Urteil des OLG Köln vom 08.07.2008

OLG Köln: haftbefehl, erlass, verspätung, vorführung, entschuldigung, brandstiftung, drogenkonsum, operation, konkretisierung, körperverletzung

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 326/08
Datum:
08.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 326/08
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
G r ü n d e:
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I.
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Der Angeklagten ist durch Urteil der 3. großen Strafkammer als 3. großer
Jugendkammer des Landgerichts Köln vom 8.12.2006 wegen besonders schwerer
Brandstiftung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in 3 Fällen verwarnt worden. Die
Entscheidung ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2007 im Schuldspruch
teilweise und im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben worden. Seit dem
27.6.2008 findet gegen den Angeklagten und weitere sechs Mitangeklagte die erneute
Hauptverhandlung vor der 2. großen Strafkammer als 2. großer Jugendkammer des
Landgerichts Köln statt. Am 3. Verhandlungstag, dem 2.7.2008, war der Angeklagte L
bei Aufruf der Sache nicht erschienen. Die Verteidiger des Angeklagten teilten nach
telefonischer Rücksprache mit diesem mit, er werde in etwa 45 Minuten erscheinen.
Daraufhin trennte die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten L ab und
erließ einen Haftbefehl gemäß § 230 StPO. Nachdem der Angeklagte um 10.03 Uhr im
Gerichtssaal erschienen war, wurde das Verfahren gegen ihn wieder mit dem
Hauptverfahren verbunden.
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Mit der gegen den Haftbefehl am selben Tag eingelegten Beschwerde machen die
Verteidiger des Angeklagten geltend, dieser habe verschlafen, weil er bereits seit zwei
Tagen an postoperativen Schmerzen nach einer ca. einen Monat zuvor durchgeführten
Leistenoperation gelitten habe. Er habe deshalb in den beiden Nächten zuvor kaum
geschlafen. Medikamente habe er nicht kaufen können, da ihm am Ende des Monats die
finanziellen Mittel für die erforderliche Zuzahlung gefehlt hätten. Der Erlass des
Haftbefehls verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung der
polizeilichen Vorführung sei als milderes Mittel zur Sicherung der Hauptverhandlung
ausreichend.
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Die Strafkammer hat durch Beschluss vom 3.7.2008 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Angeklagte sei derart unzuverlässig, dass eine Aufhebung des Haftbefehls nicht
riskiert werden könne. Zudem habe er selbst eingeräumt, regelmäßig zu kiffen.
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II.
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Die Beschwerde ist 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der
Sache aber unbegründet. Die Strafkammer hat zu Recht einen Haftbefehl nach § 230
StPO gegen den Angeklagten erlassen.
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Der Angeklagte war bei Beginn der Hauptverhandlung ausgeblieben. Eine Verspätung
um 55 Minuten ist erheblich. Das zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel.
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Die Verspätung des Angeklagten ist auch nicht genügend entschuldigt. Entscheidend ist
insoweit darauf abzustellen, ob es dem Angeklagten nicht zugemutet werden konnte,
pünktlich vor Gericht zu erscheinen. Dass er infolge von Schmerzen daran gehindert
war, macht er selbst nicht geltend. Er beruft sich nur darauf, verschlafen zu haben, weil
er in der Nacht wegen Schmerzen keine Nachtruhe gefunden habe. Gerade dann war
aber von ihm zu erwarten, dass er sich einen Wecker stellte oder auf sonstige Weise
sein rechtzeitiges Aufwachen sicherstellte. Im Übrigen fehlt jede Konkretisierung, die
eine Überprüfung seines Vorbringens ermöglichen würde. Es ist völlig offen, wann
genau und wo eine entsprechende Operation durchgeführt worden ist. Auch ist nicht
dargetan, dass er einen Arzt aufgesucht hat, wozu bei akuten postoperativen
Schmerzen hinreichender Anlass bestanden hätte. Schließlich hat der Angeklagte auch
in der zuvor stattgefundenen Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht in keiner Weise
auf bestehende Beschwerden hingewiesen. Der Angeklagte ist zwar nicht verpflichtet,
seine Entschuldigung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Er muss aber
zumindest konkrete Tatsachen vortragen, die eine weitere Überprüfung erlauben. Das
ist auch innerhalb der vom Senat eingeräumten Möglichkeit zur ergänzenden
Stellungnahme nicht geschehen.
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Die Anordnung von Zwangsmitteln war auch erforderlich, um die Durchführung der
Hauptverhandlung sicherzustellen, da bei verständiger Würdigung der Umstände nicht
erwartet werden konnte, dass der Angeklagte pünktlich zu den Fortsetzungsterminen
erscheinen würde. Wie er selbst eingeräumt hat, hat er noch in der Woche vor Beginn
der Hauptverhandlung regelmäßig gekifft. Nach dem insoweit maßgeblichen Eindruck
des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer war der Angeklagte bereits an den
vorangegangenen Tagen der Hauptverhandlung müde und antriebsarm, was sich
bekanntlich mit einem vorangegangenen Konsum von Rauschmitteln durchaus
vereinbaren lässt.
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Der Erlass des Haftbefehls war auch verhältnismäßig, um die Durchführung der
Hauptverhandlung sicherzustellen. Zwar scheidet die Anordnung der Haft aus, wenn die
weniger einschneidende Maßnahme einer Vorführung ausreicht. Vorliegend ist aber zu
berücksichtigen, dass sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage erstreckt. Es ist
aus organisatorischen Gründen unzumutbar, einen Angeklagten, der nicht in der Lage
ist, rechtzeitig aufzustehen, regelmäßig vorführen zu lassen. Zudem ist im Hinblick auf
den Drogenkonsum des Angeklagten nicht einmal gewährleistet, dass er am Morgen vor
dem Termin zu Hause angetroffen werden kann. Hinzukommt, dass sich die Haft nur auf
wenige Tage erstrecken wird, da das Ende der Hauptverhandlung alsbald zu erwarten
ist. Nach Mitteilung des Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer vom 7.7.2008 ist die
Urteilsverkündung planmäßig für den 10.7.2008 vorgesehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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