Urteil des OLG Köln vom 16.07.2002

OLG Köln: ordentliche kündigung, wiederherstellung des ursprünglichen zustandes, grundstück, allgemeine geschäftsbedingungen, gesetzliche formvorschrift, kabelnetz, mieter, haus, firma, rundfunk

Oberlandesgericht Köln, 22 U 13/02
Datum:
16.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 13/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 165/01
Tenor:
Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 6.11.2001 - 5 O 165/01 - wird kostenpflichtig zurückge-wiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten
zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und
Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst keine abweichende
Entscheidung.
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I. Der Umstand, dass die Firma "J" KS NRW GmbH & Co. KG aufgrund der
Veräußerung eines Teils der ursprünglich im Eigentum der Klägerin stehenden
Kabelnetzes und der hiermit in Zusammenhang stehenden schuldrechtlichen
Ansprüche zwischenzeitlich Rechtsnachfolgerin der Klägerin geworden ist, hat auf die
Zulässigkeit der Klage keinen Einfluss. Die Veräußerung der streitbefangenen Sache,
hier des schuldrechtlichen Anspruchs auf Beseitigung einer Satellitenanlage, durch den
Kläger nach Rechtshängigkeit ist unschädlich (§ 265 Abs. 2 ZPO a.F.).
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II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2. nach den Grundsätzen der positiven
Vertragsverletzung ein Anspruch auf Beseitigung der an dem Haus der Beklagten L 20
in Köln installierten Satellitenanlage zu.
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1.) Bei einem Versorgungsvertrag betreffend das Errichten und Betreiben einer
Breitbandkabelanlage auf einem Grundstück handelt es sich um ein
Dauerschuldverhältnis, auf das gem. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB bis Ende 2002 das bis
zum 31.12.2001 geltende Schuldrecht Anwendung findet.
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2.) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass zwischen der Rechtsvorgängerin
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der Klägerin, der Fa. S, und der Beklagten am 25.3.1992 eine Versorgungsvereinbarung
betreffend das Grundstück L Nr. 20, Köln, zustande gekommen ist, obwohl in dem
schriftlichen Formularvertrag ausdrücklich nur der Ehemann der Beklagten und nicht die
Beklagte selbst als Vertragspartnerin genannt ist.
a.) Die besonderen Umstände ergeben nämlich, dass der Ehemann der Beklagten im
Namen und mit Zustimmung der Beklagten den Vertrag geschlossen hat (§ 164 Abs. 1
S. 2 BGB). Bei Abschluss des Vertrages bestand zwischen den an den
Vertragsverhandlungen Beteiligten, nämlich dem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der
Fa. S und dem Ehemann der Beklagten Einvernehmen dahingehend, dass die Fa. S
den Versorgungsvertrag mit dem tatsächlichen Eigentümer des Hausgrundstücks
abschließen wollte. Alleineigentümerin dieses Grundstücks war zu diesem Zeitpunkt die
Beklagte. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten war der Tod der
Voreigentümerin Frau F der Anlass für den Besuch eines Mitarbeiters der Fa. S zum
Zwecke des Abschlusses eines neuen Vertrages mit dem Rechtsnachfolger . Dies ergibt
sich zudem aus dem Vertragsformular, in dessen Eingangstext ausdrücklich der
Grundeigentümer als Vertragspartner der Fa. S bezeichnet wird. Darüber hinaus enthält
das Vertragsformular unter der Rubrik "Bemerkungen" den durch Maschinenschrift
eingefügten Zusatz: " Eigentümerwechsel – Eigentümerin Frau F verstorben". Damit
musste für den Ehemann der Beklagten, der die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an
dem Grundstück kannte, klar sein, dass der Vertrag nach der Vorstellung der Fa. S mit
dem tatsächlichen Grundstückseigentümer zustande kommen sollte, zumal sich der
Versorgungsvertrag auf das Grundstück insgesamt, also auf alle im Haus befindlichen
Mietwohnungen und nicht nur auf die Wohnung der Eheleute Sa bezog. Es kam der Fa.
S demzufolge gerade nicht auf die Person des Ehemannes der Beklagten, sondern auf
die Person des Grundstückseigentümers an. Dies war nach den Umständen auch aus
der Sicht des Ehemannes der Beklagten ohne weiteres erkennbar, während
andererseits die Fa. S das Handeln des Ehemannes der Beklagten so verstehen
konnte, dass dieser, wenn er selbst nicht der Eigentümer war, als bevollmächtigter
Vertreter des Grundstückseigentümers auftrat, wie dies auch in dem verwendeten
Vertragsformular unter der Unterschrift des Ehemannes ausdrücklich vorgesehen ist. Es
bestehen daher keine Zweifel, dass der Ehemann den Vertrag im Namen der Beklagten
als Eigentümerin geschlossen hat.
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b.) Der Ehemann der Beklagten war auch berechtigt, die Beklagte zu verpflichten, da bei
der gegebenen Sachlage davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Beklagten mit
deren Einverständnis handelte. Es sind weder Umstände vorgetragen noch Umstände
ersichtlich, aus denen nachvollziehbar entnommen werden könnte, dass der Ehemann
eigenmächtig und ohne Absprache mit seiner Ehefrau diese habe durch ein langfristiges
Vertragsverhältnis binden wollen. Vielmehr zeigt das Verhalten der Beklagten,
insbesondere ihre widerspruchslose Hinnahme des Vertragsschlusses und ihre
Inanspruchnahme des auf dieser Vertragsgrundlage gewährten Kabelanschlusses für
die von ihr bewohnte Wohnung, dass das Handeln ihres Ehemannes auch ihrem Willen
entsprach. Selbst wenn aber eine Vollmacht des Ehemannes zu verneinen wäre, hätte
die Beklagte jedenfalls mit dem vorerwähnten Verhalten ihre schlüssige Genehmigung
des Vertrags gegenüber der Fa. S zum Ausdruck gebracht (§§ 177, 182, 184 BGB).
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3.) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sie die Versorgungsvereinbarung vom
25.3.1992 nicht wiSam gemäß §§ 1,2 HausTürWG widerrufen. Durch den Abschluss
des Versorgungsvertrages, der von dem kostenpflichtigen Kabelanschlussvertrag zu
unterscheiden ist, wird keine entgeltpflichtige Leistungspflicht des
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Grundstückseigentümers gem. § 1 Abs. 1 HausTürWG begründet. Für die Errichtung
und Unterhaltung der Kabelanlage sind keine Gebühren und auch kein sonstiges
Entgelt zu entrichten. Durch den Kabelversorgungsvertrag gestattet der
Grundstückseigentümer dem Kabelversorgungsunternehmen lediglich, eine
Breitbandkabelanlage auf seinem Grundstück zu errichten und zu unterhalten.
Hierdurch erhält das Unternehmen die Möglichkeit zum Abschluss von entgeltpflichtigen
Kabelanschlussverträgen mit den Mietern des Hauses, während sich der
Grundstückseigentümer im Gegenzug eine Erhöhung des Mietwertes der auf dem
Grundstück befindlichen Mietwohnungen erhofft (vgl. hierzu BGH MDR 1997, 1013;
OLG Köln, Urteil vom 26.2.1996 – 16 O 43/95; OLG Köln, Urteil vom 20.7.2000, - 18 U
20/00 n.v.).
4.) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Formnichtigkeit des Vertrages
gemäß § 125 BGB in Verbindung mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) berufen. Eine gesetzliche Formvorschrift für den streitgegenständlichen
Kabelversorgungsvertrag nach den Vorschriften des GWB ist nicht ersichtlich.
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5.) Der unter dem 25.3.1992 geschlossene Vertrag ist bislang nicht wirksam beendet
worden.
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a.) Die von dem Ehemann der Beklagten unter dem 28.11.2000 erklärte Kündigung, die
von der Klägerin bestätigt worden ist, bezieht sich ausweislich der in der
Kündigungserklärung angegebenen Vertragsnummer nur auf den
Kabelanschlussvertrag betreffend die Ehewohnung der Beklagten.
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b.) Der Vertrag ist auch nicht durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die in
dem Klageabweisungsantrag gesehen werden könnte, oder durch die von ihr im
Berufungsverfahren ausdrücklich erklärte außerordentliche Kündigung beendet worden.
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aa.) Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, weil der Vertrag gem. Ziff. 10 S. 1
der Vertragsbedingungen mit einer Laufzeit von 15 Jahren, also bis zum Jahr 2007,
geschlossen worden ist.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten wurden die Vertragsbedingungen, bei denen es
sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wirksam in den Vertrag
einbezogen. Der gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG erforderliche ausdrückliche Hinweis auf
die auf der Rückseite des Formulars befindlichen Vertragsbedingungen befindet sich
auf der Vorderseite des Formulars unmittelbar unter den Unterschriftsfeldern. Bei
durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ist dieser Hinweis im Zeitpunkt der
Unterschriftsleistung ohne weiteres wahrnehmbar, er befindet sich nicht etwa versteckt
an nicht auffälliger Stelle, wo mit einem derartigen Hinweis nicht zu rechnen ist (vgl.
auch OLG Köln, n.v. Urteil vom 20.7.2000 – 18 U 20/00). Der Hinweis ist in gut lesbarer
Schrift gedruckt, eine besondere drucktechnische Hervorhebung ist vom Gesetz nicht
gefordert. Bei Abschluss des Vertrages bestand auch die Möglichkeit der zumutbaren
Kenntnisnahme, weil die Vertragsbedingungen auf der Rückseite des Formulars
abgedruckt sind. Der Umstand, dass das Vertragsformular im Durchschriftsverfahren
auszufüllen war, macht die Kenntnisnahme nicht unmöglich oder unzumutbar.
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Die in Ziff. 10 Satz 1 vorgesehene Laufzeit von 15 Jahren benachteiligt die Beklagte
nicht unangemessen.
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Nach allgemeiner Auffassung ist die Wirksamkeit von Laufzeitklauseln bei
Kabelversorgungsverträgen nicht nach § 11 Ziff. 12 AGBG zu beurteilen, weil ein
derartiges Vertragsverhältnis nicht die regelmäßige Lieferung von Waren oder die
regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat. Bei
einem Kabelversorgungsvertrag handelt es sich vielmehr um einen
mietvertragsähnlichen Gestattungsvertrag sui generis, wodurch der
Grundstückseigentümer dem Kabelversorgungsunternehmen gestattet, eine
Breitbandkabelanlage auf dem Grundstück zu errichten und zu unterhalten.
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Die Wirksamkeit der Laufzeitklausel ist demzufolge nach § 9 AGBG zu beurteilen. Eine
unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG liegt nur dann vor,
wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von
vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und einen
angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Palandt- Heinrichs, BGB, 61 Aufl., § 9 AGBG
Rz. 8 m.w.N.) Bei einem Kabelversorgungsvertrag stellt eine Laufzeit von 15 Jahren
keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs ist zwar eine Laufzeit eines Kabelversorgungsvertrages von 20
Jahren als unangemessene Benachteiligung zu werten, weil bei einer derart langen
Laufzeit das Interesse des Kunden an seiner Dispositionsfreiheit bezüglich der Auswahl
neuer Techniken zum Zwecke des Empfangs von Rundfunk und Fernsehen und eines
möglichst preiswerten Versorgungsunternehmens unangemessen beeinträchtigt werde
(BGH MDR 1997, 1013 f). Bei einem Kabelanschlussvertrag hat der Bundesgerichtshof
allerdings eine in den Vertragsbedingungen festgelegte Vertragslaufzeit von 12 Jahren
mit Rücksicht auf die erheblichen Entwicklungs- und Vorhaltekosten des
Kabelversorgungsunternehmens, die sich nur auf Dauer rentierten, als zulässig
angesehen (BGH NJW 1993, 1135). Die von der Klägerin in Kopie vorgelegten
Gerichtsurteile, insbesondere die Urteile der Oberlandesgerichte Frankfurt vom
26.5.2000 – 2 U 158/99 – und Nürnberg vom 19.2.1997 – 4 U 3960/96 – haben jeweils
eine 15-jährige Laufzeit von Kabelversorgungsverträgen als angemessen angesehen.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Parteivorbringen gibt keine
Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Beklagte kann sich
insbesondere nicht zu ihren Gunsten auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom
26.2.1996 – 16 U 43/95 – berufen, worin in dem konkreten Fall im Rahmen einer
ergänzenden Vertragsauslegung eine Vertragslaufzeit von lediglich 12 Jahren als
angemessen betrachtet wurde. Dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt
zugrunde. Anders als in dem vorliegenden Fall war in den dortigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gerade keine bestimmte Laufzeit vereinbart. Nach den
Entscheidungsgründen des vorbezeichneten Urteils war in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Vertrages bezüglich der von dem Kunden abgegebenen
Erklärungen vielmehr folgende Klausel enthalten: "Diese Erklärung ist bindend, solange
sich ein Breitbandkabelanschluss auf dem Grundstück bzw. in dem Gebäude befindet."
Das Oberlandesgericht Köln hat diese Klausel als Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG
gewertet, weil die Regelung auf eine nahezu unbegrenzte Laufzeit des Vertrages
hinausliefe. Es sei nämlich kaum damit zu rechnen, dass sämtliche Mieter des
Hausgrundstücks das Kabelfernsehen aufgeben würden. Im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung hat das Oberlandesgericht sodann eine Mindestlaufzeit des
Vertrages von 12 Jahren angenommen, wobei es ausdrücklich offen gelassen hat, ob
auch eine Mindestlaufzeit von 15 oder 20 Jahren noch als zulässig angesehen werden
könnte.
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Die in dem vorliegenden Vertrag in Ziff. 10 S. 1 der Vertragsbedingungen bestimmte
Laufzeit von 15 Jahren ist auch nicht deshalb gem. § 9 AGBG als unangemessene
Benachteiligung des Kunden anzusehen, weil in Ziff. 10 S. 2 der Vertragsbedingungen
bestimmt ist, dass die Laufzeit neu beginnt, sofern die Breitbandverteilanlage durch den
Betreiber ergänzt bzw. verbessert werden muss. Diese Klausel könnte im Einzelfall
ebenfalls eine unbegrenzte Vertragsdauer zur Folge haben, so dass Bedenken gegen
die Wirksamkeit dieser Klausel gem. § 9 Abs. 1 AGBG bestehen. Dies kann allerdings
dahinstehen. Jedenfalls ließe auch eine Unwirksamkeit der Klausel in Ziff. 10 Satz 2 die
Laufzeitklausel in Ziff. 10 Satz 1 der Vertragsbedingungen unberührt (a.A.: OLG Köln –
n.v. Urteil vom 20.7.2000 –18 U 20/00). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind inhaltlich voneinander
trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich, und zwar
auch dann, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen –
unwirksamen - Klauseln stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Rest im
Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam
beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer
gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung
gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel
(BGH NJW 1997, 394, 395; BGH NJW 1999, 1108, 1109; Palandt-Heinrichs, BGB, 61.
Aufl., vor § 8 AGBG Rz. 11 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Regelungen
in Ziff. 10 Satz 1 und Satz 2 inhaltlich voneinander trennbar und einzeln aus sich heraus
verständlich. Beide Sätze weisen einen unterschiedlichen Regelungsgehalt auf. Satz 1
bestimmt eine anfängliche Vertragslaufzeit von 15 Jahren, die im vorliegenden Fall - wie
ausgeführt - noch nicht abgelaufen ist. Auf Satz 2 kommt es erst dann an, wenn die in
Satz 1 bestimmte Vertragsdauer von 15 Jahren abgelaufen ist und die Klägerin als
Betreiberin des Kabelnetzes zwischenzeitlich Ergänzungen oder Verbesserungen der
Breitbandverteilanlage vorgenommen hat und sie sich deshalb auf eine weitere
Vertragsdauer von 15 Jahren beruft. Letzteres ist hier unstreitig nicht der Fall. Ziff. 10
Satz 1 bleibt also auch im Falle der Unwirksamkeit der Regelung in Ziff. 10 Satz 2
sinnvoll.
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bb.) Schließlich steht der Beklagten auch kein Recht zur außerordentlichen Kündigung
des Vertrages zu, weil die Klägerin das Kabelnetz zwischenzeitlich auf die Firma "J"
übertragen hat und seitdem in den Medien von technischen Störungen im Kabelnetz
berichtet wird. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass auch sie selbst
bzw. ihre Mieter in erheblicher Weise von Störungen im Kabelnetz betroffen sind, die
trotz entsprechender Mängelanzeige von Seiten der Firma "J" nicht behoben wurden.
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6.) Indem die Beklagte eine Gemeinschafts-SAT-Empfangsanlage an ihrem Haus
errichtet hat bzw. hat errichten lassen, hat sie ihre der Klägerin gegenüber gem. Ziff. 1 S.
1 der Vertragsbedingungen obliegenden Vertragspflichten verletzt.
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Nach dieser Bestimmung hat die Beklagte als Grundstückseigentümerin ausschließlich
der Fa. S, also auch der Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin, das Errichten und
Betreiben einer privaten Breitbandverteilanlage gestattet. Unter den Begriff der
Breitbandverteilanlage fallen nicht nur Breitbandkabelanlagen, sondern auch
Satellitenanlagen, ausgenommen sind rein terrestrische Empfangsanlagen. Aufgrund
der Ausschließlichkeitsklausel ist es der Beklagten weder erlaubt, einem anderen
Unternehmer mit wirtschaftlicher Zielsetzung die Möglichkeit zu gewähren, eine
Satellitenanlage zu errichten, noch selbst eine derartige Anlage zu errichten.
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Gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsbedingung bestehen keine Bedenken; vielmehr
wird von der Rechtsprechung selbst bei Fehlen einer entsprechenden Klausel der
Konkurrenzschutz als immanenter Bestandteil eines Kabelversorgungsvertrages
angenommen (OLG Köln – n.v. Urteil vom 20.7.2000 –18 U 20/00; vgl. auch die von der
Klägerin mit Schriftsatz vom 24.7.2001 in Kopie vorgelegten Urteile).
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Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung Konkurrenzschutzregelungen in
gewerblichen Mietverträgen anspricht, bedarf dies keiner weiteren Erörterung, da
gewerbliche Mietverhältnisse mit dem hier in Rede stehenden Kabelversorgungsvertrag
nicht vergleichbar sind.
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Art. 5 GG steht der Unterlassungsverpflichtung des Grundstückseigentümers ebenfalls
nicht entgegen. Die eigene Informationsfreiheit des Grundstückseigentümers gilt nur im
Rahmen der allgemeinen Gesetze, also auch nur im Rahmen der abgeschlossenen
Verträge. Soweit das Recht des Grundstückseigentümers auf ungehinderte Information
durch andere Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen als das Kabelnetz nach den
Vertragsklauseln auf bestimmte Dauer eingeschränkt wird, ist dies eine Frage der
Angemessenheit der vereinbarten Vertragslaufzeit, die – wie bereits ausgeführt – bei
einer Dauer von 12 bis 15 Jahren noch nicht als unangemessene Benachteiligung des
Kunden anzusehen ist.
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Die Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als
Vermieterin ihren türkischen Mietern gegenüber zur Errichtung einer SAT-Anlage
verpflichtet sei. Es ist bereits fraglich, ob eine derartige rechtliche Verpflichtung der
Beklagten tatsächlich besteht. In der Regel wird dem allgemeinen Informationsrecht
ausländischer Mieter nämlich bereits bei Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses Genüge
getan, sofern diese ihre Heimatprogramme hierüber empfangen können (BVerfG NJW
1994, 1147 ff; ZMR 1996, 12 ff.). Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in der
Lage sei, von den ausländischen Mietern gewünschte zusätzliche Programme in das
Kabelnetz einzuspeisen. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, sie
hat insbesondere nicht dargelegt, welche konkreten Programme zusätzlich von ihren
Mietern gewünscht werden und dass gerade diese Programme nicht über das Kabelnetz
empfangen werden können. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich, ob und inwieweit
das Bestehen einer Verpflichtung des Vermieters gegenüber seinen Mietern zur
Verfügungstellung einer SAT-Anlage das Rechtsverhältnis mit dem Kabelunternehmen
beeinflusst, insbesondere dann, wenn bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kabelversorgungsvertrages ausländische Mieter im Haus wohnten.
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7.) Die Beklagte hat auch schuldhaft gegen ihre gegenüber der Klägerin obliegenden
Pflichten verstoßen, Entlastungsgründe hat sie nicht dargetan (§ 285 BGB). Sie war
vielmehr gehalten, sich vor Errichtung der SAT-Anlage über ihre Pflichten aus dem
Kabelversorgungsvertrag mit der Klägerin umfassend zu informieren.
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8.) Gem. § 249 S. 1 BGB ist sie demzufolge zur Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes, das heißt zur Entfernung der SAT-Anlage verpflichtet.
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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO n.F.).
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Der Senat weicht weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch
handelt es sich im Streitfall um die Entscheidung von Fragen, denen grundsätzliche
Bedeutung zukäme. Der Senat schließt sich vielmehr der in der Rechtsprechung
vertretenen herrschenden Auffassung zur Laufzeit eines Kabelversorgungsvertrages
und den hieraus resultierenden Vertragspflichten an.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.712,41 € (=17.040,00 DM)
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Beschwer der Beklagten: unter 20.000 €
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