Urteil des OLG Köln vom 24.03.1994

OLG Köln (anspruch auf rechtliches gehör, rechtliches gehör, rüge, stpo, verteidiger, verhinderung, unterstützung, hauptverhandlung, aussetzung, verhandlung)

Oberlandesgericht Köln, Ss 114/94 (Z) 60 Z
Datum:
24.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 114/94 (Z) 60 Z
Tenor:
I. Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen. II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. III. Die Kosten
des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
G r ü n d e
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Miß-achtens der Vorfahrt mit Unfallfolge,
§§ 1, 8, 49 StVO, zu einer Geldbuße von 120,00 DM verur-teilt.
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Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Die Zulassung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Si-cherung einer
einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen Versagung des rechtlichen
Gehörs gebo-ten (§ 80 Abs. 1 OWiG).
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Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ent-spricht schon nicht den
Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Diese strenge Formvorschrift gilt auch
für die Rüge der Verletzung rechtichen Gehörs (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
Senats-entscheidung vom 29.06.1993 - Ss 235/93 (B); Stein-dorf in KK, OWiG, § 80
Rn. 42).
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Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz gibt dem an einem ge-richtlichen Verfahren Beteiligten
ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen,
namentlich sich zu den dem einer gericht-lichen Entscheidung zugrunde liegenden
Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu
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machen (BVerG NJW 1983, 2763; BGHSt 28, 44, 46). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist verletzt, wenn dem Betroffenen keine Mög-lichkeit eingeräumt wird, sich zu
allen entschei-dungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und
Beweisergebnissen zu äußern (BayObLG VRS 79, 127, 128; OLG Düsseldorf VRS
82, 209; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 02.06.1992 -
Ss 206/92 = NZV 1992, 419 = VRS 83, 367). Das Gebot des rechtichen Gehörs
verlangt fer-ner, daß wesentliche der Rechtsverfolgung dienende Tatsachen in den
Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167, 1168;
Senatsent-scheidung vom 29.06.1993 - Ss 235/93).
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Der Rechtsbeschwerdebegründung kann nicht entnommen werden, zu welchen
entscheidungserheblichen Tat-sachen und Beweisergebnissen der Betroffene sich
nicht hat äußern können oder welches tatsächliche Vorbringen vom Amtsgericht nicht
zur Kenntnis ge-nommen worden ist.
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Darüber hinaus verlangt die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs die Darlegung,
was der Betroffe-ne im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (BayObLG NJW
1992, 1907; OLG Düsseldorf VRS 82, 331, 332; Senatsentscheidung NZV 1992, 419
= VRS 83, 367). Auch insoweit fehlt ein entsprechender Vortrag.
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Soweit es um die Probleme geht, die sich daraus ergeben, daß ein Angeklagter oder
Betroffener die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht zu bewältigen vermag
und deshalb auf die Hilfe eines sachkundigen Beistands angewiesen ist, wird nicht
der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz), sondern das
Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 Grundgesetz) berührt (BVerfG
NJW 1983, 2762, 2763).
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Soweit gerügt wird, der Ortstermin sei ohne Vertei-diger durchgeführt worden, obwohl
der Verteidiger seine Verhinderung mitgeteilt habe und der Betrof-fene wegen seiner
Schwerhörigkeit auf die Unter-stützung durch einen Verteidiger angewiesen
gewesen sei, handelt es sich um eine Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht bzw.
des Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. hierzu Hürxthal in KK,
StPO, 3. Aufl., § 265 Rn. 31 m.w.N.). Auch diese Rüge ist nicht ordnungsgemäß
erhoben. Da nach § 228 Abs. 2 StPO die Verhinderung des Verteidigers - abgesehen
von Fällen notwendiger Verteidigung - dem Angeklagten bzw. Betroffenen in der
Regel kein Recht gibt, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, kann die
Fürsorgepflicht nur unter be-sonderen Umständen eine Aussetzung bzw. einen Hin-
weis an den Betroffenen auf die Möglichkeit eines Aussetzungsantrags gebieten
(Senatsentscheidung vom 29.10.1992 - Ss 454/92). So braucht es ein Betrof-fener
nicht hinzunehmen, daß sich durch eine Ver-hinderung des Verteidigers seine
Verteidigungsmög-lichkeit, ohne daß er dies voraussehen konnte oder noch
abwenden könnte, so verschlechtert, daß ihm eine weitere Verhandlung ohne den
Beistand seines Verteidigers nicht zugemutet werden kann (BVerfG NJW 1984, 883;
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BayObLG VRS 76, 290; OLG Düsseldorf VRS 86, 125, 126; OLG Zweibrücken VRS
83, 366). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei die Bedeutung der
Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei
Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlaß, die Voraussehbarkeit und die
voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Angeklagten bzw.
Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (BVerfG a.a.O.; KG
VRS 86, 67, 68; Senatsentscheidung vom 29.10.1992 - Ss 454/92; Hürxthal a.a.O. §
265 Rn. 31).
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Dem Rechtsbeschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, ob nach diesen
Grundsätzen eine Fürsorge-pflichtverletzung in Betracht kam. Zur Bedeutung der
Sache und zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist nichts vorgetragen. Es ist
auch nicht behauptet, daß das Gericht die angebliche Schwerhörigkeit des
Betroffenen und die Notwendig-keit seiner Unterstützung durch einen Verteidiger
erkennen konnte. Wenn der Betroffene tatsächlich in diesem Umfang auf
Unterstützung seines Verteidigers angewiesen gewesen wäre, hätte es
nahegelegen, in der Hauptverhandlung bei Anberaumung des Ortster-mins zu
beantragen, daß dieser Termin so gewählt wurde, daß der Verteidiger anwesend
sein konnte.
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Soweit schließlich gerügt wird, die Ladungsfrist sei nicht eingehalten worden, so ist
die Rüge zwar ordnungsgemäß erhoben, aber nicht begründet. Die
Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß die in § 217 Abs. 1 StPO
vorgesehene Ladungs-frist nicht eingehalten worden ist (BGHSt 24, 143). Im übrigen
bedarf es zur Fortsetzung einer unter-brochenen Hauptverhandlung nicht einer
förmlichen Ladung und daher auch nicht der Einhaltung der La-dungsfrist (BGH NJW
1982, 248 = VRS 62, 52; Klein-knecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 217 Rn. 6).
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Da eine Sachrüge nicht erhoben ist, kann das Urteil auf materiellrechtliche Fehler
nicht geprüft werden.
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