Urteil des OLG Köln vom 12.05.1999
OLG Köln (1995, firma, zeuge, protokoll, vertrag, verwertung, umfang, menge, bestand, verfügung)
Oberlandesgericht Köln, 11 U 133/96
Datum:
12.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 133/96
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 245/95
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.05.1996 verkündete Urteil
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 245/95 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 65.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Beide Parteien
dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als
Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung und Feststellung wegen der
Nichterfüllung eines Vertrages in Anspruch, den die Parteien im Bereich des
Kunststoffrecycling abgeschlossen haben.
2
Die im Juni 1991 erlassene Verpackungsverordnung (VerpackV) verpflichtete die
Vertreiber von Verkaufsverpackungen, gebrauchte Verkaufsverpackungen kostenlos
vom Endverbraucher zurückzunehmen. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet,
die Verpackungen zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer
stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.
Nach § 6 Abs. 3 VerpackV entfallen diese Verpflichtungen für solche Hersteller und
Vertreiber, die sich an einem System beteiligen, das flächendeckend eine
regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher
oder in der Nähe des Endverbrauchers gewährleistet. Der Handel, die abpackende
Industrie, Verpackungshersteller sowie Vormateriallieferanten gründeten 1991 die
DSD (Der Grüne Punkt Duales System Deutschland Gesellschaft für
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Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung mbH), um ein solches
privatwirtschaftliches Rücknahmesystem einzurichten. Die DSD finanziert sich über
die Entgelte, die die Zeichennehmer für die Verwendung des Zeichens "Der Grüne
Punkt" entrichten. Die DSD sollte die gebrauchten Verkaufsverpackungen nicht
selbst einsammeln, sondern damit Entsorgungsunternehmen beauftragen.
Im Jahre 1993 initiierten die führenden Entsorgungsunternehmen die Gründung
einer Gesellschaft, die die Abnahme- und Verwertungsgarantie für gebrauchte
Kunststoffverpackungen übernehmen sollte. An dieser Verwertungsgesellschaft
sollten die DSD und die Kunststoffindustrie beteiligt werden. Der neue
Garantiegeber sollte nicht selbst als Verwerter fungieren, sondern lediglich
Verwertungskapazitäten durch den Abschluß von Verwertungsaufträgen vermitteln.
Diese Aufgabe übernahm die DKR Gesellschaft für Kunststoffrecycling mbH (im
folgenden: DKR). Gegenstand des Unternehmens ist die Abgabe und Erfüllung
einer Abnahme- und Verwertungsgarantie für Kunststoffe aus Sammlungen des
Dualen Systems. Die Verwertung erfolgt in der Regel durch beauftragte Dritte. Die
Verwertungskosten werden aus den Lizenzgebühren für die Vergabe des "Grünen
Punktes" (Teilaufkommen Kunststoffverpackungen) vergütet. Die DSD gibt diese
Einnahme an die DKR weiter. Die DKR erstattet ihrerseits den Verwertern
bestimmte Verwertungsentgelte für die Durchführung der Verwertung.
4
Beteiligt an der DKR war im Jahr 1994 auch die Beklagte mit 2,6%. Sie gehört zum
B-Verbund, einer Mehrzahl rechtlich selbständiger Gesellschaften, die im Bereich
der Abfallentsorgung tätig sind. Am 01.03.1994 schloß sie mit der DKR einen
sogenannten "Verbundvertrag", durch den sie sich verpflichtete, der DKR
Verwertungskapazität zur Verfügung zu stellen und jährlich 80.000 Tonnen
Kunststoffe zur Verwertung zu übernehmen (Ablichtung des Vertrages GA 201 ff.).
Ähnliche Verwertungsverträge schloß die DKR vorzugsweise mit
Entsorgungsunternehmen, die ihre Gesellschafter oder in ihrem Aufsichtsrat
vertreten waren.
5
Die Beklagte verfügte selbst über keine Kapazitäten zur Verwertung dieser
Kunststoffe. Sie schloß deshalb unter dem 11.05.1994 mit der Klägerin einen
"Liefer- und Abnahmevertrag", in dem die Klägerin als "Abnehmer" und die Beklagte
als "Lieferant" bezeichnet ist (Kopie GA 6 f.). Darin heißt es auszugsweise:
6
"§ 1
7
Vertragsgegenstand
8
Gegenstand des Vertrages sind Lieferung, Zwischenlagerung und Verwertung
von im Rahmen des Dualen Systems Deutschland DSD gesammelten und
sortierten Kunststoff-Folien. T die Klägerin ist vertraglich exklusiver Lieferant
der Q A.S. W (DK).
9
Grundlage dieses Vertrages sind der Betrieb des Dualen Systems
Deutschland DSD in seiner derzeitigen Ausgestaltung, die Vorschriften der
Verpackungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung und die dazu
ergangenen Feststellungsbescheide der Bundesländer.
10
§ 2
11
Leistungspflicht
12
1.
13
Der Abnehmer garantiert eine mit Q A.S. vertraglich fixierte Annahme und
Verwertungskapazität von 6.000 Tonnen per anno, die er dem Lieferanten zur
Verfügung stellt. Der Lieferant verpflichtet sich im Gegenzug, ab Juni 1994 zur
Auslastung der Verwertungskapazitäten des Abnehmers monatlich ca. 500 t
dem Abnehmer zur Übergabe zur Verfügung zu stellen.
14
Die Lieferpflicht des Lieferanten gilt nur insoweit und für die Zeit, als bereits
bestehende vertragliche Bindungen zwischen dem Lieferanten und der DKR
GmbH keine Einschränkungen bewirken. Sofern der Lieferant seitens der
DKR gezwungen sein sollte, die im vorliegenden Vertrag vereinbarte
Liefermenge zu reduzieren oder zeitlich zu strecken, so teilt er diesen
eingetretenen Zwang dem Abnehmer unmittelbar und umgehend mit. Auf
Aufforderung des Abnehmers legt diesem gegenüber der Lieferant Grund,
Umfang und Umstände des durch DKR ausgeübten Zwangs offen.
15
Die Liefermengen setzen sich aus folgenden Fraktionen zusammen: DSD-
Folien.
16
...
17
§ 3
18
Preis, Zahlung und Fälligkeit
19
Der Lieferant zahlt dem Abnehmer für vorab vereinbarte Leistung DM 400,--/t
DSD-Folie. Die Preisstellung ist frei Werk Verwerter, Q Recycling, W (DK).
Der Transport wird durch den Lieferanten durchgeführt."
20
Unter demselben Datum schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung (GA 510),
in der es heißt:
21
"Gewerbe- und Industriefolie
22
Um Produktionsqualitäten bei der Aufbereitung und Verarbeitung von DSD-
Folien gewährleisten zu können, sortiert der Lieferant speziell für den
Abnehmer die in der LVP systemimanent vorhandenen Gewerbefolien separat
heraus.
23
Die Gewerbe- bzw. Industriefolien (Malerabdeckfolien, Agrarfolien etc mit
max. 5 % Stör-, Fremdstoffe und Verunreinigungen) werden getrennt
bereitgestellt. Die bereitzustellenden Mengen belaufen sich auf 3.000 Jato (=
Jahrestonnen). Die Zuzahlung für diese Mengen beträgt frei Werk, Q
Recycling, W (DK) DM 400,--/t. Auch für diese Mengen erfolgt die Ausstellung
von äquivalenten Verwertungsnachweisen.
24
Im übrigen basiert die Zusatzvereinbarung auf dem zwischen Parteien
25
geschlossenen Liefer- und Abnahmevertrag."
Im Laufe des Jahres 1994 beanstandete das Bundeskartellamt die Tätigkeit der
DKR, die in der vorhandenen Ausgestaltung wegen der gleichgerichteten Interessen
der Gesellschafter und Aufsichtsratmitglieder und der durch deren Tätigkeit sich
ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen insbesondere gegen das Kartellverbot
des § 1 GWB verstoße. Das Bundeskartellamt forderte eine Begrenzung der Laufzeit
der Verwertungsverträge und die ersatzlose Streichung aller Bestimmungen, die auf
Gebietsabsprachen hindeuteten. Es erwog, den Abschluß und die Durchführung
von Verwertungsverträgen der DKR mit Unternehmen zu untersagen, die
Gesellschafter oder im Aufsichtsrat der DKR tätig waren. Dabei ging es davon aus,
daß sowohl der Gesellschaftsvertrag der DKR als auch die bereits
abgeschlossenen Verwertungs-/Verbundverträge mit Unternehmen, die zum
Gesellschafterkreis der DKR gehörten und/oder im Aufsichtsrat der Gesellschaft
tätig waren, nach § 1 GWB unwirksam seien. Wegen der Einzelheiten wird insoweit
auf das Schreiben des Bundeskartellamtes an die Anwälte der DKR vom
27.06.1994 (GA 66 ff.) Bezug genommen, in dem auf frühere Schreiben vom März
und Mai 1994 Bezug genommen wird. Zu einer förmlichen Untersagungsverfügung
des Bundeskartellamts kam es nicht. Aufgrund der erhobenen Beanstandungen
schied die Beklagte - wie andere Entsorgungsunternehmen auch - im September
1994 als Gesellschafter aus der DKR aus. Die "Verbundverträge" wurden
aufgehoben (vgl. Schreiben an die "Verbunde" vom 28.12.1994, GA 181 ff.). Mit
Schreiben vom 08.09.1994 (AH Bl. 3 f.) hatte das Bundeskartellamt der DKR
mitgeteilt, man nehme zur Kenntnis, daß alle Gesellschafter mit zwei Ausnahmen
bereit seien, aus der DKR auszuscheiden, und akzeptiere, daß sich die Tätigkeit der
DKR bis zur Neustrukturierung auf die Abwicklung des reinenTagesgeschäfts
beschränke; man gehe davon aus, daß die beanstandeten Verwertungsverträge bis
zum 15.10.1994 aufgehoben würden, bis dahin werde davon abgesehen, die
angekündigte Untersagungsverfügung zuzustellen.
26
Die Kunststofffolienlieferungen der Beklagten an die Klägerin blieben bereits 1994
weit hinter den vereinbarten Mengen zurück. Seit April oder Mai 1995 liefert die
Beklagte an die Klägerin nicht mehr. Mahnungen der Klägerin und Besprechungen
zwischen den Parteien blieben erfolglos. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz des
Schadens verlangt, der ihr durch die Minderlieferungen entstanden ist.
27
Sie hat in erster Instanz im wesentlichen geltend gemacht: Die Beklagte habe
bereits vor Abschluß des streitgegenständlichen Vertrages der Parteien von
Maßnahmen des Bundeskartellamtes gewußt. Sie habe auch über ausreichende
Mengen Kunststoff verfügt, um die Lieferverpflichtungen ihr, der Klägerin, gegenüber
zu erfüllen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auf die unstreitige Tatsache
verwiesen, daß seit spätestens Mai 1995 die Endabnehmerin der Klägerin, die
Firma Q in E, von der Firma N, die wie die Beklagte zum B-Verbund gehört, mit
Kunststofffolien beliefert wird.
28
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin in erster Instanz,
insbesondere auch der wechselnden Schadensberechnungen wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
29
Die Klägerin hat beantragt,
30
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000.000,- DM zzgl. 5 % Zinsen seit
Klagezustellung zu zahlen,
31
32
1. festzustellen,
33
34
a) daß der zwischen den Parteien am 11.05.1994 abgeschlossene Liefer- und
Abnahmevertrag über eine Lieferung von 6.000 Jahrestonnen Folie über den
30. September 1994 hinaus wirksam ist und
35
b) die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr
aus der Verweigerung der Beklagten zur Erfüllung des am 11.05.1994
zwischen den Parteien abgeschlossenen Liefer- und Abnahmevertrages
entstehen wird,
36
hilfweise zu dem Antrag zu Ziffer 2. hat die Klägerin beantragt,
37
festzustellen, daß die vollständige Lieferverpflichtung der Beklagten aus dem
arn 11.05.1994 zwischen den Parteien abgeschlossenen Liefer- und
Abnahmevertrag mit einer Jahresmenge von 6.000 t Folie über den 30.
September 1994 hinaus in vollem Umfang Bestand hat und besteht,
38
Die Beklagte hat beantragt,
39
die Klage abzuweisen.
40
Sie hat geltend gemacht: Der Liefer- und Abnahmevertrag der Parteien sei gemäß §
2 Nr. 1 infolge des Einschreitens des Bundeskartellamtes beendet worden. Zum
Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages hätten noch keinerlei kartellrechtliche
Schwierigkeiten bestanden, jedenfalls seien ihr solche nicht bekannt gewesen. Die
Verwertungsanlage der Fa. Q in E sei im übrigen nur für eine Kapazität von 3.000 t
pro Jahr zertifiziert, nur diese Menge habe dort verarbeitet werden dürfen. Die
Schadensberechnungen der Klägerin hat sie bestritten. Auch hinsichtlich der
Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils und die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
41
Das Landgericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 15.12.1995
(GA 157 f.) durch Vernehmung der Zeugen D und Z. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahrne wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.02.1996 (GA 227 ff.)
Bezug genommen.
42
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat
unter anderem ausgeführt:
43
Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Die Lieferpflicht der Beklagten
sei nach § 2 Ziff. 1, 2. Absatz des Vertrages vom 11.05.1994 entfallen. Diese
Vertragsbestimmung knüpfe den Liefer- und Abnahmevertrag der Parteien im Sinne
eines Selbstbelieferungsvorbehaltes an die vertragliche Beziehung der Beklagten
zur DKR und die Belieferung der Beklagten mit Kunststoffen, hier insbesondere
Kunststofffolien. Dies stehe, wenn es nicht bereits aus dem Wortlaut der
Vertragsklausel zu entnehmen sei, jedenfalls nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme fest. Der Zeuge D, der den streitgegenständlichen Vertrag auf
Seiten der Beklagten ausgehandelt habe, habe überzeugend und nachvollziehbar
bekundet, daß die Verträge mit Abnehmern grundsätzlich "an den DKR-Vertrag
geknüpft" worden seien und daß dies auch im Fall der Klägerin geschehen und
dieser gegenüber offengelegt worden sei. Der Zeuge Z, seinerzeit der Vorgesetzte
des Zeugen D, habe - damit übereinstimmend - glaubhaft ausgesagt. daß es ihm
gerade auf diese Anbindung des Vortrages der Parteien an dem Bestand des DKR-
Vertrages angekommen sei. Demnach entfalle eine Lieferpflicht mit dem
Ausscheiden der Beklagten aus der DKR und der Einstellung der Lieferungen durch
diese an die Beklagte. Für den Zeitraum davor fehle es an der verbindlichen
Vereinbarung einer bestimmten Liefermenge, zudem sei die Beklagte ihrerseits
durch die DKR nur mit 35.000 t statt 80.000 t beliefert worden und habe
entsprechende Kürzungen bei der Klägerin vornehmen dürfen.
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Hinsichtlich der (weiteren) Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf
die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
45
Gegen das seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 23.05.1996
zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am Montag, den 24.06.1996 beim
Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach
entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am
28.10.1996 eingegangenen Schriftsatz begründet.
46
Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht
geltend:
47
Ein Junktim zwischen dem "Verbundvertrag" (DKR/B) und dem "Liefer- und
Abnahmevertrag" (T/B) habe nicht bestanden, jedenfalls nicht in der Weise, daß die
Beklagte per Ende September 1994 aus ihren vertraglichen Pflichten ihr, der
Klägerin, gegenüber entlassen gewesen sei. Der Selbstbelieferungsvorbehalt habe
die Beklagte nur dann zur Reduzierung der Liefermenge - nötigenfalls bis auf Null -
berechtigt, wenn sie hierzu seitens der DKR gezwungen war, sie diesen
eingetretenen Zwang der Klägerin unmittelbar und umgehend mitteilte und sie auf
Auffordern seitens der Klägerin dieser gegenüber Grund, Umfang und Umstände
des von der DKR ausgeübten Zwangs offenlegte. An allen diesen Voraussetzungen
habe es gefehlt.
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Die Einschaltung von Zwischenhändlern oder "Maklern" zwischen Lieferant des
KunststoffmülIs einerseits und dem tatsächlichen Verwertungsunternehmen (z.B. Q
A.S.) andererseits sei vom Bundeskartellamt nicht beanstandet worden. § 1 GWB
verlange nicht, daß die DKR bzw. deren Vertragspartner unmittelbar an die
49
Anlagenbetreiber lieferten. Der Umstand, daß die "Verbundverträge" gegen § 1
GWB verstießen, habe es lediglich notwendig gemacht, das Verhältnis zwischen
der DKR und ihren Vertragspartnern anders, und zwar zulässig zu regeln, indem die
DKR den Wettbewerb unter den Verwertungsgesellschaften zuließ und freigab. Dies
habe aber nicht zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses (Liefer- und
Abnahmevertrag) zwischen den Parteien geführt.
Die Beklagte sei hinsichtlich der Reduzierung der an sie, die Klägerin, zu liefernden
DSD-Folien auch keinem Zwang seitens der DKR ausgesetzt gewesen. Die DKR
sei durchaus bereit gewesen, nach Lösungen zu suchen, die die Belange der
Drittunternehmer berücksichtigen, wie sich aus ihrem Schreiben vom 28.12.1994
(GA 181, 182) ergebe.
50
Trotz der Nichtigkeit des "Verbundvertrages" sei die Beklagte auch nach September
1994 durchaus in der Lage gewesen, sie mit DSD-Folien zu beliefern. Die Läger
seien übervoll gewesen. Die Beklagte habe nach September 1994 monatlich
jeweils mehr als 500 t DSD-Folien zur Verfügung gehabt, die hätten entsorgt werden
müssen. Die Tatsache, daß sie ihrer Lieferverpflichtung aus dem Vertrag vom
11.05.1994 von Anfang an nicht annähernd nachgekommen sei, zeige, daß die
Reduzierung - oder besser: die Nichteinhaltung - der vertraglich vereinbarten
Liefermengen überhaupt nichts mit der BKartA-Beanstandung zu tun gehabt,
sondern die Beklagte von vornherein ihre vertragliche Lieferpflicht in keiner Weise
ernst genommen habe. In dem Zeitraum vom 01.06. bis 30.09.1994 habe sie -
unstreitig - insgesamt lediglich 479,49 t an die Klägerin geliefert, obwohl sie in
diesen insgesamt 4 Monaten ca. 2.000 t (4 x ca. 500 t) hätte liefern müssen.
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Die Beklagte habe es vorgezogen, über ihre Schwestergesellschaft N ihren, der
Klägerin, Abnehmer, die e'ische Q A.S., direkt zu beliefern, und habe sie so unter
dem Vorwand der Nichtigkeit des "Verbundvertrages" aus diesem Geschäft
ausgeschaltet. Eine Kürzung der Lieferverpflichtungen entsprechend einem
"Gerechtigkeitsgebot" werde bestritten und sei vertraglich auch nicht vorgesehen.
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Zu Unrecht meine das Landgericht, daß es ohnehin im Belieben der Beklagten
gestanden habe, welche Mengen sie monatlich sie der Klägerin lieferte. Die Angabe
von "ca." 500 t pro Monat habe lediglich besagt, daß die Liefermengen pro Monat
etwas schwanken konnten, im Ergebnis aber 6.000 t (12 x 500 t) erreichen mußten.
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Hinsichtlich der Schadensberechnung hat die Klägerin im wesentlichen auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag verwiesen (GA 175 ff., 187 ff.). Die vorher in erster Instanz
vorgenommenen Schadensberechnungen hat sie nicht weiterverfolgt. Aus dem GA
178 zusammengerechneten Schaden bis zum 31.12.1996 (Ende der vertraglichen
Laufzeit) in Höhe von 1.289.223,85 DM, macht sie einen Teilbetrag von 1 Mio DM
mit dem Berufungsantrag geltend, den sie so verteilt, daß der Schaden bis zum
31.05.1995 voll und derjenige ab dem 01.06.1995 anteilig bis zur Auffüllung des
Berufungsantrags verlangt wird.
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Zu dem vom Landgericht abgewiesenen Feststellungsantrag macht sie geltend:
Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen annehmen wollte, daß
eine Reduzierung der Liefermengen ab Oktober 1994 auf Null gemäß § 2 Abs. 1
Nr.2 des Vertrages möglich und zulässig gewesen sei, so wäre es doch gleichwohl
bei dem vertraglichen Band geblieben. Eine Lösung vom Vertrag sei nur nach der
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abschließenden Regelung des § 6 Ziff. "3" des Vertrages möglich. Die dort
geregelte Fallgestaltung habe aber nicht vorgelegen. Der Umstand, daß die
"Verbundverträge" zwischen der DKR und deren Gesellschaftern, auch der
"Verbundvertrag" zwischen der DKR und der Beklagten vom 01.03.1994 (GA 201 ff.)
gemäß § 1 GWB nichtig waren, sei kein Grund gewesen, sich vom Vertrag zu lösen.
Dies könne man auch nicht über eine ergänzende Vertragsauslegung annehmen.
Eine Kündigung habe die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen, so
daß der Vertrag noch bis zum 31.12.1996 (§6 Ziff. 1, GA 6 R) Bestand gehabt habe.
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber
der Beklagten gemäß § 326 BGB seien erfüllt, weil die Beklagte sich in der
Besprechung am 20.09.1994 ernsthaft und endgültig geweigert habe, ihrer
Lieferverpflichtung aus dem Vertrag nachzukommen.
56
Die Klägerin hält ihren früheren Sachvortrag in dem mit Schriftsatz vom 07.04.1997
bezeichneten Umfang aufrecht (dort Seiten 6 ff. = GA 501 ff.).
57
Die Klägerin beantragt,
58
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
59
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.000.000 DM nebst 5% Zinsen
seit dem 08.06.1995 (Klagezustellung) zu zahlen,
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2. festzustellen,
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1. daß der zwischen den Parteien am 11.05.1994 abgeschlossene "Liefer- und
Abnahmevertrag" über den 30. September 1994 hinaus wirksam ist und
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1. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser
aus der Weigerung der Beklagten zur Erfüllung des am 11.05.1994 zwischen den
Parteien abgeschlossenen "Liefer- und Abnahmevertrages" entstehen wird,
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65
hilfsweise zu dem Feststellungsantrag zu 2,
66
festzustellen, daß die vollständige Lieferverpflichtung der Beklagten aus dem
am 11.05.1994 zwischen den Parteien abgeschlossenen "Liefer- und
Abnahmevertrag" mit einer Jahresmenge von 6.000 t DSD-Folie über den 30.
September 1994 hinaus in vollem Umfang Bestand hat und bis zum
31.12.1996 besteht,
67
äußerst hilfsweise,
68
bei einem Vollstreckungsschutzausspruch der Klägerin zu gestatten,
Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank
oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
69
Der Beklagte beantragt,
70
die Berufung zurückzuweisen und ihr zu gestatten, Sicherheitsleistung durch
Bankbürgschaft leisten zu dürfen.
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Sie wiederholt und vertieft gleichfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht
geltend:
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Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2.a werde in der Berufungsbegründung in einer
gegenüber dem erstinstanzlichen Schlußantrag der Klägerin geänderten Fassung
gestellt. Eine Begründung für diese Klageänderung enthalte die
Berufungsbegründung nicht. Ohnehin sei ein Feststellungsinteresse für diesen
Antrag nicht zu erkennen.
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Der Klägerin stünden keinerlei Ansprüche gegen sie, die Beklagte, zu. Sie habe ihre
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin in vollem Umfang erfüllt,
solange und soweit sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Sie habe die Klägerin
keineswegs mit dem angeblichen Vorwand der Nichtigkeit des Verbundvertrages
aus dem Geschäft "ausgeschaltet".
74
Der Bestand des Vertrages der Parteien vom 11.5.1994 sei untrennbar verknüpft mit
dem sogenannten Verbundvertrag zwischen der Beklagten und der DKR. Dies
ergebe sich bereits aus zahlreichen Regelungen in dem Vertrag selbst. Damit sei
als Grundlage für den Bestand des Vertrages bestimmt worden die "derzeitige
Ausgestaltung" der Verwertung im Rahmen des Dualen Systems Deutschland und
die "vertraglichen Bindungen", nach denen sich die Lieferpflicht der Beklagten habe
bestimmen sollen; dies sei der der Klägerin bekannte Verbundvertrag zwischen der
Beklagten und der DKR. Denn nur auf Grund dieses Verbundvertrages habe sie die
im Rahmen des Betriebes des DSD gesammelten Kunststoff-Folien erhalten, die sie
sodann an die Klägerin liefern konnte. Alles dies sei der Klägerin genauestens
bekannt gewesen. Diese Grundlage des Vertrages der Parteien vom 11.5.1994 sei
dadurch entfallen, daß die Nichtigkeit des Verbundvertrages der Beklagten mit der
DKR festgestellt wurde.
75
Sie, die Beklagte, habe von Anfang an seitens der DKR nicht die in Aussicht
genommenen Mengen an Kunststoffen überlassen bekommen. Sie habe aufgrund
der vertraglichen Vorgaben mit etwa 20.000 Tonnen anfallender Kunststoff-Folie
kalkuliert. Sie habe zur Bewältigung dieser erwarteten Mengen Lieferverträge mit -
einschließlich der Klägerin - sieben Unternehmen abgeschlossen. Sie habe im Mai
1994 noch über eine ungedeckte Kapazität von ca. 6000 Tonnen jährlich verfügt,
bezüglich derer sie den Liefervertrag mit der Klägerin vom 11.5.94 geschlossen
habe. Es habe sich sodann herausgestellt, daß die Beklagte von der DKR im Jahre
1994 nicht die in Aussicht genommene Menge von insgesamt 80.000 Tonnen
Kunststoff habe erhalten können, sondern nur ca. 35.000Tonnen. Sie habe infolge
reduzierter Mengen die Liefermengen an ihre Abnehmerfirmen, so auch die
76
Klägerin, gleichmäßig, anteilig reduziert. Im Mai 1994 und in den Folgemonaten
habe naturgemäß noch niemand gewußt, welche Mengen in welchem Monat
anfielen und wie, auf welche Abnehmerfirmen sie verteilt werden konnten. Bei der
Verteilung der Mengen habe der Zeuge Z sich auf seine eigene Einschätzung, die
auf der Beobachtung des Marktes beruhte, verlassen. Das Ergebnis seiner
Verteilung und die Quote, die der Klägerin zugeteilt wurde, belegten, daß der Zeuge
Z das Ziel gleichmäßiger Verteilung allemal erreicht habe. In der Zeit von Mai bis
Dezember 1994 hätten ihr, der Beklagten, ca.8.000 Tonnen zur Verteilung an die
einzelnen oben aufgeführten Unternehmen zur Verfügung gestanden. Von diesen
8.000 Tonnen habe die Klägerin 1.136,07 Tonnen (zur Verwertung über Q DK) und
18,06 Tonnen (zur Verwertung über Q CH), insgesamt also 1.154,13 Tonnen
erhalten. Rechne man diese 8.000 Tonnen auf eines Jahreswert hoch, so ergebe
sich eine Jahresmenge von 10.666 Tonnen. Setze man diese Menge ins Verhältnis
zu der erwarteten Menge von 20.000 Tonnen, ergebe sich, daß die tatsächlich zur
Verfügung stehende Menge um 47 % hinter der erwarteten Menge zurückgeblieben
sei. Primär habe sich der Zeuge Z, der die in Zukunft anfallenden Mengen nur habe
abschätzen können, zwar an den einzelnen Abnahmeverpflichtungen orientiert,
sekundär jedoch auch an der Lage der sogenannten "Anfallstellen", um unsinnigen
"Mülltourismus" zu vermeiden.
Da in der Menge von 8.000 Tonnen wenigstens 1.000 Tonnen Gewerbefolien, also
Folien , die nicht aus der DSD-Sammlung stammten, und Alt-Lagerbestände der
seinerzeit noch bestehenden B-Gruppe, also Mengen, die nicht dem
streitgegenständlichen Vertrag unterfielen, enthalten gewesen seien, sei die
Klägerin überproportional gut bedient worden. Diese habe auch im ersten Quartal
1995 noch 791,54 Tonnen erhalten. Die Klägerin habe daher auch in der Zeit ab
Juni 1994 die von der Beklagten gelieferten Mengen nicht beanstandet oder höhere
Lieferungen angemahnt; die Frage angeblicher Minderlieferungen sei daher auch
bei dem Gespräch, das der Zeuge Z am 20.09.1994 mit der Klägerin führte, kein
Thema gewesen. Der Zeuge habe bei diesem Gespräch deutlich gemacht worden,
daß der Vertrag der Parteien nicht mehr durchgeführt werden könne; darin sei eine
Kündigung zu sehen.
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Das Einschreiten des Bundeskartellamts habe zu einer grundsätzlichen Änderung
der Geschäftspolitik der DKR in dem Sinne geführt, daß nach und nach alle
zwischengeschalteten Vertragspartner aus dem Geschäft gekommen seien, mit dem
schließlichen Ergebnis, daß ab dem Jahre 1996 die DKR Kunststoffe nur noch
selbst disponiere und unmittelbar an die Betriebe der Verwertungsstätten liefere. So
sei es zum Abschluß irgendeines Nachfolgevertrages zwischen der DKR und der
Beklagten nicht gekommen. Eine "Abwicklungsvereinbarung" mit der DKR sei nicht
zustandegekommen, damit habe auch nichts zu Gunsten der Klägerin erreicht
werden können. Bereits durch die "Abwicklungsvereinbarung" hätten
Subunternehmer und Zwischenhändler ausgeschaltet werden sollen. Dies sei das
Ziel der Geschäftspolitik der DKR bereits ab Januar 1995 gewesen, u.a. auch, um
das Preisniveau zu reduzieren (1995 habe die DKR nur noch 420 DM bis max. 450
DM pro t DSD-Folie und 1996 nur noch DM 250 pro t gezahlt) und eine größere
Transparenz der Verwertungswege zu erreichen. Nur im Hinblick auf die
vorgesehene Errichtung und die Inbetriebnahme einer eigenen Verwertungsanlage
habe sie, die Beklagte weitere Mengen zugewiesen erhalten, jedoch mit der strikten
Maßgabe, daß Zwischenhändler und Subunternehmer nicht mehr eingeschaltet
werden durften und nur vorübergehend ausländische Verwertungsanlagen beliefert
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werden durften
Ab März 1995 seien ihr, der Beklagten, seitens der DKR keine Kunststoffmengen
mehr zur freien Verfügung überlassen worden. Soweit sie ab Februar 1995 noch
Folienmaterial erhalten habe, habe sie daher hiervon nichts mehr der Klägerin zur
Verfügung stellen können. Sie sei vielmehr seitens der DKR konkret angewiesen
worden, an bestimmte Firmen direkt zu liefern, u.a. Firma Q in E. Diese Lieferungen
seien für die Beklagte durch die von
durchgeführt worden. Für irgendwelche Lieferungen an die Klägerin sei somit ab
Februar 1995 kein Raum mehr gewesen. Es habe insbesondere nicht in der
Entscheidungsbefugnis der Beklagten gestanden, die Klägerin aus dem Geschäft
"auszuschalten". Die Belieferung habe entsprechend den Weisungen der DKR
unmittelbar an Verwerterbetriebe mit eigenen Verwertungsanlagen zu erfolgen
gehabt, zu denen die Klägerin nicht zähle. Seit Anfang 1996 sei die Beklagte im
Bereich der Folienverwertung überhaupt nicht mehr tätig.
79
Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin geltend gemachte Schaden der Höhe
nach weiterhin insgesamt.
80
Der Senat hat den Parteien durch Beschluß vom 12.02.1997 (GA 457 ff.) Hinweise
und Auflagen erteilt. Dazu haben die Klägerin (GA 496 ff., 530 ff.) und die Beklagte
(GA 474, 477 ff., 514 ff.. 539 ff.) ihr Vorbringen weiter ergänzt.
81
Mit Schriftsatz vom 24.03.1997 (GA 474 ff.) hat die Beklagte den Vertrag vom
11.05.1994 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zur Begründung führt sie
aus: Die Klägerin habe sie durch Abgabe der Garantie darüber getäuscht, mit der
Firma Q eine vertraglich fixierte Annahme- und Verwertungskapazität von 6000 t per
anno vereinbart zu haben. Tatsächlich sei die Firma Q nur für 3000 t pro Jahr
zertifiziert gewesen. Die Firma Q habe darüber hinaus nicht die technische
Möglichkeit gehabt, mehr als 3000 t DSD-Folien jährlich zu verarbeiten. Die
Klägerin habe deshalb auch nur einen Vertrag über die Verwertung von 3000 t
DSD-Folien pro Jahr geschlossen. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts hätte sie,
die Beklagte, den Vertrag mit der Klägerin nicht abgeschlossen.
82
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, Dr. S, C, H, E, F,
Ü und Z. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 29.01.1999 (Bl. 654 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf die
Vernehmung des Zeugen D hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Termin
verzichtet.
83
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den
schriftsätzlichen Vortrag und die überreichten Anlagen Bezug genommen.
84
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
85
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
86
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
87
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die verlangte Zahlung
und Feststellung.
88
I. Zur Zahlungsklage
89
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 326 BGB in Höhe (eines Teilbetrages)
von 1.000.000,00 DM. Die Beklagte war aufgrund des zwischen den Parteien am
11.05.1994 geschlossenen Vertrages nebst Zusatzvereinbarung nicht zu mehr
Lieferungen verpflichtet, als sie erbracht hat.
90
1. Unbegründet ist allerdings die von der Beklagten im Rechtsstreit erklärte
Anfechtung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages wegen arglistiger
Täuschung.
91
Aufgrund der Zusatzvereinbarung der Parteien vom 11.05.1994 (GA 510) sowie
aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, daß die Parteien sich
dahin geeinigt hatten, daß aus den gesammelten Materialien die naturgemäß darin
enthaltenen Industriefolien ("B-Folien") im Umfang von 3000 Jahrestonnen
aussortiert und als Teilmenge der nach dem Vertrag vom 11.05.1994 (GA 6 ff.) an
die Firma Q geliefert werden sollten, wobei dieser Sachverhalt in dem "offiziellen"
Liefer- und Abnahmevertrag nicht offengelegt, sondern (auch) die so gewonnene
Industriefolie der DKR gegenüber aber als DSD-Folie deklariert wurde. Hintergrund
für die - zunächst auch in den Rechtsstreit nicht eingeführte - interne
Zusatzvereinbarung war also, daß die DKR veranlaßt wurde, die Gesamtmenge von
6000 t als DSD-Folie mit den hohen dafür ausgeworfenen Beträgen zu bezahlen
(vgl. auch Schreiben der DKR an N/B vom 05.12,1995, GA 225). Dies ergibt sich
auch deutlich aus der insoweit glaubhaften Aussage des seinerzeit bei der Klägerin
beschäftigten Zeugen F (Protokoll Seiten 17 ff. = GA 712 ff.). Auch der Zeuge Z, der
seinerzeit bei der Beklagten tätig war und der durch den Zeugen D von den
Vertragsverhandlungen unterrichtet wurde, hat diesen Sachverhalt (Protokoll Seite
21 = GA 716) letztlich eingeräumt, wenn er auch die für Industriefolie hohen
vereinbarten Beträge mit höherem Sortieraufwand begründen wollte. Der von der
Beklagten an die Klägerin zu zahlende Preis von 400 DM/t ergab sich jedenfalls aus
einer "Mischkalkulation" (so der Zeuge Z, Protokoll Seite 21 = GA 716), da an sich
für die DSD-Folie ein höherer, für die Industriefolie ein geringerer Preis angemessen
gewesen wäre.
92
Der Senat bewertet nicht, ob und inwiefern die dargestellte Art der Abrechnung
gegenüber der DKR letztlich im wirtschaftlichen Ergebnis zu beanstanden ist.
Möglicherweise hätte die mit DSD-Folie vermischt gebliebene Industriefolie als
DSD-Folie abgerechnet werden dürfen, so daß sich ein Vorteil aus der
Zusatzvereinbarung nur insoweit ergab, daß die aussortierte Industriefolie nicht über
eine zertifizierte Anlage entsorgt werden mußte. Festzuhalten ist jedenfalls, daß die
Parteien offenbar die Notwendigkeit sahen, den Liefer- und Abnahmevertrag durch
die Zusatzvereinbarung zu modifizieren mit dem Ziel, Kostenvorteile zu erzielen: die
Beklagte erhielt von der DKR für "DSD-Folie" durchgehend 725 DM/t (vgl. § 4 des
Verbundvertrages, GA 201, 209) und zahlte der Klägerin lediglich den kalkulierten
Mischpreis von 400 DM/t; die Klägerin erhielt durchgehend 400 DM/t und zahlte der
Firma Q für die Verwertung der ("echten") DSD-Folie 335 DM/t, für die Verwertung
der Industriefolie aber nur 150 DM/t (vgl. die Schadensberechnung der Klägerin, GA
114 ff.).
93
Die Beklagte wußte somit ganz genau, daß die Klägerin aufgrund der getroffenen
Vereinbarungen bei voller Ausschöpfung der vereinbarten Mengen der Firma Q nur
3000 t "echte" DSD-Folie liefern würde, zu deren Verwertung sie auch zertifiziert
war. Die restlichen lieferbaren 3000 t hätten aus Industriefolie bestanden, die die
Firma Q nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Kapazität ihrer
Verwertungsanlage verarbeiten konnte. Der Zeuge C (Protokoll Seiten 10 ff. = GA
705 ff.) hat glaubhaft bekundet, daß die von der Firma Q betriebene
Verwertungsanlage 1994 auf eine Kapazität von jährlich 12.000 t ausgelegt war (GA
708). Nach der Aussage des Zeugen H (Protokoll Seiten 14 ff. = GA 709 ff.) lag die
Gesamtleistung der Anlage bei seiner Besichtigung im Jahre 1995 bei 8600 t, so
daß sich auch bei der vom Zeugen angenommenen Auslastung von 84% eine zu
verarbeitende Menge von mehr als 7000 t ergibt. Eine Zertifizierung war für die
Industriefolie - sofern sie als solche und nicht als Zusatzstoff der DSD-
Foliensammlung verwertet wurde - nicht erforderlich, wie auch der Zeuge C
(Protokoll Seite 13 = GA 708) und der Zeuge Dr. S (Protokoll Seiten 3 ff., 8, 9 = GA
698 ff., 703, 704) bekundet haben.
94
2. Indes kann die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus
anderen Gründen nicht mit Erfolg aus dem Vertrag vom 11.05.1994 herleiten.
95
a) Der Senat hält an der Rechtsauffassung, die er in seinem - in weitgehend anderer
Besetzung getroffenen - Hinweisbeschluß vom 12.02.1997 geäußert hat, daß
nämlich die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht
untrennbar mit der Wirksamkeit des Verbundvertrages zwischen der Beklagten und
der DKR verknüpft gewesen sei, nicht uneingeschränkt fest. Jedenfalls unter
Berücksichtigung der im Verlaufe der umfangreichen Beweisaufnahme und
mündlichen Verhandlung zutage getretenen Gesichtspunkte ist eine abweichende
Beurteilung geboten.
96
b) Die enge Verknüpfung der zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen
Vereinbarungen mit dem System der Entsorgung, wie es im Mai 1995 bestand, ist
offensichtlich. Sie ergibt sich nicht nur aus § 2 Ziffer 1, 2. Absatz des Liefer- und
Abnahmevertrages vom 11.05.1994, wo die Lieferpflicht der Beklagten von den
bestehenden vertraglichen Bindungen an die DKR und den von dieser zur
Verfügung gestellten Liefermengen abhängig gemacht ist. Sie ergibt sich vor allem
daraus, daß die Vereinbarung der Parteien nur auf dem Hintergrund des
bestehenden Entsorgungssystems verständlich ist. Das arbeitsteilige Tätigwerden
der Parteien war darauf gerichtet, von der DKR "verwaltete" Kunststoffabfälle einem
Verwertungsbetrieb zuzuführen. Die Finanzierung sollte ausschließlich durch
Weitergabe (und vorheriger teilweiser Abschöpfung) der von den Zeichennehmern
des "Grünen Punktes" aufgebrachten Entgelte erfolgen. Dies wird durch die
Zusatzvereinbarung der Parteien (dazu oben 1.), die man auf dem Hintergrund einer
beabsichtigten manipulativen Ausnutzung dieses Systems verstehen kann,
besonders deutlich. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß, wie es auch
die Zeugen D und Z erstinstanzlich bekundet haben, die von der Beklagten
übernommene Lieferpflicht unabdingbar von dem Funktionieren des seinerzeit
bestehenden Systems, insbesondere von der Belieferung der Beklagten durch die
DKR, abhängen sollte. Der Senat läßt dahinstehen, ob die Folgen dieser
Verknüpfung auch für den eingetretenen Fall eines völligen Zusammenbruchs des
Systems in § 2 Ziffer 1 des Liefer- und Abnahmevertrages eine ausreichende
Regelung erfahren haben. Der Bestand des bei Vertragsabschluß bestehenden
97
Verwertungssystems war jedenfalls für beide Parteien Geschäftsgrundlage der
getroffenen Vereinbarungen. Leistungspflichten der Beklagten bestanden nur
insoweit und solange, wie das bestehende Verwertungssystem es zuließ.
c) Spätestens mit der - von den Beteiligten akzeptierten - Beanstandung des
Bundeskartellamtes und der darauf zur Vermeidung einer Untersagungsverfügung
erfolgten Reaktion der Beteiligten fiel die Grundlage, auf der die Lieferungen der
Beklagten an die Klägerin abgewickelt werden sollten, weg oder besser gesagt: es
wurde offenbar, daß diese Grundlage von Anfang an gefehlt hatte. Nicht nur der
Gesellschaftsvertrag der DKR, auch der zwischen der DKR und der Beklagten
geschlossene Verbundvertrag waren unwirksam.
98
Der Zeuge Dr. S hat glaubhaft bekundet, die DKR sei - übereinstimmend mit der
Auffassung des Bundeskartellamtes - davon ausgegangen, daß diese Verträge
nichtig seien, man habe sie lediglich noch - faktisch - "auslaufen" lassen wollen.
Damit entfielen für die Beklagte mögliche durchsetzbare Ansprüche gegen die DKR
auf Belieferung und auf Teilhabe an den aus dem Dualen System fließenden
Entgelten, mochte auch die Beklagte von der DKR noch eine Zeit lang in einigem
Umfang beliefert werden. Der Zeuge Dr. S hat sehr deutlich erkennen lassen, daß
die DKR auf der Grundlage agierte, sie könne den (ehemaligen) Verbundpartnern,
die an weiterer Belieferung interessiert waren, zwar nichts verbieten, wohl aber
könne sie sie durch die Zuweisung oder Nichtzuweisung von Material, jedenfalls
durch wirtschaftlichen Druck, dazu zwingen, ausschließlich unter Beachtung der
Geschäftspolitik der DKR tätig zu werden (vgl. insbesondere Protokoll Seite 10 = GA
705).
99
Der - durch die Vorlage von Schaubildern unterstütze - Versuch der Klägerin, dem
entgegenzuhalten, daß sich an den Entsorgungsströmen im Prinzip nichts geändert
habe, trifft nicht den entscheidenden Punkt. Die Versorgung der (ehemaligen)
Vertragspartner der DKR durch diese beschränkte sich nunmehr - entsprechend der
Vorgabe des Bundeskartellamtes - auf das Tagesgeschäft. Zugleich nutzte die DKR
die Gelegenheit, um eine wesentliche Schwäche des bisherigen Systems, nämlich
die unvollkommene Kontrolle der Abfallströme, in den Griff zu bekommen. Dies
ergibt sich ebenfalls deutlich und überzeugend aus der Aussage des Zeugen Dr. S
(Protokoll Seiten 4 ff., 10 = GA 699 ff., 705). Der Zeuge hat bekundet, daß die
Unzulänglichkeit der Kontrollmöglichkeiten bei Entsorgungswegen über mehrere
Beteiligte schon vor September 1994 erkennbar geworden sei und zu einer
reduzierten Bedienung solcher Vertragspartner geführt habe, die - wie die Beklagte -
zu Investitionen in eigene Verwertungsbetriebe nicht bereit waren und den Abfall
über Zwischenhändler fremden Verwertungsbetrieben zuführten.
100
d) Die danach verbleibenden und faktisch vollzogenen Beziehungen zwischen der
Beklagten und der DKR waren derart weit von der bei Vertragsabschluß der
Parteien im Mai 1994 vorgestellten Ausgangslage entfernt, daß sie nicht
Geschäftsgrundlage für die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sein konnten.
Die Beklagte hing vom Wohlwollen der DKR ab und hatte keine rechtliche
Handhabe, Forderungen durchzusetzen, die auch nur annäherungsweise eine
Erfüllung der gegenüber der Klägerin übernommenen Verpflichtungen ermöglichen
konnte. Rückblickend gesehen bestand diese Situation von Anfang an. Faktisch
bestand sie spätestens seit September 1994. Allerdings hat der Zeuge Dr. S
glaubhaft bekundet, daß auch schon vor September 1994 ein "deutliches
101
Zurückfahren der Lieferungen" durch die DKR vorhanden gewesen sei.
e) Sofern man nicht - wie das Landgericht - das Bestehen einer Lieferpflicht der
Beklagten unmittelbar an einen Fortbestand des seinerzeit konzipierten
Entsorgungssystems knüpft, sondern darin nur die Geschäftsgrundlage für die
Vertragsbeziehungen der Parteien sieht, entfiel allerdings die Lieferpflicht der
Beklagten nicht ohne weiteres, waren vielmehr die vertraglichen Verpflichtungen der
geänderten Lage angemessen anzupassen. Eine solche Anpassung konnte nur
darin bestehen, daß die Beklagte die Lieferungen an die Klägerin solange und in
dem Umfang fortsetzte, wie es billigerweise von ihr erwartet werden konnte. Davon
ist die Beklagte auch faktisch ausgegangen, indem sie die Belieferung der Klägerin
bis in das Jahr 1995 hinein fortsetzte. Der insoweit im Ergebnis von der Klägerin
erhobene Vorwurf, die Beklagte habe sie entgegen bestehender Möglichkeiten nicht
ausreichend beliefert, ja sie habe die Situation ausgenutzt, um die Klägerin
auszuschalten und die Firma Q über die eigene Firmengruppe unmittelbar zu
beliefern, ist aufgrund der unstreitigen Tatsachen und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme unbegründet.
102
(1) Ausgehend von der in dem Verbundvertrag (GA 202) avisierten Menge von
80.000 t Kunststoffabfall, welche die Beklagte von der DKR zugewiesen erhalten
sollte, belief sich die Lieferpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin auf ca. 500
t/Monat (GA 6). Die tatsächlichen Mengen stellen sich wie folgt dar:
103
Nach ihrem Vortrag (GA 34 in Verbindung mit AH 8) erhielt die Beklagte im Jahr
1994 von der DKR 34186,95 t Kunststoffabfälle, davon 8035,03 t Folien. Von der
Menge von ca. 35000 t ist das Landgericht (LGU 16) - ungeachtet des Vortrags der
Klägerin in dem Schriftsatz vom 08.08.1995 (GA 52) - als unstreitig ausgegangen.
Selbst wenn man dem zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin insoweit ein
Bestreiten entnehmen wollte, so erscheinen jedenfalls die konkret
aufgeschlüsselten (AH 8) Angaben der Beklagten unter Berücksichtigung der
Aussagen der Zeugen D (GA 250, 252), Z (GA 254) und Dr. S (Protokoll Seiten 4, 5
= GA 699, 700), wonach die Lieferungen der DKR an die Beklagte erheblich unter
den Vorgaben des Verbundvertrages lagen, als glaubhaft. Nach der weiteren
Bekundung des Zeugen Dr. S (Protokoll Seite 9 = GA 704) erhielt die Beklagte dann
im Jahre 1995 insgesamt nur noch 12650 t Material, davon 10.850 t Folienmaterial,
und erfolgten ab dem Jahr 1996 keinerlei Lieferungen an die Beklagte mehr.
104
Nach dem teilweise übereinstimmenden Parteivortrag (Klägervortrag GA 114 ff.,
Beklagtenvortrag GA 40 ff., 409, 517) und den Aussagen der Zeugen L und C
(Protokoll Seiten 2 und 11 = GA 697 und 706) erhielt die Klägerin von der Beklagten
zur Verwertung bei der Firma Q ca. 1200 t Folienmaterial. Im Jahre 1995 erhielt die
Klägerin nach dem im wesentlichen übereinstimmenden Vortrag beider Parteien
(GA 114 ff., 43) und der Aussage des Zeugen C (Protokoll Seite 13 = GA 708) ca.
790 t dieses Materials. Danach lieferte die Beklagte an die Klägerin von April 1994
bis etwa Mai 1995 ca. 1900 t (GA 20, 43, 114 ff.); zwischen den Parteien besteht
Einigkeit, daß die vor Vertragsabschluß erfolgten Lieferungen auf die
Vertragsmenge anzurechnen sind.
105
(2) Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte damit die bei der gebotenen
Vertragsanpassung noch verbleibende Lieferpflicht treuwidrig unterschritten haben
könnte. Der Zeuge Z hat bereits in erster Instanz glaubhaft bekundet, er habe im
106
Hinblick auf die reduzierten Lieferungen der DKR das bei der Beklagten insgesamt
anfallende Material auf die verschiedenen Abnehmer, mit denen vertragliche
Verbindungen bestanden hätten, anteilig verteilt (GA 258). Die Beklagte hat dazu
mit Schriftsatz vom 13.12.1996 (GA 402, 407 ff.) im einzelnen ausgeführt. Das
Bestreiten dieses Vortrages durch die Klägerin mit Nichtwissen (GA 505) nötigt nicht
zu weiterer Beweiserhebung. Die Anpassung der Liefermengen, wie sie die
Beklagte vorgenommen hat, ist unter Berücksichtigung der oben genannten Daten
nicht zu beanstanden. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Kürzung
der an die Klägerin gelieferten Materialmenge jedenfalls im Jahre 1994 hinter der
Kürzung zurückblieb, welche die Beklagte ihrerseits seitens der DKR hinzunehmen
hatte. Entscheidend ist, daß die Beklagte trotz der von Anfang an erfolgten
Minderlieferungen durch die DKR bemüht blieb, die Klägerin in noch
angemessenem Umfang mit Material zu versorgen.
Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe sie aus dem Geschäft ausschalten
wollen, um die Firma Q direkt beliefern zu können, ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat dies daraus schließen
wollen, daß die zum B-Verbund gehörende Firma N im Jahre 1995 eine größere
Menge Folien an die Firma Q geliefert hat. Nach den Aussagen der Zeugen Dr. S, C
und Z beruhte dies indes auf Vorgaben der DKR. Der Zeuge Dr. S hat - wie bereits
ausgeführt - bekundet, daß die DKR bereits seit 1994 bestrebt war, eine Verwertung
der Abfallmengen über Zwischenhändler zu verhindern. Der Zeuge hat ferner
bekundet, daß dies den Verbundpartnern nahegebracht und letztlich auch
wirtschaftlicher Druck ausgeübt wurde, um diese Zielsetzung durchzusetzen
(Protokoll Seiten 5 ff., 10 = GA 700 ff., 705). Zwar ist eine schriftliche Mitteilung der
DKR an die Beklagte dazu, daß Subunternehmer nicht mehr zugelassen werden
könnten, erst im Dezember 1995 erfolgt (Schreiben vom 1. und 5.12,1995, GA 218,
225). Nach der Aussage des Zeugen Dr. S besteht aber kein Zweifel, daß die DKR
bereits frühzeitig versuchte, auf die Ausschaltung von Subunternehmern
hinzuwirken. Dementsprechend hat der Zeuge Z bei seiner Vernehmung durch den
Senat glaubhaft bekundet, zu der Lieferung der Firma N an die Firma Q sei es
gekommen, weil die DKR jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Material nur bezüglich
bestimmter Verwertungsbetriebe freigegeben und die Anweisung gegeben habe,
keinenZwischenhändler mehr zu beliefern (Protokoll Seiten 22 f. = GA 717 f.). Diese
Aussage wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen C (Protokoll Seiten 11 f. =
GA 706 f.) und das von ihm überreichte Schreiben der DKR an die Firma N vom
18.04.1995 (GA 678), in dem die Freigabe vo 1000 t Folienfraktion ausdrücklich für
die Firma Q erklärt wird.
107
Andere Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die Klägerin aus dem Geschäft hat
drängen wollen, sind nicht ersichtlich. Festzuhalten ist, daß die vollständige
Einstellung der Lieferungen an die Klägerin Anfang 1995 darauf beruhte, daß die
Beklagte (bzw. die zum B-Verbund gehörende Firma N, die nach der Aussage des
Zeugen Dr. S, Protokoll Seite 9 = GA 704, für die DKR mit der Beklagten eine
Einheit bildete) ihrerseits von der DKR nicht mehr ohne konkrete Vorgabe des
Verwertungsbetriebes beliefert wurde (Aussage Dr. S, Protokoll Seite 7 = GA 702).
108
(3) Bei der gegebenen Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung, die Beklagte
jedenfalls bis September 1994 oder Anfang 1995 an der Lieferpflicht im vertraglich
vereinbarten Umfang festzuhalten. Wie festgestellt wurde die Beklagte von Anfang
an von der DKR, der die Bedenken des Bundeskartellamtes bereits zur Zeit der
109
Vertragsabschlusses der Parteien bekannt waren, weit unter den Vorgaben des -
unwirksamen - Verbundvertrages beliefert. Wie weiter festgestellt blieb die Beklagte,
solange Lieferungen der DKR ohne konkrete Vorgabe des Verwertungsbetriebes
erfolgten, bemüht, die Klägerin in reduziertem, nicht zu beanstandendem Umfang zu
beliefern.
f) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe ihre in § 2 Ziffer 1 des
Liefer- und Abnahmevertrages geregelte Mitteilungs- und Offenlegungspflicht
verletzt. Die vorstehende rechtliche Wertung ist vom Bestehen einer solchen Pflicht
unabhängig. Die Klägerin leitet aus der Verletzung dieser Pflicht auch keine
Schadensersatzansprüche her.
110
II. Zur Feststellungsklage
111
Aus den zu I erörterten Gründen ist auch die Feststellungsklage abweisungsreif. Die
Klägerin kann aus dem Vertrag der Parteien in dem mit der Feststellung intendierten
Sinne keine Rechte mehr herleiten, insbesondere keine (weiteren)
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
112
III.
113
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
114
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
115
Berufungsstreitwert: 1.500.000 DM
116