Urteil des OLG Köln vom 13.02.2002

OLG Köln: hauptsache, auflage, beschwerdekammer, verjährung, anfechtung, ermessen, fax, beratung, konsultation, post

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 1/02
Datum:
13.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 1/02
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 580/01
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 23. Januar
2002 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
vom 15. Januar 2002- 4 T 580/01 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beteiligte
zu 2).
G r ü n d e
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I.
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Der Beteiligte zu 2) stellte den Beteiligten zu 1) mit der im Beschlusseingang
bezeichneten Kostenberechnung vom 10. April 2001 einen Betrag von 440,80 DM in
Rechnung für "Beratung + Entwurf; Verfügungsunterl. Vertrag + Übertragung". Gegen
diese Kostenrechnung haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 17. 9. 2001 Beschwerde gemäß § 156 KostO zum
Landgericht Bonn mit der Begründung erhoben, der Notar sei von ihnen im Jahre 2001
nicht beauftragt worden; eventuelle Ansprüche aus einer Konsultation im Jahre 1998
seien verjährt. Mit einem an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1)
gerichteten Schreiben vom 6. November 2001 hat der Beteiligte zu 2) mitgeteilt, dass er
die beanstandete Kostenrechnung nicht weiter verfolge und diese aufhebe. Er lasse den
Einwand der Verjährung gegen sich gelten. Mit gleicher, an das Landgericht Bonn
gerichteter Post hat der Beteiligte zu 2) die Sache für erledigt erklärt.
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Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16. 11. 2001 haben die Beteiligten
zu 1) beantragt, dem Beteiligten zu 2) die Kosten des - für erledigt erklärten - Verfahrens
aufzuerlegen. Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 2) mit der Begründung
entgegengetreten, es habe für die Beteiligten zu 1) keinen Anlass gegeben, sich
anwaltlicher oder erst recht richterlicher Hilfe zu bedienen. Zur Notwendigkeit der
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe haben die Beteiligten zu 1) darauf hingewiesen,
dass der Beteiligte zu 2) trotz der - angeblich - bereits mit Schreiben 13. 5. 2001
erhobenen Verjährungseinrede ihnen am 7. 9. 2001 eine vollstreckbare Ausfertigung
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der Kostenrechnung habe zustellen lassen. Mit Telefax vom 11. Dezember 2001 hat das
Landgericht dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, bis zum 28. 12. 2001 ergänzend
vorzutragen, wann die Beteiligten zu 1) erstmals die Einrede der Verjährung ihm
gegenüber erhoben hätten. Auf dieses ihm am selben Tag zugegangene Fax hat der
Beteiligte zu 2) nicht reagiert.
Durch Beschluss vom 15. Januar 2002 hat das Landgericht Bonn die außergerichtlichen
Kosten der Beteiligten zu 1) dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Eine weitere Beschwerde
gegen seine Entscheidung hat das Landgericht in diesem Beschluss nicht zugelassen.
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Gegen diesen, zur Zustellung am 17. Januar 2002 abgesandten Beschluss hat der
Beteiligte zu 2) mit einem beim Landgericht Bonn am 24. Januar 2002 eingegangenen
Schreiben vom 23. Januar 2002 "Beschwerde" eingelegt, auf deren Inhalt verwiesen
wird.
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II.
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Bei dem vom Beteiligten zu 2) als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel handelt es
sich um eine sofortige weitere Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostO. Diese ist nach
der - durch Art. 33 Nr. 3 ZPO-RG zum 1. 1. 2002 unverändert gebliebenen - Fassung
des § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO nicht zulässig, weil sie das Landgericht in der
angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht zugelassen hat.
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Nachdem beide Beteiligte nach Aufhebung der beanstandeten Kostenrechnung durch
den Beteiligten zu 2) die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war Gegenstand des
Erstbeschwerdeverfahrens nur noch die Entscheidung über die Kosten- und Auslagen.
Darüber hat die Beschwerdekammer zu Recht nicht nach der hier nicht - auch nicht
entsprechend - anwendbaren Vorschrift des § 91 a ZPO entschieden, sondern nach
billigem Ermessen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (Vgl. Senat, OLGZ 1988, 295, 296;
Rohs/Wedewer, KostO, 2. Auflage, § 156, Rn. 88; Keidel/Zimmermann, FGG, 14.
Auflage, § 13 a, Rn. 47).
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Für die Anfechtung dieser isolierten (Kosten-) Auslagenentscheidung (§§ 20 a Abs. 2,
27 Abs. 2 FGG) im Notarkostenbeschwerdeverfahren gemäß § 156 KostO gelten die
gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie für ein Rechtsmittel, das sich gegen die
Hauptsacheentscheidung richtet. Es kann dahinstehen, ob nach Eintritt der
übereinstimmenden Erledigung der Notarkostenbeschwerde in der Hauptsache - der
streitigen Kostenberechnung - eine Zulassung der weiteren Beschwerde durch das
Landgericht gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO analog statthaft gewesen wäre und diese
von der Beschwerdekammer wegen etwaiger - indes nicht ersichtlicher - grundsätzlicher
Bedeutung der Sache erwogen worden ist. Jedenfalls darf der Rechtszug gegen die
isolierte Kostenentscheidung nicht weiter gehen als derjenige, der gegen die
Hauptsache eröffnet ist bzw. bei entsprechender - hier nicht erfolgter - Zulassung des
Rechtsmittels durch das Landgericht als Beschwerdegericht eröffnet wäre (Vgl. Senat,
OLGZ 1988, 295, 296; OLG Frankfurt, MDR 1995, 1063, 1064; Keidel/Zimmermann, §
20 a FGG, Rn. 9; 19 b; Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage, § 156 Rn. 50).
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Da die weitere Beschwerde somit mangels Zulassung in der angefochtenen
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht statthaft ist, ist dem Senat ein
Eingehen auf die Sache selbst verwehrt.
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Der Senat bemerkt deshalb nur ergänzend:
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Das Rechtsmittel hatte auch in der Sache keine Erfolgsaussicht, weil die angefochtene
Auslagenerstattungsentscheidung des Landgerichts aus Billigkeitsgründen nicht zu
beanstanden wäre. Ohne Rücksicht auf den streitigen Zeitpunkt der Erhebung der
Verjährungseinrede erscheinen dem Senat die Inanspruchnahme anwaltlicher (und
gerichtlicher) Hilfe zur Erhebung der Einwendungen gegen die vollstreckbar gestellte
Kostenrechnung als angemessen und damit die hieraus erwachsenen Kosten als zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1
FGG.
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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus §
13 a Abs. 1 Satz 2 FGG .
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Wert der weiteren Beschwerde: 200 Euro
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