Urteil des OLG Köln vom 19.09.1997
OLG Köln (entlassung, amt, miete, interessenkonflikt, bruder, sozialhilfe, schätzung, ziel, wert, beschwerdeführer)
Oberlandesgericht Köln, 16 WX 210/97
Datum:
19.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 210/97
Normen:
BGB § 1908 B ABS. 1;
Leitsätze:
Interessenkonflikt zwischen Betreutem und Betreuer
BGB § 1908 b Abs. 1 Wer als Betreuer kostenlos im Hause des
bedürftigen, andernorts gegen Entgelt untergebrachten Betreuten lebt
und sich weigert, eine auch nur annähernd marktgerechte Miete zu
bezahlen, zeigt, daß er seine eigenen Interessen über die
Vermögensinteressen des Betreuten stellt. Er ist regelmäßig als
Vermögensbetreuer ungeeignet.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Gründe:
1
Die gemäß §§ 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluß des Landgerichts, der die Entlassung des
Beteiligten zu 3) von seinem Amt als Betreuer hinsichtlich des Aufgabenkreises
,Regelung von Vermögensangelegenheiten" bestätigt hat, läßt keinen Rechtsfehler
erkennen (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
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Nach § 1908 b Abs. 1 BGB ist ein Betreuer aus dem Amt zu entlassen, wenn seine
Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, daß der Beteiligte zu 3)
sich als ungeeignet erwiesen hat, die Vermögensinteressen der Betreuten
wahrzunehmen. Es hat insofern zutreffend und überzeugend auf den Interessenkonflikt
abgestellt, der dadurch entstanden ist, daß der Beteiligte zu 3) als Betreuer das Haus
der Betreuten bewohnt, ohne dafür Miete oder Nutzungsentschädigung zu zahlen.
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Das Vorgehen des Beteiligten zu 3) ist im übrigen durch einen schweren Verstoß gegen
die Vermögensinteressen der Betreuten gekennzeichnet. Auch wenn der marktübliche
Mietzins noch nicht abschließend ermittelt worden ist, hätte seit ca. einem Jahr
zumindest eine Nutzungsentschädigung unter Vorbehalt oder unter zurückhaltender
eigener Schätzung des Mietwerts monatliche Zahlungen an die Betreute erbracht
werden müssen. Es wiegt um so schwerer, keinerlei Zahlungen geleistet zu haben, als
die Renteneinnahmen der Betroffenen und die Zuschüsse aus der Pflegeversicherung
nicht die Pflegekosten und die von der Betreuten geleisteten Hausbelastungen decken,
so daß inzwischen Sozialhilfe beantragt werden mußte.
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Es war schon daher nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht den Beteiligten zu 3)
hinsichtlich des Aufgabenkreises ,Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten der
Betreuten" als Betreuer entlassen hat. Ob darüber hinaus infolge des Konflikts mit
seinem Bruder weitere Gründe für die Entlassung als Betreuer gegeben waren, mag
dahinstehen.
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Durch die Entlassung als Betreuer der Vermögensinteressen war am ehesten
gewährleistet, daß nunmehr die Belange der Betreuten auch in finanziellen
Angelegenheiten ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Mit der Anordnung einer
Ergänzungspflegschaft hätte dieses Ziel nicht gleichermaßen effektiv erreicht werden
können. Es war vielmehr erforderlich, den Beschwerdeführer insgesamt von der
Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Betreuten auszuschließen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 DM
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