Urteil des OLG Köln vom 10.06.1998
OLG Köln (eigentumsvorbehalt, kläger, sache, agb, zpo, konkurs, wirksamkeit, zug, klausel, wert)
Oberlandesgericht Köln, 26 U 3/98
Datum:
10.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 3/98
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 0 345/97
Normen:
HGB §§ 343, 371; KO § 49
Leitsätze:
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gibt dem Schuldner eine
Einrede, die zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt. Es gibt dem Schuldner
zudem ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB, das sich im Konkurs als
ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 49 I Ziff. 4 mit dem
recht der Selbstverwertung darstellt. Der in AGB geregelte erweiterte
Eigentumsvorbehalt ist nicht deshalb unwirksam, weil eine
Freigaberegelung für den Fall der Übersicherung fehlt.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Dezember 1997
verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 13 0 345/97 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem
Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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1.
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Der Anspruch des Klägers als Konkursverwalter über das Vermögen der N. GmbH auf
Herausgabe des Liebherr-Radladers Typ L 506 Nr. 975 scheitert schon an dem von der
Beklagten geltend gemachten kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369
HGB. Nach dieser Bestimmung hat ein Kaufmann wegen fälliger Forderungen gegen
einen anderen Kaufmann aus zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen
Handelsgeschäften ein Zurückbehaltungsrecht u.a. an beweglichen Sachen des
Schuldners, die mit dessen Willen durch ein Handelsgeschäft in seinen Besitz gelangt
sind und sich dort noch befinden. Bezüglich des hier vom Kläger herausverlangten
Radladers sind diese Voraussetzungen sämtlich erfüllt.
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Die Beklagte und die Gemeinschuldnerin sind als Gesellschaften mit beschränkter
Haftung Handelsgesellschaften, § 13 Abs. 3 GmbHG. Für sie gelten die Vorschriften für
Kaufleute, § 6 Abs. 1 HGB. Ihre Geschäfte sind stets Handelsgeschäfte im Sinne von §
343 HGB, ohne daß es auf die Art der Betätigung ankommt (vgl. Baumbach-Hueck,
GmbHG, 16. Aufl., § 13 Rz. 40). Die Beklagte hat den Besitz an dem fraglichen Radlader
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auch mit Willen der Gemeinschuldnerin erlangt, nämlich durch einen Reparaturauftrag
noch vor Konkurseröffnung.
Das damit wegen der noch offenen unstreitigen Forderung der Beklagten von 18.962,35
DM bestehende kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gibt der Beklagten eine Einrede
mit der Folge einer Verurteilung Zug um Zug und darüberhinaus gem. § 371 HGB ein
Befriedigungsrecht. In der jetzigen Situation nach Konkurseröffnung stellt sich dieses
Befriedigungsrecht als ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 49 Abs. 1 Z. 4
KO dar, und zwar mit dem Recht der Selbstverwertung gemäß § 127 Abs. 2 KO (h.M. -
vgl. Jaeger-Lent, KO, 8. Aufl., § 49 Rz. 45; Kilger-K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17.
Aufl., § 127 Anm. 5 a; Kuhn-Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 49 Rz. 28; Baumbach-Hopt,
HGB, 29. Aufl., § 369 Rz. 2). Es gibt damit ein Behaltensrecht im Konkurs. Dadurch
unterscheidet es sich von dem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB, das im
Konkurs nicht zu berücksichtigen ist; vielmehr muß der Zurückhaltungsberechtigte dem
Konkursverwalter die Sache zur Verwertung herausgeben (vgl. Kuhn-Uhlenbruck,
a.a.O., Rz. 24 und 27).
6
2.
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Dem Anspruch des Klägers auf Herausgabe des von der Gemeinschuldnerin
erworbenen Radladers steht aber auch entgegen, daß die Beklagte gemäß Ziff. 10 ihrer
AGB, die dem Kaufvertrag vom 02.02.1996 zugrunde lagen, Eigentümerin des
Radladers geblieben ist, und zwar in Form des dort wirksam vereinbarten erweiterten
Eigentumsvorbehalts in der speziellen Ausgestaltung als Kontokorrentvorbehalt (vgl.
dazu Palandt-Putzo, BGB, 56. Aufl., § 455 Rz. 18). Entgegen der Auffassung des
Klägers ist der in dieser Art vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt nicht wegen
Fehlens einer ausreichenden Freigaberegelung unwirksam. Zwar enthält Ziff. 10 der
AGB keine ausdrückliche Freigabeklausel und könnte die mit 125 % angegebene
Deckungsgrenze unangemessen sein. Dies steht jedoch der Wirksamkeit des
erweiterten Eigentumsvorbehaltes nicht entgegen.
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Der Kläger weist selbst auf die Entscheidung des Großen Senats des
Bundesgerichtshofs vom 27.11.1997 (ZIP 1998, 235 ff = NJW 1998, 671 ff) hin, wonach
bei formularmäßig bestellten revolvierenden Globalsicherungen weder eine
ausdrückliche Freigaberegelung Wirksamkeitsvoraussetzung ist noch eine
unangemessen angegebene Deckungsgrenze zur Unwirksamkeit führt. Auf die
Begründung des Großen Senats, der sich der entscheidende Senat in vollem Umfang
anschließt, wird Bezug genommen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers bleibt nach der Entscheidung des Großen Senats
auch nicht ungeklärt, ob die dort aufgezeigten Grundsätze auch auf den erweiterten
Eigentumsvorbehalt anwendbar sind. In den beiden vom Großen Senat zu
entscheidenden Fällen ging es zwar nicht um die Wirksamkeit eines erweiterten
Eigentumsvorbehalts - wie vorliegend -, sondern zum einen um die Wirksamkeit
formularmäßiger Globalabtretungen, zum anderen um die Wirksamkeit von
Sicherungsübereignungen. Die dazu aufgestellten Grundsätze gelten jedoch für den
hier gegebenen Fall des erweiterten Eigentumsvorbehalts entsprechend.
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Dies folgt zunächst aus der gleichgelagerten Rechtsstellung und Interessenlage
zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber beim erweiterten
Eigentumsvorbehalt einerseits und beim Sicherungseigentum andererseits, die sich
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speziell im Rahmen eines Konkursverfahrens verdeutlicht. Hat der
Vorbehaltseigentümer zwar grundsätzlich ein Aussonderungsrecht und der
Sicherungseigentümer lediglich ein Absonderungsrecht (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O.,
§ 929 Rz. 57 und § 930 Rz. 25), so ändert sich dies für den erweiterten
Eigentumsvorbehalt dann, wenn die gekaufte Sache - wie hier - bereits voll bezahlt ist.
Dann nämlich gewährt der Eigentumsvorbehalt für die Forderungen des
Sicherungsnehmers im übrigen nur noch ein Absonderungsrecht, also ebenso wie die
Sicherungsübereignung. Sicherungseigentümer und Vorbehaltseigentümer haben dann
dieselbe Rechtstellung (BGH NJW 1971, 799 = JZ 1971, 506; Kuhn-Uhlenbruck, a.a.O.,
§ 43 Rz. 42 a). Der Übergang vom Aussonderungsrecht zum Absonderungsrecht beim
erweiterten Vorbehaltseigentum begründet sich darin, daß mit Zahlung des Kaufpreises
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache das Vorbehaltseigentum nur noch
Sicherungsfunktion hat. In einem solchen Fall erfüllt der Eigentumsvorbehalt eben die
Aufgabe, die sonst der Sicherungsübereignung zukommt, nämlich der dinglichen
Sicherung von Forderungen, die nicht den Sicherungsgegenstand betreffen (BGH
a.a.O.; Kuhn-Uhlenbruck a.a.O.).
Die Gleichbehandlung von Sicherungseigentum und erweitertem Vorbehaltseigentum
im Zusammenhang mit Fragen von Freigaberegelungen ergibt sich auch aus der
Entscheidung des Großen Senats selbst. Dort ist ganz grundsätzlich auf die
schützenswerten Interessen der Beteiligten bei Sicherungsverträgen schlechthin
abgestellt und auf die diesen Verträgen innewohnende Treuhandnatur, nach der ein
vertraglicher Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgabe nicht mehr benötigter
Sicherheiten grundsätzlich besteht, gleich, was dazu formularmäßig vereinbart worden
ist.
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Eine Gleichstellung und Gleichbehandlung von Sicherungseigentum und erweitertem
Eigentumsvorbehalt ergibt sich schließlich auch schon aus den Entscheidungen des 9.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13.01.1994 (ZIP 1994, 305, 307) und des 8.
Zivilsenats vom 09.02.1994 (NJW 1994, 1154, 1155).
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Der in Ziff. 10 der AGB enthaltene Eigentumsvorbehalt ist auch nicht als überraschende
Klausel nach § 3 AGBG unwirksam. Es handelt sich nicht um eine ungewöhnliche
Klausel im kaufmännischen Geschäftsverkehr (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., § 455 Rz. 18;
Palandt-Heinrichs, § 3 AGBG Rz. 5 - dort zum verlängerten Eigentumsvorbehalt). Damit
kommt es auf die weitere Voraussetzung in § 3 AGBG, daß die Klausel für den Gegner
auch überraschend sein muß, nicht mehr an.
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Der Kläger hat auch keinen Freigabe- oder Herausgabeanspruch gegen die Beklagte
wegen Übersicherung. Von einer Übersicherung am 09.02.1996 von mindestens 388 %,
wie er behauptet, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil weder dargetan
noch ersichtlich ist, daß der Mobilbagger, dessen Wert der Kläger zu dieser Zeit mit
17.800,00 DM angibt, ebenfalls Sicherungsgut für die Beklagte gewesen ist. Dies setzte
voraus, daß sie den Bagger an die Gemeinschuldnerin verkauft hatte und daß auch
insoweit ihre AGB galten. Schon ersteres ist nicht dargetan. Denn unstreitig ist
bezüglich des Baggers ein sogenannter Mietkaufvertrag geschlossen worden, der über
das Stadium des Mietvertrages nicht hinausgelangt ist. Selbst wenn eine ausdrückliche
Kaufoption nicht ausgeübt werden mußte, lagen nach den eigenen Angaben des
Klägers die in Höhe von 152.000,00 DM gezahlten Mietraten noch unter dem
vereinbarten Kaufpreis für den Bagger von 169.800,00 DM netto, so daß auch von daher
von einem etwaigen automatischen Anfall als Kaufsache nicht auszugehen ist.
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Auch eine etwaige kurzfristige Übersicherung der Beklagten per 09.02.1996, als
nämlich nach Bezahlung der beiden Radlader einerseits die offene Saldoforderung nur
noch 7.765,92 DM betrug, der erweiterte Eigentumsvorbehalt der Beklagten an den
beiden Radladern andererseits einen Wert von 20.165,21 DM umfaßte, begründet kein
anderes Ergebnis. Denn die Pflicht des Sicherungsnehmers zur Freigabe der Sicherung
besteht nur dann, wenn sie endgültig nicht mehr benötigt wird (BGH NJW 1998, 672 und
673). Schon Ende Februar 1996 war aber der Saldo schon wieder auf 11.887,43 DM
angestiegen und stieg weiter um 4.600,00 DM monatlich zu zahlender Mietkosten für
den Bagger.
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3.
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Die vom Kläger in der Berufung hilfsweise gestellten Stufenanträge, nämlich zunächst
auf Auskunft und Rechnungslegung über die durch Verwertung des hier im Streit
stehenden Radladers und des Mobilbaggers erzielten Erlöse einschließlich eventueller
Vermietungserlöse, sodann auf Zahlung stellen eine Klageänderung dar, für die gemäß
§ 523 ZPO die Regeln nach §§ 263 ff ZPO gelten. Eine Klageänderung ist nur zulässig,
wenn der Gegner einwilligt, was er nicht getan hat, oder wenn das Gericht sie für
sachdienlich erachtet. Die Sachdienlichkeit ist angesichts dessen, daß über eine solche
Stufenklage derzeit noch nicht abschließend befunden werden könnte, der Rechtsstreit
aber im übrigen entscheidungsreif ist, zu verneinen.
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4.
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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
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Das Urteil weicht nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Im Hinblick darauf,
daß die Entscheidung bereits durch die Ausführungen zu Ziffer 1 getragen wird, der
Kläger mit der von ihm angeregten Zulassung der Revision jedoch eine Klärung der zu
Ziffer 2 aufgeworfenen Rechtsfrage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des
Großen Senats auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt erstrebt, hat die Sache auch
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 ZPO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer für den Kläger:
16.000,00 DM.
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