Urteil des OLG Köln vom 29.05.1995
OLG Köln: einstweilige verfügung, beweisverfahren, unternehmer, beweissicherung, werk, unterlassen, erhaltung, zustand, zwangsvollstreckung, besteller
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
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Normen:
Leitsätze:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, 18 W 16/95
29.05.1995
Oberlandesgericht Köln
18. Zivilsenat
Beschluss
18 W 16/95
SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN; EINSTWEILIGE
VERFÜGUNG
ZPO §§ 485, 935, 940
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß der
Antragsteller einen materiell-rechtlichen Individualanspruch schlüssig
behauptet. Ist Ziel des Antrags, den gegenwärtigen Zustand einer Sache
zum Zweck der Erhaltung eines Beweismittels zu sichern, kommt der
Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Dem Antragsteller
steht insoweit nur das selbständige Beweisverfahren zur Verfügung.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht mit
zutreffender Begründung den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen hat.
Einstweilige Verfügungen dienen der Sicherung von sogenannten Individualansprüchen.
Das sind Ansprüche, die nicht auf eine Geldforderung gerichtet sind und demzufolge nicht
durch Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen befriedigt
werden können, sondern die nach § 883 ff. ZPO vollstreckt werden.
Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist neben dem Bestehen eines
Verfügungsgrundes im Sinne von § 935, 940 ZPO deshalb, daß der Antragsteller einen
derartigen materiell-rechtlichen Anspruch schlüssig behauptet.
Die Antragstellerin berühmt sich eines Anspruchs gegen die Antragsgegnerin, wonach
diese es zu unterlassen habe, Arbeiten an einem Bauvorhaben in Auftrag zu geben und
bereits begonnene Arbeiten an diesem Bauvorhaben einzustellen habe. Zur Begründung
macht die Antragstellerin geltend, sie habe für die Antragsgegnerin das Bauvorhaben
errichtet. An dem Objekt seien Feuchtigkeitsschäden eingetreten, über deren Ursache
zwischen den Parteien Streit bestehe. Die Antragsgegnerin habe beauftragt bzw. wolle
andere Unternehmen mit der Beseitigung dieser Schäden beauftragen, dadurch sei eine
Beweisvereitelung durch die Antragsgegnerin zu befürchten.
Mit dieser Begründung ist ein auf die begehrte Rechtsfolge gerichteter
Unterlassungsanspruch, der durch einstweilige Verfügung gesichert werden könnte, nicht
schlüssig dargetan. Das materielle Recht enthält keine Norm, die den Besteller eines
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Werks verpflichtet, die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten an dem von dem
Unternehmer erstellten Werk zu unterlassen. Nach dem materiellen Recht ist es allein
Sache des Bestellers, ob er an dem von dem Unternehmer hergestellten Werk
Veränderungen vornehmen will.
Das Landgericht hat deshalb zutreffend erkannt, daß mangels eines Individualanspruchs
auf materiell-rechtlicher Grundlage der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung nicht
in Betracht kommt.
Das Begehren der Antragstellerin ist vielmehr darauf gerichtet, den Verlust eines
Beweismittels abzuwehren. Sie befürchtet nämlich, daß infolge der Vornahme von
Nachbesserungsarbeiten die Ursache der Feuchtigkeitsschäden nicht mehr festgestellt
werden kann und ihr dadurch Rechtsnachteile erwachsen könnten, weil der Nachweis, daß
die Ursache für die Schäden nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt, vereitelt oder
erschwert werden könnte.
Um einen drohenden Rechtsnachteil durch den zu befürchtenden Verlust eines
Beweismittels abzuwehren, sieht das Gesetz in §§ 485 ff. ZPO den Antrag auf
Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren vor. Einen solchen Antrag hat die
Antragstellerin auch bereits gestellt.
Der Vortrag der Beschwerde, das selbständige Beweisverfahren reiche in der Praxis zur
Beweissicherung nicht aus, weil über den Antrag nur mit zeitlicher Verzögerung
entschieden und mit der Beweissicherung erst geraume Zeit nach Erlaß des
Anordnungsbeschlusses begonnen werde, rechtfertigt es nicht, in Abweichung vom Gesetz
einstweilige Verfügungen zu erlassen, den ein zu sichernder materiell-rechtlicher Anspruch
nicht zugrundeliegt. Denn der Antragsteller muß ohnehin, wenn der Gegner der
Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zustimmt, die Besorgnis des
Verlustes oder der erschwerten Nutzung des Beweismittels darlegen, vgl. § 485 Abs. 1
ZPO und kann dabei auch die Umstände schildern und glaubhaft machen, die aus seiner
Sicht eine sofortige Beweiserhebung erforderlich machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert der Beschwerde: 50.000,-- DM: