Urteil des OLG Köln vom 25.11.1998
OLG Köln (kläger, entlassung, behauptung, krankenhaus, behandlung, zeitpunkt, untersuchung, thrombose, beurteilung, umstand)
Oberlandesgericht Köln, 5 U 82/98
Datum:
25.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 82/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 456/95
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 25.02.1998 - 25 O 456/95 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger wurde in der Zeit vom 14. bis 24. Dezember 1992 im Krankenhaus der
Beklagten zu 1. wegen einer Lumbalgie links bei Bandscheibenvorfall L 4/5 konservativ
behandelt. Am 28. und 30. Dezember 1992 ließ er sich bei dem niedergelassenen
Orthopäden Dr. K. behandeln, wobei er über Schmerzen in der rechten Wade klagte.
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Am 2. Januar 1993 wurde beim Kläger im V. in B. eine Oberschenkelvenenthrombose
rechts festgestellt. Trotz Behandlung mittels Lyse bildete sich ein postthrombotisches
Syndrom aus. Der Kläger hat behauptet, die Thrombose sei bereits während des
stationären Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten zu 1. entstanden, dort von den
ihn behandelnden Ärzten aber trotz eindeutiger Anzeichen nicht diagnostiziert worden.
Er habe auf Schmerzen im rechten Oberschenkel und in der rechten Kniekehle sowie
auf Schwellungen hingewiesen. Die Behandler hätten weder Umfangsmessungen der
Gliedmaßen noch wenigstens sonographische Untersuchungen durchgeführt. Bei
rechtzeitigem Erkennen hätte die Thrombose erfolgreich angegangen werden können.
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Die Beklagten sind den Vorwürfen entgegen getreten. Sie haben bestritten, daß in der
Zeit vom 14. bis 24. Dezember 1992 die Thrombose entstanden ist, diese
gegebenenfalls diagnostizierbar und erfolgreich behandelbar gewesen wäre. Im übrigen
seien die geltendgemachten Schäden nicht Folge der Thrombose.
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Das Landgericht hat, sachverständig beraten, nach Zeugenvernehmung die Klage
abgewiesen, weil schadensursächliche Behandlungsfehler nicht bewiesen seien.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt, vertieft und ergänzt
sein erstinstanzliches Vorbringen und führt Angriffe gegen die Beweiswürdigung des
Landgerichts.
6
Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Wegen der Anträge wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 21. Oktober 1998 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen
Erfolg.
11
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die der
Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, abgewiesen.
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Die geltend gemachten immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche
stehen dem Kläger gegen die Beklagten weder auf vertraglicher Grundlage, noch aus
dem Recht der unerlaubten Handlungen gemäß §§ 823 ff. BGB zu.
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Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers,
der zur Entstehung der unstreitig in der Folge einer im Dezember 1992 in der Klinik der
Beklagten zu 1) durchgeführten stationären Behandlung des Klägers aufgetretenen
Beinvenenthrombose geführt haben könnte, nicht geführt. Insoweit nimmt der Senat voll
umfänglich auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug,
die mit der Berufung in diesem Punkt auch soweit ersichtlich nicht mehr angegriffen
werden sollen.
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Gleiches gilt jedoch für die weitere Behauptung des Klägers, aufgrund eines von den
Beklagten zu 2) und 3) bzw. auch vom nicht ärztlichen Pflegepersonal der Beklagten zu
1) zu vertretenden Diagnosefehlers sei die aufgetretene Beinvenenthrombose zu spät
erkannt und behandelt worden, was zu gravierenden Gesundheitsschäden geführt habe.
Insoweit hat die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme den vom Kläger zu
führenden Beweis ebenfalls nicht erbracht.
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Der in erster Instanz mit der Erstattung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragte
Sachverständige Prof. Dr. C. hat mit überzeugender Begründung, die im wesentlichen
mit den Ausführungen des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen Dr. Ba. in
seinem Gutachten vom 28.09.1995 übereinstimmt und der sich auch der Senat
anschließt, festgestellt, daß die Beinvenenthrombose des Klägers, sofern sie überhaupt
schon bis zu dessen Entlassung aus dem Krankenhaus der Beklagten zu 1) am
24.12.1992 aufgetreten war, allein durch eine Doppler-Sonographische bzw. Duplex-
Sonographische Untersuchung sicher hätte diagnostiziert bzw. ausgeschlossen werden
können. Derartige Untersuchungen wurden vor der Entlassung des Klägers im
Krankenhaus der Beklagten zu 1) allerdings nicht durchgeführt. Dies stellt sich jedoch
nur dann als Behandlungs- bzw. Diagnosefehler dar, wenn in dem Zeitraum bis zur
Entlassung des Klägers, mithin bis zum 24.12.1992 der Verdacht gerechtfertigt war, daß
bei diesem eine Beinvenenthrombose aufgetreten sein könnte, denn unstreitig sind die
genannten Untersuchungen nicht bereits routinemäßig vor der Entlassung eines jeden
Patienten aus der stationären Krankenhausbehandlung, sondern nur beim Vorliegen
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eines Thromboseverdachts medizinisch geboten.
Der Senat schließt sich insoweit zunächst wiederum den Ausführungen des
Landgerichts in dem angefochtenen Urteil an, soweit dieses ausführt, objektive
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beinvenenthrombose seien nicht feststellbar.
Zwar hat der Kläger behauptet, es hätten schon ab dem 21.12.1992 sichtbare
Schwellungen im Bereich des Oberschenkels bzw. der Kniekehle vorgelegen. Den
Beweis für diese von den Beklagten bestrittene Behauptung hat der Kläger indessen
nicht zu führen vermocht. Das Auftreten von Schwellungen ist, obwohl der Kläger
unstreitig zumindest anläßlich der am 23.12.1992 durchgeführten
Abschlußuntersuchung palpatorisch im Bereich der Beine und auch der Kniekehle
untersucht wurde, an keiner Stelle der ansonsten sehr sorgfältig und ausführlich
geführten Krankenakten vermerkt. Für die Richtigkeit dieser Befunde spricht, worauf
auch der Sachverständige Prof. Dr. C. hinweist, ferner der Umstand, daß derartige
Schwellungen auch anläßlich der vier Tage nach der Entlassung des Klägers am
28.12.1993 in der Praxis des niedergelassenen Orthopäden Dr. K. trotz durchgeführter
Umfangsmessungen nicht festgestellt werden konnten. Auch die Vorstellung des
Klägers im V. in B. am 02.01.1993 hat derartige Befunde nicht erbracht. Zwar schließt
dies die Diagnose einer bereits vorliegenden Beinvenenthrombose, wie der
Sachverständige Prof. Dr. C. ausführt, nicht aus, das völlige Fehlen derartige
Schwellungen anläßlich der genannten Untersuchungen spricht jedoch in erheblichem
Maße dafür, daß solche Phänomene entgegen den Behauptungen des Klägers auch zu
einem früheren Zeitpunkt noch nicht aufgetreten waren.
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Dem steht auch das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Zeugenvernehmung
nicht entgegen.
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Zwar ist die Behauptung des Klägers, es seien schon während der stationären
Behandlung in dem Krankenhaus der Beklagten zu 1) Schwellungen im Bereich des
Oberschenkels und der Kniekehle aufgetreten, von einigen der vom Kläger hierzu
benannten Zeugen bestätigt worden; allein hierdurch vermag der Kläger indes den
Nachweis dieser Behauptung ebensowenig zu erbringen, wie den seiner weiteren
Darstellung, er habe schon in den Tagen vor seiner Entlassung gegenüber Ärzten und
nichtärztlichem Pflegepersonal des Krankenhauses der Beklagten zu 1) über
Schmerzen im Bereich der Kniekehle geklagt. Auch diese Behauptung des Klägers ist
seitens der von diesem benannten Zeugen M., T. und L. D., Da. und Le. im wesentlichen
bestätigt worden. Der Senat hält jedoch die Bekundungen dieser Zeugen jedenfalls in
diesem Punkt in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung des Landgerichts für nicht
glaubhaft.
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In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß das Landgericht entgegen der
Darstellung des Klägers eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der von ihm teilweise in
abweichender Besetzung vernommenen Zeugen nicht vorgenommen hat. Es hat seine
Beweiswürdigung vielmehr ausschließlich auf den protokollierten Inhalt der
Zeugenaussagen und hierbei maßgeblich auf hierin zum Ausdruck kommende
Ungereimtheiten und Widersprüche, mithin allein auf eine Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen gestützt. An einer solchen Beurteilung der
Glaubhaftigkeit war die Kammer in der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung geltenden Zusammensetzung ebensowenig wie der nunmehr erkennende
Senat durch den Umstand gehindert, daß ihre Mitglieder der Vernehmung der Zeugen
nicht persönlich beigewohnt hatten, denn wenn sich die Unglaubhaftigkeit von
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Zeugenaussagen schon aus deren protokolliertem Inhalt ergibt, bedarf es des zur
Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen unverzichtbaren persönlichen Eindrucks
nicht.
Auch der Senat sieht in den Bekundungen der vom Kläger zum Beweis seines
Vortrages benannten Zeugen derart gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten,
daß jedenfalls die positive Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptungen des
Klägers hierdurch nicht begründet werden konnte.
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Dies gilt im besonderen Maße hinsichtlich der für die Entscheidung des Rechtsstreits
erheblichen Behauptung des Klägers, er habe schon mehrere Tage vor seiner
Entlassung am 24.12.1992 über Schmerzen in der Kniekehle geklagt. Diese
Behauptung ist - wenn auch in unterschiedlicher Form - im Grundsatz von sämtlichen
vom Kläger benannten Zeugen, nämlich seinen Familienangehörigen M., T. und L. D.
sowie Annemarie Da. bestätigt worden. Allerdings hat lediglich die Zeugin M. D., die
Ehefrau des Klägers, bekundet, persönlich zugegen gewesen zu sein, als der Kläger
eine der Krankenschwestern auf die Schmerzen im Bereich der Kniekehle aufmerksam
gemacht habe. Im übrigen hat diese Zeugin ebenso wie die Zeugen L. D. und
Annemarie Da. lediglich berichtet, der Kläger habe ihnen gegenüber über derartige
Schmerzen geklagt und hierbei angegeben, dies auch den Schwestern und Ärzten
bekannt gegeben zu haben.
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Der Zeuge Le., ein Zimmergenosse des Klägers während seines stationären Aufenthalts
im Krankenhaus der Beklagten zu 1), hat wiederum angegeben, die vom Kläger
behauptete Meldung von Schmerzen im Bereich der Kniekehle gegenüber Ärzten und
Schwestern schon mehrere Tage vor seiner - des Zeugen - am 22.12.1992 erfolgten
Entlassung gehört zu haben.
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Abgesehen davon, daß die Zeugen mit Ausnahmen der Ehefrau des Klägers und des
Zeugen Le. lediglich vom Hörensagen, nämlich über das bekundet haben, was ihnen
der Kläger selbst berichtet haben soll, ergeben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit
sämtlicher vorgenannten Zeugenaussagen insbesondere aus dem Umstand, daß deren
Angaben über den hier entscheidenden Zeitpunkt, zu dem vom Kläger erstmals über
Beschwerden im Bereich der Kniekehle geklagt worden ist, erheblich untereinander
divergieren und insbesondere von den Angaben abweichen, die der Kläger selbst zu
dieser Frage gemacht hat. Der Sachverständige Prof. Dr. C. hat sowohl in seinem
schriftlichen Gutachten, als auch in seiner mündlichen Anhörung durch die Kammer in
der mündlichen Verhandlung vom 07.01.1998 mitgeteilt, der Kläger persönlich habe ihm
- dem Sachverständigen - gegenüber anläßlich der von ihm durchgeführten
Untersuchung im Rahmen der Gutachtenerstellung erklärt, er habe "erstmals am
23.12.1992" Schmerzen in der rechten Wade und Kniekehle sowie ein pralles Gefühl im
rechten Oberschenkel bekommen. Dies habe er sodann gegenüber der
Krankenschwester und dem Beklagten zu 3) angegeben, der ihn daraufhin palpatorisch
untersucht habe.
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Anläßlich seiner Einlieferung im V. am 02.01.1993 hat der Kläger gar angegeben, er
verspüre "seit einer Woche" Schmerzen in der rechten Wade/Ferse. Dies ergibt sich
eindeutig aus der am 02.01.1993 im V. erstellten Anamnese (Bl. 1 des blauen
Anlagenordners). Abgesehen davon, daß Schmerzen im Bereich der Kniekehle hier
offenbar überhaupt nicht angegeben wurden, bedeutet diese zeitliche Angabe, daß die
fraglichen Beschwerden erst am 26.12.1992 aufgetreten wären.
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Die vom Kläger geäußerte Ansicht, bei diese Angabe handele es sich nur um eine
ungenaue und grobe Zeitangabe, die ein Auftreten der Schmerzen schon zur Zeit der
Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) nicht ausschließe, wird schon
dadurch widerlegt, daß in der oben genannten schriftlichen Anamnese vom 02.01.1992
im unmittelbaren Anschluß festgehalten ist: "Vor 10 Tagen MCH-Orthopädie inf.
Behandlung wegen Lumbago". Aus dieser Differenzierung zwischen dem Zeitpunkt des
Auftretens der Schmerzen (seit einer Woche) und der Entlassung aus der Orthopädie
des Ma. (vor 10 Tagen) ergibt sich bereits, daß der Kläger hier durchaus differenzierte
Angaben gemacht haben muß.
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Wenn jedoch der Kläger selbst das erstmalige Auftreten von Schmerzen im Bereich der
Kniekehle auf den 23.12.1992 datiert so müssen die Aussagen der Zeugen M., T. und L.
D., Da. und Le., die sämtlich bekundet haben, der Kläger habe ihnen und zum Teil gar
den Ärzten der Beklagten zu 1) gegenüber schon wesentlich früher von derartigen
Schmerzen berichtet, unglaubhaft erscheinen.
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Gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen spricht ferner, daß der Kläger offenbar
selbst gegenüber dem Orthopäden Dr. K. anläßlich der Untersuchung am 28. und
30.12.1992 nicht über Schmerzen in der Kniekehle oder sonstige Thrombosezeichen
berichtet hat.
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Schließlich widerspricht es auch der Lebenserfahrung anzunehmen, daß mehrere Ärzte
und Krankenschwestern sich in der vom Kläger dargestellten Weise über eine
unzweifelhaft auf einen dringenden Thromboseverdacht hindeutende Schmerzäußerung
des Klägers hinweggesetzt haben sollen, ohne die in einem derartigen Fall dringend
gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt um so mehr angesichts des Umstands,
daß der Kläger unstreitig bei der Abschlußuntersuchung am 23.12.1992 gerade im
Bereich der Kniekehle palpatorisch untersucht wurde. Hätte der Kläger zu diesem
Zeitpunkt in diesem Bereich bereits eine Schmerzsymptomatik aufgewiesen, so wäre
dies für den untersuchenden Arzt nicht zu übersehen gewesen. In diesem Falle müßte
es schlicht unverständlich erscheinen, wenn die ansonsten sehr sorgfältig und
umfassend geführte Dokumentation keinerlei Hinweis auf derartige
Schmerzensäußerungen des Klägers enthält.
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Im Ergebnis ist mithin nicht als bewiesen anzusehen, daß der Kläger schon zur Zeit
seiner Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) bis zum 24.12.1992 über
Schmerzen im Bereich der rechten Kniekehle/Wade gegenüber ärztlichem oder nicht
ärztlichem Personal der Beklagten zu 1) geklagt hat. Gleiches gilt für die Behauptung
des Klägers, es sein innerhalb des oben genannten Zeitraums schon zu objektiven
Thromboseanzeichen in Form von Schwellungen der Beine gekommen. Ein
Behandlungs- oder Diagnosefehler, der allein den vom Kläger geltend gemachten
Anspruch rechtfertigen könnte, ist mithin vom Kläger nicht bewiesen, die
Klageabweisung durch das Landgericht zu recht erfolgt.
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Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert
32
der Beschwer des Klägers: 50.224,80 DM
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