Urteil des OLG Köln vom 08.03.2010
OLG Köln (zpo, kläger, haftungsbeschränkung, einrede, vorbehalt, aufrechnung, haftung, vorschrift, gegenforderung, forderung)
Oberlandesgericht Köln, 27 UF 14/10
Datum:
08.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 UF 14/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 322 F 147/08
Tenor:
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers für die beabsichtigte
Berufung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Dem Prozesskostenhilfegesuch kann nicht entsprochen werden, da die beabsichtigte
Berufung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt, § 114 I ZPO.
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Da auch bei Zugrundelegung der Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter des
Klägers nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger bei Eintritt der
Volljährigkeit über Bankguthaben von ca. 25 € verfügte (die Beweislast für das
mangelnde Vermögen obliegt dem Kläger), fehlt in diesem Umfang bereits die
Erfolgsaussicht, da der Kläger diesen Betrag auf jeden Fall zur Befriedigung der
Forderung der Beklagten zur Verfügung stellen muss.
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2.
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Aber auch im Übrigen hat das Familiengericht zu Recht die Vollstreckungsgegen-
klage abgewiesen.
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Bei dem mit der Klage angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss handelt es sich
um einen Vollstreckungstitel gem. § 794 I Nr. 2 ZPO; für die Zwangsvollstreckung aus
derartigen Titeln gelten nach § 795 S. 1 ZPO die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO
entsprechend. Dies bedeutet, dass für den vom Kläger erhobenen Einwand der
beschränkten Haftung gem. § 1629a BGB die §§ 786, 785, 780, 767 ZPO gelten. Die
damit grundsätzlich mögliche Vollstreckungsgegenklage scheitert hier daran, dass
der Kläger mit dem von ihm erhobenen Einwand der Haftungsbeschränkung nach §§
780 I, 767 II ZPO präkludiert ist, da er sich diese Haftungsbeschränkung nicht hat
vorbehalten lassen. Soweit in der Kommentarliteratur gelegentlich undifferenziert
ausgeführt wird, die Vorschrift des § 767 II ZPO sei bei
Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht anwendbar (z.B. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl.,
§ 795 RN 1), ist dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Ob ein Einwand mit der
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Vollstreckungsgegenklage noch geltend gemacht werden kann, hängt vielmehr
jeweils davon ab, ob er vor Schaffung des früheren Titels, der der Rechtskraft fähig ist
(was für Kostenfestsetzungsbeschlüsse zutrifft, vgl. BGH MDR 1976, 914 = RPfleger
1976, 354 – juris TZ 15), bereits entstanden war und bei Schaffung dieses Titels hätte
berücksichtigt werden können. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, tritt gem. § 767 II
ZPO Präklusion ein. Dies ist vorliegend der Fall.
Die vom Beklagten nunmehr geltend gemachte Haftungsbeschränkung konnte zwar
im Kostenfestsetzungsverfahren selbst nicht geltend gemacht werden, da es sich
nicht um einen Umstand handelt, der in diesem Verfahren vom Rechtspfleger hätte
berücksichtigt werden können; in den Kostenfestsetzungsbeschluss hätte die
Haftungsbeschränkung nur aufgenommen werden können, wenn sie bereits das
Urteil, das die für die Festsetzung maßgebende Kostengrundentscheidung
aussprach, enthalten hätte (allg. Meinung; vgl. nur OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1160
u. OLG Celle NJW-RR 1988, 133, 134 m.w.N., jeweils für den Fall der beschränkten
Erbenhaftung, dem die Haftungsbeschränkung gem. § 1629a BGB nachgebildet ist).
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Das Familiengericht hat aber zutreffend auch nicht darauf abgehoben, der Kläger habe
die Einrede im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erheben können, sondern
darauf, dass die Erhebung im Rechtsstreit selbst hätte erfolgen können (und damit
müssen), um zu erreichen, dass im Urteil vom 31.7.2008 ein Vorbehalt betreffend die
Kostentragungspflicht des Klägers aufgenommen wird. Auf diese Ausführungen nimmt
der Senat Bezug. Dieser Auffassung steht die höchstrichterliche Rechtsprechung,
wonach die Aufrechnung mit einer Gegen-forderung des Kostenschuldners gegen die
im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Erstattungsforderung nicht an § 767 II ZPO
scheitert, selbst wenn die Gegenforderung schon vor Erlass des die
Kostengrundentscheidung enthaltenden Urteils entstanden war, nicht entgegen. Denn
dieser Rspr. liegt gerade nicht (wie gelegentlich missverständlich formuliert wird, s.
oben) die Auffassung zu Grunde, dass § 767 II ZPO auf Vollstreckungsgegenklagen
generell nicht anzuwenden ist. Es wird vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass
der Prozessrichter die Aufrechnungseinrede nicht abschließend bescheiden kann, da im
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit die Höhe der
Erstattungsforderung noch nicht feststeht, deren Feststellung vielmehr erst im
anschließenden Verfahren gem. § 104 ZPO erfolgt, so dass nicht hinreichend sicher zu
überblicken ist, ob die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung die Kostenforderung
erreicht und damit vollständig zum Erlöschen bringt oder ob sie zumindest dazu führt,
dass die Erstattungsforderung nur noch in einer bestimmten Höhe besteht (so
grundlegend BGHZ 3, 381 = NJW 1952, 144). Mit diesen Erwägungen ist die
Unanwendbarkeit des § 767 II ZPO auf Aufrechnungserklärungen gegenüber einer im
Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Erstattungsforderung überzeugend zu
begründen, aus ihnen folgt jedoch nicht die generelle Unanwendbarkeit dieser
Vorschrift auf Einreden, die gegenüber einem Kostenfestsetzungsbeschluss erhoben
werden. Der Vorbehalt der beschränkten Haftung gem. § 1629a BGB kann aber –
anders als die Aufrechnung – vom Prozessrichter auf entsprechende Einrede des
volljährigen Kindes hin unschwer bei der Kostengrundentscheidung berücksichtigt
werden, denn wird die Einrede erhoben, kann sie ohne weitere sachliche Prüfung in
einen entsprechenden Vorbehalt umgesetzt werden (Veit in BeckOK BGB, Stand
1.1.2008, § 1629a RN 14, 30; Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, §
1629a RN 51; Schwer in jurisPK BGB, 4. Aufl., § 1629a RN 30). Warum dann eine
Erhebung der Einrede im Ausgangsprozess nicht (zumindest hilfsweise) gefordert
werden soll, um Präklusion zu vermeiden, ist nicht ersichtlich.
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