Urteil des OLG Köln vom 16.04.2002
OLG Köln: versicherer, eigenes verschulden, schweres verschulden, versicherungsnehmer, täuschung, prozess, kaufpreis, beweislast, vollstreckbarkeit, vertragsschluss
Oberlandesgericht Köln, 9 U 136/01
Datum:
16.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 136/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 516/00
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 21.06.2001 - 24 O 516/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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I.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach §§ 1, 49 VVG keinen Anspruch auf
Entschädigung aus der Hausratversicherung. Es kann dahinstehen, ob am 01.05.2000
ein Einbruchdiebstahl i. S. v. § 5 Nr. 1 VHB 92 in die Wohnung der Klägerin
stattgefunden hat. Der mit der Berufung noch geltend gemachte Entschädigungsbetrag
von 17.256,01 EUR (=33.749,83 DM) steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die
Beklagte wegen falscher Angaben in der Schadenanzeige vom 04.05.2000 nach § 21
Nr. 2 b, Nr. 3 VHB 92 i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG vollständig leistungsfrei ist.
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1. Die Klägerin war nach § 21 Nr. 2 b der zwischen den Parteien vereinbarten VHB
92 u. a. dazu verpflichtet, der Beklagten jede Auskunft über die Höhe des
Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht vollständig und
wahrheitsgemäß zu erteilen. Gegen diese Obliegenheit hat die Klägerin durch die
Angaben in der Schadenanzeige zum Anschaffungsjahr eines Teils des angeblich
entwendeten Schmucks verstoßen.
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Die Klägerin hat in der Schadenanzeige angegeben, der Goldschmuck sei ein Jahr
alt gewesen. Diese Angabe war objektiv falsch. Die Zeugin H.K. hat bei ihrer
Vernehmung vom 11.08.2000 bei der Polizei ausweislich der beigezogenen
Ermittlungsakte 26 Js 98/01 der Staatsanwaltschaft Bochum ausgesagt, ein
Großteil der Gegenstände sei teilweise deutlich früher erworben wurde. Danach
sind im einzelnen folgende Gegenstände in früheren Jahren angeschafft worden: 3
Armbänder, 4 Ringe (jeweils 1992); 3 Paar Ohrringe (1993); eine Uhr, eine Kette
(jeweils 1997); zwei Ketten (schon länger im Besitz); 6 Armreifen, 11 Armbänder,
zwei Ringe und eine Kette (jeweils 1998). Der Darstellung dieser Zeugin, auf die
sich die Beklagte im Prozess berufen hat, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
Damit ist davon auszugehen, dass etwa die Hälfte des Schmucks teilweise
erheblich älter als ein Jahr war.
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1. Nach § 6 Abs. 3 VVG wird vermutet, dass die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich
erfolgt ist. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Dabei kommt es auf
ihr eigenes Verschulden an. Zwar ist die Schadenanzeige vermutlich nicht von ihr,
sondern von ihren Töchtern ausgefüllt worden, da sie selbst nicht schreiben kann.
Die Klägerin hat die Anzeige aber selbst unterschrieben, so dass es sich um ihre
eigene Erklärung handelt. Irgendwelche Umstände, die den Vorsatz entfallen
lassen könnten, sind von ihr nicht vorgetragen.
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1. Die Obliegenheitsverletzung der Klägerin war auch "relevant" im Sinne der
"Relevanzrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs. Danach ist bei einer - wie hier
- folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung der Versicherer nur dann
leistungsfrei, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell
geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden
und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (BGH,
VersR 1984, 228).
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Falsche Angaben zu den Erwerbsumständen der als gestohlen gemeldeten
Gegenstände sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
gefährden, da sie für die Ermittlung des Entschädigungswerts von entscheidender
Bedeutung sind. Der Versicherer ist darauf angewiesen, insoweit zutreffende und
vollständige Angaben zu erhalten und diese überprüfen zu können. Dazu gehören
u. a. die Angaben zum Anschaffungsjahr der Gegenstände. Das gilt auch bei
Schmuck. Zwar unterliegt dieser nicht einem so großen Wertverlust wie andere
Gebrauchsgegenstände. Je nach Material kann er sogar wertvoller geworden sein.
Der angemessene Entschädigungswert lässt sich jedoch nur ermitteln, wenn auch
das Anschaffungsjahr und der damals gezahlte Kaufpreis bekannt sind. Wird das
Anschaffungsjahr von Schmuck in nicht nur ganz geringfügigem Umfang falsch
angegeben, ist dies relevant, da die Entschädigungsfeststellung des Versicherers
dadurch beeinträchtigt werden kann. Außerdem dienen die Angaben über das
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Anschaffungsjahr von wertvollen Gegenständen dem Versicherer dazu, unter
Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Versicherungsnehmers die Plausibilität der Behauptungen über die entwendeten
Gegenstände zu überprüfen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind derartige
Angaben somit relevant.
Die Relevanz entfällt nicht deshalb, weil vorliegend der Ersatz für Wertsachen auf
20 % der Versicherungssumme und damit auf 16.000,- DM begrenzt war, der
Schmuck insgesamt aber einen Wert von 35.000,- DM haben soll. Denn es kommt
für die Relevanz nicht darauf an, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der
Interessen des Versicherers gerade auch im konkreten Fall vorliegt (BGH, VersR
1984, 228).
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Die Klägerin trifft ein schweres Verschulden. Ein erhebliches Verschulden wird
nicht angenommen, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem
sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles
leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis
aufzubringen vermag. Die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände hat
der Versicherungsnehmer (Senat, r+s 2000, 55, 56). Die Klägerin hat keine
Tatsachen dargelegt, die ihren Verstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen.
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1. Die bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung erforderliche Belehrung ist in
der Schadenanzeige enthalten. Der Hinweis, das vorsätzlich unwahre oder
unvollständige Angaben, die geeignet sind, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch
wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht, entspricht den
an die Hinweispflicht zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, r + s 1998, 144, 145;
Senat, r + s 2000, 448). Der Hinweis ist in Fettdruck, also drucktechnisch
ausreichend hervorgehoben und befindet sich unmittelbar vor der
Unterschriftszeile.
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1. Die Beklagte hat sich auf diese Obliegenheitsverletzung auch berufen. Zwar ist
dies erstmals in zweiter Instanz erfolgt. Das steht der Berufung auf die
Obliegenheitsverletzung jedoch nicht entgegen.
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Ein erstmals im Berufungsrechtszug erhobener Einwand der Leistungsfreiheit
wegen Obliegenheitsverletzung ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn auf Seiten
des Versicherungsnehmers ein vom Versicherer veranlasster Vertrauenstatbestand
gegeben ist, der den Versicherungsnehmer zu Recht zu der Annahme gelangen
lassen konnte, der Versicherer werde sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Das
ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verhalten des Versicherungsnehmers,
das den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt, klar auf der
Hand liegt, vom Versicherer aber weder im Rahmen der Leistungsprüfung noch
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zunächst im Prozess mit irgendeinem Wort erwähnt und zum Anlass genommen
wird, die Eintrittspflicht aus diesem Grunde in irgendeiner Form in Frage zu stellen
(Senat, VersR 1994, 1183 f.). Ein Vertrauenstatbestand ist hingegen nicht gegeben,
wenn der Versicherer das Verhalten des Versicherungsnehmers in anderem
Zusammenhang im Rahmen seiner Leistungsprüfung beanstandet und zum Anlass
nimmt, seine Eintrittspflicht (auch) aus diesem Grunde abzulehnen (vgl. OLG
Hamm, SP 2001, 100).
Einen Vertrauenstatbestand hat die Beklagte durch ihr Verhalten vorliegend nicht
gesetzt. Sie hat sich vielmehr schon in erster Instanz kritisch zu den Angaben zum
Schmuck geäußert und darauf hingewiesen, dass es angesichts der
Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht nachvollziehbar sei, dass Schmuck im
Wert von 35.000,- DM ein Jahr zuvor gekauft worden sein soll. Außerdem hat sie
sich wegen dieser und anderer Angaben der Klägerin sogar auf eine
Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der Schadenshöhe
berufen. Unter diesen Umständen ist ihr die erstmalige Berufung auf eine
Obliegenheitsverletzung in zweiter Instanz nicht verwehrt.
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Da die Beklagte gemäß § 21 Nr. 3 VHB 92 i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG schon aus den
vorstehenden Gründen vollständig leistungsfrei ist, bedarf es keiner Entscheidung
darüber, ob ein Entschädigungsanspruch auch wegen arglistiger Täuschung über die
Schadenshöhe entfällt oder ob der Vertrag von der Beklagten wegen arglistig falscher
Angaben der Klägerin bei Vertragsschluss wirksam angefochten worden ist.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Revision ist nach § 543 ZPO n. F. nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Streitwert und Beschwer der Klägerin: 17.256,01 EUR.
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