Urteil des OLG Köln vom 08.12.1994

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Oberlandesgericht Köln, 18 U 117/94
Datum:
08.12.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 117/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 496/93
Schlagworte:
STRAßENVERKEHR PARKPLATZ SORGFALTSPFLICHT
Normen:
§ 17 STVG
Leitsätze:
1. Auf öffentlichen Parkplätzen, auf denen die StVO gilt, muß der
Vorfahrtberechtigte in besonderem Maße mit Vorfahrtsverletzungen
rechnen und hierauf seine Fahrweise einstellen. 2. Ist ein gewerblich
genutztes Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt worden, steht dem
Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur zu, wenn
die fehlende Nutzungsmöglichkeit sich als fühlbarer wirtschaftlicher
Nachteil ausgewirkt hat.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
19.05.1994 - 20 O 496/93 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein über den im angefochtenen Urteil
zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch zu.
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Die Beklagten sind gemäß §§ 7, 17 StVG - die Beklagte zu 2) in Verbindung mit § 3
Pflichtversicherungsgesetz - lediglich verpflichtet, der Klägerin 3/4 des ihr aufgrund des
Unfallereignisses vom 22.10.1992 entstandenen Schadens zu ersetzen.
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Der Unfall war für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges kein unabwendbares
Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, da er auf dem Parkplatz - auf dem, wie das
Landgericht zutreffend angenommen hat, die Regeln der StVO galten - nicht in ständiger
Brems- und Anhaltebereitschaft fuhr.
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Es ist anerkannt, daß dem Kraftfahrer auf Parkplätzen wegen der ständig zu
erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge besonders hohe Sorgfaltspflichten obliegen, so
daß er dort nur so schnell fahren darf, daß er jederzeit anhalten kann (Geigel, Der
Haftpflichtprozeß, 21. Auflage, Kapitel 27, Randnummer 47). Dies gilt insbesondere
dann, wenn, wie die Klägerin hier selbst vorträgt, die Sicht durch parkende Fahrzeuge
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eingeschränkt ist (vgl. KG DAR 77, 74).
Vorliegend ist zwischen den Parteien lediglich unstreitig, daß sowohl der Fahrer des
klägerischen Fahrzeugs als auch der Beklagte zu 1) die auf dem Parkplatz geltende
zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten haben - daß ihr Fahrer darüber
hinaus ständig brems- und anhaltebereit gefahren sei, behauptet die Klägerin selbst
nicht.
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Da der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs - wie ebenfalls aus dem eigenen Vortrag der
Klägerin hervorgeht - seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf den - aus seiner Sicht -
von rechts kommenden Verkehr gerichtet hat, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden, daß bei ständiger Bremsbereitschaft und gleichzeitiger Beobachtung des
wartepflichtigen Verkehrs der Zusammenstoß hätte vermieden werden können.
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Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin im
Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge eine Mithaftung zu einem Viertel trifft.
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Der Beklagte zu 1) hat den Unfall überwiegend durch einen Verstoß gegen die
Vorfahrtsregel "rechts vor links" (§ 8 Abs. 1 StVO) verursacht. Insoweit nimmt der Senat
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der
angefochtenen Entscheidung.
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Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hat seinerseits jedoch die bereits erwähnten
besonderen Sorgfaltspflichten auf Parkplätzen nicht in gebotenem Umfang beobachtet.
Wie bereits ausgeführt, hat er seine Aufmerksamkeit vorliegend auf den von rechts
kommenden Verkehr konzentriert, gegenüber dem von links kommenden Beklagten zu
1) jedoch auf seine Vorfahrt vertraut. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt aber angesichts
der ständig wechselnden Verkehrssituation auf Parkplätzen nicht, vielmehr muß der
Vorfahrtsberechtigte hier in besonderem Maße auch mit Vorfahrtsverletzungen rechnen
(OLG Nürnberg, NJW 77, 1888; LG Ulm, Versicherungsrecht 81, 890). Das heißt, der
Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hätte auch den Linksverkehr beobachten müssen
und hätte sich, falls die Sicht dorthin tatsächlich eingeschränkt war, nur in den
Kreuzungsbereich hineintasten dürfen.
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Daß er sich nicht in dieser Weise verhalten haben kann, folgt bereits daraus, daß sich
der Anstoßpunkt in Höhe der Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs befand. Das
bedeutet nämlich, daß im Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Sichtlinie durch das
klägerische Fahrzeugs bereits deutlich überschritten war, der Fahrer sich also entweder
nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach links orientiert hatte oder daß er den Unfall
mangels ständiger Anhaltebereitschaft nicht mehr vermeiden konnte.
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Bei dieser Konstellation ist die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung von
einem Viertel zu Lasten der Klägerin und drei Vierteln zu Lasten der Beklagten im
Ergebnis jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin fehlerhaft.
13
Auch bezüglich der Schadenshöhe bleibt die Berufung ohne Erfolg.
14
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz des - abstrakten - Nutzungsausfalls für die
Zeit der reparaturbedingten Nichtverfügbarkeit ihres betrieblich genutzten
Kraftfahrzeuges zu.
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Vorliegend kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin infolge der fehlenden
Nutzungsmöglichkeit einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat (vgl. hierzu
BGH NJW 85, 2471; OLG Hamm, NVZ 93, 65). Der Vortrag der Klägerin geht dahin, daß
sie alle Fahrten, für die sie das beschädigte - große - Fahrzeug benötigte, in der Zeit
abgewickelt hat, in der sie ohnehin ein Ersatzfahrzeug angemietet hatte. Unter diesen
Umständen ist aber davon auszugehen, daß der tatsächliche Schaden der Klägerin in
den Aufwendungen für den Mietwagen liegt, die für die Zeit der angemessenen
Reparaturdauer nach § 252 BGB ersetzt werden und daß darüberhinaus in der Zeit, in
der sie keinen Mietwagen hatte, aufgrund dieser Aufwendungen eben keine fühlbare
wirtschaftliche Benachteiligung mehr eintrat. Damit handelt es sich aber gerade nicht um
einen Fall, in dem der Geschädigte durch eigene überobligationsmäßige
Anstrengungen einen Gewinnausfall vermeidet, vielmehr hat sich die Klägerin durch
den Mietwagen angemessenen Ersatz für ihre Bedürfnisse beschafft. Zu einer
Konzentration der notwendigen Fahrten mit einem Mietwagen auf bestimmte Tage war
sie bereits gemäß § 254 BGB verpflichtet. Allein der Umstand, daß während der
Reparaturzeit das in dem beschädigten Fahrzeug befindliche fest installierte Autotelefon
nicht erreichbar war, stellt nach Auffassung des Senats keinen fühlbaren
wirtschaftlichen Nachteil dar.
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Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für die Zeit vom
16. bis 23.11.1992 zu, denn die angemessene Dauer einer schadensadäquaten
Reparatur umfaßt diesen Zeitraum nicht mehr.
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Der Sachverständige D. hat vorliegend am 23.10.1992 die voraussichtliche
Reparaturdauer für das - seinerzeit bereits in der Werkstatt befindliche - Fahrzeug auf 16
bis 18 Tage geschätzt. Danach hätte die Reparatur spätestens am 10.11.1992 beendet
gewesen sein müssen. Da die auf die Reparatur entfallende reine Arbeitszeit
ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rechnung nur 318 AW, also ca. 53
Stunden bzw. ca. 8 Arbeitstage für einen Mann betrug, war der vom Sachverständigen
angenommene Reparaturzeitraum selbst unter Berücksichtigung einer starken
Auslastung der von der Klägerin beauftragten Werkstatt bereits großzügig berechnet.
Unter diesen Umständen oblag es aber der Klägerin im Rahmen ihrer
Schadensminderungspflicht in gebotener Weise auf ihre Werkstatt einzuwirken,
jedenfalls den im Gutachten genannten Zeitraum einzuhalten.
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Schließlich steht der Klägerin auch kein weitergehender Zinsanspruch zu, da sie den
von ihr behaupteten Zinsschaden auch durch die im Berufungsverfahren vorgelegten
Bankbescheinigungen nicht nachgewiesen hat.
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Aus dem Schreiben der D. Bank, Filiale O., vom 21.07.1993 ergibt sich die Höhe des in
Anspruch genommenen Kredites nicht. Die Kredithöhe kann auch nicht aus Laufzeit,
Zinssatz und der ausgewiesenen Gesamtsumme errechnet werden, da ausweislich
dieser Bescheinigung in dem genannten Betrag auch noch Gebühren in nicht
ausgewiesener Höhe enthalten sind.
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Der Kontoauszug vom 05.10.1994 belegt lediglich, daß das Konto der Klägerin per
30.09.1994 ein Soll von 18.372,12 DM auswies, nicht jedoch, daß ein Kredit in
entsprechender Höhe für den gesamten Zeitraum seit Klagezustellung (16.09.1993) in
Anspruch genommen wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.677,03 DM
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