Urteil des OLG Köln vom 02.07.2002
OLG Köln: abbiegen, ampel, erblasser, gegenverkehr, fahrzeug, unfall, verfügung, wiederbeschaffungswert, verzug, fälligkeit
Oberlandesgericht Köln, 9 U 137/01
Datum:
02.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 137/01
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 585/00
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 29. Mai 2001 verkündete
Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 585/00 -
teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 8.973,17 EUR nebst 4 %
Zinsen seit dem 18. Mai 2000 zu zahlen. Wegen der weitergehenden
Zinsen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung ist zulässig und im wesentlichen begründet.
2
Die Klägerinnen haben als Erbinnen des verstorbenen Herrn H gegen die Beklagte
einen Anspruch aus der Vollkaskoversicherung auf Zahlung von 8.973,17 EUR (=
17.550 DM), § 1922 BGB, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 12 Abs. 1 II e AKB.
3
Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalls leistungsfrei zu sein, denn die Voraussetzungen des § 61 VVG sind
nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht von einem
Rotlichtverstoß des Erblassers (Versicherungsnehmers) ausgegangen werden.
4
Aus den vom Oberbürgermeister der Stadt Z1 (Planungsamt) erteilten Auskünften ergibt
sich, daß der als Linksabbieger wartepflichtige Zeuge H2 und der Erblasser zeitgleich
Grünlicht erhielten. Nachdem die für den Erblasser maßgebliche Ampel über Gelb auf
Rot gesprungen war, erhielt der Zeuge H2 davon Kenntnis, nunmehr "freie Fahrt" zu
haben, weil eine Sekunde später das gelbe Blinklicht erlosch, das ihn vor einem
5
Abbiegen warnte, während die für den Gegenverkehr maßgebliche Ampel Grünlicht
gezeigt hatte. Es blieben danach 8 Sekunden, um gefahrlos nach links abbiegen zu
können. Nur wenn bewiesen wäre, daß es in dieser Zeit zu einem Zusammenstoß kam,
wäre von einem Rotlichtverstoß des Erblassers auszugehen. Kam es hingegen in der
Zeit davor zum Zusammenstoß, so wäre eine Vorfahrtsverletzung des Zeugen H2
unfallursächlich geworden.
Nach Darstellung dieses Zeugen wartete er hinter einem Pkw darauf, daß die gelbes
Blinklicht zeigende Ampel auf Grün sprang. Nachdem dies der Fall gewesen sei, habe
er den Pkw durch Hupen darauf aufmerksam gemacht, daß er abbiegen könne, er sei
ihm dann mit dem von ihm gesteuerten Lkw gefolgt. Danach wäre der Unfall durch einen
Rotlichtverstoß des Erblassers verursacht worden. Von der Richtigkeit dieser
Darstellung ist der Senat jedoch nicht überzeugt.
6
Der Zeuge H2 hat bei seinen Angaben im Bußgeldverfahren ebenso wie vor dem Senat
betont, der Pkw und er seien erst losgefahren, als die zunächst gelbes Blinklicht
zeigende Ampel auf "Dauergrün" umgesprungen sei bzw. einen grünen Pfeil gezeigt
habe. Tatsächlich war es für den Zeugen aber - anders als von ihm geschildert -
keineswegs notwendig, darauf zu warten, daß für Linksabbieger das gelbe Blinklicht
durch Grün ersetzt wurde, um nach links abbiegen zu dürfen; vielmehr durften er und der
vor ihm wartende Pkw bereits dann ihre Warteposition verlassen und abbiegen, wenn
kein Gegenverkehr hierdurch gefährdet wurde. Wenn nun entsprechend den Angaben
des Zeugen H2 der vor ihm wartende Pkw - Fahrer sein Fahrzeug bereits vorgezogen
hatte, um bei sich bietender Gelegenheit abbiegen zu können, so liegt es nahe, daß der
Zeuge H2 diesen Fahrer durch Hupen aufforderte loszufahren, sobald er die
Voraussetzungen als gegeben ansah. War dies der Fall, weil kein Gegenverkehr nahte,
während noch das gelbe Blinklicht leuchtete, so kann der Pkw-Fahrer schon während
dieses Teils der Ampelphase gestartet sein. Wenn der Zeuge H2 ihm dann -
gewissermaßen "automatisch" - folgte, so kann er den inzwischen genahten Erblasser
übersehen haben, dessen Ampel nach wie vor Grün zeigte. Ein solcher Ablauf des
Unfalls erscheint als möglich, wenn nicht sogar naheliegend. Der Zeuge H2 hat selbst
angegeben, es habe zur Unfallzeit (morgens um 6.35 Uhr) wenig Verkehr geherrscht, so
daß unverständlich ist, wieso man dann überhaupt auf das Erlöschen des gelben
Blinklichts warten mußte. Hinzu kommt, daß zweifelhaft erscheint, ob seine Schilderung
sich überhaupt mit dem Signalplan vereinbaren läßt, denn der Pkw-Fahrer soll
zunächst, nachdem das gelbe Blinklicht erloschen war, nicht reagiert und erst auf das
Hupen hin losgefahren sein, darauf sei der Zeuge mit dem 7,5 t schweren Lkw
hinterhergefahren. Für diese Vorgänge (einschließlich Reaktionszeiten) können aber
leicht mehr als die 8 Sekunden benötigt worden sein, die ausweislich des Signalplans
zur Verfügung standen, bevor die für den Zeugen H2 maßgebliche Hauptampel wieder
auf rot/gelb sprang.
7
Die Aussage des Zeugen D hilft bei der Klärung der Frage, zu welchem Zeitpunkt der
Ampelphase der Zeuge H2 abgebogen ist, nicht weiter. Der Zeuge D hat - entgegen den
AngabenG - bekundet, der Pkw sei schon abgebogen, als das Gelblicht noch blinkte,
allerdings sei der Lkw erst losgefahren, als dieses Licht durch Grün ersetzt wurde. Diese
Angaben würden die bereits dargelegten Zweifel an der Richtigkeit der Aussage G
stützen, wonach man auf Grünlicht (und etwa nicht nur auf freie Fahrt) gewartet habe.
Allerdings hat der Zeuge D im Rahmen des Bußgeldverfahrens andere Angaben
gemacht, die mit denen Grünebergs in Übereinstimmung stehen. Indes kann -
abgesehen von den vom Zeugen eingeräumten Erinnerungslücken - seinen Angaben
8
zur Ampelschaltung ohnehin nur mit Skepsis begegnet werden, weil er die Ampel nicht
zuverlässig und ständig beobachten konnte, während er gleichzeitig nach eigenen
Angaben bemüht war, Blickkontakt zu dem ihm bekannten Zeugen H2 herzustellen, um
diesen auf sich aufmerksam zu machen und grüßen zu können.
Wie der Unfall sich ereignet hat, kann letztlich offenbleiben, da die Beklagte dafür
beweispflichtig ist, daß der Erblasser bei Rotlicht in den Einmündungsbereich
eingefahren ist, diesen Beweis aber nicht geführt hat.
9
Der Höhe nach ist die Klageforderung nicht umstritten. Das Fahrzeug hatte einen
Wiederbeschaffungswert von 18.500 DM, der abzüglich Restwert (300 DM) und
Selbstbeteiligung (650 DM) zu ersetzen ist, so daß die Beklagte zur Zahlung von
8.973,17 EUR/17.550 DM zu verurteilen ist.
10
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 288 BGB a.F. Da die Forderung bereits
vor dem 1. Mai 2000 fällig war (nur Verzug trat möglicherweise erst später, nämlich
durch das anwaltliche Schreiben vom 2. Mai 2000 ein), ist die Vorschrift in der zur Zeit
der Fälligkeit bestehenden Fassung maßgeblich, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl.,
§ 288 Rn. 1. Den Klägerinnen sind dementsprechend gesetzliche Zinsen in Höhe von 4
% zuzuerkennen. Für einen höheren Verzugsschaden ist nichts vorgetragen.
11
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
12
Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
13
Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.973,17 EUR/17.550 DM
14
Münstermann Dr. Halbach Keller
15