Urteil des OLG Köln vom 13.11.2006

OLG Köln: entziehung, sozialhilfe, rechtskraft, deckung, entziehen, scheidungsverfahren, ratenzahlung, prozesskosten, datum

Oberlandesgericht Köln, 14 WF 220/06
Datum:
13.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 220/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Waldbröl, 12 F 538/04
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Waldbröl vom 4.9.2006 (12 F 538/04) wird
zurückgewiesen.
G R Ü N D E
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I.
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Der Antragsgegnerin wurde durch Beschlüsse vom 18.1.2005 und 21.9.2005
Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt.
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Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 16.2.2006 erhielt die Antragsgegnerin
22000,- €, wovon ihr nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten 18600 € verblieben.
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Der Rechtspfleger hat am 4.9.2006 angeordnet, dass die Antragsgegnerin die auf sie
entfallenden Prozesskosten zu zahlen habe.
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Die Antragsgegnerin macht geltend, den Restbetrag zur Sicherung ihres künftigen
Bedarfs zu benötigen, zumal sie nur 375 € verdienen könne und zwei am 11.10.1993
und 17.6.1997 geborene Kinder zu versorgen habe. Für den Fall einer weitergehenden
Berufstätigkeit innerhalb von 48 Monaten bestehe immer noch die Möglichkeit,
Prozesskostenhilfe zu entziehen. Derzeit seien die Voraussetzungen des § 120 IV ZPO
nicht erfüllt.
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II.
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Die Beschwerde gegen die Entziehung von Prozesskostenhilfe ist zulässig (§ 127 II
ZPO), aber in der Sache nicht begründet.
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Die Voraussetzungen der Entziehung der Prozesskostenhilfe gem. § 120 IV ZPO liegen
vor. Das erworbene Vermögen liegt nennenswert über dem Schonvermögen nach § 90
II Nr.9 SGB XII. Das Schonvermögen nach § 90 II Nr.9 SGB II beträgt 2600 € für die
Beschwerdeführerin sowie 256 € für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten
wird (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel- Sachs, PKH, 4. Aufl. 2005, Rn. 348). Es verbleiben
daher mehr als 15000 €. Nach § 90 III SGB XII können darüber hinaus weitere
Vermögensteile zum Schonvermögen gehören, wenn eine angemessene
Lebensführung wesentlich erschwert würde. Damit ist aber nicht die künftige
Lebensführung gemeint, sondern zur Zeit der Anordnung muss die angemessene
Lebensführung wesentlich erschwert werden.
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Das ist nicht der Fall, denn 15.000 € liegen selbst dann erheblich über dem
Schonbetrag, wenn man 3000 € für den gegenwärtigen Lebensbedarf (für etwa drei
Monate) ansetzt. Eine längere Sicherung des Lebensbedarfs aus dem erhaltenen
Vermögen ist nicht möglich, denn das Gesetz legt den Schonbetrag nun einmal so
niedrig fest. Es kann deshalb nicht geltend gemacht werden, jedenfalls im Moment
lägen die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Verhältnisse nicht vor, denn der
Gesetzgeber geht davon aus, dass die zukünftige Entwicklung, z.B. ob die
Antragsgegnerin eine Vollzeit – oder Teilzeitstelle übernimmt, die ihren Lebensbedarf
sichert, ungewiss ist. Nach dieser Zeit muss die Antragsgegnerin eventuell Sozialhilfe in
Anspruch nehmen, wenn sie zu dieser Zeit kein ausreichendes Einkommen hat und ihr
kein Vermögen zufließt.
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Es ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht so, dass der Gesetzgeber ein
erworbenes Vermögen nur dann in Anspruch nehmen würde, wenn der erhaltene Betrag
nicht innerhalb von 48 Monaten nach der Rechtskraft der Scheidung zur Deckung des
Lebensbedarfs verbraucht würde (vgl. Senat Beschl. v. 8.12.2005 – 14 WF 97/05).
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Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Beträge seien zur
Alterssicherung einzusetzen, wenn sie nicht zur zukünftigen Sicherung des
Lebensbedarfs dienten. Konkret sind die Beträge nicht zur Alterssicherung eingesetzt,
so dass es sich erübrigt, zu überlegen, ob sie in vollem Umfang dafür hätten eingesetzt
werden dürfen.
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Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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