Urteil des OLG Köln vom 15.05.2007

OLG Köln: pflichtverteidiger, rechtfertigung, gebühr, strafverfahren, einzelrichter, datum

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 258/07
Datum:
15.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 258/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 103-1/04jug.
Schlagworte:
Grundgebühr; Verfahrensabschnitte
Normen:
RVG VV 4100
Leitsätze:
Eine Grundgebühr nach VV 4100 zum RVG fällt mit der Tätigkeit des
Verteidigers im ersten Verfahrensabschnitt an und entsteht in den
nachfolgenden Verfahrensabschnitten für denselben Verteidiger nicht
nochmals. Dies gilt auch, wenn die erste Tätigkeit noch vor dem
Inkrafttreten des RVG erfolgt ist.
Tenor:
Die Beschwerde, über die Einzelrichter des Senats entscheidet (§§ 56
Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), wird aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
Die Grundgebühr nach VV 4100 fällt einmalig mit Aufnahme der ersten
Tätigkeit im Strafverfahren an, also in dem Verfahrensabschnitt, in
welchem der Verteidiger erstmals tätig wird, und entsteht in den
nachfolgenden Verfahrensabschnitten nicht nochmals. In der
Revisionsinstanz kann diese Gebühr nur dann entstehen, wenn der
Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war (Thüring. OLG
JurBüro 2006, 367; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 31; LG Koblenz
JurBüro 2005, 649 = AGS 2005, 396 f.; Schneider, in: Schneider/Wolf,
RVG. 3. Aufl., VV 4100, 4101 Rn. 7). Das gilt auch, sofern solche
vorgängige Tätigkeit vor dem 01.07.2004 und damit vor Inkrafttreten des
RVG, welches erstmals die Grundgebühr geschaffen hat, entfaltet
worden ist. Der Senat folgt insoweit dieser vom Landgericht Koblenz
(a.a.O.) vertretenen Auffassung. Dass die von VV 4100 vorausgesetzte
„erstmalige Einarbeitung“ nach Inkrafttreten des RVG erfolgt sein muss,
lässt sich weder Wortlaut noch Regelungszusammenhang der Vorschrift
des § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG sowie der Gebührenbestimmung des VV
4100 entnehmen. Die vom Beschwerdeführer vertretene gegenteilige
Auffasssung hätte eine Gebührenerhöhung für den bereits nach altem
Recht in der Vorinstanz tätig gewesenen Pflichtverteidiger und damit
eine Ungleichbehandlung gegenüber einem erstmals nach Inkrafttreten
des RVG tätigen Pflichtbeistand zur Folge, für die eine sachliche
Grundlage und Rechtfertigung nicht erkennbar ist.
Die der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.10.2004 (NJW 2005,
377 ff. = NStZ-RR 2005, 31) zugrunde liegende Fallkonstellation einer
Entpflichtung des Pflichtverteidigers zwischen den Instanzen ist hier
nicht gegeben.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden
nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG)..