Urteil des OLG Köln vom 26.05.2006

OLG Köln: zahlungsverzug, zugang, deckung, fälligkeit, gefahr, geldschuld, meinung, auflage, entstehung, fristablauf

Oberlandesgericht Köln, 18 U 78/05
Datum:
26.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 U 78/05
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 112/04
Tenor:
Soweit die Klägerin Verzugszinsen auf Forderungen aus dem
Interconnection-Vertrag geltend macht, soll die Sache dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaft zur Beantwortung der nachfolgenden
Frage vorgelegt werden:
Steht eine nationale Regelung,
dass es für die den Eintritt des Schuldnerverzugs vermeidende
oder den eingetretenen Schuldnerverzug beendende,
per Banküberweisung abgewickelte Zahlung nicht auf den
Zeitpunkt der Gutschrift des Betrages auf dem Gläubigerkonto,
sondern auf den Zeitpunkt des von dem Schuldner bei
ausreichender Kontodeckung oder entsprechendem
Kreditrahmen erteilten und von der Bank angenommenen
Überweisungsauftrags ankommt,
in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 lit. c) ii) der Richtlinie 2000/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ?
G r ü n d e:
1
I.
2
Die eingangs formulierte Frage stellt sich in einem Rechtstreit, in dem die Klägerin die
Beklagte auf Zahlung von Verzugszinsen wegen vermeintlich zu spät gezahlter
Rechnungsentgelte in Anspruch nimmt.
3
Im Einzelnen liegt dem folgender Sachverhalt zu Grunde:
4
Die Parteien befassen sich mit dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit und für Netzbetreiber. Die Beklagte bietet darüber hinaus für andere
Netzbetreiber – wie die Klägerin – Fakturierungsleistungen an.
5
1.
6
Die Parteien stehen seit 1998 in einem durch eine Zusammenschaltungsvereinbarung
bzw. einen "Interconnection-Vertrag" (im folgenden auch: "IC-Vertrag") geregelten
gegenseitigen Leistungsaustausch. Die in diesem Rahmen jeweils erbrachten
Leistungen stellen sie sich wechselseitig in Rechnung und verrechnen daraus
resultierende Rechnungsentgelte. Der erwähnte IC-Vertrag wurde in der Folgezeit
mehrfach geändert, zuletzt durch Beschluss der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post vom 25.10.2002. Unter den Abschnitten 17.4 und 17.5 des
IC-Vetrages in der von beiden Parteien zugrundegelegten Fassung vom 26.06.2002
finden sich die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Fälligkeit und den
Zahlungsverzug:
7
17.4 Fälligkeit
8
Die Entgeltforderungen zwischen den Vertragspartnern werden
9
mit Zugang der Rechnung fällig.
10
Der Rechnungsbetrag ist auf ein in der Rechnung angegebenes Konto zu zahlen.
11
17.5 Zahlungsverzug
12
Der Verzug tritt, sofern er nicht bereits mit einer Mahnung begründet wurde, 30
Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.
13
Kommt einer der Vertragspartner mit den Zahlungen in Verzug, so wird folgender
Schadensersatz berechnet:
14
Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem im Verzugszeitraum
15
16
geltenden Basiszinssatz gem. § 247 des Bürgerlichen
17
Gesetzbuchs (BGB); ...".
18
2.
19
Im Jahre 2001 haben die Parteien überdies einen sogenannten Fakturierungs- und
Inkassovertrag (im folgenden: F+I-Vertrag) unter Einbezug Allgemeiner
Geschäftsbedingungen und einer "Leistungsbeschreibung Fakturierung und Inkasso"
geschlossen, die unter Ziffer 8 folgende, auszugsweise wiedergegebene Klausel
enthält:
20
"Der Vertragspartner kann jeweils in der Mitte und am Ende eines
Kalendermonats in einer Rechnung die von ihm gelieferten und von der ... als
fakturierbar erkannten Nettoentgelte zu den Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer
mit der ... abrechnen.....Der Rechnungsbetrag muss spätestens 30 Tage nach
dem Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto
gutgeschrieben oder verrechnet sein."
21
3.
22
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die letztgenannte, in dem F+I-Vertrag enthaltene
Regelung, nach welcher es zur Vermeidung oder Beendigung des Verzugs und damit
der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen u. a. auf den Eingang bzw. die
Gutschrift des Rechnungsbetrags ankomme, sei auch bei dem IC-Vertrag anzuwenden.
Dies entspreche einer durch entsprechende praktische Übung zwischen den Parteien
zustande gekommenen Vereinbarung. Sie verlangt von der Beklagten daher Zahlung
von Verzugszinsen, die sie jeweils für einen Zeitraum ermittelt, der mit dem 30. Tag ab
Zugang der betroffenen Rechnung einsetzt und – bleibt nach einer beklagtenseits
vorgenommenen Verrechnung ein Restbetrag – bis zu dessen vollständiger Gutschrift
reicht. Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die behauptete
Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Sie habe die nach dem IC-Vertrag auf sie
entfallenden Rechnungsentgelte daher, soweit diese nicht durch Verrechnung entfallen
seien, jeweils bereits dadurch in verzugsvermeidender oder -beendender Weise
gezahlt, dass sie rechtzeitig von ihrer Bank angenommene Überweisungsaufträge erteilt
habe.
23
4.
24
Das Landgericht hat der auf Zahlung von Verzugszinsen in einer Gesamthöhe von
601.466,40 € gerichteten Klage teilweise, nämlich in Höhe eines Betrages von
539.013,59 € stattgegeben.
25
Die von der Beklagten geschuldete Leistung, so hat es zur Begründung seiner
Entscheidung im hier betroffenen Kontext ausgeführt, habe auch bei dem IC-Vertrag in
der Gutschrift des zu zahlenden Betrages auf dem Konto der Klägerin und nicht schon in
der Vornahme der Überweisung bestanden. Die bisher zu den nationalen
Bestimmungen der §§ 269, 270 BGB in Rechtsprechung und Literatur überwiegend
vertretene Meinung, dass es sich bei Geldschulden um sog. "qualifizierte
Schickschulden" handele, bei denen es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf die
Vornahme der Leistungshandlung am Wohnsitz des Schuldners ankomme, rechtfertige
keine abweichende Wertung. Aus Art. 3 Abs. 1 c) ii) der mit dem Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I, S. 330) durch den
26
nationalen Gesetzgeber weitgehend umgesetzten Richtlinie 2000/35/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (im folgenden: Zahlungsverzugs-Richtlinie)
ergebe sich zwingend, dass der Gläubiger berechtigt sei, bei Zahlungsverzug Zinsen
insoweit geltend zu machen, als er den fälligen Betrag "nicht rechtzeitig erhalten" hat.
Die damit zum Ausdruck gebrachte Wertung, dass es für den Verzugsbeginn nicht auf
die verspätete Absendung, sondern auf den verspäteten Erhalt des Geldes ankomme,
sei nunmehr maßgeblich.
5.
27
Die Beklagte greift diese Wertung mit ihrer Berufung an. Die Zahlungsverzugs-Richtlinie
könne die Maßgeblichkeit des Eingangs der auf den IC-Vertrag zu leistenden
Rechnungsentgelte nicht tragen. Im Wege der ergänzenden Auslegung der oben
dargestellten Vertragsbestimmungen könne die Zahlungsverzugs-Richtlinie schon
deshalb nicht herangezogen werden, weil diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses –
die in Frage stehende Zahlungsbestimmung werde seit 1998 zwischen den Parteien
praktiziert – noch nicht existent gewesen, für die ergänzende Vertragsauslegung aber
auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen sei. Auch die Auslegung der
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 269, 270 BGB, wonach sich Geldschulden als
qualifizierte Schickschulden darstellten, könne durch die Zahlungsverzugs-Richtlinie
nicht beeinflusst werden, weil diese insoweit durch den nationalen Gesetzgeber nicht
umgesetzt worden sei.
28
II.
29
Soweit die Berechtigung der auf der Grundlage des IC-Vertrages geltend gemachten
Zinsforderung betroffen ist, kommt es nach Auffassung des im Berufungsstadium mit
dem Rechtstreit befassten Senats entscheidungserheblich auf die Auslegung von Art. 3
Abs. 1 lit. c) ii) der Zahlungsverzugs-Richtlinie an. Denn ist die genannte Bestimmung
der Richtlinie tatsächlich dahin zu verstehen, dass es für die eine Pflicht zur Zahlung
von Verzugszinsen vermeidende Rechtzeitigkeit der Zahlung einer als Entgelt für ein
Handelsgeschäft geschuldeten Geldforderung ausschließlich auf den Zeitpunkt des
Eingangs des entsprechenden Betrages bei dem Gläubiger ankommt und sich danach
eine abweichende nationale Regelung verbietet, die den Zeitpunkt einer den Verzug
vermeidenden oder beendenden Leistung vorverlagert, so hat das Rechtsmittel des
Beklagten keinen Erfolg und kann die Klägerin die aus dem IC-Vertrag geltend
gemachte Zinsforderung in der ihr zugesprochenen Höhe verlangen.
30
Im Einzelnen:
31
1.
32
Allerdings ist es richtig, dass die vorbezeichnete Frage betreffend die Auslegung der
Zahlungsverzugs-Richtlinie dann der Entscheidungsrelevanz entbehrte, wenn die
Parteien sich auch im Rahmen ihrer Zusammenarbeit nach dem IC-Vertrag wie bei dem
F+I-Vertrag dahin geeinigt hätten, dass es auf den Eingang bzw. die Gutschrift des
jeweiligen Rechnungsbetrages ankommen soll. Eine solche Übereinkunft wurde für den
IC-Vertrag indessen nicht erzielt.
33
1.1.
34
Eine ausdrückliche, in den Vertrag aufgenommene Regelung haben die Parteien nicht
getroffen. Die unter Ziff. 17.4 enthaltene Bestimmung, dass die "Rechnungsforderung
auf ein ..Konto zu zahlen" ist, lässt keine Regelung zu der Frage erkennen, wann die
Zahlung auf das Konto als bewirkt anzusehen ist.
35
1.2.
36
Eine daher nur als stillschweigende Einigung denkbare Übereinkunft ist ebenfalls nicht
ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Parteien im Rahmen des F+I-Vertrags eine
solche Regelung festgeschrieben und praktiziert haben, lässt angesichts der
uneinheitlichen Verfahrensweise im übrigen nicht darauf schließen, dass sie auch im
Rahmen der IC-Vereinbarung konkludent eine solche Einigung erzielt haben. Selbst
wenn die Beklagte ihrerseits die für angeblich verspätete Zahlungen der Klägerin
berechneten Verzugszinsen teilweise bis zur Gutschrift des entsprechenden
Rechnungsbetrages ermittelt hat, lässt sich allein daraus nicht auf ein damit erklärtes
rechtsgeschäftliches Angebot zur Abänderung der bisherigen vertraglichen
Bestimmungen des IC-Vertrages schließen. Dem kann vielmehr ebenso gut ein
rechtsfehlerhaftes Vertragsverständnis oder schlichtes Versehen zugrunde liegen. Aus
diesem Grund liegt in der durch die Klägerin vorgenommenen Zahlung der solcher Art
berechneten Zinsen auch keine Annahme eines Angebots, welche die Folge nach sich
zieht, dass der IC-Vertrag im hier betroffenen Punkt geändert und inhaltlich an die in den
F+I-Vertrag aufgenommene Regelung angepasst worden wäre.
37
2.
38
Die Entscheidungserheblichkeit der Auslegung der Zahlungsverzugs-Richtlinie ist auch
nicht etwa deshalb zu verneinen, weil ein sich womöglich aus ihr ergebendes Hindernis,
die verzugsvermeidende oder -beendende Zahlung der Rechnungsforderung in dem
eingangs dargestellten Sinne zu verstehen, bei der Anwendung des bereits im Jahr
1998 geschlossenen IC-Vertrages bzw. wiederum dessen Auslegung ohnehin keine
Berücksichtigung finden könnte, sondern ausschließlich auf die im Zeitpunkt des
ursprünglichen Vertragsschlusses im Jahre 1998 maßgebliche Situation abzustellen
wäre.
39
2.1.
40
Die Parteien haben zwar im Jahre 1998 bereits einen Zusammenschaltungsvertrag
geschlossen. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Beschluss der
Regulierungsbehörde geht jedoch hervor, dass (u.a.) die Parteien ihre vertragliche
Beziehung auf der Grundlage eines von der Beklagten vorgelegten "Vertragsentwurfes
einer Zusammenschaltungsvereinbarung (Stand 26.06.02) Hauptteil einschließlich der
Anlagen ...." neu geordnet, zumindest aber überarbeitet haben. Der von der Beklagten
vorgelegte Auszug des IC-Vertrages, der die hier betroffenen Vertragsbestimmungen 17.
4 und 17.5 aufweist, trägt an seinem unteren Rand auch den Vermerk "Hauptteil
....Stand 26.06.2002". Das spricht dafür, dass die maßgebliche
Zusammenschaltungsvereinbarung, deren Regelungslücke im hier betroffenen Punkt zu
füllen ist, nicht aus 1998, sondern dem Jahre 2002, mithin einer Zeit entstammt, zu der
die Verzugsrichtlinie aber bereits existierte.
41
2.2.
42
Diese Sichtweise stimmt überdies mit dem eigenen Vorbringen der Beklagten überein,
wonach es – soweit der IC-Vetrag betroffen ist – bei der "Fassung ‚Stand:
26.06.2002"..." verbleibe. Die Beklagte hat auch nicht etwa behauptet, es sei eine
frühere Vertragsfassung maßgeblich, sondern ausgeführt, dass die "...zitierte
Zahlungsbestimmung ...seit 1998 ...zwischen den Parteien praktiziert" werde. Es kann
unterstellt werden, dass dies zutrifft. Indessen kommt es – soweit die bestehende
Regelungslücke geschlossen werden soll – darauf an, welche Vertragsfassung der
Klageforderung zugrunde zu legen ist. Wurde aber die seit 1998 praktizierte
Vertragsbestimmung in die Vertragsfassung vom 26.06.2002 übernommen, so ist sie
wie eine zu diesem späteren Zeitpunkt erstmals eingeführte Regelung zu behandeln, so
dass auf den Vertrag aus dem Jahr 2002 abzustellen ist. Da die Zahlungsverzugs-
Richtlinie vom 29.06.2000 zu diesem Zeitpunkt bereits existent war, kann sie daher
ohne weiteres das Verständnis und die Anwendung des IC-Vertrages beeinflussen.
43
3.
44
Nach den gesetzlichen Bestimmung der §§ 269, 270 BGB in der ihnen durch die
nationale Rechtsprechung und Literatur gegebenen Ausprägung reicht es zur
Abwendung einer den Eintritt des Verzugs vermeidenden oder aber dessen Beendigung
herbeiführenden Zahlung einer Geldschuld aus, dass der Schuldner das zur
Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat (BGH Z 44, 179; BGH, NJW
1964, 499; OLG Köln, NJW-RR 90, 285; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 270
Rdn. 6 f mit weiteren Nachweisen).
45
3.1.
46
§ 269 Abs. 1 BGB regelt, dass – ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus
den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen – die
Leistung an dem Orte zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zur Zeit der
Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. § 270 Abs. 4 BGB bestimmt
wiederum, dass die in § 270 BGB im übrigen speziell für Geldschulden getroffenen
Regelungen die Vorschriften über den Leistungsort nicht berühren. Hieraus folgert die
auch von dem Senat geteilte herrschende Meinung, dass Leistungsort für Geldschulden
in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des
Schuldverhältnisses ist. Der Schuldner ist verpflichtet, das Geld auf seine Gefahr und
Kosten an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln. Bei der Geldschuld handelt es
sich danach um eine sog. "qualifizierte Schickschuld", nämlich eine Schickschuld mit
der Besonderheit, dass der Schuldner die Gefahr der Übermittlung trägt. Letztgenannte
Gefahr ist hier indessen nicht betroffen, da die Rechnungsentgelte unstreitig bei der
Klägerin eingingen. Die Parteien streiten allein darüber, ob diese Zahlungen rechtzeitig
und daher geeignet waren, den Eintritt der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen
zu verhindern oder aber eine bereits bestehende Zinsverpflichtung entfallen zu lassen.
47
3.2.
48
Ist aber – wie aufgezeigt - der Wohnsitz des Schuldners Leistungsort, so kommt es für
die Rechtzeitigkeit entscheidend darauf an, wann der Schuldner das zur Übermittlung
der geschuldeten Geldsumme Notwendige veranlasst hat, also auf die Vornahme der
Leistungshandlung. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung nach
herrschender Meinung dann rechtzeitig vorgenommen, wenn der Überweisungsauftrag
49
vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingeht und auf dem Konto Deckung vorhanden ist
oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliegt (vgl. für viele: BGH, NJW 1964
64, 499; OLG Düsseldorf, DB 84, 2686; OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 583; OLG
Nürnberg, NJW-RR 2000, 88; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 270 Rdn. 7; Krüger in
Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 270 Rdn. 22 – jeweils m. w. Nachw). Die in
Umsetzung u.a. der Überweisungsrichtlinie (Nr. 97/5/EG vom 27.01.1997) installierte
Neuregelung des Überweisungsrechts in den §§ 676 a ff BGB hat dabei zwar zur Folge,
dass nunmehr auch die – fristgerechte - Annahme des Überweisungsauftrags des
Schuldners durch die Bank hinzukommen muss, weil Grundlage für die Überweisung
nunmehr ein vom Schuldner mit seiner Bank abzuschließender Überweisungsvertrag
und nicht lediglich eine bloße Weisung im Rahmen des Giroverhältnisses (§ 665 BGB)
ist. Das ändert indessen nichts daran, dass es auf der Grundlage der aufgezeigten
Erwägungen nicht auf die Gutschrift bzw. den Leistungserfolg, sondern auf die
rechtzeitige Vornahme der Leistungshandlung ankommt.
4.
50
Der in Umsetzung u.a. der Zahlungsverzugs-Richtlinie mit dem
Schuldrechtmodernisierungsgesetz überarbeiteten Bestimmung des § 286 BGB lässt
sich keine entgegenstehende Wertung entnehmen.
51
4.1.
52
§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner einer Entgeltforderung
spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung "leistet".
Anhaltspunkte dafür, dass der nationale Gesetzgeber von dem mit Ausnahme einiger
weniger Gegenstimmen (vgl. Schön in AcP 198 [1998], 401/442 ff; siehe auch
Staudinger/Bittner, BGB, 2004, § 270 Rdn. 3) bisher einheitlichen Verständnis und der
in ständiger Rechtsprechung praktizierten Anwendung der §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4
BGB in den Fällen der Zahlung durch Banküberweisung abweichen wollte, gibt der
Gesetzestext nicht vor.
53
4.2.
54
Sie lassen sich auch den Materialien (BT-Drs. 14/6857, BT-Drs. 14/6040 und BT-Drs.
14/6040) des der Umsetzung u.a. der Zahlungsverzugs-Richtlinie dienenden
Schuldrechtsmodernierungsgesetzes nicht entnehmen. Die erwähnten
Gesetzesmaterialien enthalten bei den Ausführungen zur Neufassung von § 286 BGB
keine Hinweise darauf, auf welche Weise die zur Abwendung des Verzugseintritts
vorzunehmende Leistung zu bewirken ist. Dass bei der Beurteilung dieser Frage die §§
269, 270 BGB in der Ausprägung, die sie durch die Rechtsprechung erfahren haben,
eine Änderung erfahren sollten und haben, ist daher nicht zu erkennen.
55
5.
56
Vor dem dargestellten Hintergrund spricht somit alles dafür, dass die Beklagte bereits
mit der rechtzeitigen Erteilung der – von ihrer Bank ausgeführten und daher
angenommenen – Überweisungsaufträge die jeweiligen Rechnungsentgelte in einer die
Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen vermeidenden oder jedenfalls beendenden
Weise geleistet hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Konten der Beklagten, von denen die
57
Überweisungen vorzunehmen waren und tatsächlich vorgenommen wurden, keine
ausreichende Deckung aufwiesen oder aber keine die Ausführung der Überweisungen
sicherstellende Kreditzusage der Bank bestand, liegen nicht vor.
6.
58
Einer dieser Wertung zur Geltung verhelfenden Entscheidung könnte indessen Art. 3
Abs. 1 lit. c) ii) der Zahlungsverzugs-Richtlinie vom 29.06.2000 entgegenstehen.
59
6.1.
60
Der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ist zweifelsohne mit Blick auf den
Umstand eröffnet, dass die Klägerin Verzugszinsen für Entgeltforderungen beansprucht,
die aus Geschäftsvorgängen resultieren, welche sich für beide Parteien als
Handelsgeschäfte darstellen (Art. 1 der Zahlungsverzugs-Richtlinie in Verbindung mit
dem Erwägungsgrund 13).
61
6.2.
62
Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit c) ii) der Zahlungsverzugs-Richtlinie ist der Gläubiger berechtigt,
bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu machen, als er den fälligen Betrag nicht
rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht
verantwortlich ist.
63
6.3.
64
Der in dieser Bestimmung der Richtlinie verwendete Begriff "erhalten" könnte darauf
hindeuten, dass eine die Pflicht zur Zahlung von Zinsen unter dem Gesichtspunkt des
Verzugs vermeidende oder beendende Zahlung erst und nur dann vorliegt, wenn der
Geldbetrag bei dem Gläubiger eingegangen ist. In diese Richtung könnten auch die in
englischer und französischer Sprache vorliegenden Textfassungen von Art. 3 Abs. 1 lit.
c) ii) der Richtlinie weisen, die jeweils folgende Wortlaute haben:
65
"1. .....c) the creditor shall be entitled to interest for late payment to the extent that:
66
67
(ii) he has not received the amount due on time, unless the debtor is not
68
responsible for the delay...”
69
"1. …c) le créancier soit en droit de réclamer des intérêts de retard dans la mesure
70
où :
71
72
(ii) il n’a pas reçu le montant dû à l’échéance,à moins que le débiteur ne soit
73
pas responsable du retard… »
74
Die in diesen beiden Sprachfassungen verwendeten Begriffe "receive" bzw. "recevoir",
denen in der deutschen Übersetzung neben "erhalten" gleichermaßen die Bedeutung
von "empfangen" zukommt, könnten im gegebenen Zusammenhang dafür sprechen,
dass es in der Tat ausschließlich auf den (rechtzeitigen) Eingang des fälligen Betrages
ankommen soll, um die an den Zahlungsverzug anknüpfende Pflicht zur Zahlung von
Zinsen abzuwenden oder zu beenden.
75
6.4.
76
Eine abweichende Würdigung, die Raum für die hier zu beurteilende Konstellation der –
rechtzeitigen - Zahlung einer Geldschuld durch Banküberweisung lässt, könnte sich
indessen aus den unter den Ziffern 7 und 16 der Richtlinie formulierten
Erwägungsgründen ergeben: Der mit der Richtlinie verfolgte Zweck besteht danach
erklärtermaßen u.a. darin, den Problemen entgegenzuwirken, die insbesondere kleinen
und mittleren Unternehmen dadurch entstehen, dass übermäßige Zahlungsfristen und
Zahlungsverzug große Verwaltungs- und Finanzlasten verursachen, die zu den
Hauptgründen für Insolvenzen zählen (Erwägungsgrund 7). Der Zahlungsverzug stelle
überdies einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten
durch niedrige Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle
Vorteile bringe. Um diese Entwicklung umzukehren und um sicherzustellen, dass die
Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken,
sei ein durchgreifender Wandel erforderlich. Den dargestellten Problemen solle auf
Gemeinschaftsebene dadurch entgegengewirkt werden, dass sowohl die
Zahlungsfristen verkürzt als auch die für den Fall des Zahlungsverzugs zu zahlenden
Entschädigungen auf ein von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschreckendes
Niveau erhöht werden (Erwägungsgrund 16). Die innerhalb der vereinbarten
Zahlungsfrist durch Abschluss eines die Ausführung der Banküberweisung
gewährleistenden Überweisungsvertrages mit einem Kreditinstitut vorgenommene
Leistungshandlung bewegt sich aber, gemessen an den vorstehenden
Erwägungsgründen, im Rahmen der mit der Zahlungsverzugs-Richtlinie verfolgten
Zwecke. Die Erfordernisse, dass nicht nur die Bank den Überweisungsauftrag des
Schuldners annehmen, sondern überdies das Konto, von dem das Rechnungsentgelt
überwiesen werden soll, eine hinreichende Deckung aufweisen oder aber eine
Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliegen muss, stellen in der Summe sicher, dass
die Überweisung ausgeführt wird und der Gläubiger den Betrag alsbald tatsächlich
erhält. Hinzu kommt, dass Artikel 3 Abs. 1 lit. c) ii) – letzter Halbsatz – der Richtlinie
seinem Wortlaut nach die Möglichkeit offen lässt, dass der Schuldner selbst dann, wenn
der Gläubiger den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, nicht zur Zahlung von
Zinsen verpflichtet ist, falls er die Verzögerung nicht zu verantworten hat. Das spricht
dafür, dass die Richtlinie grundsätzlich Raum für Fälle lässt, in denen der Schuldner das
zur Übermittlung des Rechnungsentgelts seinerseits Erforderliche getan hat und diese,
selbst wenn der Zahlungserfolg verspätet eintritt, vom Standpunkt des Gläubigers aus
als rechtzeitig "erhalten" anerkennt. Das alles könnte aber ein Verständnis von Art. 3
Abs. 1 lit c) ii) der Zahlungsverzugs-Richtlinie dahingehend rechtfertigen, dass der
Gläubiger dann nicht berechtigt ist, Zinsen wegen Zahlungsverzugs geltend zu machen,
wenn - bei Zahlung durch Banküberweisung - der Überweisungsauftrag vor Fristablauf
bei dem Geldinstitut eingeht und von diesem angenommen wird sowie ferner auf dem
Konto hinreichende Deckung vorhanden ist oder eine Kreditzusage in ausreichender
Höhe vorliegt.
77
7.
78
Der Senat legt die Sache daher zur Beantwortung der eingangs formulierten Frage dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft vor, dem die Auslegung der
Zahlungsverzugs-Richtlinie gemäß Art. 234 Abs. 1 lit b) des EG-Vertrages vorbehalten
ist.
79