Urteil des OLG Köln vom 23.09.2008
OLG Köln: altersgrenze, scheidung, befristung, einkünfte, beschränkung, unterhalt, rechtskraft, erwerbstätigkeit, datum
Oberlandesgericht Köln, 4 UF 23/08
Datum:
23.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 23/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 35 F179/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.01.2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 35 F 179/07 - wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des
Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des
Senats die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht
erfordert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur
Begründung auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 23. Juli 2008 – 4 UF 23/08
– (Bl. 171 – 174 R GA), welchem mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Klägers vom
14.03.2008 (Bl. 172 – 180 GA) nur folgendes hinzuzufügen ist:
2
1.
3
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es bestünden schon verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2
ZPO, es würde insbesondere der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, kann dem
nicht gefolgt werden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 GG vor, wie das
Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 03.07.2008 – 1 BvR 1525/08
– sowie vom 18.06.2008 – 1 BvR 1336/08 – festgestellt hat. Zur Verfassungsgemäßheit
der Regelung in § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO verweist der Senat im Einzelnen auf die
Begründung des Bundesverfassungsgerichts in den vorzitierten Entscheidungen.
4
2.
5
Es kann auch im Einzelfall nicht festgestellt werden, dass der Senat gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstößt, wenn er in vorliegendem Falle gemäß § 522
6
Abs. 2 ZPO die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweist. Dem Kläger ist im
Berufungsverfahren umfassend Gelegenheit gegeben worden, seinen
Rechtsstandpunkt vorzutragen. Er ist auf die Bedenken des Senats hinsichtlich der
Begründetheit seiner Berufung durch den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 – 4 UF
23/08 – umfassend hingewiesen worden. Der Kläger hatte Gelegenheit, zu diesen
Hinweisen im Einzelnen Stellung zu nehmen. Hiervon hat er auch Gebrauch gemacht.
Indes ergibt die Stellungnahme des Klägers zu dem Hinweisbeschluss des Senats
keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, insbesondere erscheint
es dem Senat nicht geboten, mündlich zu verhandeln, um dem Kläger die Möglichkeit
der Revisionszulassung zu ermöglichen. Wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt,
liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Vielmehr ist die
Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet.
7
3.
8
Nach wie vor vertritt der Senat die Auffassung, dass der Beklagte mit seinem Vortrag zur
Geltendmachung von "Altschulden" ausgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich nicht
um eine lebenslange "Präkludierung", die unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen
des § 323 Abs. 2 ZPO nicht mehr beachtenswert erscheint. Vielmehr ist dem Kläger
nach wie vor vorzuwerfen, dass bereits im Erstprozess die "perpertuierten Altschulden"
auch heute noch nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können. Dies ist
notwendige Folge seines früheren unvollständigen Prozessvortrags. Der Kläger hat
gerade nicht belegen können – Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den
vorgelegten Betriebsunterlagen –, dass die weiterhin vorgetragenen Belastungen
"Neuschulden" sind. Dem Kläger ist vorzuwerfen, dass er schon im Erstprozess zu den
"Betriebsbelastungen" nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hat und er
insbesondere Belege dafür schuldig geblieben ist, dass solche Belastungen tatsächlich
entstanden und unterhaltsrechtlich beachtenswert waren. Hiermit muss es nach wie vor
sein Bewenden haben. Eine unsorgfältige frühere Prozessführung kann nicht über § 323
ZPO beseitigt werden. Der Kläger hatte nicht einmal im letzten
Unterhaltsabänderungsverfahren, welches vorliegendem Abänderungsverfahren
vorausgegangen ist, ansatzweise versucht darzustellen, dass die ursprünglich
bestehenden Altschulden, mit deren Geltendmachung er gemäß § 323 Abs. 2 ZPO nach
wie vor ausgeschlossen ist, in den Folgejahren getilgt worden sind und er im Folgenden
notwendigerweise neue Schulden hatte begründen müssen. Der Vortrag des Klägers in
hiesigem Verfahren stellt sich als Fortschreibung seines Vortrages in den
vorhergehenden Verfahren dar. Schon daraus erhellt, dass der Kläger nach wie vor
hiernach präkludiert ist und auch Billigkeitsgesichtspunkte nicht dazu führen können,
dass der Grundsatz der bestehenden Rechtskraft durchbrochen werden darf.
9
4.
10
Dem Kläger ist auch nicht (fiktiv) mehr hinzugerechnet worden, als im Vorprozess.
Vielmehr hat der Senat den in den Betriebsunterlagen ausgewiesenen
"Schuldendienst" so berücksichtigt, wie er sich aus den zu den Akten gereichten
Unterlagen ergibt.
11
5.
12
Der Senat ist auch nicht daran gehindert, das Durchschnittseinkommen des Klägers aus
13
den Jahren 2004 – 2006 zu bilden. Der Senat bleibt dabei, dass es nicht als
überobligationsmäßig angesehen werden kann, wenn der Kläger auch nach Erreichung
der Altersgrenze weiterhin im Erwerbsleben tätig ist. Gerade der Umstand, dass der
Kläger in der Vergangenheit keine ausreichende Altersvorsorge getroffen hat, nötigt ihn
nunmehr dazu, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger hat – wie der
Senat bereits im Vorprozess ausgeführt hat – seine Lebensplanung so eingestellt, dass
er auch nach Erreichen der Altersgrenze für seinen Lebensunterhalt aktiv sorgen muss.
Auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes – insbesondere nach
Neuregelung der Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt – besteht keine
Veranlassung, die rechtliche Situation vorliegend anders zu beurteilen. Aufgrund des
Alters der Parteien kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die
Einkommenssituation der Parteien wesentlich verbessert. Nach Auffassung des Senats
stellt sich die Gesamtsituation der Parteien wirtschaftlich so dar, dass sie nunmehr über
etwa gleich hohe Einkünfte verfügen. Aufgrund der Altersstruktur der Parteien und der
lange zurückliegenden Scheidung und der Tatsache, dass eine Verselbständigung der
Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr eintreten kann, erscheint es daher
geboten, ehebedingt auch von einer Befristung oder Beschränkung des Unterhalts
abzusehen. Billigkeitsgesichtspunkte sprechen gegen eine solche Abänderung (vgl.
hierzu BGH NJW 2008, 2644, 2645).
Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus §
97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.
14
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 12 x 708,00 € = 8.496,00 €.
15