Urteil des OLG Köln vom 16.09.1996

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Oberlandesgericht Köln, 11 W 32/96
Datum:
16.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 32/96
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 0 181/96
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
Vorsitzenden der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 3. April
1996 - 9 0 181/96 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Anträge,
das Verfahren auszusetzen oder die Zwangsvollstreckung von der
Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, werden abgewiesen.
G r ü n d e
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Die Antragsgegnerin hat am 9. Oktober 1989 bei dem Landgericht Brescia einen
Mahnbescheid über Provisionsansprüche in Höhe von 60.978,00 DM zuzüglich Kosten
erwirkt und in der Folgezeit im Wege der Zwangsvollstreckung insgesamt 62.314.000
Lit. beigetrieben.
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Auf den Widerspruch der Antragstellerin wurde durch Urteil des Landgerichts Brescia
vom 3. Juni 1992 der Mahnbescheid aufgehoben, der Mahnantrag zurückgewiesen und
die Antragsgegnerin zur Kostenerstattung an die Antragstellerin verurteilt. Auf die
Berufung der Antragstellerin verurteilte das Oberlandesgericht Brescia die
Antragsgegnerin durch Urteil vom 10. Mai 1995 außerdem zur Rückerstattung der
beigetriebenen Summen nebst Zinsen und zur weiteren Kostenerstattung. Gegen dieses
Urteil hat die Antragsgegnerin Revision beim Kassationsgerichtshof in Rom eingelegt,
über die noch nicht entschieden ist.
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Auf den Antrag der Antragstellerin vom 25. März 1996 hat das Landgericht Aachen mit
Beschluß vom 3. April 1996 angeordnet, die beiden Urteile mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen. Gegen diesen Beschluß, der ihr am 17. April 1996
zugestellt wurde, wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 17. Mai 1996 bei dem
Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde.
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Sie macht geltend, die Urteile beruhten auf der Nichtberücksichtigung beweiskräftiger
Urkunden und verstießen deshalb gegen den deutschen ordre public (Art. 27 Nr. 1
EuGVÜ).
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Die Antragsgegnerin hatte zum Nachweis von Provisionsforderungen in Höhe von
19.457,00 DM eine Rechnung vom 31. März 1987 nebst einem von der Antragstellerin
stammendem, diesen Provisionsanspruch bestätigenden, nicht unterschriebenen Telex
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vom 19. Mai 1987 vorgelegt. Wegen der weiteren Forderung in Höhe von 41.521,00 DM
hatte sie sich auf eine "note of provisions" der Antragstellerin vom 26. November 1987
gestützt, die die Unterschrift eines Rag. A. P. trägt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Vorsitzenden
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Richters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen
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vom 13. April 1996 (9 0 181/96) den Antrag der
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Antragstellerin auf Zulassung der Zwangsvollstreckung
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und Klauselerteilung für das Urteil des Landgerichts
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Brescia vom 3. Juni 1992 (Akz.: 2101/92, Rg.Nr.7706)
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und das Urteil des Oberlandesgerichts Brescia vom
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10. Mai 1995 (Akz. 540/95 Rg. Nr. 8676) zurückzuweisen,
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sowie hilfsweise,
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das Vollstreckungsverfahren bis zum Abschluß des
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mit Schriftsatz der Rechtsanwälte Platter vom
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21. März 1996 bei dem Suprema Corte di Cassazione
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in Rom eingeleiteten Revisionsverfahrens auszu-
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setzen und für den Fall der Anordnung einer
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Sicherungsvollstreckung diese von einer
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Sicherheitsleistung der Antragstellerin ab-
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hängig zu machen,
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bzw. der Antragsgegnerin nachzulassen, die
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Zwangsvollstreckung ihrerseits gegen Sicher-
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heitsleistung durch selbstschuldnerische Bürg-
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schaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse
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abzuwenden.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die gemäß Art. 36, 37 EuGVÜ zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist
unbegründet. Der Antrag, die beiden gegen die Antragsgegnerin ergangenen
italienischen Urteile für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar zu erklären,
könnte nur aus einem der in den Art. 27 und 28 EuGVÜ angeführten Gründe abgelehnt
werden (Art. 34, Abs. 2 EuGVÜ). Einen derartigen Grund, nämlich einen Verstoß gegen
den deutschen ordre public im Sinne des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ macht die
Antragsgegnerin geltend. Diese Einwendung ist jedoch nicht gerechtfertigt.
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Der Inhalt eines ausländischen Urteils verletzt die deutsche öffentliche Ordnung nur,
wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken
der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in
so starkem Widerspruch steht, daß es nach inländischen Vorstellungen untragbar
erscheint (BGH NJW 93, 1801, 1802). Hiervon ist bei Verfahrensverstößen nur
auszugehen, wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den
Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechtes in einem Maße abweicht, daß es
nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten rechtsstaatlichen
Weise ergangen angesehen werden kann (BGH NJW 92, 3096, 3098). Die
Andersartigkeit des in dem Urteilsstaat geltenden Beweisrechts begründet eine
derartige, unerträgliche Abweichung in aller Regel nicht (Zöller/Geimer, § 328 Rn. 162).
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Die Antragsgegnerin beanstandet, daß das Oberlandesgericht Brescia das Telex vom
19. Mai 1987 nicht als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet, diese Möglichkeit nicht
einmal in Betracht gezogen habe und daß es auch der Indizwirkung keine Beachtung
geschenkt habe, die von der vorgelegten Provisionsaufstellung vom 26. November 1987
allein aufgrund der Tatsache ausgehe, daß sie eindeutig aus dem Machtkreis der
Antragstellerin stamme.
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Tatsächlich ist in dem Urteil des Oberlandesgerichts Brescia hinsichtlich der ersten
Teilforderung ausgeführt, das in dem Telex zu sehende Schuldanerkenntnis bewirke
lediglich eine Beweislastumkehr; die Antragstellerin habe aber den Beweis erbracht,
daß die in dem Telex und der Rechnung vom 31. März 1987 aufgeführten Provisionen
ausschließlich aus Geschäften mit einer Firma H. abgeleitet seien, bei der es sich um
einen Altkunden der Antragstellerin handele, dessen Aufträge nach der zwischen den
Parteien getroffenen Vereinbarung keine Provisionsansprüche der Antragsgegnerin
begründeten. Die Antragsgegnerin habe das zwar bestritten, aber keinen Gegenbeweis
angeboten.
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Hinsichtlich der zweiten Teilforderung ist dem Schreiben vom 26. November 1987 jeder
Beweiswert abgesprochen worden, weil die Antragstellerin die Echtheit "aberkannt" und
die Antragsgegnerin keinen Antrag auf Echtheitsprüfung gestellt habe. Weiter heißt es
dazu, selbst wenn man unterstelle, das Schreiben sei von Rag. A. P. unterschrieben und
abgesandt worden, sei das für den Rechtsstreit unerheblich, da am 26. November 1987
nicht Poli sondern allein der Geschäftsführer T. berechtigt gewesen sei, die
Antragstellerin nach außen hin zu verpflichten.
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Ob bei diesen Erwägungen die Beweisregeln des italienischen Rechts fehlerhaft
angewandt worden sind oder nicht, ist im Anerkennungsverfahren nach dem EuGVÜ
unerheblich und von der Antragsgegnerin auch nicht dargelegt worden. Das Ergebnis
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stellt sich aber jedenfalls nicht als mit einem rechtsstaatlichen Verfahren unvereinbare
Verkürzung der prozessualen Rechte der Antragsgegnerin dar. Ihr ist nicht die
Möglichkeit der Beweisführung schlechthin abgeschnitten, es ist lediglich zwei
Schriftstücken nicht der ihnen ihrer Meinung nach zukommende Beweiswert
beigemessen worden. Bei Anlegung der oben dargestellten
Rechtsprechungsgrundsätze begründet dies keinen der Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung der beiden Urteile entgegenstehenden Verstoß gegen den
deutschen ordre public.
Den Hilfsanträgen der Antragsgegnerin kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Die
Antragsgegnerin hat keinerlei Ausführungen gemacht, aufgrund deren sich abschätzen
ließe, ob die von ihr eingelegte Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Brescia Aussicht auf Erfolg besitzt.
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Vor allem ist nicht ersichtlich, daß sie im Revisionsverfahren einen eigenen
Vollstreckungstitel erlangen könnte. Allenfalls kann sie eine Anordnung der
Wiederholung des Beweisverfahrens erreichen, um erneut den Versuch zu
unternehmen, ihren Klageanspruch zu beweisen, den - auf der Grundlage des
Berufungsurteils - die Antragstellerin zu Unrecht erfüllt hat.
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Gegenüber dem Antrag auf Aussetzung (Art. 30 EuGVÜ) muß deshalb von einem
vorrangigen Interesse der Antragstellerin ausgegangen werden, von den erstrittenen,
trotz der noch fehlenden Rechtskraft grundsätzlich vollstreckbaren Titeln auch alsbald
Gebrauch machen zu können.
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Die Vorausetzungen für Maßnahmen nach § 24 Abs. 2 AVAG sind nicht glaubhaft
gemacht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Beschwerdewert: 80.000,-- DM bis 90.000,-- DM
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Zinsen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl., § 3 Rn. 16
"Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schuldtitels"; OLG Frankfurt JurBüro
1994/117 m.N.).
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