in jeder Hinsicht.
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Den somit ihr obliegenden Kausalitätsnachweis hat die Klägerin vor dem Hintergrund
der weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S., die im wesentlichen
Einklang stehen mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen, nicht
erbracht.
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Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat unter weitgehender Bezugnahme auf die
diesbezüglichen eingehenden Darlegungen des erstinstanzlichen Sachverständigen
Prof. Dr. D. dargelegt, es sei auch nach seiner Meinung gänzlich unwahrscheinlich,
dass die Einnahme von Dexamethason als Ursache eines Abortes bei der Klägerin zu
sehen sei. Prof. Dr. D. hat in seinem schriftlichen Gutachten unter eingehender und den
Senat überzeugender Darlegung ausgeführt, dass und weshalb die Gabe von
Dexamethason jedenfalls in der der Klägerin verabreichten Dosierung nur sehr
unwahrscheinlich zu einem Abort habe führen könne, wohingegen die Grunderkrankung
der hyperandro-genaemischen Overialinsuffizienz im Falle einer Schwangerschaft mit
einer spontanen Aborttate von 16 bis über 20 % einhergehe. Hiermit decken sich die
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S., der unmissverständlich darauf
hingewiesen hat, es sei gänzlich unwahrscheinlich, dass die Einnahme von
Dexamethason als Ursache eines Abortes bei der Klägerin zu sehen sei. Es kann
deshalb letztlich im Ergebnis offen bleiben, ob bei der Klägerin überhaupt eine
Schwangerschaft und ein Abort vorgelegen haben. Auch Prof. Dr. S. hat nämlich - auch
insoweit in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Sachverständigen - der
Annahme zugeneigt, dass es sich wohl eher - nur - um ein sogenanntes "Windei"
gehandelt habe, dies insbesondere deshalb, weil bei der Probe von zwei im Rahmen
der anschließenden Ausschabung gewonnen Gewebeproben nur Anteile von
Mutterkuchen festzustellen gewesen seien, nicht aber embryonale Strukturelemente.
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Widerlegt hat der Sachverständige auch die Annahme der Klägerin, ein Abort im
Frühstadium wäre durch schwangerschaftserhaltende Maßnahmen zu vermeiden
gewesen. Im Gegensatz hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. S. ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass in dem Frühstadium, in dem die Klägerin möglicherweise einen
Abort erlitten hat, schwangerschaftserhaltende Maßnahmen so gut wie ausgeschlossen
sind, ausgenommen nur in den Fällen einer sogenannten Gelbkörperhormonschwäche;
eine solche hat aber bei der Klägerin nicht vorgelegen.
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Ebenfalls nur ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Wie dargelegt können
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die von den Sachverständigen beanstandeten Behandlungsfehler schon nicht als
grober Behandlungsfehler gewertet werden; aber selbst bei Annahme grober
Behandlungsfehler würde dies entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu einer
Beweislastumkehr zu ihren Gunsten führen; eine solche käme nämlich nur dann in
Betracht, wenn der Behandlungsfehler der Sache nach zumindest geeignet gewesen
wäre, eine Folge der von der Klägerin behaupteten Art, hier also des Abortes,
herbeizuführen. Auch dies ist nach den Feststellungen von Prof. S. jedoch gerade zu
verneinen, vielmehr ist seinen Ausführungen mit Deutlichkeit zu entnehmen, dass
vorrangig nur die bei der Klägerin vorhandene Grunderkrankung geeignet ist, die
Abortgefahr in nennenswerter Weise zu erhöhen. Letztlich kann aber auch dies
dahinstehen, weil - wie dargelegt - nur von einfachen Behandlungsfehlern ausgegangen
werden kann und die Kläger den ihr obliegenden Kausalitätsnachweis nicht zu
erbringen vermocht hat.
Ebenfalls nur ergänzend - ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme, ist darauf
hingewiesen, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen auch nicht
festzustellen ist, dass bei der Klägerin infolge eines Abortes keine Empfängnisfähigkeit
mehr besteht.
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Die Berufung der Klägerin war demzufolge mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Zif. 10, 713
ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung gemäß § 543 II ZPO n. F. liegen
nicht vor.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:
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5.368,56 EUR = 10.500 DM (sie so schon Senatsbeschluss vom 13. September 2000)
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