Urteil des OLG Köln vom 12.12.2006
OLG Köln: treu und glauben, widersprüchliches verhalten, aufrechnung, architekt, lebenserfahrung, baukosten, anfang, steigerung, kostenverteilung, rechtsgrundlage
Oberlandesgericht Köln, 3 U 191/05
Datum:
12.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 191/05
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 280/04
Schlagworte:
Bindung des Architekten an eine unwirksame Honorarvereinbarung
Normen:
HOAI § 4, BGB § 242
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 26.04.2005 (12 O 280/04) wie folgt
abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
5.064,44 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 30%
und die Beklagten zu 70% zu tragen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 30% und die Klägerin zu
70% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs.2, 313a ZPO abgesehen)
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat, soweit sie nach
teilweiser Berufungsrücknahme noch zur Entscheidung steht, weit überwiegend Erfolg.
Denn die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen
Architektenhonorars, der den von den Beklagten zuletzt anerkannten und mit der
Berufung nicht mehr angegriffenen Betrag in Höhe von 5.064,16 Euro zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 lediglich
um 0,28 Euro zuzüglich entsprechender Zinsen übersteigt.
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1.
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Nach der in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2006 erklärten
Teilberufungsrücknahme steht aufgrund des insoweit nicht mehr angefochtenen Urteils
erster Instanz fest, dass die Klägerin von den Beklagten Zahlung noch ausstehenden
Architektenhonorars in Höhe von 5.064,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 verlangen kann.
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2.
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Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin besteht nur in Höhe weiterer 0,28
Euro zuzüglich entsprechender Zinsen. Denn die Klägerin konnte von den Beklagten
wegen Bindung an die von ihr unter dem 05.10.2001 erteilte Schlussrechnung lediglich
noch 6.227,53 Euro verlangen; nach mit Schriftsatz vom 06.09.2004 erklärter
Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten aus dem Verfahren 1 O
24/02 LG Aachen, die sich einschließlich Zinsen unstreitig auf 1.163,09 Euro belaufen,
verbleibt daher lediglich noch der von den Beklagten zuletzt anerkannte Betrag
zuzüglich weiterer 0,28 Euro, die sich im Zuge einer Nachberechnung des insoweit mit
einem Rechenfehler behafteten Hinweisbeschlusses des Senats vom 23.05.2006
ergeben haben.
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a.
8
Die Klägerin ist an ihre Schlussrechnung vom 05.10.2001 gebunden und hat deshalb
Anspruch auf Architektenhonorar nur in Höhe von insgesamt 21.796,37 Euro (42.630
DM), so dass, nachdem unstreitig bereits 15.568,84 Euro (30.450 DM) gezahlt worden
sind, zunächst noch ein offener Restbetrag in Höhe von 6.227,53 Euro verbleibt.
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Die Klägerin ist an ihre auf der Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung erteilte
Schlussrechnung vom 05.10.2001 gebunden. Die für eine Bindung des Architekten an
seine Schlussrechnung erforderlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 22.05.1997,
BGHZ 136, 1 ff.), der sich der Senat anschließt, ist ein Architekt an eine
Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze unterschreitet, gebunden, wenn er mit der
Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich im
berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger
Weise eingerichtet hat. Diese Grundsätze sind auf eine Honorarvereinbarung
übertragbar, die deshalb unwirksam ist, weil die Mindestsätze in nicht zulässiger Weise
unterschritten worden sind. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein
Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der
Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses
widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der
Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung
vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat,
dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und
den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. So liegt der
Fall hier.
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aa.
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Die Klägerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie nunmehr eine höhere Forderung
geltend macht, als ursprünglich vereinbart. Hier kann offen bleiben, ob hinzutreten muss,
dass dem Architekten das Abweichen von den Mindestsätzen der HOAI im Zeitpunkt der
Vereinbarung bewusst gewesen ist (so etwa Vygen, in Korbion/Mantscheff/Vygen,
HOAI, 6.Aufl. 2004, § 4 HOAI Rn94). Denn die Klägerin selbst hat im vorliegenden
Verfahren darauf hingewiesen, dass die Abweichung der Pauschalhonorarvereinbarung
von den Mindestsätzen aus ihrer Sicht offensichtlich war.
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Umstände, die ein widersprüchliches Verhalten hier ausschließen, sind nicht ersichtlich.
Widersprüchliches Verhalten entfällt allerdings, wenn der Architekt sich wegen
nachträglicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse von einer
Pauschalhonorarvereinbarung lösen will, wofür der Architekt darlegungs- und
beweispflichtig ist (Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9.Aufl. 2005, § 4 HOAI Rn84).
Hier sind zwar die Baukosten höher ausgefallen als ursprünglich veranschlagt; indes
hat die Klägerin später auch noch in Kenntnis der gestiegenen Baukosten an der
Pauschalhonorarvereinbarung festgehalten, indem sie ihre Schlussrechnung vom
5.10.2001 – eine solche liegt hier unzweifelhaft vor, da die Klägerin die Rechnung nicht
nur ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichnet hat, sondern mit ihr auch ihre
Leistungen ersichtlich abschließend berechnen wollte, vgl. BGH, Urt. v. 05.11.1992,
BGHZ 120, 133 ff. - auf deren Grundlage erstellt und auch im Verfahren LG Aachen 1 O
24/02, OLG Köln 3 U 168/02 nur das vereinbarte Pauschalhonorar geltend gemacht hat
(vgl. zu einer gleich gelagerten Sachverhaltsgestaltung OLG Köln, Urt. v. 25.09.1998,
NJW-RR 1999, 1109 ff.).
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bb.
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Die Beklagten haben auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung vertraut.
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Hier spricht schon die Lebenserfahrung dafür, dass die Beklagten auf die Wirksamkeit
der Pauschalhonorarvereinbarung tatsächlich vertraut haben (OLG Hamm, Urt. v.
16.01.1998, NJW-RR 1998, 811 ff.; ebenso LG Bonn, Urt. v. 02.12.2003, BauR 2004,
1199, dort nur LS). Zudem haben die Beklagten Förderanträge vorgelegt, in denen
Baunebenkosten mit 10% angegeben sind; das entspricht der Höhe der
Architektenkosten auf der Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung und zeigt, dass
die Beklagten hier tatsächlich in den Bestand der Pauschalpreishonorarvereinbarung
vertraut haben. Umstände, die gegen dieses Vertrauen sprechen und geeignet wären,
den nach der Lebenserfahrung zu bejahenden Anscheinsbeweis zu erschüttern, hat die
insoweit darlegungspflichtige Klägerin (vgl. Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, aaO. § 4
HOAI Rn84) nicht dargetan. Soweit die Klägerin auf die aus ihrer Sicht offensichtliche
Abweichung hinsichtlich des im Vertrag ausdrücklich enthaltenen Verzichts auf den
Umbauzuschlag verweist, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Bedeutung des
Verzichts auf den Umbauzuschlag den Beklagten bekannt gewesen wäre.
16
cc.
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Die Beklagten durften auch auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung
vertrauen. Grundsätzlich darf in die Wirksamkeit der Vereinbarung eines
Pauschalhonorars vertraut werden; nicht vertrauen darf allerdings, wer den
Mindestpreischarakter der HOAI kennt (vgl. Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, aaO. § 4
HOAI Rn84). Dass das bei den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Pauschalhonorarvereinbarung bzw. zur Zeit des "Einrichtens" (dazu s.u.) der Fall
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gewesen ist, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beklagten steht die Rüge mangelnder
Fälligkeit im Vorprozess entgegen der Ansicht der Klägerin hier nicht entgegen. Denn
diese erfolgte erst, nachdem sich die Beklagten bereits auf die Wirksamkeit der
Pauschalhonorarvereinbarung eingerichtet (dazu s.u.) hatten. Entscheidend ist alleine,
ob sich der Auftraggeber auf die unwirksame Vereinbarung eingerichtet hatte; eines
zusätzlichen Einrichtens auf die Schlussrechnung, das hier in der Tat angesichts des
alsbald nach Erteilung der Schlussrechnung erfolgten Hinweises der Beklagten auf die
Unwirksamkeit der Vereinbarung im Vorprozess nicht anzunehmen sein dürfte, bedarf
es hingegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff.; KG, Urt. v. 10.07.1998,
KGR 1998, 352 f.; OLG Köln, Urt. v. 25.09.1998, NJW-RR 1999, 1109 ff.; vgl. auch
Koeble, Anm. zu BGH, Urt. v. 22.05.1997, LM HOAI Nr.35). Soweit sich die Klägerin
demgegenüber auf frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich auf
das Urteil vom 05.11.1992, Az. VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 ff., beruft, ist diese hier
nicht einschlägig; in dem dort entschiedenen Fall fehlte es anders als im vorliegenden
Fall an einer entsprechenden (unwirksamen) Pauschalpreisvereinbarung und an einem
"Einrichten" des Auftraggebers auf deren Maßgeblichkeit. Mit seinem Urteil vom
22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., hat der Bundesgerichtshof vielmehr die bisher, u.a. in der
von der Klägerin angeführten Entscheidung, entwickelten Grundsätze gerade für die hier
vorliegende Fallgestaltung einer unwirksamen Honorarvereinbarung fortgeschrieben
und dabei den Vertrauensschutz vorverlagert, ohne dass ein Widerspruch zum Urteil
des BGH vom 05.11.1992, Az. VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 ff., bestünde (so zutreffend
Hertwig, Anm. zu BGH, Urteil vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., MDR 1997, 730).
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dd
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Weiter haben sich die Beklagten auch auf die Wirksamkeit der
Pauschalhonorarvereinbarung eingerichtet. Sie haben Förderanträge vorgelegt, in
denen Baunebenkosten mit 10% angegeben sind; das entspricht der Höhe der
Architektenkosten auf der Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung und zeigt
bereits, dass die Beklagten ihre Finanzierung entsprechend "eingerichtet" hatten (vgl.
Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, aaO., § 4 HOAI Rn84).
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ee.
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Die Zahlung des Differenzbetrages ist den Beklagten schließlich auch unzumutbar. Die
Klägerin hat ihre Honorarforderung hier gegenüber dem ursprünglich vereinbarten
Pauschalpreis um ca. 2/3 und gegenüber der Schlussrechnung vom 05.10.2001 um ca.
60% erhöht (67.083,65 DM statt zuvor 40.600 DM bzw. 42.630 DM). Eine solche
Erhöhung ist auch im Verhältnis zur Gesamtbausumme erheblich; der
Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., eine
Steigerung der Architektenkosten von ca. 65% zu beurteilen und diese nicht als
unerheblich eingestuft. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Klägerin, die die
Offensichtlichkeit der Unterschreitung der Mindestsätze geltend gemacht hat, als
Architektin von Anfang an positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der
Pauschalhonorarvereinbarung gehabt. Diese Umstände rechtfertigen aus Sicht des
Senats die Wertung, dass den Beklagten die Zahlung der geltend gemachten Differenz
nicht mehr zumutbar ist.
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b.
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Der danach noch offene Restbetrag in Höhe von 6.227,53 Euro ist in Höhe eines
Betrages von 1.163,09 Euro durch Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen der
Beklagten erloschen, § 389 BGB. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 06.09.2004
die Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem Verfahren LG Aachen 1 O
24/02 erklärt, § 388 BGB. Der zur Aufrechnung gestellte Kostenerstattungsanspruch
bestand einschließlich aufgelaufener Zinsen unstreitig in Höhe von 1.163,09 Euro.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; dabei waren für die Kostenverteilung in
erster Instanz auch die von den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten
Gegenansprüche zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die
Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der
Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Rechtslage ist durch die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff., eindeutig geklärt; vorliegend geht
es allein um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall, die
eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 28.10.2004,
MDR 2005, 410 f.).
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.567,40 Euro
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