Urteil des OLG Köln vom 30.06.1994
OLG Köln (kläger, schädigung, beratung, untersuchung, gefahr, schwangerschaft, zeitpunkt, sohn, höhe, bestand)
Oberlandesgericht Köln, 5 U 45/94
Datum:
30.06.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 45/94
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 589/89
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 7. April 1993 - 4 O 589/89 - wird
zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt
vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 16.300,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T A T B E S T A N D :
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Die Kläger sind Eheleute. Sie verlangen vom Be-klagten Ersatz des
Unterhaltsaufwandes für ihren am 30. Juni 1989 mit einem Down-Syndrom
geborenen Sohn Ch. mit der Begründung unvollständiger gene-tischer Beratung und
mangelhafter Betreuung der klagenden Ehefrau während der Frühschwangerschaft.
Diese hatte im Jahr 1979 einen gesunden Sohn geboren, erlitt sodann im August
1985 eine Fehl-geburt und wurde im September 1986 im Alter von damals 33 Jahren
erneut schwanger. Sie begab sich am 2. Oktober 1986 in die gynäkologische
Facharzt-praxis des Beklagten. Am 30. Oktober 1986 führte der Beklagte eine
eingehende Untersuchung durch. Dabei wurde die Schwangerschaft bestätigt. Noch
am selben Tag, am frühen Abend, meldete sich die Klägerin wiederum beim
Beklagten, nachdem sie eine Schmierblutung erlitten hatte. Zu diesem Zeitpunkt
befand sie sich in der 6./7. Schwangerschaftswo-che. Am 5. November 1986 meldete
sie sich erneut beim Beklagten wegen erneuter Schmierblutungen. Sie wurde
daraufhin sofort in die Krankenanstalt in D. eingewiesen, wo sie vom 5. bis zum 15.
No-vember 1986 stationär verblieb. Bei der Entlassung wurde der Klägerin von der
behandelnden Ärztin er-klärt, daß Unregelmäßigkeiten der Fruchtblase vor-lägen.
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Die Klägerin begab sich in der Folgezeit in die Weiterbehandlung des Beklagten, der
sie im November und Dezember 1986 jeweils zweimal und im Januar 1987 einmal
untersuchte. Der Beklagte führ-te eine sogenannte Alpha-Feto-Protein-Bestimmung
durch, die einen Wert im Normbereich ergab. Eine Fruchtwasseruntersuchung
(Amniozentese) wurde vom Beklagten nicht veranlaßt.
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Der Sohn Ch. ist ständig pflegebedürftig. Sein Down-Syndrom ist durch einen
schweren Herzfehler kompliziert. Wegen chronischer Obstipation muß das Kind eine
besondere Ernährung erhalten. Da es auch körperlich erheblich retardiert ist, müs-
sen mehrmals wöchentlich schwimmtherapeutische und sonstige therapeutische
Behandlungen durchgeführt werden.
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Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte habe seine ärztliche Pflicht bei der
Betreuung ver-letzt. Er sei nach dem ärztlichen Wissensstand von 1986 verpflichtet
gewesen, die klagende Ehefrau über die Möglichkeit einer Fruchtwasser-
untersuchung aufzuklären, was er nicht getan ha-be. Die Fruchtwasseruntersuchung
bzw. dahingehende Hinweise seien geboten gewesen, weil die klagende Ehefrau
den Hinweis der behandelnden Ärztin des Krankenhauses, es liege eine
Unregelmäßigkeit der Fruchtblase vor, dem Beklagten mitgeteilt habe, der deshalb
gehalten gewesen sei, eine Untersu-chung durchzuführen, bei welcher die
Schädigung des Embryos mit Sicherheit hätte festgestellt wer-den können, nämlich
eben die vorgenannte Frucht-wasseruntersuchung.
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Die Kläger stützen ihren Schadensersatzanspruch darauf, daß ihnen für die
notwendige ganztägige Pflege des Kindes für die Vergangenheit und auch für die
Zukunft ein monatlicher Schadensersatzan-spruch in Höhe von mindestens 2.000,00
DM zustehe. Allein die Pflegeleistung sei bei wöchentlich 45 Stunden und der
Vergütung nach BAT X mit 2.230,00 DM monatlich anzusetzen. Außerdem fielen
monatlich Fahrtkosten von 300,00 DM an und zusätz-liche Kosten für die
Sonderverpflegung in Höhe von monatlich 500,00 DM. Deshalb sei der geforderte
Pauschalbetrag in Höhe von 2.000,00 DM monatlich angemessen.
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Die Kläger haben beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie
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60.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.04.1990 zu zahlen,
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1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet
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ist, ihnen den gesamten Unterhaltsaufwand für den am 30.06.1987 geborenen Sohn
Ch. G. für Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, für die Annahme einer genetischen
Unregelmäßigkeit des Föten seien aus seiner Sicht keine Anhaltspunkte vorhanden
gewesen. Gleichwohl habe er aus Gründen übergroßer Fürsorge die AFP-
Bestimmung durchge-führt. Der hierbei festgestellte mittlere Wert habe keine
Veranlassung gegeben, eine Fruchtwasserun-tersuchung durchzuführen. Eine
solche Untersuchung wäre im übrigen von den entsprechenden Instituten mangels
medizinischer Indikation auch abgelehnt worden. Aus objektiver Sicht habe sich bei
der ohnehin überdurchschnittlich abortgefährdeten Klä-gerin eine
Fruchtwasseruntersuchung geradezu ver-boten.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der im Krankenhaus
behandelnden Ärztin Dr. F. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständi-
gengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R..
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Durch Urteil vom 7. April 1993 hat es sodann die Klage abgewiesen und zur
Begründung im wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch der Kläger sei
zu verneinen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, daß der
Beklagte seinen ärztlichen Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungs-vertrag mit der
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Klägerin voll entsprochen habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe
sich nämlich klar, daß eine Indikation für weitere Maß-nahmen und damit auch für die
von den Klägern als notwendig erachtete Fruchtwasseruntersuchung nicht bestanden
hätte. Weder die vorangegangene Fehlge-burt noch das Alter der Klägerin oder die
Werte der AFP-Bestimmung hätten Veranlassung zu einer solchen Maßnahme
geben können.
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Gegen dieses den Klägern am 16. April 1993 zuge-stellte Urteil haben diese am 12.
Mai 1993 Berufung eingelegt und diese am 28. Juni 1993, nach Frist-verlängerung
bis zum 12. Juli 1993, begründet.
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Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre erst-instanzlichen Klageziele weiter. Sie
machen gel-tend, der Beklagte hätte sie unabhängig davon, ob eine Indikation für
eine Fruchtwasseruntersuchung bestanden habe, über diese Möglichkeit beraten und
ihnen die Entscheidung überlassen müssen, ob eine solche Untersuchung
vorgenommen werden solle. Dies habe auch der Sachverständige Prof. Dr. R. so
gese-hen. Eine entsprechende Beratung durch den Beklag-ten sei nicht erfolgt. Von
den Möglichkeiten einer Fruchtwasseruntersuchung hätten sie - die Kläger - nichts
gewußt. Ihnen sei auch nicht bekannt gewe-sen, daß die Gefahr eines Kindes mit
Down-Syndrom mit zunehmenden Lebensalter der Mutter wachse. Sie hätten dem
Hinweis von Frau Dr. F. nur entnommen, daß die Gefahr einer Fehlgeburt bestanden
habe; von der Gefahr einer Schädigung des Kindes sei nicht die Rede gewesen.
Außerdem sei eine Fruchtwasser-untersuchung indiziert gewesen. Es seien mehrere
Risikofaktoren zusammen getroffen, nämlich das Al-ter der Klägerin zu 1., die
voraufgegangene Fehl-geburt, die genetische Schädigung der Fruchtblase und die
Schmierblutungen. Der Sachverständige habe lediglich jeden einzelnen
Gesichtspunkt für sich gewertet, nicht aber das Zusammentreffen sämtlicher
Risikofaktoren. Insoweit überzeuge sein Gutachten nicht. Auf entsprechenden
Wunsch hätten damals die in Frage kommenden Institute das Fruchtwasser der
Klägerin untersucht.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klä-ger 60.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 18.04.1990 zu zahlen,
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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den gesamten
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Unterhaltungs-aufwand für den am 30.06.1987 geborenen Sohn Ch. G. für
Vergangenheit und Zukunft zu er-setzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das
angefochtene Urteil und hebt hervor, daß weder eine Indikation für eine
Fruchtwasseruntersuchung noch eine Beratungspflicht bestanden habe. Gleichwohl
habe er die Klägerin bei der Besprechung des vorgesehenen AFP-Tests am
12.12.1986 auch über die Bedeutung der Amniozentese aufgeklärt, wobei er diese
Maßnahme allerdings, da er von einer normal verlaufenden Schwangerschaft
ausgegangen sei, jedenfalls vorläufig nur als theo-retische Möglichkeit erwähnt habe.
Zudem sei es un-glaubhaft, daß die Kläger sich auch in Kenntnis des 25fachen
Abortrisikos einer Fehlgeburt gegenüber einer Chromosomenanomalie für eine
Fruchtwasserun-tersuchung entschieden hätten.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 10. November 1993
durch mündliche Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. R..
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
26. Mai 1994 Bezug ge-nommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung erweist sich auch nach dem Ergebnis der in II. In-stanz durchgeführten
Beweisaufnahme als zutreffend.
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Den Klägern steht kein Anspruch auf Ersatz mate-rieller Schäden wegen positiver
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Verletzung des Behandlungsvertrages zu. Dem Beklagten ist entge-gen der Ansicht
der Kläger keine unvollständige Beratung anläßlich der Schwangerschaft der
Klägerin zu 1. vorzuwerfen.
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Soweit ein Beratungsmangel im Zusammenhang mit einer möglichen genetischen
Schädigung der Leibes-frucht unter dem Gesichtspunkt einer unvollständi-gen
Beratung auf entsprechende Nachfrage der Kläger grundsätzlich in Betracht käme,
fehlt es insoweit bereits an den tatsächlichen Voraussetzungen. Die Kläger haben
entgegen dem Vortrag des Beklagten sich ausdrücklich darauf berufen, daß in den
Beratungsgesprächen nur von der Gefahr einer Fehl-geburt, nicht aber von der
Gefahr einer Schädigung des Kindes die Rede gewesen sei. Nach Maßgabe die-ses
Vortrages kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin zu 1. den
Beklagten ausdrücklich nach einer Fruchtwasseruntersuchung oder nach son-stigen
Möglichkeiten zur Feststellung einer gene-tischen Schädigung gefragt hat, in
welchem Fall der Beklagte zur umfassenden Beratung insoweit verpflichtet gewesen
wäre BGH NJW 1984, 658; 1987, 2923).
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Eine Haftung des Beklagten aus dem Grunde, daß er die Kläger bzw. die klagende
Ehefrau nach deren Behauptung nicht von sich aus über das Risiko des
Mongolismus und die Möglichkeit einer Fruchtwasser-untersuchung beraten hat,
kommt deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Pflicht in der Schwan-
gerschaftsbetreuung der Klägerin im Jahre 1986 nicht bestanden hat.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach der Erläuterung des
schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. R. in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat ist festzu-stellen, daß auch nach den konkreten
Gegebenheiten im Falle der Klägerin zu 1. keine akute Veranlas-sung für den
Beklagten zu einem solchen Hinweis bestand. Auch bei Berücksichtigung sämtlicher
bei der Klägerin vorliegenden Besonderheiten, nämlich der voraufgegangenen
Fehlgeburt, der wiederholten Schmierblutungen und der ovalen Fruchtblase sowie
des Alters der Klägerin bestand nämlich keine konkrete Veranlassung zu der
Annahme, daß der Fötus genetisch geschädigt sei und deshalb zur entspre-chenden
Abklärung eine Fruchtwasseruntersuchung und ein Hinweis hierauf geboten sei. Der
Sachverständi-ge hat insoweit im einzelnen ausgeführt, bei der Klägerin sei zunächst
der AFP-Test durchgeführt worden und habe ergeben, daß der Wert gegenüber dem
Durchschnitt nicht wesentlich verändert sei. Die Entscheidung, daraufhin von
weiteren Maßnahmen, insbesondere der Amniozentese, zur Abklärung eines
eventuellen Down-Syndroms abzusehen, habe den dama-ligen Regeln entsprochen
habe, die dies erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres vorgesehen hätten. Daß
der Beklagte damals den AFP-Test veranlaßt habe sei schon mehr gewesen, als der
Durchschnitts-gynäkologe zur damaligen Zeit unternommen hätte. Auch in der
Tatsache, daß bei der Klägerin zu 1. Schmierblutungen in der Frühschwangerschaft
festgestellt worden waren, sah der Sachverständige keine Indikation zur Vornahme
einer Fruchtwasserun-tersuchung und zu einem Hinweis hierauf gewesen. Diese
Schmierblutungen könnten die verschiedensten und in aller Regel gynäkologischen
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Ursachen haben, die aber mit einer genetischen Fehlbildung nicht in Zusammenhang
stünden. Entsprechendes gelte hin-sichtlich der ovalen Form der Fruchtblase. Auch
eine entrundete Fruchtblase sei kein Zeichen für eine bestehende genetische
Fehlbildung, sondern ein Zeichen für eine gestörte Frühschwangerschaft, die vielerlei
Ursachen haben könne und die allenfalls die Gefahr einer Fehlgeburt nahelege.
Auch die voraufgegangene Fehlgeburt habe das Risiko für eine Schwangerschaft mit
Down-Syndrom nicht erhöht. Des weiteren hat der Sachverständige eindeutig darge-
legt, daß sämtliche bei der Klägerin genannten Be-sonderheiten anläßlich ihrer
Schwangerschaft keine Fruchtwasseruntersuchung indiziert hätten und zwar weder
nach dem damaligen ärztlichen Wissensstand, also dem aus 1986, noch nach dem
heutigen. Zum da-maligen Zeitpunkt, also in der zweiten Jahreshälfte 1986, sei man
noch wesentlich zurückhaltender hin-sichtlich der Beratung über die Möglichkeit
einer Fruchtwasseruntersuchung gewesen und habe insoweit eine relativ starre
Grenze von 35 Jahren gesetzt, die man im Normalfall nicht unterschritten habe.
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Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen sieht es der Senat als erwiesen
an, daß nach der akuten Situation der Klägerin jedenfalls nach damaligem ärztlichem
Standard keine Veranlassung bestand, von einer genetischen Schädigung der
Leibesfrucht aus-zugehen und im Hinblick hierauf zu einer Fruchtwas-
seruntersuchung zu raten bzw. auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
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Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. entsprach es im
Jahr 1986 auch noch nicht medizinischem Standard und allgemeiner Hand-habung,
auch ohne spezielle Risikofaktoren, Schwan-gere auf die Möglichkeit einer
Fruchtwasserunter-suchung hinzuweisen. Allgemein sei damals unter 35 Jahre alten
Müttern in aller Regel nicht zur Vornahme einer Fruchtwasseruntersuchung geraten
und auf diese Möglichkeit auch nicht einmal hingewie-sen. Dabei hat der
Sachverständige mittelbar auch die Behauptung des Beklagten bestätigt, daß die
entsprechenden Institute zur damaligen Zeit bei der weniger als 35 Jahre alten
Klägerin eine solche Un-tersuchung mit größter Wahrscheinlichkeit abgelehnt hätten.
Er hat insoweit dargelegt, daß damals die Altersgrenze von 35 Jahren relativ starr
gehandhabt worden sei und er selbst zum damaligen Zeitpunkt zum Beispiel einer 33
- 34jährigen Frau gesagt ha-be, daß er in seinem Institut eine Fruchtwasserun-
tersuchung bei ihr nicht vornehmen werde.
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Nachvollziehbar und überzeugend hat er des weiteren auch erläutert, daß 1986 die
Beratung noch ganz anders und insbesondere nicht so weitgehend und umfassend
gestaltet gewesen sei wie zum heutigen Zeitpunkt; inzwischen sei eine Vielzahl von
Fort-bildungsveranstaltungen für Gynäkologen durchge-führt worden, in denen sich
immer mehr die Tendenz durchgesetzt habe, generell auf die Möglichkei-ten einer
Fruchtwasseruntersuchung bei Schwangeren, gleich welchen Lebensalters,
hinzuweisen, so daß es zum heutigen Zeitpunkt fehlerhaft wäre, die Mög-lichkeiten
der Fruchtwasseruntersuchung, aber auch deren Risiken, in
Behandlungsgesprächen mit den Schwangeren nicht darzustellen.
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Entsprach es aber zum damaligen Zeitpunkt noch nicht medizinischem Standard der
praktizierenden Gynäkologen, solche weitgehenden Beratungsgespräche auch bei
nicht problembehafteten Schwangerschaften durchzuführen, so kann dem Beklagten
nicht als Beratungsfehler angelastet werden, daß er von einem solchen Hinweis im
Falle der Klägerin abgesehen hat. Es geht nicht an, die Beratungskriterien für das
Jahr 1986 nach einem im Jahr 1994 geltenden Standard für Gynäkologen zu
bemessen. Vielmehr ist auf die standardisierte Praxis im Behand-lungsjahr
abzustellen und damals war, wie sich den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. R. entnehmen läßt, es nicht üblich, gene-rell über die
Möglichkeiten einer Amniozentese zu beraten.
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Im Ergebnis läßt sich den Ausführungen des Sachver-ständigen entnehmen, daß
sich jedenfalls im Jahr 1986 die Notwendigkeit einer genetischen Beratung allein
nach der genetischen Risikokonstellation richtete, die Beratungspflicht also in
Abhängigkeit stand zu einem eventuell erhöhten Risiko einer genetischen
Schädigung. Vorliegend bestand jedoch auch unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der Schwangerschaft der Kläger eine solche erhöhte Ri-sikolage für
eine genetische Schädigung der Leibes-frucht bei der Klägerin nach den
Ausführungen des Sachverständigen gerade nicht, so daß insgesamt ein dem
Beklagten anzulastender Behandlungsfehler und damit eine Haftung des Beklagten
gegenüber den Klä-gern zu verneinen ist.
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Die Berufung der Kläger war deshalb mit der Kosten-folge des § 97 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf §§ 708 Ziffer 10,
711 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klä-ger: 120.000,00 DM.
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