Urteil des OLG Köln vom 16.12.1993

OLG Köln (kläger, zeuge, abend, fahrzeug, ort, bild, anhörung, stelle, zpo, zweifel)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 66/93
Datum:
16.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 66/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 113/91
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Februar 1993 verkündete
Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 113/91 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.
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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Auch der Senat vermag die
vom Kläger behauptete Entwendung seines Fahrzeugs, Ford Sierra, amtli-ches
Kennzeichen........., am 26./27. März 1990 in der D.er Altstadt nicht für bewiesen zu
erachten. Dies gilt auch, wenn man dem Kläger die vom Land-gericht zutreffend
dargestellten Beweiserleichte-rungen zubilligt, wonach er lediglich Tatumstände zu
beweisen hat, denen das äußere Bild einer versicherten Fahrzeugentwendung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden kann. Hierzu hätte aber
zumindest der Nachweis erbracht werden müssen, daß das Fahrzeug zu einer
bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später an diesem Ort nicht
mehr aufgefunden werden konnte. Einen Zeugen, der diesen "Minimalsachverhalt"
be-kunden könnte, hat der Kläger nicht benannt. Der vom Landgericht bereits
vernommene Zeuge K. hat nicht gesehen, ob und an welcher Stelle der Kläger sein
Fahrzeug an dem betreffenden Abend abgestellt hat und ob er es an dieser Stelle
später nicht mehr vorgefunden hat. Insofern könnte der Kläger das äußere Bild einer
entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung nur dadurch beweisen, daß ihm
selbst und seiner Darstellung von den Vorgängen an jenem Abend uneingeschränkt
und vorbehaltlos geglaubt werden könnte (vgl. zu dieser Möglich-keit der
Beweisführung BGH VersR 1993, 571 f. = r + s 1993, 169 ff.). Dies würde jedoch
vorausset-zen, daß dem Kläger generell Glauben geschenkt werden kann, weil er
absolut vertrauenswürdig und zuverlässig erscheint. Das aber ist nicht der Fall. Der
Kläger ist wegen Wirtschaftsdelikten erheblich vorbestraft, und zwar wegen Betruges
in 320 und weiteren 94 versuchten Fällen (Bl. 13, 20 der Beiakte). Wer derart massiv
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in Vermögensde-likte verstrickt war, kann für sich im allgemeinen schon aus diesem
Grunde nicht in Anspruch nehmen, daß man allein aufgrund seiner Angaben eine
Fahr-zeugentwendung für erwiesen hält. Aber selbst wenn man insoweit
berücksichtigen würde, daß die Verur-teilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und
drei Jahren Berufsverbot aus dem Jahre 1980 stammt, und aus diesem Grunde nicht
von vornherein schon jegliche Glaubwürdigkeit in Abrede stellen würde, kommen
hier weitere Umstände hinzu, die erhebliche Zweifel gegenüber den Angaben des
Klägers ange-zeigt erscheinen lassen. So hat er im vorliegenden Fall gegenüber der
Polizei angegeben, er habe sich mit dem Zeugen K. "am Wochenende" telefonisch
verabredet gehabt (Bl. 6 der Beiakte). Da der fragliche Tattag ein Montag war, lag
demnach die Verabredung lediglich ein oder zwei Tage zurück. Bei seiner Anhörung
vor dem Landgericht hat der Kläger aber erklärt, er habe sich "einige Tage vorher"
verabredet gehabt (nach der Bekundung des Zeugen K. war es sogar "etwa eine
Woche" her, daß man sich verabredet hatte). Sodann hat der Kläger bei der
landgerichtlichen Anhörung erklärt, er habe auch im Lokal nachgesehen, ob der
Zeuge K. schon da war. In der Berufungsbegründung vom 9. Juni 1993 (dort Seite 8/9
oben) läßt er dagegen vortragen, er sei auf der Hafenstraße, an der das Steakhaus
liegt, auf und ab gegangen; das Steak-haus betreten hätten aber weder er noch der
Zeuge K..
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In Anbetracht des Umstandes, daß der Kläger be-reits vor dem Landgericht angehört
worden ist, be-stand für den Senat kein Anlaß, ihn nochmals anzu-hören oder als
Partei von Amts wegen zu vernehmen.
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Die Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 41.690,-
- DM.
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