Urteil des OLG Köln vom 19.12.1997
OLG Köln (teil, höhe, betrag, 1995, sparkasse, bank, ehegatte, form, einkünfte, begründung)
Oberlandesgericht Köln, 19 U 143/97
Datum:
19.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 143/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 156/95
Schlagworte:
Vermögensverwaltung unter Ehegatten
Normen:
BGB §§ 662, 1364
Leitsätze:
Überläßt ein Ehegatte die Vermögensverwaltung seinem Ehepartner, so
bestimmen sich Ansprüche gegen den verwaltenden Ehegatten nach
den Regeln des Auftragsverhältnisses (§§ 1364, 662 BGB).
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 24.4.1997 - 21 O 156/95 - abgeändert und wie
folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil vom 21.3.1996 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin zur Rechenschaftsle-
gung über die Verwendung der anläßlich des Unfallgeschehens vom
13.8.1985 gezahlten und von ihm verwalteten Gelder sowie zur Heraus-
gabe eventueller Überschüsse verpflichtet ist. Hinsichtlich der
Feststellungen zur Höhe wird die Sache an das Landgericht
zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des
Berufungsverfahrens vorbehalten wird.
Zahlungen
an Beklagten
S.
123.345,00 DM
Schmerzensg. 20.000,00 DM
G.
46.357,20 DM
Gothaer
22.657,20 DM
N.
86.020,00 DM
Steuerrück.
36.894,00 DM
11.600,00 DM
BU-Rente
54.208,25 DM
A.
32.149,23 DM
Scheckeinzg
9.618,51 DM
EU-
57.670,44 DM
3.749,97 DM
EU-R.
91.813,20 DM
Wertpapiervk.
13.309,04 DM
Kredit
58.752,36 DM
Mieteinnahm.
32.916,00 DM
Geldbuße
10.000,00 DM
Sonderzahl.
24.987,55 DM
Summe:
517.707,43 DM
Summe:
218.340,52 DM
Summe Einnahmen:
736.047,95 DM
Summe Ausgaben: (=Lebensführung)
-289.537,49 DM
Differenz
446.510,46 DM
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Geldern, die er in den
Jahren 1985 bis 1992 unrechtmäßig beiseite geschafft haben soll.
2
Die Parteien, damals noch miteinander verheiratet, erlitten am 13.8.1985 unverschuldet
einen Verkehrsunfall, bei dem beide schwer verletzt wurden; der Beklagte war bis zu
diesem Zeitpunkt als Buchhalter tätig, die Klägerin als Sekretärin. Der Beklagte genas
vollständig, die Klägerin ist seither erwerbsunfähig; sie bedarf der ständigen ärztlichen
sowie stundenweise auch der pflegerischen Betreuung. Seit 1990 befindet sich die
Klägerin darüber hinaus in psychiatrischer Behandlung. Um die Schadensregulierung
kümmerte sich - jedenfalls zunächst - der Beklagte, der auch für die Klägerin
eingehende Gelder verwaltete; die Überweisung der Versicherungsleistungen erfolgte
zum Teil auf Konten des Beklagten, zum Teil auf die der Klägerin. Die Ehe der Pareien
ist inzwischen rechtskräftig geschieden.
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Die Klägerin hat behauptet, sie habe, nachdem sie auf den Sparbüchern keine
Gegenwerte vorgefunden habe, erstmals im Januar 1992 den vagen Verdacht gehabt,
daß der Beklagte eingegangene Gelder beiseite geschafft haben könnte; sie habe sich
deshalb entschlossen, sich von ihm zu trennen. Im August 1992 habe sie in einem
Hängeschrank im Keller, indem sich ansonsten Putzlappen und dergleichen befunden
hätten, versteckte Kontoauszüge vom Konto des Beklagten bei der Sparkasse L.
gefunden. Deren Auswertung habe ergeben, daß der Beklagte ab November 1995
beträchtliche Summen abgehoben habe; Kontoauszüge von ihrem eigenen Girokonto
bei der D. Bank seien dagegen nicht mehr auffindbar gewesen. Weitere
Nachforschungen hätten ergeben, daß der Beklagte erhebliche Gelder veruntreut haben
müsse, wie sich aus ihren verschiedenen Auflistungen ergebe. Diese stellen sich, um
Rechenfehler korrigiert und tabellarisch geordnet wie folgt dar:
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an Klägerin
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, von den Gesamteinnahmen entfielen 73,72 % auf
sie. Aus Vereinfachungsgründen werde dieser Prozentsatz lediglich von der fehlenden
Differenz von 446.510,46 DM beansprucht.
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Die Klägerin hat beantragt,
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das Versäumnisurteil der Kammer vom 21.3.1996 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, an sie 329.175,37 DM zuzüglich 6,5 % Zinsen seit dem 12.5.1995 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Er hat behauptet, von ihm abgehobenes Geld sei ausschließlich ffür die Belange beider
Parteien bestimmt gewesen. Die Kosten der Lebensführung hätten sich auf 306.225,--
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DM belaufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihren
Zahlungsanspruch in keiner Weise schlüssig dargelegt. Wegen der weiteren
Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung
verwiesen.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung
macht die Klägerin geltend:
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Sie habe erstinstanzlich sehr detailliert dargelegt und unter Beweis gestellt, teilweise
durch unbestrittene Urkunden auch bewiesen, daß der Beklagte
Versicherungsleistungen an sich gebracht habe, die ihr zugestanden hätten. Das
Landgericht habe sich nicht mit allen in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen
befaßt, die Subsumtion der im Urteil angesprochenen Anspruchsgrundlagen sei zudem
dürftig und fehle zum Teil vollständig. So fehlten jegliche Ausführungen zu
Anspruchsgrundlagen aus einem Auftragsverhältnis. Bei der Prüfung zu § 812 Abs. 1
BGB sei nicht berücksichtigt, daß die Vollmacht den Beklagten nicht berechtigt habe,
Gelder für sich zu behalten. Die Voraussetzungen einer Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 266 StGB lägen ebenfalls vor
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils
vom 21.3.1996 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 329.173,37 DM zzgl. 6,5 %
Zinsen seit dem 12.3.1995 zu zahlen;
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ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer
Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
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Der Beklagte beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
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ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank,
einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
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Er ist der Ansicht, keine Untreue oder eine sonstige zum Schadensersatz verpflichtende
Handlung begangen zu haben. Finanzielle Dispositionen seien einvernehmlich
getroffen worden. Die Klägerin habe sich selbst auch um die Verwaltung, Anlage und
Ausgabe der eingehenden Gelder gekümmert. Das Rechenwerk der Klägerin sei
unzutreffend und nicht nachvollziehbar.
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Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Grunde begründet. Wegen der noch
erforderlichen Aufklärung zur Höhe war die Sache gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das
Landgericht zurückzuverweisen.
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Die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts überzeugen nicht; insbesondere hat es
sich, wie die Klägerin zu Recht beanstandet, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob
der Beklagte der Klägerin nicht aufgrund eines Auftragsverhältnisses haftet.
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Richtig ist, daß nach § 1364 Abs. 1 BGB jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig
verwaltet. Hieraus zu schließen, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, daß der
Beklagte eine Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe, ist jedoch verfehlt. Denn
selbstverständlich kann ein Ehegatte dem anderen die Verwaltung seines Vermögens
überlassen, was keiner Form bedarf. Mangels konkreter Absprachen sind die Einkünfte
in einem solchen Fall für die ganze Familie anzulegen. Ansprüche gegen den
verwaltenden Ehegatten ergeben sich in diesem Fall aus §§ 662 ff. BGB (vgl. zu allem
Palandt - Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1364 Rn 2). Der Beklagte hat eingeräumt, die
Vermögensangelegenheiten der Klägerin nach dem Unfall von 1985 wahrgenommen
und Gelder verwaltet zu haben (Bl. 181 d.A.), was angesichts der Schwere der
Verletzungen, die die Klägerin erlitten hatte und seiner beruflichen Tätigkeit (Buchhalter)
auch naheliegt. Er ist deshalb nach §§ 662, 666, 667 BGB der Klägerin zur
Rechenschaftslegung und Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Hat er, wie die
Klägerin behauptet, ihr aus dem Unfallgeschehen gezahlte Gelder beiseite geschafft, so
handelte er treuwidrig.
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Nach den bisherigen Zahlen, die, was die Geldzuflüsse betrifft, zum großen Teil
unstreitig sind, ist der Verbleib erheblicher Beträge vom Beklagten unerklärt geblieben.
Selbst wenn man die Anforderungen an seine Rechenschaftspflicht deshalb niedrig
ansetzt, weil die Vorgänge bis ins Jahr 1985 zurückreichen und die Parteien damals
noch in intakter Ehe zusammenlebten, so handelt es sich doch um Summen, deren
Verbleib der näheren Erläuterung bedürfte.
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Hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin hat der Beklagte keinerlei Beanstandungen
erhoben; bei seinen eigenen Einkünften hat er den Erlös aus Wertpapierverkäufen
niedriger angesetzt, während er die Summe der Ausgaben heraufgesetzt hat. Trotzdem
verbleibt auch dann ein ungeklärter Betrag von rund 422.000,-- DM, den der Beklagte
grundsätzlich herauszugeben hätte. Obwohl der Beklagte sich im wesentlichen nur
pauschal gegenüber dem Zahlenmaterial der Klägerin verteidigt hat, kommt aber eine
Verurteilung zur Zahlung bestimmter Beträge noch nicht in Betracht, da weder das
Landgericht noch er selbst bisher gesehen haben und das Landgericht in folgerichtig
auch nicht darauf hingewiesen hat, daß ihn die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich
der bestimmungsgemäßen Verwendung der Gelder trifft (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., §
667 Rn 10) und daß seine bisherigen Ausführungen hierzu nicht ausreichen. Sie zu
vervollständigen hat der Beklagte Gelegenheit durch die nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
notwendige Zurückverweisung an das Landgericht. Insbesondere hat er in dem sich
anschließenden Verfahren sämtliche Konten und Kontenbewegungen offenzulegen,
eventuell durch Vorlage und (notfalls sachverständige) Auswertung "verdichteter"
Kontoauszüge, soweit diese noch beschaffbar sind; größere Ausgabenposten und
Geldbewegungen sind nachvollziehbar zu erläutern. Schließlich enthalten die
Aufstellungen der Parteien auch noch keine Ansätze über die Kosten des täglichen
Bedarfs für den hier in Betracht kommenden Zeitraum.
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Sollte sich hiernach noch ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergeben, so wird das
Landgericht auch der Frage nachzugehen haben, welchen Anteil an dem unerklärten
Betrag die Klägerin herausverlangen kann. Denn es handelt sich um Vermögen, das
während der Ehe erworben wurde und damit nach Einleitung des Scheidungsverfahrens
grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfällt, den die Parteien schon durchgeführt
haben. Wäre dieser Betrag verfügbar gewesen, hätte er in dieser Höhe den des
Beklagten überstiegen mit der sich aus § 1378 Abs. 1 BGB ergebenden Folge: die
Klägerin hätte die Hälfte des Überschusses an den Beklagten auskehren müssen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht
vorzubehalten, da sie abhängig vom Ausgang des weiteren Verfahrens ist.
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Beschwer für beide Parteien: über 60.000,-- DM
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