Urteil des OLG Köln vom 21.02.2002
OLG Köln: eintragung im handelsregister, auflösung der gesellschaft, stammeinlage, treugeber, transport, treuhänder, bilanz, kündigung, einzahlung, stammkapital
Oberlandesgericht Köln, 18 U 124/01
Datum:
21.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 124/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 48/98
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.3.2001 verkündete Urteil
der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln ( 15 O 48/98) wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der
Beklagte. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
erbringt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht als Konkursverwalter der A. Transport GmbH B., nachfolgend
Gemeinschuldnerin genannt, Ansprüche nach den Grundsätzen der
Vorbelastungshaftung gegen den Beklagten geltend.
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Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 16.09.1996, Ur-Nr. 1. des Notars
Dr. C. in B., vereinbarten der Beklagte sowie M. A. und M.A. die Gründung der A.
Transport GmbH. Von dem Stammkapital in Höhe von 50 000 DM übernahmen der
Beklagte eine Stammeinlage von 20 000 DM, die beiden anderen Gesellschafter jeweils
15 000 DM. Der Beklagte übernahm die Stammeinlage treuhänderisch für R.G.K.
aufgrund des Treuhandvertrages vom 16.09.1996, Ur-Nr. 1. des Notars Dr. C. in B..
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Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 25.09.1996 an die beiden Mitgesellschafter die
Kündigung der Gesellschaft. Mit Schreiben vom 26.11.1996 an den Beklagten und den
Mitgesellschafter M.A. erklärte dann M. A. die Kündigung ihres Gesellschaftsanteils. Am
23.12.1996 schlossen der Beklagte sowie die Mitgesellschafter A. und A. "zur Auflösung
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts A. Transport GmbH i.G." eine privatschriftliche
Vereinbarung, wonach Frau A. die Anteile des Beklagten und des Mitgesellschafters A.
übernahm zum jeweiligen Nennbetrag von 20 000 DM bzw. 15 000 DM. Der Beklagte
begab sich am 27.12.1996 mit der Gesellschafterin M. A. in die Geschäftsräume der D.
Bank und erhielt dort einen Betrag von 20 000 DM in bar ausgezahlt. Dabei wurden
Frau A. auch sämtliche Unterlagen der Gesellschaft übergeben, die sich noch im Besitz
von Herrn K. befanden. Am 3.01.1997 erfolgte die Eintragung der A. Transport GmbH in
das Handelsregister. Durch Beschluss des AG B. vom 28.08.1997 (30 N 94/97) wurde
das Konkursverfahren über das Vermögen der A. Transport GmbH eröffnet und der
Kläger zum Konkursverwalter ernannt.
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Der Kläger errechnet die Klageforderung auf der Grundlage einer am 1.12.1999
erstellten Vorbelastungsbilanz der Gemeinschuldnerin zum Stichtag der Eintragung in
das Handelsregister am 3.01.1997. Diese Bilanz, wegen der Einzelheiten auf die
Anlage zu dem Klägerschriftsatz vom 20.11.2000 (Bl. 143 d.A.) verwiesen wird, weist
auf der Aktivseite eine "F.Unterbilanzhaftg" in Höhe von 221.011,03 DM aus, nach der
die Klageforderung nach dem Maßstab einer 40%igen Beteiligung des Beklagten
berechnet ist.
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Hilfsweise nimmt der Kläger den Beklagten auf Einzahlung seiner Stammeinlage sowie
Rückzahlung von 20 000 DM in Anspruch, die der Beklagte am 27.12.1996 erhalten hat.
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Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seine Stammeinlage nicht geleistet. Die
am 27.12.1996 an den Beklagten ausgezahlten 20 000 DM seien dem
Gesellschaftsvermögen entnommen worden. Ziel der Vereinbarung vom 23.12.1996 sei
es gewesen, die Gesellschaftsanteile auf die Mitgesellschafterin A. als der wirtschaftlich
schwächsten Beteiligten zu übertragen. Er hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei im
Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister Gesellschafter der Gemeinschuldnerin
gewesen, da der Beklagte weder durch die Kündigung der Gesellschafterin A. noch
durch die Vereinbarung vom 23.12.1996 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 88 404, 41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
08.08.2000 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat behauptet, er habe seine Stammeinlage in Höhe von 20 000 DM erbracht, und die
Ansicht vertreten, er sei im Zeitpunkt der Eintragung kein Gesellschafter der
Gemeinschuldnerin gewesen. Er sei mit seiner Kündigung vom 25.09.1996, zumindest
mit der Kündigung der Gesellschafterin A. vom 26.11.1996, spätestens aber mit der
Vereinbarung vom 23.12.1996 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
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Durch das dem Beklagten am 16.03.2001 zugestellte Urteil vom 8.03.2001, auf das
hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Köln
den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat seine Entscheidung mit der Begründung,
der Kläger sei im Zeitpunkt der Eintragung der Gemeinschuldnerin noch deren
Gesellschafter gewesen, in Höhe von 84.404, 41 DM auf eine Haftung nach den
Grundsätzen der Vorbelastungshaftung und in Höhe von 4.000 DM auf eine
Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlage gestützt.
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Hiergegen richtet sich die am 17.04.2001 eingelegte und fristgerecht begründete
Berufung des Beklagten.
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Dieser behauptet, weder er noch Herr K. seien nach dem 23.12.1996 noch für die
Gemeinschuldnerin tätig gewesen; auch Herr K. habe keine Kenntnis von den
Umständen gehabt, die der Kläger anhand der Unterlagen der Gemeinschuldnerin zur
Überschuldung anführe.
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Bezüglich der Einzahlung seiner Stammeinlage behauptet er, Herr K. habe ihm die
entsprechenden Mittel zur Verfügung gestellt und zwar nach seiner Erinnerung in Form
von Schecks, die auf das Konto der Gemeinschuldnerin eingezogen worden seien.
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Ausdrücklich mit Nichtwissen bestreitet er die Richtigkeit der Vorbelastungsbilanz des
Klägers.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der Vorbelastungsbilanz trägt er - von dem Beklagten mit Nichtwissen
bestritten - vor, dass er nur eine geringwertige Betriebsausstattung in Höhe von 228,43
DM vorgefunden habe. Es sei auch nicht klar, ob die Gemeinschuldnerin zu irgend
einem Zeitpunkt jemals Eigentümerin von Fahrzeugen gewesen sei. Fahrzeuge seien,
wie die Staatsanwaltschaft ermittelt habe, niemals auf die A. Transport GmbH
zugelassen gewesen. Es hätten sich auch keine Kfz-Briefe gefunden. Auch hätten keine
durchsetzbaren Forderungen bestanden. Forderungen gegen die C. GmbH seien
aufgrund deren absehbarer Leistungsunfähigkeit als wertlos bewertet worden und vom
Kläger lediglich mit DM 1 in den Vermögensstatus eingestellt worden. Die C. GmbH sei
auch am 4.01.2000 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden.
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Er ist weiterhin der Ansicht, dass das Bestreiten mit Nichtwissen durch den Beklagten
hinsichtlich der Positionen der Vorbelastungsbilanz unzulässig ist. Der Beklagte müsse
sich das Wissen des Herrn K., der in Wahrheit die Geschäft der Gemeinschuldnerin
sowie der C. GmbH geleitet habe, zurechnen lassen. Diesem seien alle maßgeblichen
Umstände bekannt gewesen, da er - was unstreitig ist - erst am 27.12.1996 alle
Geschäftsunterlagen an die Frau A. herausgegeben habe.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.
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Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 88.404, 41 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 8.08.2000 verurteilt.
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Der Kläger hat als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin einen entsprechenden
Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung. Danach haften die
Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile auf Ausgleich der im Zeitpunkt der
Eintragung bestehenden Differenz zwischen Stammkapital und Verbindlichkeiten der
Vorgesellschaft (Hueck/Fastrich, GmbHG-Gesetz, 17.Aufl., § 11, 56, 59;
Lutter/Hommelhoff, GmbHG-Gesetz, § 11, 2o). Die Voraussetzungen der Haftung sind
gegeben.
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Insbesondere war der Beklagte, wie das Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend
begründet hat, im Zeitpunkt der Eintragung der Gemeinschuldnerin noch deren
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Gesellschafter. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung
von Wiederholungen Bezug genommen. Der Beklagte ist zu keinem Zeitpunkt als
Gesellschafter aus der Gesellschaft wirksam ausgeschieden. Ein Gesellschafterwechsel
vor Eintragung bedarf der notariellen Form des § 2 Abs. 1 GmbHG (Hueck/Fastrich,
GmbHG-Gesetz, 17.Aufl., § 2, 13; Lutter/Hommelhoff, GmbHG-Gesetz, § 2, 23). Auch
soweit es darum geht, dass der (mit der Eintragung entstehende) künftige
Geschäftsanteil abgetreten werden sollte, bedurfte es gem. § 15 Abs. 3 GmbHG der
notariellen Form (Hueck/Fastrich § 15, 23), die nicht eingehalten worden ist.
Im Zeitpunkt der Eintragung der Gemeinschuldnerin im Handelsregister am 3.01.1997
bestand eine Überschuldung in Höhe von 210.014,40 DM und eine Differenz zum
Stammkapital in Höhe von 260.014,40 DM.
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Auf der Habenseite sind zu berücksichtigen Forderungen über 20.000 DM gegen den
Beklagten, sonstige Forderungen über 10.743,12 DM, 6.000 DM als Kautionsguthaben
und 228,43 DM für geringwertige Werkzeuge und Betriebsausstattung. Dem stehen die
in der von dem Kläger erstellten Bilanz enthaltenen und belegten Verbindlichkeiten in
Höhe von insgesamt 247.754,15 DM gegenüber, bei denen lediglich die Notarkosten als
von der Gesellschaft zu tragende Gründungskosten (§ 17 des Gesellschaftsvertrages) in
Abzug zu bringen sind, so dass 246.985,95 DM verbleiben.
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Der Kläger hat die einzelnen Positionen dargelegt und die Verbindlichkeiten belegt.
Insbesondere hat er substantiiert vorgetragen, dass es kein wesentliches
Anlagevermögen gab. Eventueller Fahrzeugbestand, der bei einer Transportfirma nahe
liegt, existierte nicht. Alle Fahrzeuge waren - wie die Staatsanwaltschaft ermittelt hat -
auf Frau A. zugelassen und Kfz-Briefe fanden sich nicht bei der Gemeinschuldnerin.
Auch eine anfängliche Forderung gegen eine C.-GmbH wurde aufgrund der
Uneinbringlichkeit zum Stichtag als wertlos bewertet und daher zu Recht nach den
Buchungsvorschriften mit einer Mark eingestellt.
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Die substantiiert vom Kläger vorgetragenen Positionen der Bilanz können als gegeben
angesehen werden. Der Beklagte hat die Richtigkeit der von dem Kläger erstellten
Bilanz und der ergänzenden Angaben zwar mit Nichtwissen bestritten. Dieses
pauschale Bestreiten mit Nichtwissen ist jedoch unzulässig. Nach § 138 IV ZPO ist eine
Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen
der Partei noch Gegenstand eigener Wahrnehmungen sind. Ob sich der Beklagte in
diesem Zusammenhang das Wissen des Treugebers K. zurechnen lassen muss, kann
dahinstehen, denn das Bestreiten mit Nichtwissen ist bereits aufgrund der Verletzung
einer bestehenden Erkundigungspflicht des Beklagten gegenüber dem Treugeber K.
unzulässig. Eine Erkundigungspflicht der Partei ist anzunehmen bei Vorgängen im
Bereich von Personen, die unter der Anleitung, Aufsicht, Weisung oder im
Verantwortungsbereich der bestreitenden Partei tätig geworden sind und die über das
Wissen verfügen, welches der Partei fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 07.10.1998 - VIII ZR 100/97,
ZIP 1998, 1965 ff.; BGH, Urt. v. 15.11.1989 - VIII ZR 46/89, NJW 1990, 453, 454).
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Eine solche Informationspflicht ist nach Auffassung des Senats im Rahmen des
zwischen dem Beklagten und Herrn K. bestehenden Treuhandverhältnises
wechselseitig zu bejahen.
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Für den Beklagten als Treuhänder bestand gegenüber dem Treugeber K. eine
Erkundigungspflicht, da dieser im Verantwortungsbereich des Beklagten handeln
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konnte und zumindest bis zum 27.12.1996 aus Unterlagen der Gesellschaft, die er
unstreitig erst an diesem Tag Frau A. zur Verfügung stellte, die Geschäfte der
Gemeinschuldnerin kennen konnte. Eventuelle Kenntnisse im Zeitraum danach bis zum
3.01.1997 müssen nicht geklärt werden, da alle Positionen der Bilanz bereits vorher
angelegt waren.
Die Erkundigungspflicht besteht, da Herr K. als Treugeber nach dem Treuhandvertrag
im Verantwortungsbereich des Beklagten agierte. Das Treuhandverhältnis war so
ausgestaltet, dass der Beklagte als Gesellschafter und Treuhänder Inhaber eines
Anteils an der Gemeinschuldnerin mit der Maßgabe war, dass er die Rechte aus der
Beteiligung nur unter Beachtung eines mit dem Herrn K. als Treugeber geschlossenen
Treuhandvertrages ausüben durfte.
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Nach außen war der Beklagte Gesellschafter, haftete insbesondere gegenüber Dritten.
Herr K. hatte jedoch weite Weisungsbefugnisse, Informationsrechte und insbesondere
eigene Ausübungsrechte in Bezug auf das Stimmrecht (vgl. § 5 Treuhandvertrag) durch
Einräumung einer Stimmrechtsvollmacht. Diese Ausgestaltung des Treuhandvertrages
mit Auskunftspflichten für den Treuhänder und der weitreichenden Bindung des
Treuhänders an die vom Treugeber erteilten Weisungen, insbesondere hinsichtlich der
Ausübung der Gesellschafterrechte, die wiederum eine ausreichende Befassung des
Treugebers mit den Belangen der Gesellschaft voraussetzte, bedeutete eine
Arbeitsteilung bezüglich der Gesellschafteraufgaben, so dass Herr K. als Treugeber im
Verantwortungsbereich des Beklagten tätig wurde. Legt man den Zweck der
Erkundigungspflicht zugrunde, dass die Verlagerung eigener Aufgaben auf andere im
eigenen Verantwortungsbereich nicht zu Lasten der anderen Prozessbeteiligten gehen
soll, ergibt sich auch für den Treuhänder eine grundsätzliche Erkundigungsmöglichkeit
und -pflicht beim Treugeber, der weitreichende Weisungs- und Ausübungsrechte
hinsichtlich der dem Treuhänder übertragenden Aufgaben hat und insoweit in dessen
Verantwortungsbereich agiert.
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Seiner Erkundigungspflicht ist der Beklagte nicht in ausreichendem Maße
nachgekommen. Er trägt selber nur vor: "Auch der Zeuge K. war über das
Geschäftsgebaren und insbesondere über die Umstände zur Zeit der Eintragung nicht
unterrichtet, da er bzw. der für ihn als Treuhänder tätige Beklagte Ende 1996 aus der
damals noch nicht eingetragenen Gesellschaft ausgeschieden ist und von daher
keinerlei Einblick mehr in die Geschäftstätigkeit verfügt hat." (Bl. 250 d.A.). Insoweit
ergibt sich lediglich ansatzweise, dass der Beklagte Erkundigungen für den Zeitraum
nach dem 27.12.1996 angestellt haben könnte. Eine konkrete Darlegung seiner
Bemühungen für den Zeitraum davor lässt sich dem jedoch nicht entnehmen.
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Ausgehend von den danach anzunehmenden durch Aktiva nicht gedeckten
Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin in Höhe von 210.014,40 DM und der damit
gegebenen Differenz zum Stammkapital in Höhe von 260.014,40 DM ergibt sich für den
Beklagten gemäß seiner 40%igen Beteiligung an der Gemeinschuldnerin ein
Haftungsbetrag über 104.005,76 DM, der die Klageforderung übersteigt, so dass es
nicht mehr darauf ankommt, ob der Beklagte auch mangels Nachweises die Einzahlung
seiner Stammeinlage schuldet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 II ZPO kommt nicht in Betracht, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die angesprochenen
Rechtsprobleme überwiegend höchstrichterlich bereits entschieden wurden und von
diesen Entscheidungen nicht abgewichen wurde. Die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht.
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Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der
Parteien geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine
Veranlassung.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Beklagten: 45.200,46 EUR
(88.404,41 DM)
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