Urteil des OLG Köln vom 05.05.1992
OLG Köln (grundstück, treu und glauben, wiederaufbau, bundesrepublik deutschland, alleineigentum, wand, zufahrt, beseitigung, keller, gutachten)
Oberlandesgericht Köln, 20 U 243/91
Datum:
05.05.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 243/91
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 387/90
Schlagworte:
Grundstück Immission Giebel Wiederaufbau Alleineigentümer
Normen:
BGB §§ 95, 748, 922, 946, 1004
Leitsätze:
1. Baut ein Grundstückseigentümer bei Wiedererrichtung eines
Gebäudes eine im Krieg überwiegend zerstörte halbscheidige
Giebelmauer einseitig wieder auf, so erwirbt er Alleineigentum an der
neuen Giebelwand. 2. Er hat die gesamten Unterhaltskosten zu tragen.
3. Treten an Stellen, wo Reste der früheren Giebelmauer verblieben
sind, Feuchtigkeitsschäden durch ungenügende Isolierung des
Mauerwerks auf, so ist der Nachbar als früherer Miteigentümer der alten
Giebelmauer nicht verpflichtet, sich an den Kosten für eine
Verbesserung der Isolierung zu beteiligen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. September 1991
verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 32 O 387/90 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 DM abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu
leisten.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem mehr-geschossigen Wohnhaus
bebauten Grundstücks G. in K.. Die Beklagte ist Eigentümerin des angrenzenden
Nachbargrundstücks G.. Vor dem zweiten Weltkrieg waren beide Grundstücke in
geschlossener Bauweise mit Wohnhäusern bebaut. Durch Kriegseinwirkungen
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wurden die Häuser weitgehend zerstört. Auch die halbscheidige - auf beiden
Grundstücken je zur Hälfte stehende - gemeinsame Giebelwand wurde gro-ßenteils
zerstört. Ob sie über die Kellermauern hinaus bis Oberkante Erdgeschoß verwendbar
blieb, ist zwischen den Parteien streitig. Auf dem Grund-stück der Klägerin wurden
nach dem Krieg zunächst die Schäden an Keller und Erdgeschoß beseitigt und das
Erdgeschoß wieder bewohnbar gemacht. Ende der 50-er Jahre wurde von der
Rechtsvorgängerin der Klägerin auf den vorhandenen Mauern das jetzt vor-handene
Wohnhaus aufgebaut. Auf dem Grundstück der Beklagten fand kein Wiederaufbau
statt. Der ehema-lige Keller wurde mit Bauschutt verfüllt und die Oberfläche mit einem
Bitumenbelag versehen. 1970 wurde dieser Belag von der Beklagten, die - damals
als C. firmierend - das Grundstück inzwischen er-worben hatte, um ca. 0,5 m über das
Fußbodenniveau des Erdgeschosses im Hause der Klägerin angehoben. Das
Grundstück dient der Beklagten als Zufahrt zu ihren Geschäftsräumen in der N.
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1972 traten in der auf den Grundstücken der Partei-en stehenden Giebelwand
Feuchtigkeitsschäden auf, deren Ursachen die Klägerin durch Einholung von
Gutachten zu klären suchte. Am 26.02.1975 fand ein Ortstermin statt, an dem die
Parteien sowie der von der Klägerin als Sachverständiger eingeschaltete Architekt M.
teilnahmen. In dessen Protokoll vom 4.03.1975 (Bl. 7 f. d. A.) heißt es:
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"Es wurde festgelegt:
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Der mit Erdreich angefüllte Grenzgiebel wird von der Firma C. in Ordnung gebracht
und zwar:
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Der Giebel wird bis unter Erdgeschoßfußboden von Haus freigelegt und isoliert,
anschließend angefüllt und Fahrbahn auf dem Grundstück G. nach Anfüllung
festgestampft, befestigt, damit eine Absetzung, Fugenbildung, am Grenzgiebel
vermieden wird.
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Am Grenzgiebel entlang wird bei Aufbringung der Asphaltschicht eine
Flaschenhohle ange-legt.
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Der Mauerteil über der Auffüllung und zwar bis zur Zinkabdeckung wird mit
Zementmörtel mit Bitumenzusatz (Ceresit) verputzt."
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Im Rahmen eines von der Klägerin im Jah-re 1975 eingeleiteten
Beweissicherungsverfahrens - 112 H 3016/75 AG Köln - wurde am 07.10.1977 der
Sachverständige Architekt F. angehört (Bl. 59 f. d. A.). Er gab an, die Einfahrt auf dem
Grundstück der Beklagten habe ein Gefälle zur Straße und zum Grundstück der
Klägerin hin. Außerdem sei der vor der Einfahrt vorhandene Abfluß verstopft. Hierauf
sei es mit zurückzuführen, daß das Wasser am Grundstück der Klägerin entlangfließe
und die Wand durchfeuchte. Er habe sich den Keller und das Erdgeschoß noch
einmal angeschaut und festgestellt, daß die Mauern zum Nachbargrundstück
pulvertrocken seien. Das bedeute, daß die vorgenommenen Iso-lierungsmaßnahmen
Erfolg gehabt hätten. Er könne daraus allerdings nicht den sicheren Schluß ziehen,
daß es auch so bleiben werde.
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1983 traten erneut Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Giebelwand auf. Die
Beklagte führte auf Er-suchen der Klägerin weitere Isolierungsmaßnahmen durch und
übernahm die Schadensbeseitigung in der Erdgeschoßwohnung.
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Ende 1988 leitete die Klägerin wegen neuerlicher Feuchtigkeitserscheinungen in der
Erdgeschoßwohnung das Beweissicherungsverfahren 155 H 22/88 AG Köln ein, in
dem der Sachverständige Dipl.-Ing. R. unter dem 08.11.1989 ein Gutachten erstattete
(Bl. 75 - 133 BA). Die von ihm durchgeführten Messungen ergaben an der
Giebelwand im Erdgeschoß und im Keller, aber auch an der Kellerwand zur G. hohe
Feuchtigkeitswerte. Die wesentliche Ursache sah der Sachverständige in der
fehlenden Isolierung des Mauerwerks gegen starke aufsteigende Erdfeuchtig-keit.
Zur Beseitigung der Schäden hielt der Sach-verständige es für erforderlich, eine
horizontale Wandabdichtung einzubauen, die Kellerwand von außen gegen
Bodenfeuchtigkeit abzudichten und den vorhan-denen Dichtungsputz im
Kellergeschoß zu entfernen, um die Verdunstung von Restfeuchtigkeit aus der Wand
zu ermöglichen. Die Gesamtkosten wurden von ihm auf ca. 50.160,00 DM geschätzt.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für die dauerhafte
Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Giebelwand auf-zukommen
und sei ihr zur Zahlung eines Kostenvor-schusses analog §§ 636, 1004 BGB
verpflichtet. Die Isolierung der Giebelmauer durch die Beklagte auf deren Kosten sei
am 26.02.1975 zwischen den Partei-en vereinbart worden. Der erhaltene Teil der
Gie-belwand, um den es hier gehe, sei gemeinsames Ei-gentum der Nachbarn
geblieben. Durch das Verfüllen des Kellergeschosses sei die erste und
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grundlegende Ursache für die später aufgetretenen Feuchtigkeits-schäden gelegt
worden. Verstärkt worden sei die Immisionsgefahr, indem Versorgungsleitungen
verlegt worden seien und die darüber erhöht angelegte Asphaltabdeckung ein
Gefälle zum Hause der Klägerin erhalten habe.
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Die Klägerin hat einen zunächst gestellten Antrag auf Verurteilung der Beklagten, in
die Durchführung der nach dem Gutachten des Sachverständigen R. erforderlichen
Arbeiten auf ihrem Grundstück einzu-willigen, durch nachstehenden Antrag zu 2)
ersetzen wollen und beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1) an sie einen angemessenen Vorschuß zur Mängel- und Schadensbeseitigung
in Höhe von 70.000,00 DM zu zahlen,
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2) die notwendigen Kosten der Feststel-lung und Durchführung der von der Kläge-
rin zur dringenden Abwendung der weiteren eingetretenen Wasserschäden
aufgebrachten Kosten zu tragen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage sowie nach Lage der Akten den Einwilligungsantrag abzuweisen.
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Sie hat behauptet, alle von ihr erbrachten Lei-stungen zur Beseitigung der
Feuchtigkeit in der Giebelwand seien von ihr freiwillig als Äußerungen nachbarlichen
guten Willens erbracht worden. Die Feuchtigkeitsschäden hätten ihre Ursache in der
fehlenden Isolierungssperre im Mauerwerk, für die die Klägerin selbst Sorge tragen
müsse. Eine Mit-verursachung durch die bauliche Anlage der Zufahrt sei ganz
geringfügig. Die Beklagte hat die Auffas-sung vertreten, durch den einseitigen
Wiederaufbau sei die Klägerin Alleineigentümerin der Giebelwand geworden.
Deliktische Ansprüche seien verjährt, nachdem der Schaden durch
Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen F. vom 12.10.1976 bekannt ge-
wesen sei. Für einen Vorschußanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist bezüglich des
Klageantrags zu 1) ausgeführt, aus der Absprache vom 26.02.1975 lasse sich kein
Ersatzanspruch herleiten, weil die Firma C. nur einseitig die Absicht geäußert habe,
den Grenzgiebel in Ordnung zu bringen. Die Beklagte habe sich auch nicht in Verzug
mit einer Beteili-gung an der Unterhaltung der Giebelwand befunden. Da nur noch
ein geringer Teil der Giebelwand, nämlich im Bereich Keller bis Oberkante
Erdgeschoß, gestanden habe, sei durch den einseitigen Wieder-aufbau
Alleineigentum daran begründet worden. Eine Abrechnung auf Vorschußbasis sei im
Rahmen der §§ 249 ff. BGB ohnedies nicht möglich, weshalb auch ein Anspruch
nach Deliktsgrundsätzen ausscheide.
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Gegen dieses ihr am 30.09.1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.10.1991
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis 23.12.1991 mit
einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Klägerin macht nunmehr in erster Linie einen Zahlungsanspruch geltend. Sie
behaup-tet, gemäß Kostenanschlägen der Firma S. vom 17.07.1991 (Bl. 169 ff. d. A.)
beliefen sich die Kosten für die erforderliche Außenisolierung auf 135.494,13 DM, für
die Innensanierung einschließ-lich Querschnittsverkieselung auf 16.170,00 DM. Zu-
züglich der von der Firma S. für die Kostenanschlä-ge verlangten 513,00 DM ergebe
sich ein Gesamtbe-trag von 152.177,13 DM, von dem 75 % geltend ge-macht würden.
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Die Klägerin meint weiterhin, daß die Giebelwand im Miteigentum der Beklagten
stehe und daß die Beklagte aus der Absprache vom 26.02.1975 hafte. Ergänzend
trägt sie vor, die Giebelwand werde von der Beklagten als Reklamefläche vermietet.
Vor der Verfüllung des Kellergeschosses im Jahre 1957 sei keine Feuchtigkeit in der
Giebelwand aufgetreten, durch das 1970 angelegte Gefälle werde das Wasser auf
die Mauer hingeleitet.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils die Beklagte zu verurteilen, an sie
114.132,84 DM zu zahlen,
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hilfsweise festzustellen, daß die Beklag-te verpflichtet ist, die Feuchtigkeits-
einwirkungen von ihrem Grundstück auf das Grundstück der Klägerin zu
beseitigen,
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und zu gestatten, daß die Klägerin zuläs-sige oder erforderliche Sicherheiten auch
durch Bürgschaft einer deutschen Groß-bank, Genossenschaftsbank oder öffentli-
chen Sparkasse leisten darf.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig abzuweisen,
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der Beklagten nachzulassen, eventuell er-forderliche Sicherheiten auch im Wege
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der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen
Sparkas-se erbringen zu dürfen.
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Die Beklagte widerspricht dem neuen Hilfsantrag, der nicht sachdienlich sei. Sie
wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und erhebt gegenüber einem etwaigen
vertraglichen oder deliktischen Anspruch vorsorglich die Einrede der Verjährung.
Ergänzend trägt sie vor, die in dem Protokoll vom 04.03.1975 festgelegten
Maßnahmen seien durchge-führt worden. Wenn die Arbeiten mangelhaft gewesen
sein sollten, was bestritten werde, gelte die kurze Verjährungsfrist des
Werkvertragsrechts. Das Niveau der Wegeparzelle sei nicht erhöht worden, das
Ober-flächenwasser werde in Richtung auf die G. und den Hofbereich abgeleitet. Die
geltend gemachten Sa-nierungskosten seien weit überhöht, Angebotskosten seien
nicht erforderlich, solche Angebote würden kostenlos erstellt.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der in diesem Rechtsstreit zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, der zu
den Akten gereichten Unterla-gen, der Beweissicherungsakten 115 H 22/88 AG Köln,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, und des angefochtenen
Urteils ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die
Zulässigkeit der erstmals im Berufungsverfahren gestellten Anträge. Die
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs anstelle des Vorschußanspruchs ist gemäß
§ 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Entsprechendes gilt für den
hilfsweise erhobenen Feststellungsan-trag, für den auch das nach § 256 ZPO
erforderliche rechtliche Interesse gegeben ist, weil die Beklagte ihre
Ersatzverpflichtung auch für den Fall bestrei-tet, daß die Klägerin zunächst auf
eigene Kosten die Feuchtigkeitsschäden und deren Ursachen be-seitigt.
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In der Sache kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Die nunmehr geltend
gemachten Ansprüche sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
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Einen vertraglichen Schadensersatzanspruch hat das Landgericht jedenfalls im
Ergebnis zu Recht ver-neint. Es bedarf keiner abschließenden Entschei-dung, ob die
Beklagte mit der in dem Protokoll des Architekten F. vom 04.03.1975
wiedergegebenen Er-klärung eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Erbringung
der genannten Werkleistungen eingegangen ist. Dafür spricht immerhin, daß die
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Klägerin zu dem Ortstermin vom 28.02.1975 außer dem Sachver-ständigen F. auch
Rechtsanwalt Dr. W. zugezogen hatte, der später auch den Gerichtsbeschluß vom
03.10.1975 zur Durchführung des Beweissicherungs-verfahrens 112 H 3016/75 AG
Köln erwirkte. Aus dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten hatten sich
nach ihrem eigenen Vortrag keine eindeutigen Ursachen zu Lasten einer Partei
ergeben. Wenn in dem Protokoll bestimmte Arbeiten festgelegt wurden, sollte dies
offenbar eine der Streitvermeidung die-nende Kompromisslösung darstellen. Die
Annahme ei-ner einseitigen Absichtserklärung der Beklagten ist damit schwer zu
vereinbaren.
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Die Klägerin hat sich durch das Ergebnis der Be-sprechung vom 28.02.1975
allerdings nicht gehindert gefühlt, im Herbst desselben Jahres den Beweissi-
cherungsbeschluß zu erwirken, weil die Beklagte, wie die Klägerin vorgetragen hat,
eine weitere Isolierung ablehnte. Dabei will der Klägerin nicht einmal bekannt
gewesen sein, ob und in welcher Form die getroffene Absprache durch die Beklagte
erfüllt wurde. Hat die Klägerin aber die Erfüllung der Ver-einbarung nicht verlangt und
deren Erfolg abgewar-tet, ist es ihr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt,
sich auf sie zu berufen und Rechte daraus herzuleiten.
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Vor allem kann aber die Klägerin aus der Abspra-che vom 28.02.1975 deshalb nichts
mehr für sich herleiten, weil die Beklagte die in dem Protokoll aufgeführten
Werkleistungen erbracht hat und etwai-ge Gewährleistungsansprüche verjährt sind.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen R. ist die Wand bis zu der erwähnten
Zinkabdeckung mit einem Zementputz und Bitumenanstrich versehen. Entlang der
Giebel-wand an der Oberkante Gelände ist eine Kehlandich-tung vorhanden.
Darunter ist die Wand bis auf eine Tiefe von 2,70 m mit einem bituminösen
Dichtungsan-strich versehen. Soweit die Leistungen mangelhaft sind - nach dem
Gutachten des Sachverständigen R. sind einzelne undichte Stellen in der
Kehldichtung vorhanden und der darunter befindliche Dichtungsan-strich ist teilweise
zu dünn - greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch. Wenn die
Beklagte sich zur Erbringung von Werkleistun-gen verpflichtet hat, unterliegen
Ansprüche wegen Werkmängeln der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB. Die
Mängel sind nicht so gravierend, daß eine Anerkennung des Werks als im
wesentlichen ver-tragsgemäße Leistung ausgeschlossen gewesen wäre, sie sind
auch seinerzeit nicht gerügt worden. Aus der Hinnahme der Leistungen ist deshalb
auf eine Abnahme zu schließen, so daß Gewährleistungsansprü-che wegen der bei
der Anhörung des Sachverständigen F. vom 07.10.1977 erwähnten, demnach auch
vorher bereits durchgeführten Isolierungsmaßnahmen jeden-falls 1982 verjährt
gewesen sind.
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Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Hand-lung, sei es wegen einer
fahrlässigen Eigentumsver-letzung (§ 823 Abs. 1 BGB) oder wegen eines schuld-haft
begangenen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) ist nicht
dargetan.
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Von den Veränderungen auf dem Grundstück hat die Beklagte selbst erst die von
dem Sachverständigen R. festgestellte Anhebung der Zufahrt um ca. 0,5 m im Jahre
1970 veranlaßt. Nachbarrechtliche Regelun-gen, die als Schutzgesetze in Betracht
kommen und im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB über die Widerrecht-lichkeit von
Eigentumsbeeinträchtigungen entschei-den (vgl. BGH NJW 1980, 2580), sind
dadurch nicht verletzt worden. Soweit nachbarrechtliche Vor-schriften es gebieten,
Vorkehrungen gegen eine Zu-führung des Regenwassers auf das
Nachbargrundstück zu treffen (vgl. dazu BGH NJW 1980, 2580, NJW 1984, 2207),
hat die Beklagte dem Rechnung getragen. Daß die Zufahrt auf ihrem Grundstück zum
Hause der Klägerin hin ein Gefälle hat, ist nicht bewiesen. Anders als der
Sachverständige F. hat der Sachver-ständige R. kein solches Gefälle festgestellt; die
Lichtbilder in dem Beweissicherungsgutachten geben dafür ebenfalls nichts her. Das
von dem Sachver-ständigen F. bei seiner Anhörung 1977 erwähnte Gefälle dürfte
demnach von der Beklagten beseitigt worden sein. Selbst wenn ein solches Gefälle
noch vorhanden sein sollte, ist dem keine schadensur-sächliche Bedeutung
beizumessen, weil der Bodenbe-lag und die Kehlandichtung das Eindringen von
Was-ser in die Giebelwand verhindert haben. Die durch einige undicht gewordene
Stellen der Kehlandichtung eindringende Feuchtigkeit wird von dem Sachverstän-
digen R. als gering eingeschätzt. Wandfeuchtigkeit in dem darunter liegenden
Bereich der Bodenerhöhung hat der Sachverständige nicht festestellt. Die dort
vorhandenen Mängel des Dichtungsanstrichs können sich wegen des dort
vorhandenen, im wesentlichen aus Steinen und Bitumen bestehenden
Bodenmaterials praktisch nicht auswirken.
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Die Anhebung der Zufahrt stellt auch nicht deshalb eine zum Schadensersatz
verpflichtende Eigentumsbe-einträchtigung dar, weil dadurch ein Teil der Wand der
Erdgeschoßwohnung kälter ist, nämlich nicht von der Sonne erwärmt wird. Ein
Verstoß gegen die Bestimmungen der LandesbauO NW über die Abstands-flächen
liegt nicht vor. Voraussetzung dafür wäre nach § 6 Abs. 10, daß von der Anlage
Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, was nach Ziffer 6.10 VV BauO NW
bei baulichen Anlagen, die höher als 2 m sind, nicht jedoch bei der hier gegebenen
Erhöhung von lediglich 0,5 m der Fall sein kann.
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Deliktische Ansprüche wären im übrigen auch ver-jährt, weil die 3-jährige
Verjährungsfrist des § 852 BGB spätestens mit Abschluß des im Jahre 1975
eingeleiteten Beweissicherungsverfahrens zu laufen begonnen hat.
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Der geltend gemachte Ersatzanspruch läßt sich nicht aus § 1004 BGB oder § 922
Satz 3 BGB herleiten. Ein Anspruch auf Störungsbeseitigung nach diesen
Bestimmungen begründet keinen Zahlungsanspruch hin-sichtlich der zur Beseitigung
erforderlichen Ko-sten; der in seinem Nutzungsrecht beeinträchtigte Nachbar kann
nur die Beseitigung der Störung oder - nach Beseitigung der Störung durch ihn selbst
- die Erstattung der notwendigen Kosten über §§ 812, 818 Abs. 2 BGB verlangen
110
(BGH NJW 1989, 2541).
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Der Zahlungsanspruch kann schließlich nicht auf § 922 Satz 2 in Verbindung mit §
748 BGB gestützt werden. Die in diesen Bestimmungen geregelte Verpflichtung der
Nachbarn, Unterhaltskosten von Grenzeinrichtungen zu gleichen Teilen zu tragen,
setzt voraus, daß eine gemeinschaftliche Berechti-gung an der Einrichtung besteht.
Diese Vorausset-zung ist nicht gegeben, weil die Nachbarwand im Alleineigentum
der Klägerin steht und damit keine Grenzeinrichtung ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB
51. Aufl., § 921 Rz. 7). Durch die ursprüngliche beiderseitige Bebauung haben die
Nachbarn zwar an der halbscheidigen Giebelwand je zur Hälfte Miteigentum
erworben (BGHZ 78, 397 = NJW 1981, 868). Hieran hat sich auch zunächst infolge
der kriegsbedingten Zerstörung beider Häuser nichts geändert, weil die Giebelwand
teilweise erhalten geblieben ist (vgl. BGHZ 27, 197 = NJW 1958, 1180; BGHZ 53, 5 =
NJW 1970, 97). Durch den einseitigen Wiederaufbau der Giebelmauer im Zuge der
Errichtung des vorhandenen Wohnhauses auf dem Grundstück der Klägerin ist
jedoch Alleineigentum an der gesam-ten Wand begründet worden. Allerdings ist
nach den Feststellungen des Sachverständigen R. davon auszugehen, daß von dem
erhalten gebliebenen Teil der Giebelmauer ein volles Wohngeschoß begrenzt wird.
Die Giebelwand ist nämlich bis zur Oberkante des Erdgeschosses des Hauses der
Klägerin 36,5 cm dick, während das darüber befindliche Mauerwerk nur 24 cm dick ist
und aus Kalksandsteinen besteht. Dies erklärt die Annahme des Sachverständigen,
daß dieser Teil der Giebelmauer im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des
Hauses erstellt worden ist. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen grundle-
genden Fall (BGHZ 27, 157 = NJW 1958, 1180) wurden dagegen zum Wiederaufbau
nur das Fundament der al-ten Giebelmauer und in dem Keller stehen gebliebene
Teile der Mauer verwendet. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, daß mit
dem einseitigen Wiederaufbau in Analogie des § 946 BGB in Verbin-dung mit § 95
Abs. 1 Satz 2 BGB das ursprüngliche Miteigentum an der Giebelmauer in
Alleineigentum umgewandelt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen,
ob die Rechtslage eine andere wäre, wenn erhebliche Teile der Giebelmauer noch
vorhanden gewesen wären. Diese sich im vorliegenden Fall stellende Frage ist zu
verneinen. Für die Eigentumsverhältnisse an Grenzmauern wird in der jüngeren
Rechtsprechung und Rechtslehre mit Recht auf den natürlichen und wirtschaftlichen
Zusammen-hang der Mauer mit dem Gebäude abgestellt; sowohl das Alleineigentum
des Erstbauenden als auch seine Umwandlung in Miteigentum beim späteren Anbau
des Nachbarn werden darauf gestützt (vgl. BGH NJW 1965, 811). Für die
Wiederherstellung und Einbeziehung der Giebelmauer in eine erneute einseitige
Bebauung kann nichts anderes gelten. Solange die Beklagte ihr Anbaurecht nicht
wahrnimmt, verbleibt die Gie-belmauer im Alleineigentum der Klägerin, die damit
auch allein für die Unterhaltungskosten aufzukommen hat. Daß die Beklagte die zur
Hälfte auf ihrem Grundstück stehende Giebelmauer zu Reklamezwecken nutzt, ist für
die Beurteilung der Eigentumsfrage unerheblich.
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Die Zahlungsklage ist nach alledem unbegründet.
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Eine Verpflichtung der Beklagten, Feuchtigkeitsein-wirkungen von ihrem Grundstück
auf das Grundstück der Klägerin zu beseitigen, kann nicht festgestellt werden. Der
nach dem Gesagten insoweit allein in Betracht kommende Anspruch auf
Störungsbeseitigung gemäß § 1004 BGB ist nicht begründet. Als Eigen-
tumsbeeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung wäre zwar auch eine von dem
Rechtsvorgänger der Be-klagten geschaffene fortdauernde Störung zu berück-
sichtigen; der Rechtsnachfolger wird in einem sol-chen Falle selbst Störer, wenn er
den beeinträchti-genden Zustand bestehen läßt (BGH NJW 1968, 1327, 1328;
Palandt/Bassenge, § 1004 Rdnr. 21). Durch die Aufschüttung des Kellergeschosses
ist das Eigentum des Nachbarn jedoch ebenso wenig beeinträchtigt worden wie
durch die spätere, von der Beklagten vorgenommene Niveauerhöhung.
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Zunächst ist schon nicht erwiesen, daß über die An-schüttung Feuchtigkeit in die
Giebelwand eindringt. Dem Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen R.
läßt sich derartiges nicht entnehmen. Soweit der Sachverständige den bituminösen
Dichtungsan-strich für zu dünn erachtet hat, betrifft dies vor allem den Bereich in den
oberen 30 cm, der, wie oben dargelegt, wegen des Bodenmaterials nicht
feuchtigkeitsgefährdet ist. Im unteren Bereich ist der Dichtungsanstrich stärker
ausgeführt und durch eine unvermörtelt aufgeschichtete Steinschicht ge-schützt.
Erhebliche Feuchtigkeitseinwirkungen gehen nach den Feststellungen des
Sachverständigen nur von dem Erdreich in Höhe des ungeschützten Banketts aus,
über das die Feuchtigkeit in die Giebelwand eindringen kann. Dieser Zustand ist aber
nicht auf die Anschüttung zurückzuführen, sondern er hat schon zuvor bestanden. Um
eine Eigentumsbeeinträch-tigung im Sinne von § 1004 BGB handelt es sich dabei
nicht, auch wenn dafür die Kriegseinwirkungen ursächlich gewesen sein sollten.
Feuchtigkeitsein-wirkungen von Trümmergrundstücken begründen für den
Grundstückseigentümer keine Störereigenschaft (Palandt/Bassenge, § 1004 Rdnr. 77
m. N.). Das Feh-len jeglicher Horizontalisolierung der Giebelwand und der Umstand,
daß auch auf dem Grundstück der Beklagten die Kellerwände stehen geblieben
waren und das Kellergeschoß lediglich verfüllt wurde, sprechen überdies dafür, daß
bereits bei Errichtung der an die Nachbarwand angebauten Häuser Erdfeuch-tigkeit
in der Giebelwand aufsteigen konnte und die Zerstörung des Hauses auf dem
Grundstück der Beklagten sich auf das bereits bestehende Problem nicht weiter
nachteilig ausgewirkt hat.
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Auch wenn aber entgegen dem oben Gesagten Erd-feuchte über die Aufschüttung in
die Giebelmauer eindringen sollte, handelt es sich nicht um eine
Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB. Denn die Möglichkeit von
Feuchtigkeitsschäden ist erst durch den Wiederaufbau des Nachbarhauses unter
Einbeziehung der restlichen Giebelwand begründet worden. Die auf den
Trümmergrundstücken teilweise stehen gebliebene Giebelwand hatte keine
Wohnfunk-tion, bedurfte deshalb auch keines Schutzes vor eindringender
Feuchtigkeit. Es war allein Sache der Rechtsvorgängerin der Klägerin, bei
Wiederher-stellung dieser Wohnfunktion für ihr Grundstück die erforderlichen
Schutzmaßnahmen gegen eindrin-gende Feuchtigkeit zu treffen. Die Aufschüttung
des Kellergeschosses durch den Rechtsvorgänger der Beklagten diente nur dazu,
einen Gefahrenzustand zu beseitigen und das Grundstück wieder nutzbar zu ma-
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chen. Dieser Sachverhalt ist auch mit dem der Ent-scheidung des BGH vom
21.04.1989 (NJW 1989, 2541) zugrundeliegenden Fall nicht vergleichbar, in dem ein
an die halbscheidige Giebelwand angebautes Ge-bäude abgerissen und der dem
Nachbarhaus weiterhin dienenden Giebelmauer der Schutz gegen Feuchtig-
keitseinwirkungen genommen wurde. Der Rechtsvorgän-ger der Beklagten hat durch
die bloße Aufschüttung des Kellergeschosses den Grundstücksnachbarn in seinem
Nutzungsrecht nicht beeinträchtigt. Entspre-chendes gilt für die von der Beklagten
vorgenommene Niveauerhöhung um 50 cm. Vor der aus dem Erdreich aufsteigenden
Feuchtigkeit hat die Klägerin ihr Al-leineigentum selbst zu schützen.
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Der Beklagten obliegt es lediglich, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß
Oberflächenwasser auf der von ihr geschaffenen Zufahrt in die Giebelwand
einfließen kann. Sie hat dementsprechende Baumaß-nahmen durchgeführt; deren
Sanierung ist nach den Feststellungen des Sachverständigen R. derzeit noch nicht
erforderlich. Damit kann auch bezüglich des Oberflächenwassers nicht festgestellt
werden, daß die Beklagte verpflichtet ist, Feuchtigkeitseinwir-kungen von ihrem
Grundstück auf das Grundstück der Klägerin zu beseitigen.
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Nach alledem ist die mit der Berufung hilfsweise erhobene Feststellungsklage
ebenfalls unbegründet.
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III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin:
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114.132,84 DM.
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