Urteil des OLG Köln vom 10.09.1993
OLG Köln (uwg, hauptsache, kläger, verkehr, gegenstand, anfang, zeitpunkt, verfügung, klageschrift, beschwerde)
Oberlandesgericht Köln, 6 W 60/93
Datum:
10.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 60/93
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 223/92
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 2.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 1993 -
12 O 223/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
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G r ü n d e :
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Nachdem die Parteien den Rechtssteit übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, war nach § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berück-
sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Diese Ent-scheidung hat das Landgericht zu Recht zu Lasten des
Beklagten getroffen, da er im Rechtsstreit unterle-gen wäre. Der Klageanspruch war
bis zur Erledigung der Hauptsache gemäß § 3 UWG gerechtfertigt.
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Gegenstand der Klage war ein Unterlassungsbegehren, das sich auf die Werbung für
die Losnummer .... auf Seite 345 des vom Beklagten herausgegebenen Katalogs
................1992" bezog. Der Klagean-trag war zwar seinem Wortlaut nach auf ein
Gebot gerichtet, es zu unterlassen, das unter Losnummer .... beschriebene
"Ganzstück mit einem weißen Gebüh-renzettel ........ (M.) in den Verkehr zu bringen,
insbesondere feilzubieten und/oder an Dritte abzuge-ben und/oder zu bewerben". Ein
Klageantrag ist je-doch grundsätzlich einer Auslegung zugänglich. Diese ergibt im
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Streitfall mit hinreichender Deutlichkeit, daß sich die mit dem Unterlassungsantrag
geltend ge-machte Beanstandung auf den Text der konkreten Wer-beanzeige und
nicht auf den Verkauf des angebotenen Sammlerstücks oder auf eine Ankündigung
der fragli-chen Ganzsache mit irgendeinem anderen Text bezog. Das folgt aus der
vom Kläger schriftsätzlich vorge-tragenen Begründung seiner Klage sowie aus der
Pro-zeßgeschichte.
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Wie bereits der Klageschrift zu entnehmen ist, hat der Kläger sein Begehren von
Anfang an darauf gestützt, daß die Beschreibung der Losnummer .... in dem
Auktionskatalog irreführend sei. Der entspre-chende Textausschnitt ist in vollem
Wortlaut in der Klageschrift wiedergegeben und wird ausdrücklich als irreführend im
Sinne des § 3 UWG bezeichnet. Dies ist im Kern damit begründet, daß der Leser
davon ausgehe, es handele sich bei dem beworbenen Los um eine "Lokalausgabe
G." und demzufolge ein amtlicher Gebührenzettel vorliege, "der eine Einordnung des
Belegs als örtliche Notmaßnahme" rechtfertige. Läßt unter diesen Umständen die
Klagebegründung darauf schließen, daß die Klage von Anfang an gezielt auf ein
Verbot der angegriffenen konkreten Werbeaussage gerichtet war, so erklärt sich die
ihrem Wortlaut nach hiervon teilweise abweichende Antragsfassung dadurch, daß
der Kläger die Formulierung an dem Tenor der vom Landgericht in derselben
Angelegenheit erlassenen einstweiligen Verfügung ausgerichtet hat.
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Daß Gegenstand der Klage allein der konkrete Werbe-text zu Losnummer .... in dem
Katalog zur "69. B." gewesen ist, ergibt sich schließlich aus dem landge-richtlichen
Beschluß vom 9. Dezember 1992 und der Reaktion des Klägers hierauf. In diesem
Beschluß ist darauf hingewiesen worden, daß der Hauptantrag des Klägers der
Fassung der einstweiligen Verfügung vom 17. Juni 1992 entspreche, durch die "kein
Ver-kehrsverbot" habe ausgesprochen, sondern die Bewer-bung eines Falsifikats als
echt habe verboten werden sollen, was zweifelsohne von § 3 UWG erfaßt sei. Wie
sich aus dem weiteren Prozeßverlauf und den zu den Akten gereichten Schriftsätzen
ergibt, hat der Klä-ger keine Veranlassung gesehen, dieser gerichtlichen Klarstellung
zum Streitgegenstand entgegenzutreten. Davon, daß es, wie der Beklagte geltend
macht, Ziel der Klage gewesen sei, den Beklagten auch daran zu hindern, die
inzwischen als Falsifikat erkannte Ganzsache "als Falsifikat" zu bewerben und/oder
in den Verkehr zu bringen, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
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Die beanstandete Bewerbung der für die Auktion vor-gesehenen Ganzsache war
irreführend. Daß zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angespro-chenen
Verkehrskreise der Eindruck erweckt werden konnte, hier werde eine Ganzsache mit
einem amtli-chen Gebührenzettel angeboten, bedarf keiner näheren Ausführungen
und wird ersichtlich auch vom Beklagten selbst nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Ebensowe-nig kann aufgrund des eingeholten Sachverständigen-gutachtens
zweifelhaft sein, daß es sich bei dem auf der Ganzsache angebrachten
Gebührenzettel nicht um ein amtliches, sondern um ein von dem damaligen Ab-
sender E. hergestelltes Stück handelt.
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Waren mithin die objektiven Voraussetzungen des § 3 UWG zu dem Zeitpunkt
gegeben, in dem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, so waren die tatbestandlichen Erfor-dernisse des Unterlassungsanspruchs
insgesamt er-füllt. Die Abwehr- und Beseitigungsansprüche des § 3 UWG verlangen
als quasinegatorische nämlich kein Verschulden (vgl. Baumbach-Hefermehl, 17.
Aufl., Rdnr. 437 zu § 3 UWG; Teplitzky, Wettbewerbsrecht-liche Ansprüche, 6. Aufl.,
Kapitel 5, Rdnr. 20, jeweils m. w. N.). Für die Entscheidung des Rechts-streits in der
Hauptsache wäre es mithin unerheblich gewesen, ob dem Beklagten im Zeitpunkt
der beanstan-deten Werbemaßnahme bekannt war, daß das Sammler-stück keinen
amtlichen Gebührenzettel aufwies, bzw. ob er dies wissen mußte oder konnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: Summer der im ersten Rechtszug
angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
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