Urteil des OLG Köln vom 26.04.2000
OLG Köln: maschine, stand der technik, vertragsabschluss, leasingnehmer, täuschung, gewährleistung, amortisation, verkehrswert, anfechtung, zeitwert
Oberlandesgericht Köln, 16 U 32/99
Datum:
26.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 32/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 475/97
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Februar 1999 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 475/97 - wird
zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin steht noch ein
Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 55.825,52 DM zu. Der
zwischen den Parteien am 11./14.08.1995 geschlossene Vertrag - bezeichnet als
"Mietvertrag" - ist wirksam und verstößt weder gegen Vorschriften des BGB noch gegen
solche des VerbrKrG, so dass weder eine Gesamt- noch Teilnichtigkeit vorliegt. Die
vertraglich vereinbarten Leasingraten - es handelt sich um einen
Finanzierungsleasingvertrag, wie noch im einzelnen unten ausgeführt wird - kommen
somit nicht in Wegfall, sondern sind von dem Beklagten weiterhin zu leisten.
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1.
3
Für eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) fehlen bereits die
erforderlichen subjektiven Elemente des § 138 Abs. 2 BGB, wie Ausbeutung der
Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche
Willensschwäche. Hierzu hat weder der Beklagte konkrete Anhaltspunkte geliefert, noch
ergeben sich Hinweise darauf aus den Akten.
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2.
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Ebensowenig vermag der Senat die Voraussetzungen für ein wucherähnliches Geschäft
gem. § 138 Abs. 1 BGB festzustellen.
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Objektive Voraussetzung für die Annahme eines solchen Geschäftes ist ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. dazu beispielsweise
Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. § 138 Rn. 34). Zwar beruft der Beklagte sich hierauf in
Anbetracht des Vertrages vom 11./14.08.1995 i. V. m. der Auftragsbestätigung der
Herstellerin Multimatic vom 21.03.1995, die einen Endbetrag von 97.750,00 DM (Bl. 32 ff
GA) vorsieht, da seiner Ansicht nach der Verkehrswert der Maschine, der Grundlage des
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vereinbarten Leasingvertrages geworden ist, bei Vertragsschluss allenfalls zwischen
37.000,00 DM und 47.750,00 DM gelegen habe. Er kann indes nicht belegen, dass
tatsächlich die Anlage in dem hier entscheidenden Zeitpunkt einen Verkehrswert nicht
über 47.000,00 DM aufgewiesen hat. Der vom Landgericht beauftragte unabhängige
Sachverständige T. hat den Zeitwert für den 15.08.1995 mit 87.339,00 DM (inklusive
Mehrwertsteuer) beziffert. Dem liegen nachvollziehbare, überzeugende Überlegungen
dieses Sachverständigen zugrunde, der zunächst vom Zeitwert der 1988 gebauten
Maschine ausgeht und wertmäßig die Verbesserungen durch die 1995 erfolgte
Nachrüstung, die insbesondere wegen der 2. BImSchV veranlasst war, berücksichtigt. In
dieser Bewertung sind die üblichen Alters- und Verschleißabwertungen eingeflossen.
Hinsichtlich der Nachrüstung ist der Sachverständige vom Einbau fabrikneuer
Anlageteile ausgegangen, von deren Vorhandensein er sich bei einem Ortstermin am
13.05.1998 überzeugen konnte. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.09.1998
hat der Sachverständige diese Grundlagen seiner Bewertung im einzelnen dargelegt
(vgl. Bl. 164 ff d. GA).
Der Beklagte hätte seine abweichende Bewertung im Hinblick auf diese eingehenden
Darlegungen des Sachverständigen näher begründen müssen, was nicht der Fall ist.
Vielmehr legt er seinem Vorbringen eine "gegriffene Zahl" zugrunde, die sich auch nicht
der Höhe nach aus dem vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten B. erschließt.
Diese Privatgutachter stellt zwar das Vorliegen einiger, seiner Ansicht nach
wesentlicher Mängel an der Maschine fest, lässt aber zur Höhe der Beseitigungskosten
oder zu einem auf diesen Mängeln basierenden Abschlag für einen Minderwert konkrete
Zahlenangaben vermissen. Seine Darstellung, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
habe die Maschine nur noch "Schrottwert" (vgl. Gutachten B., S. 10), ist insoweit nicht
ausreichend. Die Aufzählung der von diesem Sachverständigen festgestellten Mängel
allein hätte nicht zur Folge, dass der Verkehrswert der Maschine zwangsläufig um oder
unter 47.000,00 DM festzusetzen ist. Denn die nur mit technischen Vorkenntnissen
feststellbaren Mängel sind für Laien in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung nicht ohne
weiteres zu bewerten. Zum Teil bleibt bereits offen, ob es sich um echte Mängel oder
nicht lediglich um Erschwernisse bei der Handhabung der Maschine handelt - es wurde
vereinbarungsgemäß eine 7 Jahre alte Maschine geliefert -, die sich bei korrekter
Vorgehensweise des Bedieners nicht auswirken. Ferner fand die Ortsbesichtigung
durch den Privatgutachter erst im Juni 1999 statt, so dass ein Rückschluss dahin, dass
die festgestellten Mängel bereits bei Vertragsabschluss der Parteien vorgelegen haben,
nicht ohne nähere Erklärungen möglich ist. Der Sachverständige B. hat nämlich nicht
dezidiert dazu Stellung genommen, ob die von ihm monierten Mängel bereits zu diesem
Stichtag vorlagen. Zum Teil bleibt offen, ob es sich tatsächlich um Mängel einer
gebrauchten, älteren Maschine handelt oder ob die vom Sachverständigen als
unzulänglich gerügten Abläufe nicht darauf beruhen, dass es sich um eine Maschine
handelt, die zwangsläufig zum Teil dem Stand der Technik des Jahres 1988 entspricht
(vgl. z. B. Gutachten B. Punkt 4.2.7). Insbesondere lässt das Gutachten eine konkrete,
auf den Stichtag bezogene Wertschätzung der Maschine unter Einbeziehung der
vermeintlichen Mängel vermissen. Ohne eine solche kostenmäßige Bewertung, die der
Beklagte zwar in Aussicht gestellt, jedoch nicht gebracht hat, fehlt es schon an einem
Ansatz, die von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen T. ermittelten Werte in
Frage zu stellen.
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Schließlich sind auch die subjektiven Anforderungen an ein vermeintlich sittenwidriges
Verhalten der Klägerin nicht hinreichend dargetan. Zwar ist in der Regel bei einem
objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf das Vorliegen der
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subjektiven Voraussetzungen zu schließen. Die Zulässigkeit eines solchen Schlusses
im vorliegenden Fall erscheint jedoch zweifelhaft, da es sich bei den Mängeln, auf die
der Beklagte im wesentlichen die Sittenwidrigkeit stützen will, um sämtlich für Laien
nicht oder kaum erkennbare Fehler handelt. Der Sachverständige B. hat nämlich
ebenso wie der Sachverständige T. zunächst festgestellt, dass die Maschine äußerlich
einen guten Eindruck macht. Die von dem privaten Sachverständigen gerügten Mängel
lassen sich, wie er selber ausführt, nur mit besonderer Sachkunde erkennen. So
konstatiert er, dass die maschinell bedingten Mängel weder vom Betreiber noch von
einem Servicetechniker oder einem Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamtes ohne
fundierte Erfahrungen erkannt werden können(vgl. Gutachten B., S. 11). Unter diesen
Voraussetzungen ist nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin oder ihren Mitarbeitern
diese geschilderten Mängel bekannt gewesen sein oder grob fahrlässig unbekannt
geblieben sein sollten. Gegen ein verwerfliches Verhalten der Klägerin spricht im
übrigen, dass die Maschine vor ihrer Auslieferung an den Beklagten noch mit einem
nicht unerheblichen Aufwand von ca. 45.000,00 DM nachgerüstet worden ist und dass
im übrigen bei Vertragsabschluss sämtliche wesentlichen technischen Daten dem
Beklagten mitgeteilt worden sind (vgl. Bl. 33, 34 GA).
3.
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Der Vertrag ist auch nicht wirksam wegen Vorliegen eines Irrtums oder einer arglistigen
Täuschung angefochten worden und deshalb gemäß § 142 BGB nichtig.
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Die mit Schriftsatz vom 10.07.1997 erklärte Anfechtung wegen Irrtums scheitert bereits
an dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Anfechtung, § 121 Abs. 1 BGB. Dass der
Beklagte den Leasing-Vertrag bereits vorher angefochten hat, ist aus den Akten nicht
ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Die behauptete Untauglichkeit der
Maschine ist dem Beklagten spätestens seit 21.11.1996 bekannt, wie sein Schreiben
von diesem Tag erkennen lässt (Bl. 39 d. GA).
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Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB ist nicht
schlüssig dargelegt. Da der Vertrag auf keine besonderen Eigenschaften der Maschine
Bezug nimmt, käme eine Täuschung lediglich durch Verschweigen
aufklärungspflichtiger Tatsachen - hier auch evtl. durch den Lieferanten - in Betracht.
Der Lieferant, die Firma M., ist hier nicht "Dritter" im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB,
so dass sein Verhalten ebenfalls ein Anfechtungsrecht des Kunden begründen könnte
(so einhellige Meinung, beispielsweise MünchKomm/Habersack, BGB, 3. Aufl.,
Stichwort "Leasing" nach § 515, Rn. 45). Dass zur Umsatzerwartung, die der
Privatgutachter in seinem Gutachten anspricht, Zusicherungen im Rahmen des
Vertrages gemacht worden sind, ergibt sich weder aus dem vorliegenden Vertragstext,
noch aus sonstigen Vereinbarungen bzw. aus der vorliegenden Korrespondenz im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss; auch der Beklagte hat derartiges nicht
konkret behauptet. Eine etwaige Aufklärungspflicht könnte sich allein auf das Vorliegen
der nun in dem privaten Gutachten aufgelisteten Mängel beziehen. Soweit dabei das
geringe Fassungsvermögen der Reinigungsmaschine angesprochen wird (10 kg
Wäsche statt 12 bis 16 kg), handelt es sich um eine bei Vertragsabschluss bereits
bekannte Eigenschaft, da die Auftragsbestätigung vom 21.03.1995 die Daten der
Reinigungsmaschine einschließlich einer Füllmenge mit 10 kg wiedergibt (Bl. 34 d. GA).
Die übrigen laut dem Gutachten B. behaupteten Mängel sind sämtlich bei einer
äußerlichen Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbar, sondern erst, wie schon
erwähnt, nach Abbau und Auseinanderlegen der Maschine und einer genauen
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technischen Überprüfung feststellbar. Unabhängig von der Frage, ob die jetzt
festgestellten Fehler bereits bei Vertragsabschluss vorlagen und ob diese in Anbetracht
des Leasings einer gebrauchten, 7 Jahre alten Maschine überhaupt
aufklärungspflichtige Umstände darstellen, ist nichts dazu ersichtlich, dass der Klägerin
etwaige Mängel bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sind. Denn - wie bereits oben
dargelegt - ist zur Feststellung dieser Mängel besondere Sachkunde erforderlich.
4.
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Eine Minderung der Leasingraten bzw. des Mietzinses gemäß § 537 Abs. 1 BGB, die
den Zahlungsanspruch der Klägerin zum Erlöschen bringt, ist schon aus Rechtsgründen
im Hinblick auf die allgemeinen Mietbedingungen des Vertrages vom August 1995
ausgeschlossen.
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Der Leasingnehmer kann nach dieser Vertragsgestaltung Gewährleistungsrechte nur
gegenüber dem Lieferanten - hier: Firma M. - geltend machen. Ferner ist ihm eine
Mietminderung gegenüber der Verpflichtung zur monatlichen Ratenzahlung nach § 6
Abs. 2 der allgemeinen Mietbedingungen versagt. Gegenansprüche des
Leasingnehmers/Mieters auf Minderung könnten somit lediglich durch eigene
Anspruchstellung, aber nicht als Gegenrecht geltend gemacht werden, was mit den
Grundsätzen des § 9 a AGBG vereinbar ist (vgl. Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 9 a
AGBG, Rn. 113 mwN.).
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5.
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Schließlich verstößt der Vertrag auch nicht gegen § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 3 VerbrKrG
mit der Folge einer Gesamt- oder Teilunwirksamkeit (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG).
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a)
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Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages im einzelnen sind mögliche
Formmängel bereits nach § 6 Abs. 3 VerbrKrG geheilt, weil die Reinigungsmaschine
dem Beklagten übergeben worden ist.
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b)
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Eine Teilunwirksamkeit und damit zusammenhängend eine erforderliche
Mietzinsanpassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG kommt nicht in Betracht, da es sich
um einen Finanzierungsleasingvertrag handelt, §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2; 3 Abs. 2 Nr. 1
VerbrKrG.
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Typische Kennzeichen eines Finanzierungsleasingvertrages, des Normalfalles eines
Leasingvertrages, sind die volle Amortisation der Aufwendungen des Leasinggebers,
das heißt feste Vertragslaufzeiten und Festlegung eines Restwertes, wodurch sämtliche
Kosten des Leasinggebers sowie sein Gewinn abgedeckt sind, ferner die Auswahl der
zu liefernden Sache durch den Leasingnehmer, die Überwälzung der Gefahr, der
Gewährleistung und Instandhaltung auf den Leasingnehmer (vgl. Palandt/Putzo, BGB,
59. Aufl., Rn. 22, 29 vor § 535; MünchKomm/Habersack, a. a. O., "Leasing", Rn. 4 ff).
Hingegen werden bei einem Mietkauf, bei dem dem Mieter eine Kaufoption eingeräumt
und die gezahlte Miete auf den Kaufpreis angerechnet wird, die gesetzlichen Rechte
und Pflichten der Vertragspartei eines Mietverhältnisses nicht abgeändert.
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Der vorliegende Vertrag entspricht in seinem gesamten Erscheinungsbild einem
Finanzierungsleasing. Die verhältnismäßig hohen Raten sichern der Klägerin eine
Amortisation bereits mit Ablauf des typischerweise langfristigen Vertrages (66 Monate).
Die Maschine wurde von dem Beklagten speziell nach seinen Bedürfnissen und
finanziellen Möglichkeiten ausgewählt und für ihn bereitgestellt. Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen die zulässige Beschränkung der
Gewährleistung des Leasinggebers in der Weise vor, dass er seine Ansprüche auf
Nachbesserung gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abtritt, so dass dieser
Gewährleistung unmittelbar gegenüber dem Lieferanten geltend machen muss. Der
Leasingnehmer ist selbst zur Wartung und zur Durchführung von Reparaturen
verpflichtet (§ 8 des Vertrages), sowie zur Versicherung gegen Diebstahl. Die nach
Ablauf der 66 Monate zum Erwerb vorgesehene Ablösung von 8.860,00 DM ist
verhältnismäßig gering, was ebenfalls für eine Amortisation bereits während der
Nutzungszeit spricht. Im vorliegenden Fall haben die Parteien dieser rechtlichen
Einordnung, die bereits das Landgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung vertreten
hat, in der Berufungsinstanz auch nicht mehr widersprochen. Mithin findet der eine
Zinsanpassung vorsehende § 6 Abs. 3 VerbrKrG keine Anwendung.
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6.
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Die von der Klägerin erteilte schlüssige Abrechnung der offenen Leasingraten wurde
vom Beklagten rechnerisch nicht angegriffen.
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Entsprechendes gilt für die vom Landgericht zugesprochene Verzinsung, die aus §§
286, 288 BGB folgt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert und Beschwer des Beklagten: 55.825,52 DM
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