Urteil des OLG Köln vom 12.12.2000

OLG Köln: firma, geschäftsführung ohne auftrag, unechter vertrag zugunsten dritter, treu und glauben, insolvenz, chartervertrag, zahlungsunfähigkeit, vermögensvorteil, zahlungseinstellung, vergütung

Oberlandesgericht Köln, 9 U 36/99
Datum:
12.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
9 U 36/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 146/98
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.12.1998 verkündete Urteil
der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 0
146/98 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In Höhe eines Teilbetrages von 61.656,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 02.07.1998 wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und
die Sache zur weiteren Entscheidung - auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens - an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin, eine türkische Fluggesellschaft, schloss mit der C GmbH (im folgenden:
Firma C5 einen Rahmenvertrag über Charterflüge in der Zeit vom 14.03.1996 bis zum
31.10.1996 von verschiedenen Flughäfen Deutschlands in die Türkei und zurück (Bl.
81-87 d.A. sowie gesondertes Anlagenheft Anlage K 8 nebst Annex sowie Anlagen 1
und 2). Die Firma G bot auf dem deutschen Markt Flugpauschalreisen in die Türkei an.
Sie schloss ihrerseits - zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten als Reiseveranstalter
gemäß § 651 k BGB - mit der Beklagten über die W GmbH (TourVers) einen
Gruppenvertrag über eine Reise-Ausfall-Teilversicherung (Bl. 228-234 d.A.). Die Firma
G wurde Ende Oktober 1996 zahlungsunfähig. Mit Schreiben vom 25.10.1996 (Bl. 14
d.A.) informierte die Firma t Tourismus-Reisen GmbH den Vorstand des Verbandes der
türkischen Reiseagenturen über die Zahlungsunfähigkeit der Firma G. In diesem
Schreiben heißt es u.a.:
2
"Nachdem der G GmbH Deutschland aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht
mehr in der Lage ist, die Kosten der z.Z. auf Urlaubsreisen befindlichen Kunden zu
übernehmen, hat die zur Sache angerufene A. und W2 AG die weltweite
Übernahme der G Kunden durch die Firma U2 angeordnet, um einer
Benachteiligung der Kunden entgegenzuwirken. Die Firma U2 und ihre türkische
3
Vertretung t übernehmen die vorbeschriebene Tätigkeit zu nachstehenden
Konditionen.
1. Die Firma t übernimmt Hin- und Rücktransfer sowie die Durchführung sämtlicher
Angebote für Tagesausflüge für alle G Kunden, die sich seit dem 25.10.1996 in der
Türkei aufhalten und in Besitz von gültigen G Gutscheinen sind."
4
Am 31.10.1996 stellte die Firma B auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Dieser Antrag
wurde am 12.11.1996 mangels Masse zurückgewiesen. Mit der Klage hat die Klägerin
für den am 20.10.1996 durchgeführten Flug TK #####/####einen Betrag von 40.000
US-Dollar = 61.656,00 DM geltend gemacht. Außerdem hat sie Bezahlung der am 26.
und 27.10.1996 von A nach Deutschland durchgeführten Flüge in Höhe von 420.846,00
DM von der Beklagten verlangt.
5
Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 19., 20. und 21.10.1996 eine Vielzahl von
Flügen im Auftrag der Firma G durchgeführt. Der dafür zu zahlende Betrag von
1.457.224,00 DM (Bl. 12 d.A.) sei von der Firma G durch Übergabe eines Scheck
beglichen worden. Dieser Scheck sei bei Vorlage am 25.10.1996 jedoch nicht eingelöst
worden.
6
Die Klägerin hat weiter behauptet, am 26. und 27.10.1996 habe sie insgesamt 1114
Reisende der Firma G von der Türkei nach Deutschland zurücktransportiert. Sie sei nur
tätig geworden, weil die Firma t Tourismus-Reisen GmbH den Vorstand des Verbandes
der türkischen Reiseagenturen mit Schreiben vom 25.10.1996 (Bl. 14 d.A.) dahingehend
informiert habe, dass die Beklagte die Reisekosten der G-Kunden in Erfüllung ihrer
versicherungsrechtlichen Verpflichtung begleichen werde. Aufgrund der
Vereinbarungen mit der Firma G seien für diese Flüge Charterkosten von 390.660,00
DM und Flughafengebühren von 30.186,00 DM, insgesamt 420.846,00 DM angefallen.
7
Die Klägerin hat beantragt,
8
die Beklagte zu verurteilen, an sie 482.502,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
02.07.1998 zu zahlen.
9
Die Beklagte hat beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, irgendwelche Ansprüche der Klägerin
bestünden nicht, insbesondere könne die Klägerin keinerlei Ansprüche aus der
zwischen ihr und der Firma G abgeschlossenen Reise-Ausfall-Teilversicherung
herleiten.
12
Das Landgericht Aachen hat sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche der
Klägerin gegen die Beklagte verneint und die Klage durch Urteil vom 15.12.1998 (Bl. 97
ff d.A.) abgewiesen. Gegen dieses Urteil, welches der Klägerin am 22.12.1998
zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 18.01.1999, bei Gericht eingegangen
13
am gleichen Tage, Berufung eingelegt und diese Berufung nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.03.1999 mit Schriftsatz vom 24.03.1999, bei
Gericht eingegangen am 25.03.1999 begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behauptet, sie
habe bereits durch ein Faxschreiben der Firma G vom 24.10.1996 an die
Informationsabteilung des türkischen Generalkonsulats (Bl. 194 d.A.), welches sofort
vom türkischen Generalkonsulat zu Händen von Frau O, der Buchhalterin der Klägerin
in C2, weitergeleitet worden sei, von der Zahlungsunfähigkeit der Firma G erfahren. In
diesem Schreiben heißt es u.a.:
14
"Mit tiefer Betroffenheit müssen wir Ihnen mitteilen, dass unser Unternehmen den
Verkauf von Reisen in die Türkei vorübergehend eingestellt hat.
15
...
16
Die weiteren Abflüge unserer gebuchten Kunden werden ab heute storniert. Alle
Kunden werden in Zusammenarbeit mit den Reisebüros darüber informiert, dass
sie ihre Reise nicht antreten können. Die in der Türkei befindlichen Gäste werden
ohne Einschränkungen nach Ablauf ihrer Ferien zurückbefördert; ihr Verbleib in
den Hotels ist sichergestellt."
17
Dem Zeugen T, dem damaligen Leiter der Charterabteilung, sei der Inhalt dieses
Schreibens umgehend mitgeteilt worden. Er habe daraufhin die auf dem Flughafen von
A tätigen Zeugen Ö und C3 angewiesen, den G-Passagieren, die am 26. und
27.10.1996 ihre Rückreise antreten wollten, mitzuteilen, dass ihre Rückreise wegen des
bestehenden Versicherungsschutzes kostenmäßig und organisatorisch gesichert sei.
Dies sei teilweise bereits in den Hotels, außerdem in persönlichen Gesprächen und
durch Lautsprecherdurchsagen geschehen. Da die zur Verfügung stehenden
Charterkapazitäten nicht ausreichend gewesen seien, sei ein Teil der Passagiere mit
Linienflügen von A nach Istanbul und von Istanbul nach Deutschland zurückgeflogen
worden. Keiner der Reisenden habe - was unstreitig ist - die Beklagte auf Erstattung der
Rückbeförderungskosten in Anspruch genommen.
18
Sämtliche mit der Firma G bestehenden Einzelverträge seien gekündigt worden. Für die
für den 26./27.10.1996 geplanten Flüge sei bei einem Gespräch zwischen dem
Geschäftsführer der Firma G, Herrn T3, und dem Leiter der B. Niederlassung der
Klägerin, Herrn E, am 21.10.1996 vereinbart worden, dass diese Flüge nicht
durchgeführt würden, wenn nicht der von der Firma G überreichte Scheck von
700.000,00 DM eingelöst werde (Bl. 187 d.A.).
19
Die Klägerin beantragt,
20
das am 15.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 146/98
- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 482.502,00 DM nebst 4
% Zinsen seit dem 02.07.1998 zu zahlen.
21
Die Beklagte beantragt,
22
die Berufung zurückzuweisen.
23
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt
weiterhin die Auffassung, der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Außerdem beruft
sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage der den Reisenden
ausgehändigten Sicherungsscheine.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug
genommen.
25
Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.04.2000 (Bl.
251, 252 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen T, Ö und C3. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.10.2000 (Bl. 275-284 d.A.)
verwiesen.
26
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27
I.
28
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
der Klägerin ist unbegründet, soweit die Klägerin Erstattung der Flugkosten für den Flug
Nr. TK #####/####am 20.10.1996 i.H.v. 61.656,00 DM verlangt.
29
Aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen steht der Klägerin gegen
die Beklagte ein Anspruch auf Begleichung dieser Flugkosten zu.
30
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Aachen einen Anspruch
auf Erstattung der Flugkosten für den Flug am 20.10.1996 zurückgewiesen. Den Flug
am 20.10.1996 hat die Klägerin im Rahmen des zwischen ihr und der Firma G
abgeschlossenen Beförderungsvertrages ausgeführt. Die Klägerin musste daher auch
die Vergütung für diesen Flug von der Firma G verlangen. Dies hat die Klägerin
ursprünglich auch getan, denn die Kosten für diesen Flug waren von der Firma G durch
den Scheck über 1.457.224,00 DM beglichen worden. Die Klägerin hat den Flug somit
in der Erwartung durchgeführt, der ihr zuvor übergebene Scheck werde eingelöst; sie
hat mit der Beförderung der Passagiere eine ihr nach dem Chartervertrag obliegende
Leistung erfüllt, so dass weder Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus
Bereicherungsrecht in Betracht kommen.
31
Das Risiko der Nichteinlösung des Schecks und im weiteren das Risiko der Insolvenz
der Firma G hatte die Klägerin zu tragen, wie dies in vertraglichen Beziehungen üblich
ist. Sie hatte die Möglichkeit, das Insolvenzrisiko durch geeignete Maßnahmen
einzuschränken oder abzusichern. Im Chartervertrag Art. 1 u. Art. 7 (Bl. 81 - 87 d.A.)
i.V.m. dem Annex (Anlagenheft am Ende) war zwischen der Klägerin und der Firma G
vereinbart, dass die Reisegebühr eine Woche vor dem Reisedatum bar zu zahlen ist.
Wenn die Klägerin trotz dieser vertraglichen Regelung ihre Leistung erbringt, ohne auf
der Vorleistungspflicht der Firma G zu bestehen, so verwirklicht sich bei Nichtzahlung
durch die Firma G ein von der Klägerin eingegangenes Risiko, das sie nicht auf die
Beklagte abwälzen kann.
32
Auch der zwischen der Firma G und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag
hat auf die zu zahlende Vergütung für den Flug am 20.10.1996 keinen Einfluss. Nach §
1 Nr. 2 des Versicherungsvertrages (Bl. 234 d.A.) ist der Versicherer erst dann
33
leistungspflichtig, wenn wegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
Reiseleistungen mangels Zahlung durch den Veranstalter ganz oder teilweise nicht
erbracht werden. Der Versicherungsvertrag deckt somit das Insolvenzrisiko des
Reisenden im Verhältnis zum Reiseveranstalter (hier: Firma C5 ab, entfaltet jedoch
keine Wirkung im Verhältnis der Fluggesellschaft zum Reiseveranstalter. Vorliegend hat
die Klägerin die ihr nach dem Chartervertrag obliegende Leistung erbracht, so dass es
zu einem Ausfall von Reiseleistungen gerade nicht gekommen ist und damit ein
Versicherungsfall, für welchen die Beklagte eintrittspflichtig sein könnte, nicht
eingetreten ist.
In Höhe von 61.656,00 DM hat das Landgericht die Klage daher zu Recht abgewiesen,
die Berufung der Klägerin hatte insoweit keinen Erfolg.
34
II.
35
Soweit die Klägerin Ersatz der Kosten für die am 26.10. und 27.10.1996 durchgeführten
Flüge verlangt, hat die Berufung den vorläufigen Erfolg, dass dieser Anspruch dem
Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache zur weiteren Verhandlung über
den Betrag an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§§ 304, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
36
1.
37
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht allerdings gegen die Beklagte
kein Aufwendungsersatzanspruch nach den Rechtsgrundsätzen über die
Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 BGB. Zutreffend hat das Landgericht
ausgeführt, dass sich ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nur gegen den
wirklichen Geschäftsherrn richten kann, für den ein Geschäft geführt worden ist. Im
Rahmen der zugunsten der Reisenden gem. § 651 k BGB abgeschlossenen
Reiseausfallversicherung war die Beklagte nicht verpflichtet, die Durchführung des
Rücktransportes der Reisenden sicherzustellen, also als eine Art "Ersatzreise-
veranstalter" an die Stelle der Versicherungsnehmerin (Firma C5 zu treten. Sie
schuldete lediglich Ersatz der den Reisenden durch die Zahlungsunfähigkeit der Firma
G entstehenden notwendigen Aufwendungen. Entsprechend hat die Klägerin mit dem
Rücktransport der Reisenden keine Verpflichtung erfüllt, die der Beklagten oblegen
hätte. Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen daher nicht in
Betracht.
38
2.
39
Der Klägerin steht aber dem Grunde nach gegen die Beklagte ein
Bereicherungsanspruch gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alternative
(Nichtleistungskondiktion), 818 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte ist durch die von der
Klägerin am 26. und 27.10.1996 durchgeführten Flüge, die den Rücktransport der
Reisenden der Firma G von der Türkei nach Deutschland sicherstellten, in "sonstiger
Weise" bereichert.
40
Grundsätzliches Ziel des Bereicherungsanspruchs ist es, allgemein dort einen
gerechten und billigen Ausgleich durch Herausgabe des Erlangten bzw. durch
Wertersatz zu schaffen, wo das Recht zunächst einen rechtswirksamen
Vermögenserwerb herbeiführt, obwohl dieser mit den Anforderungen materieller
Gerechtigkeit nicht in Übereinstimmung steht. Es handelt sich bei den
41
Bereicherungsansprüchen und ihrer Ausgestaltung mithin um eine dem Billigkeitsrecht
angehörende Ausgleichsordnung, deren Auslegung im Einzelfall in besonderem Maße
unter dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr steht (BGHZ 36, 232
(235). § 812 Abs. 1 BGB unterscheidet dabei zwischen der Rückabwicklung eines
Leistungsverhältnisses (Leistungskondiktion) und der Rückgewähr eines "in sonstiger
Weise", also nicht durch Leistung erlangten Vermögensvorteils
(Nichtleistungskondiktion). Hat der Zuwendende die Vermögensverschiebung zur
Erfüllung einer bestehenden oder angenommenen Leistungsverpflichtung erbracht, so
hat die Leistungskondiktion in jedem Fall Vorrang. Daneben kommt grundsätzlich kein
Anspruch aus Bereicherung "in sonstiger Weise" in Betracht (BGH WM 99, 484 (485)
m.w.N.; Palandt/Thomas, BGB, 59. Aufl. § 812 Rz. 43).
Eine Leistung der Klägerin ist vorliegend zu verneinen. Unter Leistung i.S.v. § 812 Abs.
1 S. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu
verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene
Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem
zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der
Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des
Zuwendungsempfängers geboten. Dabei sind auch Gesichtspunkte des
Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist immer wieder betont worden, dass sich bei der
bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei
Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind in erster
Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte
bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGH WM 99, 484 (485) m.w.N.).
42
Die Klägerin hat mit den am 26. und 27.10.1996 durchgeführten Flügen im Rechtssinne
weder eine Leistung an die Firma G noch eine Leistung an die einzelnen Reisenden
bzw. an die Beklagte erbracht.
43
a)
44
Eine zweckgerichtete Leistung an die Firma G ist im Hinblick auf die der Klägerin vor
Durchführung der Flüge bekannt gewordene Insolvenz der Firma G nicht anzunehmen.
Nach dem zwischen der Klägerin und der Firma G geschlossenen Chartervertrag hatte
die Klägerin das Recht, den Vertrag durch einfache Anzeige zu kündigen (Art. 7, Bl. 83
d.A.). Dieses Kündigungsrecht ist von den Vertragspartnern durch die am 21.10.1996
getroffene Vereinbarung (Bl. 187, 196 d.A.) dahingehend modifiziert worden, dass die
Durchführung der Flüge am 26. und 27.10.1996 unter der Bedingung der Einlösung des
gegebenen Schecks i.H.v. 700.000,00 DM gestanden hat.
45
Die Beklagte hat diese von der Klägerin behauptete Absprache zwar bestritten, dieses
Bestreiten ist jedoch unerheblich, denn die Klägerin konnte die Durchführung der Flüge
nach den vertraglichen Absprachen auch ohne ausdrückliche Kündigung verweigern,
da ihr ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Nichterfüllung der
Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma G zustand. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin
trotz Kenntnis der Insolvenz der Firma G gleichwohl vom Fortbestand der
Leistungsverpflichtung aus dem Chartervertrag ausgegangen ist und sie ihre hieraus
resultierende Verpflichtung gegenüber der Firma G erfüllen wollte.
46
Nach der Aussage des Zeugen T (Bl. 276 d.A.), an deren Richtigkeit es keinen Anlass
zu zweifeln gibt, war der Klägerin die Insolvenz der Firma G bereits am 25.10.1996
durch eine Information ihres B. Büros bekannt, welches von der Zahlungseinstellung der
Firma G aufgrund eines Faxschreibens der Firma G an das türkische Generalkonsulat
(Bl. 194 d.A.) Kenntnis erlangt hatte. Weiter hat der Zeuge T bekundet, er habe wegen
der Zahlungseinstellung der Firma G mit seinen Vorgesetzten darüber diskutiert, ob die
Flüge stattfinden sollten oder nicht. Ausschlaggebend für den Entschluss, die Flüge
durchzuführen, sei dann der Umstand gewesen, dass die Fluggäste versichert waren.
47
Die Flüge erfolgten somit nicht mehr, um eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der
Firma G zu erfüllen, sondern waren veranlasst durch die Erwartung, eine Vergütung von
der Versicherung zu erhalten. Eine zweckgerichtete Leistung an die Firma G kann in
dem Tätigwerden der Klägerin am 26./27.10.1996 somit nicht gesehen werden.
48
b)
49
Auch eine zweckgerichtete Leistung der Klägerin an die einzelnen Reisenden ist zu
verneinen.
50
Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Fluggästen
haben nicht bestanden. Die Vereinbarungen im Chartervertrag sehen ebenfalls kein
Recht der Reisenden vor, die bei der Firma G gebuchten und bezahlten Leistungen
direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Im Chartervertrag wurde die
Geltung türkischen Rechts vereinbart (Art. 20, Bl. 87 d.A.). Die Klägerin trägt insoweit
unwidersprochen (Bl. 162 d.A.) vor, der insoweit in Betracht zu ziehende Vertrag
zugunsten Dritter sei im türkischen Zivilgesetzbuch in Art. 111 geregelt. Dort heiße es in
Abs. 2, dass der Dritte selbständig die Erfüllung nur fordern könne, wenn es der
Willensmeinung der beiden anderen oder der Übung entspreche. Daraus folge, dass der
Vertrag zugunsten Dritter im türkischen Recht als unechter Vertrag zugunsten Dritter zu
qualifizieren sei. Da im streitgegenständlichen Charterrahmenvertrag nicht vereinbart
worden sei, dass der Reisende die Beförderung unmittelbar von der Klägerin verlangen
könne, sei nach türkischem Recht ein unmittelbarer eigener Anspruch der Reisenden
auf Durchführung des Rücktransportes zu verneinen.
51
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Vereinbarung türkischen Rechts auch
nicht dazu, den deutschen Verbrauchern den durch zwingende nationale
Bestimmungen gewährten Schutz zu entziehen, Art. 29, 27 Abs. 3, 34 EGBGB.
52
Die dem Verbraucherschutz dienende Vorschrift des § 651 k BGB ist vorliegend durch
Abschluss einer entsprechenden Versicherung gewahrt. Deutsches Recht sieht
unmittelbar auch keinen eigenen Erfüllungsanspruch des Reisenden gegen den
Flugveranstalter vor. Nach der vor der Einführung des § 651 k BGB in neuer Fassung
bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 93, 271; 100, 157 (171))
sollte sich aus der Natur des Deckungsverhältnisses ein stillschweigender Ausschluss
der Anwendbarkeit des § 334 BGB ergeben. Bei dieser Rechtsprechung handelt es sich
indes nicht um eine zwingende Verbraucherschutzvorschrift, sondern um
Rechtsprechung. Auch ist derzeit zweifelhaft, ob der Bundesgerichtshof angesichts der
Einführung von § 651 k BGB n.F. an dieser Rechtsprechung festhalten würde. Durch §
651 k BGB n.F. ist der Reisende gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters
weitgehend geschützt (vgl. Münchener Kommentar/Tonner, BGB, 3. Aufl., § 651 k, Rz.
25), so dass es nunmehr nicht mehr erforderlich ist, aus dem Deckungsverhältnis den
53
Ausschluss von § 334 BGB zu folgern. Jedenfalls steht diese Rechtsprechung im
Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage der Vereinbarung türkischen Rechts nicht
entgegen.
War die Klägerin demnach rechtlich im Verhältnis zu den Reisenden nicht verpflichtet,
die Flüge vom 26. und 27.10.1996 durchzuführen, stellt sich weiterhin die Frage, ob sich
die Durchführung der Flüge im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Fluggästen für
die Fluggäste als Leistung der Klägerin an sie dargestellt hat.
54
Dies wäre dann der Fall, wenn den Reisenden die Zahlungsschwierigkeiten der Firma
G unbekannt geblieben wären und sie ihren Rücktransport als vertragsgemäß im
Rahmen der bestehenden Verträge ansehen konnten. So liegt der Fall hier indes nicht.
Nach der Aussage der Zeugen Ö und C3 waren die G-Fluggäste verunsichert und
besorgt über ihren Rückflug, nachdem sie von der Zahlungseinstellung der Firma G
erfahren hatten. Sie gingen somit nicht selbstverständlich davon aus, noch mit ihren von
der Firma G ausgestellten Rückflugtickets nach Deutschland zurückfliegen zu können.
Von den Zeugen C3 und Ö sowie den Mitarbeitern des Flughafens sind sie dann
dahingehend informiert worden, dass sie trotz des Konkurses kostenlos zurückbefördert
würden. Selbst wenn den Reisenden als Grund für den Rücktransport nicht die
bestehende Versicherung genannt worden ist - insoweit konnten die beiden Zeugen
keine genauen Angaben mehr machen - war ihnen im Hinblick auf die
Zahlungseinstellung der Firma G bekannt, dass keine vertraglich begründete Leistung
der Klägerin an sie erfolgte, sondern andere, sie letztlich nicht interessierende Gründe
die Klägerin veranlassten, den Flug durchzuführen.
55
c)
56
Auch eine Leistung der Klägerin an die Beklagte i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative
BGB scheidet aus, denn die Beklagte hat nichts durch Leistung der Klägerin im Sinne
einer bewussten und zweckgerichteten Vermögensvermehrung erhalten.
57
Liegt aber keine Leistung der Klägerin vor, so kommt eine Bereicherung der Beklagten
"in sonstiger Weise" in Betracht. Während die Bereicherung "durch Leistung eines
anderen" die geplanten, willentlichen Vermögensverschiebungen betreffen, ist die
Bereicherung "in sonstiger Weise" negativ durch die Abwesenheit dieses
Tatbestandsmerkmals gekennzeichnet. Die Rechtsprechung hat zur Strukturierung und
Präzisierung des Begriffes der Nichtleistungskondition Fallgruppen gebildet, die jedoch
nicht abschließend sind. Demzufolge können Bereicherungsansprüche wegen
Erlangens auf sonstige Weise auch dann bejaht werden, wenn sich der bereichernde
Vorgang keiner anerkannten Fallgruppe zuordnen lassen sollte.
Bereicherungsansprüche sind vielmehr ganz unabhängig davon, auf welche Weise sich
das Erlangen vollzogen hat, stets und nur dann zu gewähren, wenn der Tatbestand
rechtsgrundlosen Habens auf Kosten eines anderen gegeben ist (vgl.
Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Aufl. 1994, § 812 Rz. 1, 23; Münchener Kommentar/Lieb,
BGB, 3. Aufl. § 812 Rz. 182).
58
Die Entscheidung der Klägerin, die Flüge am 26. und 27.10.1996 trotz der
Zahlungsunfähigkeit der Firma G durchzuführen, dürfte mannigfaltige Gründe gehabt
haben (reibungslose Abwicklung des Flugverkehrs in A, Verhinderung negativer
Schlagzeilen über Reisen in die Türkei), war aber letztlich geleitet von der Annahme,
dass eine Versicherung für die Kosten aufkommen würde. Diese im Verhältnis der
59
Klägerin zur Beklagten irrige Auffassung hat dazu geführt, dass der Beklagten ein
Vermögensvorteil zugeflossen ist, der ihr nach der von der Rechtsordnung
vorgenommenen Güterverteilung nicht gebührt. Die Klägerin hat mit der Durchführung
der Flüge am 26./27.10.1996 bewirkt, dass die aufgrund des Versicherungsvertrages
bestehenden Ansprüche der Reisenden gegen die Beklagte nicht zur Entstehung
gelangt sind. Durch ihr Handeln hat die Klägerin den Eintritt des bedingungsgemäßen
Versicherungsfalls verhindert, der in dem Ersatz der durch die Insolvenz der Firma G
bedingten notwendigen Aufwendungen u.a. für den Rückflug bestanden hätte. Das
erlangte Etwas der Beklagten liegt darin, dass der bevorstehende Versicherungsfall
nicht eingetreten und damit Entschädigungsansprüche der Reisenden nicht entstanden
sind, obwohl dies ohne das Eintreten der Klägerin mit Sicherheit geschehen wäre.
Die Bereicherung der Beklagten beruht vorliegend somit auf einer Handlung der
Klägerin und ähnelt damit der Fallgruppe der Rückgriffs- und Aufwendungskondiktion,
deren Besonderheit darin besteht, dass sich die Bereicherung des Schuldners ohne
sein Zutun vollzieht (vgl. Staudinger/Lorenz, a.a.O., Rz. 29; Münchener Kommentar/Lieb
a.a.O., Rz. 186, 249).
60
Den aufgezeigten Vermögensvorteil hat die Beklagte auch auf Kosten der Klägerin
erlangt. Dem Vermögensvorteil der Beklagten als der Bereicherten steht unmittelbar der
Vermögensnachteil der Klägerin als der Entreicherten gegenüber. Die Beklagte hat nur
deshalb die an sich aufgrund der Reiseausfallversicherung geschuldeten
Entschädigungen der Reisenden erspart, weil die Klägerin auf eigene Kosten die in
Rede stehenden Flüge durchgeführt hat.
61
Die Bereicherung der Beklagten durch die Klägerin erfolgte auch ohne Rechtsgrund.
Dies ist bei Bereicherungen in sonstiger Weise durch Handlungen des Entreicherten
dann der Fall, wenn der eingetretene Erfolg vom Handelnden nicht beabsichtigt war
(Palandt/Thomas, BGB, 59. Aufl., § 812 Rz. 99). Vorliegend ist davon auszugehen, dass
die Klägerin die Flüge vom 26. und 27.10.1996 durchführte, um in den Genuss der
Versicherungsleistung aus der Reiseausfallversicherung zu gelangen. Der eingetretene
Erfolg - Leistungsfreiheit der Beklagten aus der Reiseausfallversicherung - war von der
Klägerin nicht beabsichtigt.
62
Die Rückführung des bei der Beklagten entstandenen Vermögensvorteils an die
Klägerin entspricht auch der Wertung der Rechtsordnung. § 651 k BGB wurde aufgrund
einer Verbraucherschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, um für den
Reisenden, der üblicherweise den Reisepreis in Voraus zahlen muss, eine Absicherung
bei Insolvenz des Reiseveranstalters zu schaffen (Münchener Kommentar/ Tonner,
BGB, 3. Aufl., § 651 k Rz. 1). Durch den Abschluss der Reiseausfallversicherung gem. §
651 k BGB wird das sich aus der Insolvenz des Reiseveranstalters ergebende Risiko
dem entsprechenden Versicherer zugewiesen. Demnach wäre die Beklagte
grundsätzlich mit zusätzlich entstehenden Kosten für die Rückreise bei Ausfall der
planmäßigen Flüge wegen Zahlungsunfähigkeit der Firma G belastet worden, wenn
nicht die Klägerin für die Rückreise gesorgt hätte, ohne eine Gegenleistung von den
Reisenden zu fordern. Durch die damit verbundene Verlagerung der entstehenden
Kosten auf die Fluggesellschaft ist der Beklagten ein Vermögensvorteil zugute
gekommen, welcher ihr nach der gesetzlichen Wertung des § 651 k BGB nicht zusteht.
Diese Vermögensverschiebung ist gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alternative, 818 Abs. 2
BGB zu korrigieren. Die Beklagte hat das erlangte Etwas in Form von Wertersatz an die
Klägerin herauszugeben.
63
Ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage der Sicherungsscheine steht der Beklagten
schon deshalb nicht zu, weil hier kein Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis
geltend gemacht wird.
64
Für den Erlass eines Grundurteils genügt, dass nach Lage der Dinge eine Bereicherung
der Beklagten in irgendeiner Höhe eingetreten ist. Davon ist hier auszugehen. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass
Passagiere der Firma G, die ihren Rückflug ohne Eintreten der Klägerin selbst hätten
organisieren und erneut bezahlen müssen, mit den hier streitgegenständlichen Flügen
nach Deutschland zurückbefördert worden sind. Da die Zahl der Passagiere und die
Höhe der ersparten Aufwendungen der Beklagten zwischen den Parteien streitig sind,
ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, da es zur Höhe einer weiteren
Beweisaufnahme bedarf. Insoweit war der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht gem.
§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückzuverweisen.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 482.502,00 DM
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Beschwer der Klägerin: 61.656,00 DM
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Beschwer der Beklagten: 420.846,00 DM
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