Urteil des OLG Köln vom 15.11.2004

OLG Köln: nettoeinkommen, scheidung, beschwerderecht, rechtspflege, sozialhilfeleistung, datum, ermessen, heizung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 25 WF 228/04
15.11.2004
Oberlandesgericht Köln
25. Zivilsenat
Beschluss
25 WF 228/04
Amtsgericht Köln, 304 F 1/04
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28.9.2004
(304 F 1/04) wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der vorläufige Gegenstandswert beträgt für
a) die Scheidung 3.750 EUR
b) den Versorgungsausgleich 500 EUR.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für Scheidung und
Versorgungsausgleich vorläufig festgesetzt. Einwendungen hiergegen sind gem. § 25 Abs.
2 S. 1 GKG nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die
Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird,
geltend zu machen. Einen solchen Beschluss des Gerichts gibt es vorliegend nicht und
wird es auch nicht geben, weil beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt
worden ist. Andererseits räumt § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO dem Anwalt ein eigenes
Beschwerderecht gegen die Festsetzung des Streitwertes ein. Hintergrund der Regelung
ist, dass durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes der Gebührenanspruch des
Anwalts tangiert wird. Da auch die vorläufige Festsetzung für den Anwalt schon verbindlich
ist - hier für die Festsetzung des Vorschusses nach § 127 BRAGO - muss ihm auch
insoweit ein Beschwerderecht zustehen. § 9 Abs. 1 S. 1 BRAGO geht insoweit § 25 Abs. 2
S. 1 GKG vor (vgl. AnwKom-BRAGO-N.Schneider § 9 Rn 61 ff m.w.N.).
Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet.
Gem. § 12 Abs. 2 S. 1 GKG ist in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des
Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere
des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Parteien, nach freiem Ermessen zu bestimmen. Er beträgt
jedoch nach § 12 Abs. 2 S. 4 GKG mindestens 2.000 EUR.
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Nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei
Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Dabei ist gem. § 15 GKG der
Zeitpunkt des die Instanz einleitenden Antrags, also die Anhängigkeit entscheidend.
Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Antragstellerin über ein Nettoeinkommen von 300 EUR.
Der Antragsgegner verfügte über ein Nettoeinkommen von 1.600 EUR. Hiervon sind jedoch
nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26.4.2002 - 25 WF 89/02) in Abzug zu
bringen die Kredite mit 345 EUR bzw. 105 EUR sowie der Kindesunterhalt mit 200 EUR,
insgesamt somit 650 EUR, so dass ein anzurechnendes Einkommen von 950 EUR
verbleibt. Es ergibt sich damit ein Gesamteinkommen von monatlich 1.250 EUR; der
dreifache Betrag ergibt damit 3.750 EUR.
Der Senat folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass bei beiderseits ratenfreier
Prozesskostenhilfe nur vom Mindestwert 2.000 EUR auszugehen ist (so aber z.B. OLG
Hamm [11.ZS] FamRZ 2004, 1297; OLG Schleswig OLGR 2004, 306). Er schließt sich
vielmehr aus den nachfolgenden Gründen der Gegenmeinung (z.B. OLG Hamm [7. ZS]
OLGR 2004, 227; OLG Koblenz OLGR 2004, 127; OLG Zweibrücken OLGR 2004, 195) an.
Für die Festsetzung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind nach §
115 ZPO Gesichtspunkte maßgeblich, auf die es für die Streitwertfestsetzung nicht
ankommt, z.B. die Kosten der Unterkunft und Heizung oder die mit der Erzielung des
Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§§ 115 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO, 76
Abs. 2 Nr. 4 BSHG). Zu Recht weist auch das KG (KGReport Berlin 2003, 385) darauf hin,
dass es sich bei dem Institut der Prozesskostenhilfe um eine Leistung der staatlichen
Daseinsfürsorge zur grundgesetzlich geschützten Rechtsweggewährung handelt, die
Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ausübt (BVerfGE 9, 258; 35, 355) und allein
deshalb eine Sozialhilfeleistung als Hilfe in besonderen Lebenslagen für die
Rechtsverfolgung unnötig macht. Sie orientiert sich daher an sozialhilferechtlichen
Kriterien. Ein Zusammenhang mit der hiervon unabhängigen Streitwertbemessung existiert
nicht. Den (berechtigten) Belangen der öffentlichen Hand, die hierzu erforderlichen
Aufwendungen auf das Notwendigste zu beschränken, ist durch § 123 BRAGO Rechnung
getragen.
Die Festsetzung des Wertes für den Versorgungsausgleich ist hingegen nicht zu
beanstanden. Es handelt sich dabei zwar um den Mindestwert, doch ist derzeit nicht
absehbar, dass der letztlich maßgebliche Jahreswert den Mindestwert überschreiten wird.
Dies kann erst bei der endgültigen Festsetzung Berücksichtigung finden.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet
nicht statt (§ 25 Abs. 4 GKG a.F.).