Urteil des OLG Köln vom 22.03.1999

OLG Köln (eltern, zpo, beschwerde, trennung, elternteil, entstehen, annahme, kooperation, gkg, gebühr)

Oberlandesgericht Köln, 27 WF 36/99
Datum:
22.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 36/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29a F 327/98
Normen:
BGB § 1671
Leitsätze:
Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
Zu den Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf
einen Elternteil gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht
gerechtfertigt.
2
Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit
Recht verweigert, weil deren Rechtsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im
Sinne vom § 114 ZPO bietet.
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Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin allein setzt die Erwartung
voraus, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die
Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht hinreichend
dargelegt.
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Nach § 1626 Abs. 1 BGB n.F. haben beide Eltern die Pflicht und das Recht, für die
minderjährigen Kinder zu sorgen. Seit der Rechtsänderung durch das
Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) soll es auch nach
der Trennung der Eltern grundsätzlich bei der gemeinsamen Sorge verbleiben. Im
Interesse der Kinder sind getrenntlebende Eltern verpflichtet, im Rahmen der elterlichen
Sorge Konsens zu suchen und zu finden. Aus dieser Pflicht können sie nicht entlassen
werden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohle der Kinder
zumutbar und die darauf gerichtete Erwartung nicht unbegründet erscheint (OLG
Zweibrücken FamRZ 1999, 40). Dass die Parteien zu gemeinsamen Handeln in Bezug
auf ihre Kinder nicht fähig sind und diesen daraus Nachteile entstehen, ist dem
Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Die aus der Trennung
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resultierenden Partnerschaftskonflikte zwischen den Parteien rechtfertigen diese
Annahme nicht. Auch das Bestreben der Parteien, jeglichen Kontakt miteinander nach
Möglichkeit zu vermeiden, besagt nicht ohne weiteres, dass bei anstehenden wichtigen
Entscheidungen über die Belange der Kinder eine Kooperation der Eltern
ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich wäre. Die Antragstellerin behauptet
auch selbst nicht, dass es bislang Unzuträglichkeiten für die Kinder aufgrund
unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten oder wegen des Fehlens jeder
Konsensfähigkeit gegeben habe. Nach dem gegenwärtigen Sachstand liegen somit
keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Übertragung der alleinigen
elterlichen Sorge auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht.
Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1908 Kostenverzeichnis: 50,00 DM.
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