Urteil des OLG Köln vom 04.01.1999
OLG Köln (uwg, serie, einstweilige verfügung, bauunternehmen, verkehr, lieferung, verhalten, angebot, nachahmung, verfügung)
Oberlandesgericht Köln, 6 U 90/98
Datum:
04.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 90/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 29/98
Schlagworte:
Rahmenschalungen; Einschieben in eine fremde Serie
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. Das Verhalten eines Wettbewerbers erweist sich unter dem Aspekt
des Einschiebens in eine fremde Serie nur dann als sittenwidrig, wenn
er Produkte anbietet und in den Verkehr bringt, die sich als Ergänzung
von Erzeugnissen andienen, die nach ichrer Zweckbestimmung von
vornherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Gegenstände
angelegt sind, so dass der volle Markterfolg erst hierüber erreicht wird.
Dem Ausgangsprodukt muss das Bedürfnis nach Erweiterung und
Vervollständigung durch Ergänzungsgegenstände immanent sein. 2.
Auch bei (technischer) Kompatibilität im Baugewerbe eingesetzter
Rahmenschalungssysteme zweier konkurrierender Anbieter greift die
Argumentationsfigur des Einschiebens in eine fremde Serie nicht, weil
bei Systemen dieser Art die Erwerber (Bauunternehmer) ihren Bedarf
grundsätzlich bereits beim Ersterwerb - sei es bei der betrieblichen
Grundausstattung, sei es bei projektbezogener Anschaffung - voll
decken und sich alsdann allenfalls noch akzidentieller Zusatzbedarf
einzustellen pflegt, der für eine Bejahung des unlauteren Einschiebens
in eine fremde Serie nicht ausreicht. 3. Zur Frage der vermeidbaren
betrieblichen Herkunftstäuschung beim Angebot von
Schalungssystemen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 19. März 1998
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln -81 O 29/98- wie folgt abgeändert: Die einstweilige Verfügung
(Beschluß) des Landgerichts Köln vom 26. November 1997 -31 O
972/97- wird unter gleichzeitiger Zurückweisung des auf ihren Erlaß ge-
richteten Antrags vom 24. November 1997 aufgehoben. Die Kosten des
Verfahrens in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung hat in der
Sache Erfolg.
2
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin führt wie aus der Urteilsformel ersichtlich zur
Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung, da der Antragstellerin
der im vorliegenden Verfahren zur Sicherung begehrte Unterlassungsanspruch unter
keinem der geltend gemachten und in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkte
zuerkannt werden kann.
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Das in der gewählten Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes ohne weiteres
zulässige (§ 25 UWG) Verfügungsbegehren der Antragstellerin erweist sich als
unbegründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des damit verfolgten
Unterlassungsanspruchs nicht in einer für die Aufrechterhaltung der erstrebten
einstweiligen Verfügung ausreichenden, aber auch erforderlichen Weise glaubhaft
gemacht.
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Soweit die Antragstellerin ihr gegen das Angebot bzw. das Feilhalten und/oder das
Inverkehrbringen der "M 1"/"M. x." - Rahmenschalungen der Antragsgegnerin gerichtete
Unterlassungsbegehren auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in
eine fremde Serie stützen will, greift das nicht.
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Dabei kann es unterstellt werden, daß die angegriffenen Rahmenschalungen der
Antragsgegnerin mit denjenigen des F.-Systems (Stahl und "Alu") der Antragstellerin in
jeder Hinsicht, d.h. sowohl von den technischen Voraussetzungen her, als auch mit
Blick auf Aspekte der insbesondere auch den Zeitaufwand berücksichtigenden
Wirtschaftlichkeit des Aufbaus einer aus den konkurrierenden Systemen vermischten
Einschalung kompatibel sind. Das ist im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht von
entscheidungerheblicher Bedeutung, weil selbst bei Annahme der Kompatibilität im
vorbezeichneten Sinne die Voraussetzungen des geltend gemachten
Unlauterkeitstatbestandes des "Einschiebsn in eine fremde Serie" im Streitfall nicht zu
erkennen sind. Allein auf den Umstand dieser Kompatibilität kann sich der genannte
Vorwurf nicht gründen. Die bloße Nachahmung fremder Waren, die - so wie hier - nicht
unter Sonderrechtsschutz stehen, ist selbst bei maßstabsgetreuem Nachbau für sich
allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Um den wettbewerblichen
Unlauterkeitsvorwurf i. S. von § 1 UWG auslösen zu können, bedarf es über die
Tatsache des bloßen Nachbaus hinaus vielmehr des Hinzutretens weiterer, besonderer
Momente, die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen ( vgl. BGH GRUR 1992,
619/620 -"Klemmbausteine II.; BGH GRUR 1964, 6221/624 -"Klemmbausteine I"-; BGH
GRUR 1990,528/529 -"Rollenclips"-; BGH GRUR 1968, 591/592 -"Pulverbehälter"-;
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 439 f und 490 zu § 1 UWG -
m.w.N.). Soweit sich die antragstellerseits behauptete und nach der
Inaugenscheinsnahme der aus den Systemen der Parteien zusammengestellten
Verschalungsaufbauten durch den Senat im übrigen auch glaubhaft gemachte
technische Kompatibilität bzw. "Austauschbarkeit" der konkurrierenden
Verschalungselemente daher allein aus der Übernahme der Verbindungsmaße und
sonstigen Abmessungen der F.-Verschalungselemente der Antragstellerin ergibt, kann
das den über den bloßen Vorwurf der Nachahmung hinausgehenden wettbewerblichen
Unlauterkeitstatbestand des Einschiebens in eine fremde Serie nicht stützen. Unter dem
letzgenannten Aspekt sittenwidrig i. S. von § 1 UWG erweist sich das Verhalten eines
Wettbewerbers vielmehr nur dann, wenn er Produkte anbietet und in den Verkehr bringt,
die sich als Ergänzung eines Erzeugnisses andienen, das nach seiner
Zweckbestimmung her von vornherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger
Erzeugnisse angelegt ist, wodurch sich Gebrauchszweck und -wert der Ausgangsware
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erhöhen, so daß der volle Markterfolg erst durch den laufenden Ergänzungs- bzw.
Fortsetzungsbedarf erreicht wird ( vgl. BGH GRUR, a.a.O., - "Klemmbausteine I"-; BGH
GRUR 1976, 434/436 -"Merkmalklötze"-; BGH GRUR 1968, -"Rekordspritzen"-;
Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 492 zu § 1 UWG). Maßgebliches, den
wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf tragendes Merkmal ist dabei der Umstand, daß
der Ausgangsgegenstand das Bedürfnis nach Erweiterung und Vervollständigung durch
Ergänzungsprodukte derselben Art in sich trägt, welches der Hersteller mit der ersten
Lieferung bewußt weckt und auf das er erkennbar abzielt. Der wettbewerbliche Erfolg,
der mit dieser Lieferung erzielt wird, erschöpft sich danach nicht im Gegenstand der
ersten Lieferung, sondern erfaßt auch den aus der Natur des Gegenstandes sich
ergebenden funktionalen Fortsetzungsbedarf, der den Gebrauchszweck des
Ausgangsgegenstandes erweitern soll. In einem solchen Fall ist es mit den guten
wettbewerblichen Sitten nicht vereinbar, wenn ein Nachahmer sein Produkt gleichsam
in die fremde Serie einschiebt und dadurch den Erfolg der fremden Leistung auf sich
ableitet und für sich ausbeutet, obwohl ihm eine Fülle von Ausweichmöglichkeiten zur
Verfügung stünde, um bei unverminderter technischer Brauchbarkeit des eigenen
Erzeugnisses dieses Einhängen in ein fremdes Arbeitsergebnis zu vermeiden (BGH
GRUR, a.a.O., -"Klemmbausteine I"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 490 zu § 1
UWG; Köhler/Piper, UWG, Rdn. 289 zu § 1 UWG). Daß das Verhalten der
Antragsgegnerin nach diesen Maßstäben als unlauter eingeordnet werden muß, ist im
Streitfall jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ist zwar davon auszugehen, daß
Bauunternehmen, die Elemente bzw. Bauteile der auf dem Markt angebotenen
Verschalungssysteme erworben haben, einen etwaigen Folgebedarf kontinuierlich auch
aus diesem zunächst angeschafften System decken (vgl. Protokoll über die mündliche
Verhandlung am 25. November 1998). Auch kann im weiteren davon ausgegangen
werden, daß - wie ebenfalls unstreitig ist - Bauunternehmen überwiegend mittlerer oder
kleiner Größe sich hinsichtlich der nicht in einer "festen Grundausstattung" angebotenen
Verschalungselemente eines Systems am unteren Rand des voraussichtlichen Bedarfs
orientieren, um sodann - je nach Unternehmensentwicklung und/oder Volumen eines
konkret in Angriff genommenen Bauvorhabens - einen etwa erforderlich werdenden
Zusatzbedarf zu dem bereits vorhandenen Bestand hinzuzukaufen oder hinzuzumieten.
All diese Umstände machen jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich der wirtschaftliche
Erfolg der Antragstellerin erst durch diesen Ergänzungsbedarf und nicht bereits im
wesentlichen schon durch das erste Umsatzgeschäft, nämlich den Verkauf der von den
Bauunternehmen jeweils zunächst nach ihrem "Grundbedarf" berechneten
Erstausstattung an Verschalungselementen des F.-Systems verwirklichen soll und
verwirklicht. Denn auch wenn die hier interessierenden Bauunternehmer den Bedarf der
in ihrem Betrieb voraussichtlich benötigten, zu erwerbenden Verschalungselemente am
"unteren Rand" ansiedeln und sich dementsprechend knapp eindecken, spricht doch
alles dafür, daß die Unternehmer sich dabei nicht an einer "in´s Blaue hinein"
vorgenommenen Schätzung, sondern an dem Bedarf orientieren, wie er für ihr
Unternehmen aufgrund vorliegender Erfahrungswerte und/oder der erwarteten
Auftragslage realistischerweise zu erwarten und wirtschaftlich ist und für den die
Vorhaltung von Verschalungselementen daher lohnend erscheint. Dies würdigend ist
aber davon auszugehen, daß die Bauunternehmen, die sich überhaupt dazu
entschließen, einen "eigenen" Bestand an Verschalungselementen zu erwerben, dies
bereits bei der "Erstausstattung" in einem Umfang tun und nach der Kalkulation auch
der Antragstellerin tun sollen, der den an den Baustellen regelmäßig anfallenden
durchschnittlichen Bedarf zumindest ganz überwiegend deckt, so daß ein etwa
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erforderlich werdender Mehrbedarf zwar eintreten kann (und dann auch aus dem
nämlichen System befriedigt werden soll), aber auf einen möglichst geringen Umfang
oder solche Ausnahmefälle beschränkt bleiben soll, in dem unvorhersehbare
Entwicklungen einen höheren Bedarf an Verschalungselementen vor Ort hervorrufen.
Vor diesem Hintergrund ist aber die Annahme naheliegend, daß der Bedarf der sich mit
den F.-Elementen der Antragstellerin eindeckenden Bauunternehmen im wesentlichen
bereits beim ersten Einkauf gedeckt werden soll und gedeckt ist, so daß - auch wenn
sich später erfahrungsgemäß ein gewisser akzidentieller Ergänzungsbedarf einstellen
mag - der volle Markterfolg der Antragstellerin mit ihrem Produkt bereits mit diesem
ersten Umsatzgeschäft verwirklicht worden ist. Ist danach folglich nicht ersichtlich, daß -
was für den Unlauterkeitstatbestand des Einschiebens in eine fremde Serie aber gerade
kennzeichnend ist - die Antragstellerin mit dem jeweils erstmaligen Absatz ihrer F.-
Rahmenschalungen bewußt den - funktionalen - Bedarf nach
Erweiterungen und Vervollständigung dieser ersten Lieferung wecken will und sich erst
in letzterem Fortsetzungsbedarf der von Anbeginn an erstrebte Gebrauchszweck
entfalten soll und entfaltet, scheitert hieran der geltend gemachte
Unlauterkeitstatbestand des "Einschiebens in eine fremde Serie".
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Im Ergebnis gleiches gilt ferner aber auch für den von der Antragstellerin zur
Begründung ihres Unterlassungsbegehrens herangezogenen Aspekt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung.
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Unter diesem Gesichtspunkt unlauter im Sinne von § 1 UWG handelt ein Wettbewerber,
der ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, das wettbewerblich eigenartige Merkmale eines
fremden Produkts aufweist, mit denen der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet,
wenn er nicht die zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung nötigen und zumutbaren
Maßnahmen getroffen hat ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 450 zu § 1 UWG m.
w. N.). Daß das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin nach diesen Maßstäven als
unlauter zu qualifizieren ist, vermochte die Antragstellerin aber ebenfalls nicht glaubhaft
zu machen. Dabei kann es unterstellt werden, daß die Verschalungselemnte des F.-
Systems die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen, daher die von der
Antragstellerin insoweit genannten Merkmale, nämlich insbesondere die Abmessungen
der Schalelemente, Rahmenprofilhöhe und -breite, Lage und Form der Sicke für die
Spannvorrichtung sowie die Positionen der Funktionsleisten im
Queraussteifungssystem, der Ankerlochabstände und der Verriegelungstechnik,
geeignet sind, im Verkehr als kennzeichnend für die betriebliche Herkunft des Produkts
zu wirken ( vgl. BGH GRUR 1986, 673/675 -"Beschlagprogramm" - ). Auch kann bei der
weiteren Beurteilung davon davon ausgegangen werden, daß es sich bei den
angegriffenen Verschalungselementen des "M 1" bzw.
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"M. x."-Systems der Antragsgegnerin um Nachahmungen der F.-Verschalungen der
Antragstellerin handelt. Den hier fraglichen wettbewerblichen Unlauterkeitstatbestand
der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung vermag auch das Vorliegen der
vorbezeichneten Voraussetzungen nicht zu begründen, weil selbst bei Annahme der
wettbewerblichen Eigenart der F.-Verschalungen sowie des infolge der Nachahmung
gegebenen Ähnlichkeitsgrades der aus den konkurrierenden Systemen stammenden
Verschalungselemente die erforderliche Gefahr der Verwechslung der betrieblichen
Herkunft nicht glaubhaft gemacht ist. Wie sich nicht zuletzt anläßlich der
Inaugenscheinsnahme der von den Parteien präsentierten Aufbauten von
Verschalungselementen herausgestellt hat, weist eine Vielzahl von durch verschiedene
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Anbieter des wettbewerblichen Umfelds angebotenen Verschalungslementen Merkmale
auf, die auch diejenigen der Parteien kennzeichnen. So sind sämtliche
Verschalungslemente der hier vorgestellten Hersteller durch Querverstrebungen und -
profile gekennzeichnet sowie durch "Spanner" untereinander verbunden bzw.
zusammengehalten. Auch wenn dabei die einzelnen, in den vorbezeichneten
Gestaltungsmerkmalen sehr ähnlichen, wenn nicht sogar teilweise übereinstimmenden
Elemente der verschiedenen Anbieter im übrigen durchaus unterschiedliche Höhen,
Breiten, Tiefen und - bei den Schalelementen der Firmen N. und X. - abweichend
angeordnete Ankerlöcher aufweisen, müssen diese Abweichungen danach nicht
zwangsläufig auf die Herkunft jeweils aus einer bestimmten Betriebsstätte hindeuten.
Vielmehr kann dies ebensogut als eine den Besonderheiten eines typischen Bauteils
angepaßte Variante eines Systemelements verstanden werden, die jeweils von den
verschiedenen Herstellern innerhalb ihrer jeweiligen Systeme angeboten wird und die
deshalb nicht nur das Angebot lediglich eines bestimmten Herstellers charakterisiert.
Vor diesem Hintergrund des sich im Rahmen der Inaugenscheinsnahme
herausstellenden hohen Ähnlichkeitsgrades der von den verschiedenen Herstellern des
wettbewerblichen Umfelds angebotenen Verschalungselemente spricht daher alles
dafür, daß die angesprochenen Verkehrskreise (Bauunternehmer und Vermieter von
Baustellenbedarf) genauer auf Einzelheiten der Gestaltung und vor allem der
praktischen Handhabung achten. Daß danach aber bei den hier zu beurteilenden
Verschalungselementen der Parteien die Gefahr von Verwechslungen allein wegen der
vorbezeichneten Übereinstimmung und Ähnlichkeiten der Gestaltung besteht, hat die
insoweit darlegungspflichtige Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Denn die
Verschalungselemente der Antragsgegnerin weisen trotz ihrer Ähnlichkeit mit
denjenigen des F.-Systems der Antragstellerin Unterschiede in der Gestaltung der
Querverstrebungen sowie ferner auch Handgriffe auf, die bei genauer Betrachtung dem
in aller Regel zudem branchenerfahrenen Publikum nicht verborgen bleiben können. Ist
nach alledem seitens der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, daß zumindest ein
nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Fachpublikums der Baubranche, dem die
Mitglieder des erkennenden Senats nicht zugehörig sind, in dieser Situation zu dem
Schluß gelangen wird, die sich hier gegenüberstehenden Verschalungselemente
stammten von demselben Hersteller oder jedenfalls aus organisatorisch oder in
sonstiger Weise verbundenen Herkunftsstätten, kann die Antragstellerin den im
vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten
Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf den Aspekt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung stützen.
Da die Antragstellerin weiter auch nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die durch die
Antragsgegnerin vertriebenen Verschalungselemente des "M. x."-Systems gegenüber
den F.-Elementen von schlechterer Qualität seien, scheitert schließlich auch der
insoweit zur Begründung des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens angeführte
Aspekt der Behinderung.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).
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