Urteil des OLG Köln vom 03.12.1991

OLG Köln (kläger, entgangener gewinn, verhältnis zu, verhältnis zwischen, gewinn, verhältnis, rechnung, höhe, beurteilung, betrag)

Oberlandesgericht Köln, 3 U 80/91
Datum:
03.12.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 80/91
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 0 555/90
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 14. März 1991 - 1 0 555/90 - wie folgt
teilweise abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger weitere 803,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
20. September 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten tragen der Kläger 72 %
und die Beklagten als Gesamtschuldner 28 %. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 86 % und den Beklagten
als Gesamtschuldnern zu 14 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2
3
4
5
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
6
1. Über die Haftung der beiden Beklagten dem Grunde
7
8
9
nach besteht zwischen den Parteien kein Streit. Im Berufungsverfahren geht es nur
10
noch um den vom Landgericht als nicht berechtigt angesehenen Schadensposten
"Leihtaxi" mit einer Höhe von zunächst 8.670,68 DM (Rechnung der Firma T. vom 20.
August 1990, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 9. August 1990, Bl. 30 d. A.),
wovon 15 % der ersten beiden Posten dieser Rechnung und darüber hinaus ein
gezahlter Betrag von 2.000,-- DM abzusetzen sind, so daß ein im Streit stehender
Betrag von 5.739,15 DM net-to verbleibt (Seite 2 der Berufungsbegründung, GA 98).
11
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß unter den Umständen des
vorliegenden Falles der Kläger von den Beklagten Ersatz dieser Mietwa-genkosten
nicht verlangen kann.
12
13
a. Allerdings hat der Geschädigte auch bei ge- werblichen Fahrzeugen grundsätzlich
Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Mietwagens (BGH NJW 1985, 793, 794).
Anders ist es nur, wenn - aus-nahmsweise - ein Fall des § 251 Abs. 2 BGB vor-liegt;
das ist nach der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes dann der Fall,
wenn "die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirt-schaftlich denkenden
Geschädigten aus der hier maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch gera-dezu
unvertretbar ist".
14
15
Wie der Bundesgerichtshof weiter ausführt, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die
Dinge im Einzelfall so liegen, das Verhältnis zwischen dem Einnahmeausfall des
Geschädigten bei Ver-zicht auf einen Mietwagen einerseits und den Ko-sten des
Mietwagens andererseits nur ein Ge-sichtspunkt von mehreren. Sonstige
Gesichtspunk-te sind u. a. das Interesse des Geschädigten, den guten Ruf seines
Betriebes nicht zu gefähr-den, mit vollem Wagenpark disponieren zu können und
seine sonstigen Fahrzeuge nicht übermäßig überanspruchen zu müssen. Von diesen
Grundsätzen geht auch der Senat aus.
16
17
b. Im vorliegenden Fall spielen derartige son- stige Gesichtspunkte aber - jedenfalls
in der Berufungsinstanz - für die Parteien keine Rolle. Auf seinen erstinstanzlichen
Vortrag, ein Leih-taxi sei schon deshalb nötig gewesen, weil er sonst Gefahr gelaufen
wäre, seine Stammkunden zu verlieren (Seite 2 im Schriftsatz vom 23. Januar 1991,
GA 44), ist der Kläger im Berufungsrechts-zug nicht zurückgekommen, nachdem ihm
das Land-gericht insoweit - mit Recht - nicht gefolgt ist.
18
19
c. Danach geht es für die Beurteilung der Frage, ob hier die Voraussetzungen des §
251 Abs. 2 BGB vorliegen, lediglich um das Verhältnis der Miet-wagenkosten zu
einem fiktiven entgangenen Gewinn des Klägers, den dieser erlitten hätte, wenn er
auf die Anmietung eines Mietwagens verzichtet hätte. Nach der bereits erwähnten
Entscheidung des Bundesgerichtshofes (a.a.0. 794, rechte Spalte) sind
gegenüberzustellen einerseits die Mietwagenrechnung und die andererseits ohne
20
Mietwagen entgangene Einnahme des Geschädigten abzüglich der
leistungsbezogenen Betriebskosten.
1. Diese Vergleichsrechnung führt hier zur Anwend-
21
22
23
barkeit des § 251 Abs. 2 BGB.
24
25
a. Auf der einen Seite ist in die Vergleichs- rechnung einzustellen die Nettosumme
der Mietwa-genrechnung, also ein Betrag von 8.670,68 DM.
26
27
b. Auf der anderen Seite steht der fiktive Ge- winnausfall, den der Kläger ohne
Mietwagen er-litten hätte. Nach der Mietwagenrechnung ist das Fahrzeug 2.898
Kilometer gefahren. Der Kläger rechnet mit einer Einnahme von 1,10 DM pro Kilo-
meter (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 100 d. A.), was dem Senat trotz der
Einwände der Be-klagten als angemessen erscheint (§ 287 ZPO).
28
29
Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Be-rechnung:
30
31
2.898 Kilometer x 1,10 DM = 3.187,80 DM ./. 10 % Betriebskosten 318,78 DM netto
2.869,02 DM.
32
33
Dieser fiktive entgangene Gewinn ist den 8.670,68 DM an Mietwagenkosten
gegenüber zu stellen. Dies ergibt ein Verhältnis von 100 : 302. Derartig hohe
Mietwagenkosten stehen nach der Auffassung des Senats außer Verhältnis zu dem
entgangenen Gewinn. Unter normalen Umständen würde ein Unternehmer Kosten in
dreifacher Höhe des zu erwartenden Gewinns nicht in Kauf nehmen, wenn er sie
selbst bezahlen müßte. Dann kann er sie im Schadensfalle auch nicht dem
Schädiger anlasten. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen
könnten, liegen nicht vor.
34
1. Da nach den vorstehenden Ausführungen der Kläger
35
36
37
die ihm entstandenen Mietwagenkosten nicht er-setzt bekommt, muß er so gestellt
werden, wie er stünde, wenn er kein Ersatzfahrzeug angemietet hätte. In diesem
Falle stünde ihm entgangener Gewinn zu. Der Umstand, daß der Kläger den Weg
über die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ge-wählt hat, kann nicht zu einer
Besserstellung des Schädigers führen.
38
39
Wie bereits ausgeführt worden ist, beträgt der entgangene Gewinn des Klägers
2.869,02 DM. Davon hat er 2.000,-- DM bereits durch Zahlung erhal-ten, so daß
869,02 DM übrig bleiben.
40
41
Zu verrechnen ist eine von der Beklagten zu 2. auf Umbaukosten geleistete
Überzahlung in Höhe von 66,-- DM (Seite 12 der Berufungserwiderung, GA 144), so
daß letztlich 803,02 DM von den Be-klagten noch an den Kläger zu zahlen sind.
42
1. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1
43
44
45
BGB. Ein Zinsschaden in Höhe von mehr als 4 % ist nicht belegt; deshalb hat dem
Kläger nur der gesetzliche Zinssatz zuerkannt werden können.
46
47
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 713 ZPO.
48
49
Streitwert zweiter Instanz: 5.739,15 DM.
50
51
Beschwer für alle Parteien: unter 60.000,-- DM.
52
53
Es besteht kein Anlaß die Revision zuzulassen.
54