Urteil des OLG Köln vom 12.07.1996
OLG Köln (treu und glauben, bank, beratungspflicht, beschwerde, immobilie, zpo, sache, baukredit, prüfung, verletzung)
Oberlandesgericht Köln, 11 W 39/96
Datum:
12.07.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 39/96
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 74/96
Schlagworte:
Aufklärungspflicht Beratungspflicht Bank
Normen:
AUFKLÄRUNGS- UND BERATUNGSPFLICHT; DER BANKEN;
Leitsätze:
Eine Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken
eines gefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige
Warnpflicht besteht ausnahmsweise, wenn im Einzelfall ein besonderes
Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers gegeben und
nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluß des
Landgerichts Aachen vom 1O. 4. 1996 - 9 O 74/96 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß mit zutreffenden Erwägungen
Prozeßkostenhilfe versagt. Der Antrag des Beklagten zu 1) auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe war gemäß § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da seine
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2
Nach der ständigen Rechtsprechung, die im angegriffenen Beschluß zutreffend zitiert
wurde, besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Banken
gegenüber ihren Kunden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit eines
Vorhabens. Eine Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken eines
gefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige Warnpflicht besteht
ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und
Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein
Hinweis der Bank geboten ist (BGH WM 1987, 1546; WM 1991, 91). Wie das
Landgericht im angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß die in geschäftlichen Dingen
erfahrene Beklagte zu 2) und der lebenserfahrene Beklagte zu 1) besonderer Hinweise
zu den Risiken des von ihnen aufgenommenen Darlehens bedurften. Insofern kann zur
Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die auch unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des
landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen werden.
3
Nach der vertraulichen Selbstauskunft vom 3O. 7. 1991, die der Kreditgewährung
zugrundegelegt wurde, verfügten die Beklagten über ein beachtliches Einkommen, das
ihnen die Rückführung der Verbindlichkeit ermöglichte. Soweit sich in der Folgezeit
Risiken verwirklicht haben, die möglicherweise in den Gesprächen vor der
Darlehenserteilung gegenüber dem Sachbearbeiter der Klägerin erwähnt worden sind,
rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Die Trennung der Parteien und die
zurückgegangenen Einnahmen der Beklagten zu 2) nach einem Wechsel des
Arbeitgebers sind allgemeine Lebensrisiken, die zunächst vom Darlehensnehmer zu
beachten sind. Dies trifft auch für die der Baufinanzierung zugrundegelegte
Kostenschätzung des Architekten der Beklagten zu. Es kann nicht der Klägerin
angelastet werden, daß sich diese als unrealistisch erwies. Die Anforderungen an die
Beratungs- und Betreuungspflicht von Banken würden überspannt, wenn ihnen bei der
Finanzierung des Umbaus einer gebrauchten Immobilie eine ins einzelne gehende
Prüfung der vorgelegten Bauunterlagen im Interesse des Kunden abverlangt würde. Die
Wahrung der eigenen Interessen ist zunächst Sache des einen Baukredit
beanspruchenden Darlehensnehmers.
4
Schließlich steht dem Beklagten zu 1) auch kein befreiender Schadensersatzanspruch
gegenüber der Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer
"Vertragsbegleitungspflicht" zu. Insbesondere kann der Klägerin nicht vorgehalten
werden, die Zwangsversteigerung der teilweise umgebauten Immobilie, die von der
Stadtsparkasse D. betrieben wurde, durch die Unterstützung von
Umschuldungsmaßnahmen nicht verhindert zu haben. Nachdem die den Beklagten
gewährten Kredite notleidend geworden waren, war die Beklagte nicht rechtlich
verpflichtet, unter Hintanstellen der eigenen Interessen Bemühungen der Beklagten zur
Herbeiführung einer Umschuldung zu fördern. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil
den Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren unstreitig die Gelegenheit gegeben
worden ist, das Zustandekommen einer Umfinanzierung nachzuweisen. Der Beklagte
zu 1) hat nichts dafür vorgetragen, daß die Klägerin von ihr nach dem
Zwangsversteigerungsgesetz zustehenden Rechten in unzulässiger Weise Gebrauch
gemacht hat. Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
5
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127
Abs. 4 ZPO).
6
Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO:
7
58.548,O8 DM.
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