Urteil des OLG Köln vom 09.09.2009

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Oberlandesgericht Köln, 6 U 48/09
Datum:
09.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 48/09
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 345/08
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 7
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 31. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 19. März 2009 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, wobei die
Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist,
zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet und/oder
im E-Mail-Newslettern in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäß
zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen,
"Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem
Markt befinden (siehe die Artikel "Scharlatane auf dem Coaching-Markt"
und "Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität" der f. A. für X.)",
wie nachstehend wiedergegeben:
(Text nur in Originalentscheidung vorhanden)
wenn dabei auf die nachfolgend dargestellten Artikel verlinkt wird
(Link/Text nur in Originalentscheidung vorhanden)
und
(Link/Text nur in Originalentscheidung vorhanden)
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die
Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des
Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E :
1
A.
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Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr
Begehren in leicht modifizierter Form, wie aus dem Tenor ersichtlich, weiter. Die
Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
3
B.
4
Die Berufung hat Erfolg. Den Klägern steht ein Anspruch auf Unterlassung der
verfahrensgegenständlichen Äußerung aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG
zu.
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I. Soweit sich die Kläger gegen die Äußerung der Beklagten im Internet wenden, ist
allein das UWG in der seit dem 30. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden,
weil die Beklagte – wie die Parteien in der Berufungsverhandlung klargestellt haben –
den Newsletter in der angegriffenen Form weiterhin auf einer von ihr betriebenen
Homepage im Internet eingestellt hat. Soweit sich die Kläger gegen die Versendung des
Newsletters per e-mail wenden, ist es zusätzlich erforderlich, dass die Versendung nach
der zu diesem Zeitpunkt, also nach der bis zum 29. Dezember 2008 geltenden Fassung
des UWG (im Folgenden: UWG 2004), unzulässig war. Beides ist der Fall.
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II. Die Parteien sind Wettbewerber. Der Kläger zu 2 erbringt ebenso wie die Beklagte
Coachingdienstleistungen. Die Klägerin zu 1 ist ein Berufsverband professioneller
Coachs.
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III. Durch die Verbreitung des Newsletters im Internet hat die Beklagte gegen § 3 Abs. 1,
§ 4 Nr. 7 UWG verstoßen.
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1. Diese Verbreitung ist eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Beklagte betreibt die Homepage www.coaching-newsletter.de
jedenfalls auch zu dem Zweck, auf sich und ihre sonstigen Angebote aufmerksam zu
machen. Die verwendete domain gleicht einem Serienzeichen, durch das der
Zusammenhang mit den geschäftlichen Angeboten der Beklagten deutlich gemacht
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wird; so verweist die "Portalübersicht" auf der Seite auf zahlreiche weitere von der
Beklagten betriebene Internetseiten, deren domains jeweils nach dem Muster
www.coaching-___.de aufgebaut ist: Coaching-Report; Coaching-Newsletter; Coaching-
O.: Coaching-Board; Coaching-Lexikon; Coaching-Literatur; Coaching-Tools; Coaching-
Links; Coaching-Videos; Coach-Agentur; Coach-Datenbank; Coach-Ausbildungen;
Coach-Ausschreibungen; Coach-Kalender. Der gesamte Internetauftritt der Beklagten ist
damit jedenfalls auch darauf ausgerichtet, die Öffentlichkeit auf die entgeltlichen
Angebote der Beklagten aufmerksam zu machen. Die Newsletter vermitteln den
Eindruck, die Beklagte sei ein besonders fachkundiger, wissenschaftlichem Arbeiten
verpflichteter, mit anderen Worten: seriöser Anbieter von Coachingdienstleistungen.
Gerade die redaktionellen Beiträge in dem newsletter fördern dieses Image. Die
Verbreitung der Newsletter ist damit ein Verhalten der Beklagten zugunsten ihres
eigenen Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes der von der Beklagten
angebotenen Dienstleistungen in Zusammenhang steht und geeignet ist, die
Anbahnung von Geschäftsabschlüssen zu fördern. Ob die Beklagte die Newsletter
insoweit bewusst zur Absatzförderung einsetzt, ist unerheblich, da eine geschäftliche
Handlung eine Wettbewerbsabsicht nicht voraussetzt; ausreichend ist der objektive
Zusammenhang zwischen dem Verhalten und der Absatzförderung.
Ein anderes Verständnis ist auch nicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG geboten. Zwar
fallen die Äußerungen der Beklagten in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Den
sich daraus ergebenden Auswirkungen kann aber im Rahmen der bei Anwendung des
§ 4 Nr. 7 UWG erforderlichen Abwägung Rechnung getragen werden.
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2. Die Beklagte hat durch die Äußerungen in dem Newsletter die Kläger in Bezug auf
deren geschäftliche Tätigkeit unzulässig im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG herabgesetzt.
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Allerdings beruft sich die Beklagte zu Recht darauf, dass ihre Äußerungen in den
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen. Zwar handelt es sich bei dem Newsletter
nicht um "Presse" iSd. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, denn für diese ist wesensmäßig, dass
ein körperliches Medium vorliegt, das zur Verbreitung bestimmt ist. Maßgeblich ist
insofern die Herstellungs- und Vervielfältigungsmethode (BVerfGE 25, 296, 307 = NJW
1969, 1019 "Zeugnisverweigerungsrecht"; s. auch Beck’scher Online-Kommentar-
Schemmer, Art. 5 Rdn. 42 f.). Einschlägig ist aber die Rundfunkfreiheit, die auch den
Schutz von Online-Medien umfasst (vgl. BeckOK, ebd.). Erforderlich ist insofern, dass
die Darbietung an eine beliebige, unbestimmte Personengruppe, die auch
Teilöffentlichkeit sein kann, adressiert ist und dass eine redaktionelle Tätigkeit vorliegt.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Newsletter der Beklagten. Der coaching-newsletter
ist an die Öffentlichkeit gerichtet, die ihn über das Internet einsehen kann. Er ist wie ein
Presseerzeugnis aufgemacht, enthält Beiträge, Nachrichten, Rezensionen und ein
Impressum, in dem auf den verantwortlichen Redakteur hingewiesen wird. Die
redaktionelle Tätigkeit ist daher unverkennbar. Dass der Newsletter auch Werbung
enthält, steht dem nicht entgegen; vielmehr ist Werbung sowohl im Rundfunk als auch in
der Presse üblich, ohne dass dadurch der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt
würde. Der Newsletter genießt daher den Schutz der Rundfunkfreiheit, wobei sich
dieser Schutz nicht – wie der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dies nahelegen
könnte – nur auf die Berichterstattung bezieht, sondern jede Vermittlung von Information
und Meinung einschließt (BeckOK, aaO., Rdn. 67 ff. mwN.). Ist der Newsletter also durch
die Rundfunkfreiheit geschützt, besteht ein sachlicher Unterschied zur Pressefreiheit
nicht, denn der Gewährleistungsbereich der Rundfunkfreiheit ist so weit gefasst wie der
der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 91, 125, 134 ff = NJW 1995, 184 "Fernsehaufnahme im
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Gerichtssaal").
Dieser Schutz besteht allerdings nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenzen
gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere in den allgemeinen Gesetzen, die ihrerseits
wiederum im Lichte der Verfassung, also so auszulegen sind, dass die
verfassungsrechtlich geschützten Rechte zur Geltung kommen. Gleichwohl führt § 4
Nr. 7 UWG dazu, dass Äußerungen in Bezug auf einen Mitbewerber verboten sein
können, die außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses erlaubt sind (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Aufl., § 4 Rdn. 7.18). Unzulässig sind daher nicht nur
unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Wettbewerber, sondern auch solche
Meinungsäußerungen, die einen Wettbewerber ohne sachlichen Grund pauschal
abwerten. Zwar ist jede Meinungsäußerung unabhängig von ihrem Inhalt in den
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen. Bei der bei Anwendung des § 4 Nr. 7
UWG erforderlichen Abwägung ist aber zu berücksichtigen, ob die Äußerung einem
sachlichen Informationsinteresse des angesprochenen Verkehrs dient. Art. 5 Abs. 1 GG
schützt die Meinungsäußerung als Mittel geistiger Auseinandersetzung. Ist eine
Äußerung über einen Mitbewerber ohne sachlichen Bezug und ermöglicht dem Leser
ein sachbezogenes Urteil nicht, muss der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG daher hinter dem
Schutz eines lauteren Wettbewerbs zurückstehen (vgl. BGH GRUR 1982, 234, 236 -
Großbanken-Restquoten).
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Nach diesen Maßstäben erweist sich die beanstandete Äußerung in dem Newsletter
verbunden mit der Verlinkung auf die Artikel der F. A. für X. (im Folgenden: JAX.) als
unzulässig. In dem Newsletter wird zunächst lediglich ein Problem des
Coachingmarktes angesprochen, dessen Bestehen, wie die mündliche Verhandlung
gezeigt hat, zwischen den Parteien unstreitig ist, nämlich die mangelnde Qualität und
Seriösität einiger Anbieter von Coachingdienstleistungen. Zum Beleg dieser These
verweist der Newsletter auf zwei Artikel der JAX., deren erster bereits in seiner
Überschrift es nahegelegt, dass er diese Anbieter konkret benennt: "Scharlatane auf
dem Coaching-Markt". Diese Annahme wird zusätzlich dadurch gefördert, dass in dem
Newsletter durch die Formulierung, es befänden sich "immer noch" merkwürdige
Anbieter auf dem Markt, der Eindruck hervorgerufen wird, die Zahl unseriöser Anbieter
gehe zurück, die "schwarzen Schafe" könnten daher benannt werden. Unter diesen
Umständen und unter Berücksichtigung der menschlichen Neugier auf Skandale liegt es
besonders nahe und entspricht überdies dem Zweck der Verlinkung, dass der Leser die
Artikel der JAX. zur Kenntnis nimmt. Dort (in dem Artikel "Scharlatane auf dem
Coaching-Markt") erfährt der Leser, dass zu den unseriösen Anbietern die Kläger, die
hier beide namentlich genannt sind, gehören. Dies ist bereits deshalb sachlich nicht
gerechtfertigt, weil es nach dem weiteren Inhalt des Artikels unter den insgesamt 35.000
Anbietern von Coachingdienstleistungen nur 3.500 seriöse Anbieter gibt. Ein sachlicher
Grund, von den 31.500 unseriösen Anbietern gerade die Kläger und nur einen weiteren
Anbieter namentlich zu benennen, ist nicht zu erkennen. Vielmehr werden die Kläger
auf diese Weise an den Pranger gestellt. Warum die Kläger insoweit als Exempel
dienen, ergibt sich aus dem Artikel nicht, denn dort werden die Kläger lediglich pauschal
abgewertet. Der Nennung der Kläger geht die nicht namentliche Erwähnung eines
Bonners Anbieters von "Namen-Coaching" voraus, der sich auf die Zahlenmystik der
Kabbala stützt. Dann heißt es: "Mit pikanten Fallgeschichten werden darüber hinaus
namentlich zwei Anbieter als Negativbeispiele vorgeführt, die
Weltanschauungsexperten keine Unbekannten sind". Damit wird der Eindruck erweckt,
auch die Kläger bedienten sich mystischer Coachingmethoden, ohne dass dies in
irgendeiner Weise belegt wird. Auch zu den "pikanten Fallgeschichten" finden sich
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keine weiteren sachlichen Informationen, sondern lediglich die Behauptung, die
Fallbeispiele seien überprüfbar und "dürften für erheblichen Wirbel in der Szene
sorgen". Ein sachbezogenes Urteil wird dem Leser dadurch nicht ermöglicht; es bleibt
allein der diffuse Eindruck, die geschäftliche Tätigkeit der Kläger sei nicht auf
wissenschaftliche oder praktische Erkenntnisse gegründet; vielmehr handele es sich bei
den Klägern um eine sektenähnliche Organisation, die jeden, der sich auf sie einlässt,
ins Verderben führt.
Entsprechendes gilt für den weiteren Artikel des JAX. "Coachingmarkt sucht Struktur
und Qualität". Dort wird über die Klägerin ausgesagt, sie habe "ziemliche Konflikte
produziert". Worin diese bestehen, ergibt sich aus dem Artikel nicht, so dass auch hier
dem Leser das Urteil über die Klägerin vorgegeben, eine eigene Beurteilung aber nicht
ermöglicht wird. Das gilt auch hinsichtlich der Äußerung, die Klägerin sei ein "Vertreter
der sich wissenschaftlich gebenden Psychoszene", mit der die Klägerin zudem in
Zusammenhang mit neuen religiösen Gruppierungen, Sekten und Psychogruppen und
"T.-Methoden" gestellt wird. Auch diese Beschreibung stellt die Klägerin in ein
schlechtes Licht, ohne sachlich über die Gründe hierfür zu informieren und dem Leser
damit ein eigenes Urteil zu ermöglichen. Diese Möglichkeit wird dem Leser auch nicht
dadurch eröffnet, dass der Artikel sich seinerseits auf eine andere Veröffentlichung ("H.
Hemminger in: G. Gehl, M. Neff [Hg.], Psychomarkt Deutschland, Weimar 2005, 31 f.")
beruft. Dadurch wird zwar der eigene Anspruch von Seriösität unterstrichen, eine
sachliche Information erhält der Leser jedoch nicht, denn es ist nicht zu erwarten, dass
der durchschnittliche Leser des Newsletters dieses Werk zur Hand nehmen kann, um
dann dort die sachliche Information zu erhalten, die ihm der Newsletter und die von dort
aus verlinkten Seiten nicht bieten. Da der Leser durch den Artikel "Scharlatane auf dem
Coaching-Markt" über die Verbindung des Klägers mit der Klägerin informiert ist, wird
durch die gemeinsame Verlinkung auf beide Artikel auch die geschäftliche Tätigkeit des
Klägers herabgesetzt.
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Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, die verlinkten Artikel seien durch Art. 5
Abs. 1 GG geschützt und eine Verlinkung hierauf könne daher nicht unzulässig sein.
Denn es gelten – wie ausgeführt – innerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses andere
Maßstäbe als dies für Äußerungen eines Dritten der Fall ist. Ein Wettbewerber kann sich
daher Äußerungen eines Dritten auch dann nicht ohne weiteres zu eigen machen, wenn
diese im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zulässig sind. Das gilt insbesondere dann, wenn es
sich wie hier mittelbar um eigene Aussagen des Wettbewerbers handelt, denn der
Artikel "Scharlatane auf dem Coaching-Markt" des JAX. beruft sich seinerseits
wiederum auf den Geschäftsführer der Beklagten als Branchenkenner; der Artikel
"Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität" beruft sich auf den von den von dem
Geschäftsführer der Beklagten geleiteten "E. C. Coaching". Gleiches gilt für den Artikel
im n.-o., in dem ebenfalls wiederum die Kläger namentlich genannt und negativ
beschrieben sind, während der Geschäftsführer der Beklagten dort als
"Coachingexperte" angeführt ist.
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IV. Die Versendung des Newsletters als e-mail an über 26.000 Abonnenten war zudem
auch bereits nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG 2004 unzulässig. Die Ausführungen zu § 4 Nr. 7
UWG hinsichtlich des Inhalts des Newsletters gelten entsprechend. Insoweit hat die
Neufassung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb zu keiner Veränderung
geführt. Es lag zudem die von § 3 UWG 2004 vorausgesetzte Wettbewerbshandlung im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 vor; insbesondere fehlt nicht die hierfür
erforderliche Wettbewerbsabsicht. Zwar gilt bei Äußerungen, die in den Schutzbereich
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des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, die für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht sprechende
tatsächliche Vermutung nicht (BGH GRUR 1982, 234, 235 - Großbanken-Restquoten).
Ist jedoch der Äußerung nicht die Absicht zu entnehmen, das Publikum sachbezogen zu
unterrichten und am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß teilzunehmen, sondern wird
ein Mitbewerber vor der Öffentlichkeit ohne nähere Begründung als unseriös hingestellt,
so zeigt sich darin die Absicht, dem Leser den Eindruck zu vermitteln, dass die eigenen
geschäftlichen Leistungen gegenüber der der Konkurrenz den Vorzug verdienen (BGH,
aaO., S. 235 f.). Dies ist hier aus den dargelegten Gründen der Fall.
V. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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2. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der
Anwendung der hinreichend geklärten Grundsätze zu § 4 Nr. 7 UWG auf einen
Einzelfall.
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3. Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.000 €.
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