Urteil des OLG Köln vom 15.10.2003
OLG Köln (klage auf zahlung, vermögensbildung, bezug, tochter, ehemann, höhe, einkommen, sohn, gegenstand, nettoeinkommen)
Oberlandesgericht Köln, 26 W 7/03
Datum:
15.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 W 7/03
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Bonn vom 23.07.2003
(15 O 89/03) wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Die Klägerin ist für die Beklagte als deren Verfahrensbevollmächtigte in verschiedenen
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren tätig gewesen. Mit der Klage macht sie
aus dieser Tätigkeit entstandene Honoraransprüche geltend. Die Beklagte wendet
hiergegen verschiedene Pflichtverletzungen der Klägerin ein, die diese nach
Auffassung der Beklagten im Rahmen der für die Beklagte entfalteten Tätigkeiten
begangen haben soll. Sie wirft der Klägerin unter anderem vor, gegenüber ihrem
Ehemann in den Jahren 2000 und 2001 keine Ansprüche auf Zahlung von
Trennungsunterhalt geltend gemacht zu haben. Gegenüber der Klageforderung rechnet
sie insbesondere mit dem ihrer Auffassung nach ihr zustehenden Anspruch auf Ersatz
des Schadens auf, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie nunmehr gegenüber ihrem
Ehemann für das Jahr 2001 keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt mehr geltend
machen kann. Ferner beabsichtigt sie in Bezug auf die von ihr geltend gemachten
Schadensersatzansprüche die Erhebung der Widerklage. Insofern sowie in Bezug auf
die Verteidigung gegenüber der Klage beantragt sie die Gewährung von
Prozesskostenhilfe.
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Das Landgericht hat den Prozesskostenantrag der Beklagten mit dem angefochtenen
Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der
Beklagten.
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II.
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Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht
eingelegt. Es ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Verteidigung der Beklagten
gegen die Klage der Klägerin hat ebensowenig Aussicht auf Erfolg wie die von der
Beklagten beabsichtigte Widerklage. Insoweit wird auf die uneingeschränkt zutreffenden
Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom
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13.08.2003 Bezug genommen.
Das Beschwerdeverbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des
Sachverhaltes:
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Soweit die Beklagte rügt, dass die Klägerin auf einfachem Wege aus dem vorhanden
Titel für den Sohn der Beklagten hätte vorgehen können, ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Beklagte aus einer derartigen, etwaigen Pflichtverletzung der Klägerin im
vorliegenden Rechtsstreit Rechte bzw. Ansprüche für sich herleiten will. Gegenstand
der Klageforderung ist nicht das Honorar betreffend die vom Sohn erhobene Klage auf
Zahlung von Unterhalt. Ausweislich der zur Akte gelangten Schriftsätze hat der Sohn
der Beklagten vielmehr den Prozess gegen seinen Vater eigenständig geführt und die
Klägerin entsprechend beauftragt. Etwaige, aus diesem Verfahren herrührende
Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin stehen daher ihm und nicht der
Beklagten zu.
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Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
gehindert gewesen sei, die Klägerin mit der Wahrnehmung der Interessen der Tochter
gegen sich selbst zu beauftragen, führt dieses rechtliche Hindernis vorliegend nicht zu
der Annahme, dass die Klägerin seitens der Tochter der Beklagten beauftragt worden
ist. Vielmehr ergibt sich aus den zahlreichen zu den Akten gelangten Schreiben und
Schriftsätzen, dass in Bezug auf die Unterhaltsforderung der Tochter der Beklagten
gegenüber dem Ehemann der Beklagten die Klägerin seitens der Beklagten und nicht
seitens der Tochter der Beklagten beauftragt worden ist. So ist es nach wie vor
unstreitig, dass es in Bezug auf die Auftragserteilung zu keinerlei Kontakten zwischen
der Klägerin und der Tochter der Beklagten gekommen ist. Insoweit wird auf den
angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
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Einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen der unterlassenen
Geltendmachung von Trennungsunterhaltsansprüchen für das Jahr 2001 hat die
Beklagte - jedenfalls der Höhe nach - nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wird auf die
zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und des
Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. Einkommensteile, die nicht der
Bedarfsdeckung, sondern der Vermögensbildung dienen, sind im Rahmen der
Berechnung eines Trennungsunterhaltsanspruches nicht zu berücksichtigen
(Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rnr. 62).
In diesem Zusammenhang wird man bei guten Einkommensverhältnissen generell
davon ausgehen, dass das Einkommen während des Zusammenlebens der Eheleute
nicht vollständig für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht, sondern teilweise der
Vermögensbildung zugeführt wurde (Wendl/Staudigl-Gerhard, Das Unterhaltsrecht in
der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rnr. 560). Ist von einer solchen Vermögensbildung
auszugehen, so ist regelmäßig eine konkrete Bedarfsermittlung erforderlich. Hinsichtlich
der Frage, ob während des Zusammenlebens der Eheleute Vermögen gebildet wurde,
ist der Beklagten einzuräumen, dass eine bestimmte Vermögensbildungsquote nicht
Gegenstand eines Erfahrungssatzes sein kann, sondern - vom Unterhaltsschuldner -
konkret dargelegt und bewiesen werden muss. Hat allerdings das Einkommen der
Eheleute eine bestimmte Höhe erreicht, dann muss der Unterhaltsberechtigte
substantiiert darlegen, dass alles für den Lebensbedarf verbraucht worden ist (OLG
Frankfurt, FamRZ 1987, 1245). Vorliegend ist die genaue Bestimmung der Grenze, ab
wann aufgrund der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Eheleute eine
konkrete Bedarfsdarlegung in Abgrenzung zur reinen Berechnung des Unterhaltes nach
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Quoten erforderlich ist, entbehrlich. Denn die entsprechende Einkommensgrenze ist
vorliegend in jedem Fall überschritten. Nach dem Vortrag der Beklagten hat ihr
Ehemann in dem relevanten Zeitraum ein Nettoeinkommen von rund 11.000,00 DM
erzielt. Nach ihrem Vorbringen war ihr eigenes Erwerbseinkommen in dem Zeitraum bis
1999 in etwa gleich hoch (vgl. Schriftsatz vom 24.09.2003, Seite 1). Das gemeinsame
Nettoeinkommen der Eheleute belief sich somit auf rund 22.000,00 DM. Bei einem
derart hohen Einkommen ist davon auszugehen, dass Teile des Einkommens zur
Vermögensbildung verwandt worden sind. Letzteres ist auch daran erkennbar, dass die
Eheleute nach den zu den Akten gelangten Unterlagen während der Zeit ihres
Zusammenlebens den Bau bzw. den Erwerb eines Hauses finanziert haben. Hierbei
handelt es sich um einen klassischen Fall der Vermögensbildung. Der Beklagten, die in
dem vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen des von ihr
geltend gemachten Schadenersatzanspruches darlegungs- und beweispflichtig ist,
oblag es somit, unter Darlegung der ehelichen Lebensverhältnisse ihren konkreten
Bedarf im einzelnen vorzutragen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob
der Ehemann der Beklagten sich bisher in anderen Rechtsstreitigkeiten auf
Vermögensbildung berufen hat. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die
Klägerin ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, den die Beklagte durch die
Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhaltsanspruches für das Jahr 2001 erlitten
hat. Er ist mithin identisch mit der tatsächlichen Höhe des Unterhaltsanspruches.
Letztere ermittelt sich aber gerade aus dem konkreten Bedarf der Beklagten unter
Berücksichtigung der von den Eheleuten während ihres ehelichen Zusammenlebens
betriebenen Vermögensbildung.
Die Beklagte hat bisher zu ihren ehelichen Lebensverhältnissen und ihrem daraus
folgenden konkreten Bedarf bisher nicht hinreichend vorgetragen. Ein erneuter Hinweis
des Senates auf die Erforderlichkeit entsprechenden Vortrages war nicht veranlasst.
Sowohl der angefochtene Beschluss als auch der Nichtabhilfebeschluss vom
13.08.2003 weisen ausdrücklich und ausreichend darauf hin, dass die Beklagte im
einzelnen zu den ehelichen Lebensverhältnissen und ihrem konkreten Unterhaltsbedarf
vorzutragen hat.
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