Urteil des OLG Köln vom 06.05.1992
OLG Köln (kläger, erblasser, pneumonie, lungenentzündung, vernehmung von zeugen, praxis, bronchitis, diagnose, untersuchung, anhörung)
Oberlandesgericht Köln, 27 U 28/91
Datum:
06.05.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 28/91
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 479/87
Schlagworte:
Haftungsrecht Arzthaftung Diagnosefehler
Normen:
BGB § 844
Leitsätze:
Ein Facharzt für Innere Krankheiten begeht keinen Behandlungsfehler,
wenn er bei einem langjährig in seiner Behandlung stehenden älteren
Patienten mit nach einer Operation wegen Lungen-Tbc eingeschränkten
Atemfunktion a) auf Grund klinischer Untersuchung eine Rhinobronchitis
diagnostiziert und behandelt und deshalb keine Röntgenaufnahme zum
Ausschluß einer Pneumonie veranlaßt; b) diesen Patienten nicht
ausdrücklich zur routinemäßigen Therapieerfolgskontrolle
wiederbestellt, sondern sich darauf verläßt, daß der Patient sich von sich
aus wieder meldet, wenn eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes eintritt.
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 4. Dezember 1990 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts K. - 25 O 479/87 - wird
zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des
Berufungsrechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung von 11.200,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Ihnen wird gestattet, die
Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d
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Die Kläger nehmen den Beklagten wegen angeblicher ärztlicher Fehler im
Zusammenhang mit der Heilbe-handlung des im Alter von 61 Jahren verstorbenen R.
Berger in Anspruch. Herr B. (im folgenden: Erblas-ser) war der Ehemann der Klägerin
zu 2. und der Va-ter des Klägers zu 1..
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Der Erblasser, der sich im Jahre 1953 wegen einer Lungentuberkolose einer
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Thorakoplastik hatte unterziehen müssen, war seit 1977 Patient des Beklagten.
Dieser behandelte ihn in der Folgezeit unter anderem wegen Bronchitis mit
eingeschränkter Atemleistung. Am suchte der Erblasser den Beklagten auf, weil er
erkältet war und sich fiebrig fühlte. In der Patientenkartei vermerkte der Beklagte unter
diesem Datum als Befund ein über der Lunge auskul-tierbares diffuses Giemen,
einen freien Rachen und einen Blutdruck von 140/70, als Diagnose einen fie-
berhaften grippalen Infekt und eine Rhinobronchitis sowie als Therapie die
Verordnung der Medikamte Bisolvonamid, Otriven, Euphyllin retard, Aldactone,
Saltucin und Digacin. In den frühen Morgenstunden verständigte die Klägerin zu 2.
wegen zunehmender Atembeschwerden des Erblassers den Notarzt, der die
Diagnose einer Bronchitis stellte und dem Patienten Bronchospasmin injizierte. Noch
am selben Tage ver-anlaßte die Klägerin zu 2. die Aufnahme des Erblas-sers in das
Krankenhaus in K., wo eine rechtsbasale Pneumonie sowie eine Herzinsuffizienz
diagnosti-ziert wurden. Am darauffolgenden Tag verstarb der Erblasser - laut Bericht
der behandelnden Kranken-hausärzte "unter dem Bild eines nicht mehr beein-
flußbaren respiratorischen Versagens".
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Der Kläger zu 1., der im ersten Rechtszug den Pro-zeß allein geführt hat, hat
behauptet, sein Vater habe, nachdem das Fieber auf mehr als 39,5 Grad Celsius
angestiegen sei, am Nachmittag des in einem mit der Praxis des Beklagten geführten
Telefonge-spräch unter Hinweis darauf, daß er unter einer starken Erkältung mit
Fieber und Husten leide und das Bett nicht verlassen könne, um einen Hausbesuch
gebeten. Daraufhin habe ihm der Beklagte ausrichten lassen, er solle sich in der
Sprechstunde vorstel-len. Bei zwei weiteren Telefonanrufen in der Praxis des
Beklagten sei der Hörer dort sofort aufgelegt worden, nachdem sein Vater seinen
Namen genannt habe. Schließlich habe man ihm einen Behandlungs-termin
reserviert. An diesem Tage habe der Beklagte lediglich eine Hustenmedizin
verordnet und geäu-ßert, sein Vater habe als Rentner Zeit und könne daher seine
Erkältung mit Hausmitteln selbst kurie-ren. Als sein Vater wegen anhaltend hohen
Fiebers den Beklagten erneut aufgesucht habe, sei ihm - oh-ne vorangehende
Untersuchung - nur Bisolvon-Saft verschrieben worden. Bei sorgfältigem Vorgehen
hät-te der Beklagte die Lungenentzündung bereits erken-nen und mit Erfolg
behandeln können.
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Da sein Vater gemeinsam mit seiner Mutter den Haus-halt versorgt habe, sei dieser
bei einem Monatslohn von 750,00 DM für eine Haushaltshilfe während der Zeit ein
Schaden in Höhe von 15.750,00 DM entstan-den, den der Beklagte ihm aus
abgetretenem Recht zu ersetzen habe und den er hilfsweise aufgrund einer von ihr
erteilten Ermächtigung für sie geltend ma-che. Der Beklagte habe ihm - gleichfalls
aus abge-tretenem Recht - auch Beerdigungskosten in Höhe von 7.633,60 DM sowie
1.389,66 DM Kosten für die Ein-holung eines Gutachtens des Instituts für Medizin-
schadens-Begutachtung zu erstatten.
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Der Kläger zu 1. hat beantragt,
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1.)
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn - hilfsweise an Frau E. B. , , 23.383,10 DM
nebst 4 % Zinsen seit Rechts-hängigkeit zu zahlen,
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2.)
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festzustellen, daß der Beklagte verpflich-tet sei, ihm - hilfsweise Frau E. B., , allen
künftigen materiellen Schaden zu er-statten, der Frau B. durch den Tod ihres
Ehemannes R. B. in Zukunft entstehe, so-weit derartige Ansprüche nicht auf öffent-
lich-rechtliche Versicherungsträger über-gehen sollten.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat behauptet, der Erblasser habe wegen der Erkältungssymptome erstmals in
seiner Praxis ange-rufen. Nachdem die Zeugin C. - seine Sprechstun-denhilfe - den
Erblasser wegen der von diesem ge-wünschten Grippemedikamente mit ihm habe
verbinden wollen und dies dem Erblasser offenbar zu lange gedauert habe, sei
diesem auf dessen Wunsch hin ein Behandlungstermin zugesagt worden. An jenem
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Tag habe der Erblasser über ein grippales Gefühl, leichtes Fieber, Schnupfen und
Husten geklagt und betont, es gehe ihm schon wieder besser. Bei einer gründlichen
Untersuchung, insbesondere von Rachen-raum und Lunge, habe sich lediglich das
bereits seit Jahren vorhandene Giemen feststellen lassen. Der Erblasser habe an
einem leicht fieberhaften Infekt in Verbindung mit der bekannten chronischen
Bronchitis gelitten. Er habe ihm deshalb neben weiteren Medikamenten zur
Vorbeugung Bisolvon-Saft verordnet, mit dem er schon bei früheren bronchiti-schen
Exazerbationen des Erblassers gute Erfahrun-gen gemacht habe. Ferner habe er ihm
geraten, sich wieder bei ihm zu melden, falls innerhalb von drei Tagen eine
Besserung ausbleiben solle. Im übrigen hat der Beklagte den geltendgemachten
Schaden der Höhe nach bestritten.
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Nach Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines
schriftlichen Sachverständigen-gutachtens hat das Landgericht die Klage
abgewiesen mit der Begründung, von einer Vernachlässigung der ärztlichen Sorgfalt
durch den Beklagten könne nicht ausgegangen werden.
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Der Kläger hat gegen das ihm zugestellte Urteil bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz Berufung einge-legt und diese zugleich begründet.
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Er erneuert den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, der in dem Unterlassen einer
Röntgenkontrolle sowie darin zu sehen sei, daß der Beklagte sich nicht kurzfristig
von der Wirksamkeit der begonnenen The-rapie überzeugt habe.
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Im Verhandlungstermin hat die Klägerin zu 2. ihren Parteibeitritt zu Protokoll erklärt.
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Die Kläger beantragen,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen zu erkennen, die
der Kläger zu 1. zuletzt im ersten Rechtszug gestellt hat,
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hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangs-vollstreckung dadurch abzuwenden,
daß sie Sicherheit leisten, auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer
Großbank oder öffentlichen Sparkasse in der Bundes-republik Deutschland.
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Der Beklagte beantragt,
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1.)
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die Berufung kostenpflichtig zurückzu-weisen,
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2.)
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ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank,
öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und be-streitet überdies die Ursächlichkeit der
Lungenent-zündung für den Tod des Erblassers.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den
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Tatbestand des angefoch-tenen Urteils sowie auf die im Berufungsrechtszug
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Be-zug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung ei-nes schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dr. H. sowie durch mündliche Anhörung der Sachver-ständigen
Prof. Sch. und Dr. H.. Hinsichtlich der Ausführungen der Sachverständigen wird auf
das schriftliche Gutachten (Bl. 370 ff d.A.) und auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 412 ff
d.A.) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist statthaft sowie form- und frist-gerecht eingelegt und begründet
worden und damit zulässig. Berufungsführerin ist neben dem Kläger zu 1. auch die
Klägerin zu 2., nachdem sie im er-sten Verhandlungstermin vor dem Senat gemäß §§
297 Abs. 1 Satz 2, 523 ZPO ihren Beitritt als Prozeß-partei erklärt hat. Die in dem
Parteibeitritt lie-gende Klageänderung ist zulässig, da sich der Be-klagte rügelos auf
die abgeänderte Klage eingelas-sen hat (§§ 263, 267, 523 ZPO). Die Klägerin zu 2.
hat sich auch dem vom Kläger zu 1. in der Beru-fungsbegründung formulierten Antrag
angeschlossen; die in ihrem Schriftsatz angekündigten geänderten Anträge haben
die Kläger in der mündlichen Verhand-lung nicht verlesen.
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In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
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Den Klägern stehen keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 844 Abs. 1, 2, 398
BGB gegen den Beklagten zu. Dabei kann offenbleiben, welche der Parteien auf der
Klägerseite Inhaber etwaiger Forderungen gegen den Beklagten und ob
gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche oder die Ermächtigung zu ihrer
Geltendmachung wirksam ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht
jedenfalls nicht fest, daß der Beklagte einen zum Schadensersatz verpflichten-den
Behandlungsfehler begangen hat.
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I.
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Eine Sorgfaltspflichtverletzung vor dem Untersu-chungstermin ist dem Beklagten
schon deshalb nicht anzulasten, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß
der Erblasser in der Praxis des Beklagten angerufen und um einen Hausbesuch
gebeten sowie zwei weitere von Mitarbeitern des Beklagten unter-bundenen
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Telefonate mit dessen Praxis geführt hat. Nicht erwiesen ist ferner die vom Kläger zu
1. gleichfalls im ersten Rechtszug behauptete zweite Vorstellung des Erblassers in
der Praxis des Be-klagten, so daß auch insofern ein Behandlungsfehler ausscheidet.
Der Senat folgt der zutreffenden, gründlichen Würdigung der erhobenen
Zeugenbeweise durch das Landgericht und nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen insoweit auf die Gründe des ange-fochtenen Urteils Bezug (§ 543
ZPO). Die Berufung greift die Beweiswürdigung durch das Landgericht zur
Kontaktaufnahme des Erblassers mit dem Beklag-ten und zur Anzahl der
Untersuchungen auch nicht an. Soweit in dem Schriftsatz der erstinstanzliche Vortrag
des Klägers zu 1. zu den angeblichen Telefonanrufen des Erblassers wieder
aufgegriffen wird, enthält das Berufungsvorbringen keine neuen Gesichtspunkte, die
das in dem angefochtenen Urteil erläuterte Beweisergebnis in Frage stellen könnten.
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II.
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Daß der Beklagte bei seiner Konsultation durch den Erblasser oder im
Zusammenhang mit der eingeleite-ten Therapie zu einem späteren Zeitpunkt einen
Be-handlungsfehler begangen hat, ist nicht erwiesen.
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1.)
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Die Kläger werfen dem Beklagten vor, den zum Nachweis der schon damals
erkennbaren Lungenentzün-dung geeigneten und erforderlichen Röntgenbefund
nicht erhoben und zudem pflichtwidrig eine kurz-fristige Kontrolle des Therapieerfolgs
versäumt zu haben. Mit dem Vorwurf, der Beklagte habe durch das Unterlassen
diagnostischer Maßnahmen eine bestehende Pneumonie nicht erkannt, machen die
Kläger im Ergebnis einen Diagnoseirrtum geltend. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind Diagnoseirrtümer nur mit Zurückhaltung
als Behandlungsfehler zu bewerten (vgl. BGH VersR 1981, 1033; Steffen, Neue
Entwick-lungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaft-ungsrecht, 4. Aufl., S.
41). Fehldiagnosen sind in erster Linie dann Gegenstand der Arzthaftung, wenn
Krankheitserscheinungen in völlig unvertretba-rer Weise gedeutet oder elementare
Kontrollbefunde nicht erhoben werden oder wenn eine Überprüfung der ersten
Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf unterbleibt, auch wenn dieser keine
Wirkungen zeigt (vgl. Steffen a.a.O.; OLG K. - 7. Senat - VersR 1989, 631). Die
Voraussetzungen, unter denen danach ein zum Schadensersatz verpflichtender
Diag-nosefehler angenommen werden kann, sind im vorlie-genden Fall nicht erfüllt.
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Einem fundamentalen Diagnoseirrtum im Sinne einer Fehlinterpretation erhobener
Befunde ist der Be-klagte nicht erlegen. Die Kläger behaupten selbst nicht, die bei
der Untersuchung des Erblassers gewonnenen Befundergebnisse seien eindeutige
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Symp-tome einer Lungenentzündung. Nach den übereinstim-menden Ausführungen
der Sachverständigen Prof. Sch. und Dr. H. ist dies auch tatsächlich nicht der Fall.
Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem schriftlichen Gutachten auf der Grundlage
der in der Patientenkartei dokumentierten Befunde das Vorliegen von Anhaltspunkten
für die Diagnose auf eine Lungenentzündung verneint. Selbst in dem Erstgutachten
des Sachverständigen Prof. Sch., dem die - nicht bewiesene - Darstellung des
Klägers zu 1. in erster Instanz zu dem Erscheinungsbild der Erkrankung des
Erblassers zugrundegelegt worden war und welches der Sachverständige in seiner
ergänzen-den Stellungnahme in wesentlichen Punkten revidiert hat, ist nicht von
einer zweifelsfreien Diagnose die Rede, sondern lediglich von einem Verdacht auf
eine Pneumonie, der differentialdiagnostisch durch eine Röntgenaufnahme hätte
abgeklärt werden müssen. Daß bei der Untersuchung keinesfalls die eindeutige
Diagnose einer Lungenentzündung zu stellen war, hat sich bei der mündlichen
Anhörung beider Sachver-ständiger durch den Senat bestätigt.
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Eine Haftung des Beklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Nichterhebung von Kontrollbe-funden begründet. Ein Behandlungsfehler könnte al-
lerdings dann vorliegen, wenn es der Beklagte ver-säumt hätte, einen unklaren und
jedenfalls auch den Verdacht auf eine Pneumonie aufzeigenden Befund zum Anlaß
einer Röntgenkontrolle zur differentialdia-gnostischen Abklärung einer möglichen
Lungenentzün-dung zu nehmen (vgl. BGH NJW 1987, 1482). Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ist ein solcher Befund hier aber nicht feststellbar.
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Bei der Beurteilung des Krankheitsbildes ist von denjenigen Befunden auszugehen,
die in der Patien-tenkartei des Beklagten dokumentiert sind. Danach war über der
Lunge des Erblassers ein "diffuses Giemen" auskultierbar, der Rachen frei und ein
Blutdruckwert von 140/70 gemessen worden. Weiterge-hende Befunde wie etwa
hohes Fieber oder Atemnot können der Entscheidung dagegen nicht zugrundege-legt
werden. Daß die in dem Erstgutachten des Sach-verständigen Prof. Sch. erörterten
Symptome "Husten mit Auswurf" und "Luftnot" bereits am 20. Febru-ar 1986
aufgetreten seien, tragen die Kläger selbst nicht vor. Im übrigen haben sie die
Richtigkeit ihrer Behauptung, der Erblasser habe unter hohem bis über 39,5 Grad
Celsius angestiegenem Fieber ge-litten, nicht nachgewiesen. Das Landgericht hat
der Bekundung der als Zeugin vernommenen jetzigen Klä-gerin zu 2., der Erblasser
habe Temperaturen zwi-schen 39,5 und 40 Grad Celsius notiert, mit Recht keinen
hinreichenden Beweiswert beigemessen. Abge-sehen von den im angefochtenen
Urteil im einzelnen zutreffend aufgezeigten Zweifeln an der Zuverläs-sigkeit der
Erinnerung der Klägerin zu 2. aufgrund der gegenteiligen Aussagen der anderen
Zeugen be-stehen Bedenken gegen ihre Angaben über die Körper-temperatur schon
wegen der in den Krankenunterlagen des Krankenhauses festgehaltenen Anamnese,
nach der der Erblasser "seit einigen Tagen" "schlechtes Be-finden, Luftnot, Fieber"
hatte.
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Die vom Beklagten dokumentierten Befunde waren kein Anlaß, einem Verdacht auf
eine Pneumonie durch eine Röntgenkontrolle nachzugehen. Der Sachverständige
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Dr. H. hat in seinem schriftlichen Gutachten die Beweisfrage, ob Anhaltspunkte für
den Verdacht auf eine Lungenentzündung bestanden hatten, ebenso klar verneint
wie die Frage nach der Indikation einer Röntgenkontrolle. Zur Begründung hat Dr. H.
darauf hingewiesen, daß bei dem Erblasser lediglich ein - durch eine Verengung der
Bronchien entstandenes - diffuses Giemen vorgelegen habe, während die klas-
sischen Zeichen einer Lungenentzündung sogenannte feuchte, klingende
Rasselgeräusche bzw. feines Knistern, verbunden mit einer Klopfschalldämpfung
über dem entsprechenden Lungenabschnitt seien, die ein erfahrener Arzt recht
schnell und leicht fest-stellen und nicht überhören könne. Die Situation sei - so der
Sachverständige Dr. H. - auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Atemwege
des Erblassers vorgeschädigt waren. Wenngleich die Möglichkeit einer
Lungenentzündung grundsätz-lich bei jeder Bronchitis und in besonderem Maße bei
bestehenden Vorerkrankungen des Atemsystems wie denen des Erblassers in
Betracht zu ziehen sei, so habe der Beklagte dennoch aufgrund des aktuellen
Befundes sowie der langjährigen Beobachtung und Betreuung dieses Patienten und
der dabei gewonne-nen therapeutischen Erfahrungen zunächst nicht an eine
Lungenentzündung zu denken brauchen. Bei der mündlichen Erläuterung seines
Gutachtens hat Dr. H. - bestätigt durch den Sachverständigen Prof. Sch. - nochmals
auf den Grundsatz hingewiesen, daß der erfahrene Arzt eine Bronchitis von einer
Pneumonie ohne weiteres anhand der Atemgeräusche unterschei-den kann, und
hinzugefügt, Voraussetzungen für die Feststellung eines Giemens und die Diagnose
einer Rhinobronchitis seien ein Abhorchen des Patienten sowie ein Abklopfen auf
solche Geräusche, die auf eine Lungenentzündung hindeuten könnten.
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Das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. stimmt im Kern mit den Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Sch. überein. In seinem Erstgutachten war Prof. Sch.
zwar zu dem Schluß gelangt, daß der Be-klagte eine Röntgenkontrolle hätte
veranlassen müs-sen, um eine Pneumonie sicher auszuschließen. Die-ser
Schlußfolgerung hatte der Sachverständige in-dessen Anknüpfungstatsachen
zugrundegelegt, die zum Teil nicht einmal von den Klägern behauptet worden und im
übrigen nicht erwiesen sind. Prof. Sch. hatte angenommen, der Erblasser habe bei
seiner Vorstellung in der Praxis des Beklagten über Fieber bis zu 40 Grad, über
Husten mit Auswurf und über Luftnot geklagt. Den Vorwurf, der Beklagte habe eine
indizierte Röntgenkontrolle versäumt, hatte der Sachverständige mit gerade diesen -
in Wahr-heit nicht feststehenden - Krankheitserscheinungen verknüpft. Dies zeigt
sein Hinweis darauf, daß das Symptom "Husten mit Auswurf" sowohl einer Bronchi-
tis als auch einer Lungenentzündung zugeschrieben werden könne, während das
"sehr hohe Fieber" von 39,5 Grad Celsius und "insbesondere das Sympthom Luftnot"
den Verdacht auf eine Pneumonie hätten nahelegen müssen. Dementsprechend hat
Prof. Sch. in seinem Ergänzungsgutachten, nunmehr ausgehend al-lein von den
dokumentierten Befunden, einen Behand-lungsfehler durch den Beklagten
ausdrücklich ver-neint. Das von dem Beklagten festgestellte Giemen war auch nach
den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Sch. kein hinreichender Anlaß für
eine Rönt-genkontrolle. In seinem schriftlichen Erstgutachten hatte der
Sachverständige allerdings darauf hinge-wiesen, daß ein giemendes Atemgeräusch
auf eine Ob-struktion der Atemwege deute, die sowohl im Rahmen der Bronchitis als
auch bei einer Pneumonie auftre-ten könne. Bei seiner mündlichen Anhörung
indessen hat Prof. Sch. dies dahin näher erläutert, daß ein diffuses Giemen nur bei
einer virusbedingten und nicht bei einer bakteriellen Lungenentzündung zu finden
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sei, und das Giemen eher auf eine Bronchitis hinweise. Bereits in seinem
Erstgutachten hatte der Sachverständige überdies das Fehlen der für eine
Pneumonie wegweisenden Rasselgeräusche bei der Un-tersuchung hervorgehoben.
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Hohe Fieberwerte, die nach dem Erstgutachten des Sachverständigen Prof. Sch. den
Verdacht auf eine Pneumonie hätten lenken können, sind - wie darge-legt - für den
Untersuchungstermin nicht feststell-bar. Aufgrund des Eintrags eines "fieberhaften
grippalen Infekts" in der Patientenkartei, dem ein Hinweis des Patienten auf Fieber
zugrundeliegen dürfte, kann zwar von einer erhöhten Körpertem-peratur des
Erblassers zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen werden. Wie jedoch beide
Sachverstän-dige bei ihrer Anhörung übereinstimmend ausgeführt haben, ist der
Umstand einer Temperaturerhöhung mit dem Befund einer Bronchitis vereinbar und
die Behandlung durch den Beklagten auch vor diesem Hin-tergrund nicht zu
beanstanden. Eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht haben die Sachverstän-
digen auch nicht darin gesehen, daß in der Praxis des Beklagten die Temperatur des
Patienten offenbar nicht gemessen worden war. Die dafür angeführte Begründung,
daß einerseits wegen der möglichen ra-schen Änderung von Fieberbefunden die
Temperatur in der Praxis üblicherweise nicht nachgemessen werde und andererseits
der Arzt grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Patienten über Fieber
ausgehen könne, erscheint einleuchtend.
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Bei ihrer Anhörung habe beide Sachverständige die von dem Beklagten gewählte
Behandlung im übrigen selbst unter der Voraussetzung ausdrücklich als richtig
bezeichnet, daß der Erblasser unter einer "gewissen" Luftnot gelitten hat. Diese
Schlußfolge-rung haben die Gutachter nachvollziehbar aus dem Umstand gezogen,
daß der Erblasser infolge der Thorakoplastik ohnehin bei jeder körperlichen Bean-
spruchung in Luftnot geraten und diese gleichsam ein Dauerbefund gewesen sei.
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Nach den überzeugenden Ausführungen beider Sachver-ständigen ist in dem
Unterlassen einer Röntgenkon-trolle demnach kein Versäumnis zu sehen. Anhalts-
punkte für die Notwendigkeit anderer diagnostischer Maßnahmen zur Abklärung
einer etwaigen Pneumonie haben sich aus den Gutachten gleichfalls nicht er-geben.
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Überdies fehlt es an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterlassen
einer Röntgenkontrolle bei der Untersuchung und dem weiteren Krankheitsver-lauf.
Die Sachverständigen Prof. Sch. und Dr. H. sind übereinstimmend zu dem Schluß
gelangt, daß auf einer an jenem Tag gefertigten Röntgenaufnahme eine
Lungenentzündung nicht erkennbar gewesen wäre. Zur Begründung hat der
Sachverständige Prof. Sch. ausgeführt, eine bakterielle Pneumonie habe eine
Entwicklungszeit von durchschnittlich 6 bis 12 Ta-gen, die bei einer Pneumokokken-
Pneumonie auch un-terschritten werden könne. Da der röntgenologische Befund nur
eine geringe, kleinflächige Verschattung in den Lungen zeige, sei anzunehmen, daß
die Ent-wicklung der Krankheit nur wenige Tage zuvor begon-nen habe. Damit im
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Einklang steht die Einschätzung durch Dr. H., der den Beginn der Entwicklungszeit
für die Lungenentzündung auf höchstens sechs Tage veranschlagt hat.
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2.)
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Ein Behandlungsfehler ist dem Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
versäumten Überprü-fung der ersten Diagnose im weiteren Behandlungs-verlauf
vorzuwerfen. In seinem schriftlichen Gut-achten hat der Sachverständige Dr. H. dazu
ausge-führt, eine Kontrolle des erhobenen Befundes sei nicht in jedem Fall
notwendig gewesen. Einer kurz-fristigen Überprüfung hätte es nur dann bedurft, wenn
entweder bei der Untersuchung schwerwiegende Symptome im Sinne eines
Verdachts auf eine begin-nende oder drohende Pneumonie registriert worden wären
oder wenn sich eine Besserung nicht einge-stellt hätte. Ohnedies dürfe - so der
Sachverstän-dige Dr. H. - davon ausgegangen werden, daß ein Pa-tient sich beim
Ausbleiben einer Besserung aus ei-genem Antrieb wieder melden werde.
Hinzukomme hier, daß Arzt und Patient sich auf die früheren Erfah-rungen verlassen
und auf einen gleich guten Behand-lungserfolg auch in diesem Fall hätten vertrauen
können. Bei der mündlichen Anhörung der Sachver-ständigen sind diese
Erwägungen von Dr. H. wieder-holt und von Prof. Sch. bestätigt worden. Beide
Sachverständige haben übereinstimmend betont, der Beklagte habe bei dem Befund
einer Bronchitis mit der Verordnung von Bisolvonamid die richtige Thera-pie gewählt,
und darauf hingewiesen, daß mit Rück-sicht auf das Giemen als Dauerbefund sowie
die lan-ge Krankheitserfahrung des Erblassers eine Auffor-derung an diesen, sich
gegebenenfalls in der Pra-xis des Beklagten wieder vorzustellen, entbehrlich
gewesen sei, zumal eine Besserung durch die medika-mentöse Behandlung wie
schon in früheren Fällen ha-be erwartet werden können. Diese Schlußfolgerungen
hält auch der Senat für überzeugend. Erst recht war der Beklagte daher nicht
gehalten, von sich aus die Wirksamkeit der eingeleiteten Therapie zu über-prüfen.
Übereinstimmend haben die Sachverständigen hervorgehoben, daß etwa Anrufe des
Arztes beim Pa-tienten zum Zweck der Krankheitsüberwachung in sol-chen Fällen
unüblich seien.
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Nach alledem ist dem Beklagten ein ärztlicher Be-handlungsfehler nicht anzulasten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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Berufungsstreitwert:
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Antrag zu 1.) = 23.383,10 DM Antrag zu 2.) = 36.000,00 DM (gemäß § 17 Abs. 2 GKG
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abzüglich 20 %)
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59.383,10 DM
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Beschwer für die Kläger: über 60.000,00 DM
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