Urteil des OLG Köln vom 02.06.1999

OLG Köln (kläger, marke, zeichen, logo, vergleich, vereinbarung, geschäftsführer, bezeichnung, benutzung, verhandlung)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 130/98
Datum:
02.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 130/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 32/98
Schlagworte:
Abgrenzungsvereinbarung "Logo"
Normen:
BGB § 779 I; MARKENG §§ 4, 6, 14;
Leitsätze:
1. Vereinbaren zwei Wettbewerber in einem gerichtlichen Vergleich, daß
der eine von ihnen bisher gemeinsam genutzte Wortelemente (hier:
German Network) eines Wort/Bildzeichens ("Logo´s") unter Hinzufügen
neuer Bildelemente und graphischer Umgestaltung geschäftlich nutzen
darf, erstreckt sich ein solches Nutzungsrecht unter Berücksichtigung der
bisher zwischen den Parteien gehandhabten Übung beim
Ausgangszeichen bei Fehlen anders lautender Regelungen auf die
firmen- wie auf die markenmäßige Verwendung der Wortelemente und
des Logos. 2. Zum Verständnis des Begriffs "Logo" und zur Auslegung
eines gerichtlichen Vergleichs über die Berechtigung zur
Markennutzung. 3. Ist einem Wettbewerber die Nutzung der
Wortelemente einer Kombinationsmarke bei veränderter Gestaltung der
bildlichen Teile gestattet, ist bei der Prüfung einer etwaigen
Markenrechtsverletzung wesentlich auf die bildlich/graphische
Ausgestaltung der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln
vom 20.8.1998 - 31 O 32/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die
Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider
Instanzen hat der Kläger zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 17.700 DM
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag
nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer des
Klägers wird auf 250.000,00 DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist Geschäftsführer der B. K. GmbH (im Folgenden: "B.") mit Sitz in M.. Diese
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betreibt einen Einzelkurierbetrieb und transportiert Güter im Kurierwesen innerhalb der
Umgebung von M.. Die Beklagte ist Gesellschafterin der G. Network Kurier-
Logistikservice GmbH (im Folgenden "G. Network GmbH") eines am 11.3.1993
gegründeten Verbundes von Kurierunternehmen. Dieser organisiert den Transport
einzelner Güter über weitere Entfernungen unter Einschaltung der Beklagten und
verschiedener anderer Mitgliedsunternehmen. Die B. war eine der
Gründungsgesellschafterinnen der G. Network GmbH, der Kläger war früher
Geschäftsführer dieses Verbundes. Inzwischen sind die B. und der Kläger bei der G.
Network GmbH ausgeschieden. Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang über
Markenrechte. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte nutzte wie die G. Network GmbH und die übrigen Mitgliedsunternehmen in
der Vergangenheit die nachfolgend in Schwarz/weiß Kopie wiedergegebene
eingetragene Wort/Bild-Marke "G. NETWORK".
3
Dabei waren die drei Buchstabenausfüllungen und ihre Verbindungslinien zumindest in
der Regel wie aus Bl.119 ersichtlich in rot gehalten.
4
Inhaber des Zeichens war und ist der Kläger, der sich schon während des
Gründungsstadiums der G. Network GmbH im Jahre 1992 bzw. 1993 diese Marke - und
zwar sowohl als deutsches Warenzeichen (Nr. 2027220), als auch als IR-Marke (Nr.
603928) - hat eintragen lassen und nunmehr aus ihr im vorliegenden Verfahren gegen
die Beklagte und in der Parallelsache 6 U 127/98 (= 31 O 1025/97 LG Köln) gegen die
G. Network GmbH vorgeht.
5
Gegen Ende des Jahres 1993 kam es zu internen Schwierigkeiten zwischen der G.
Network GmbH einerseits und der B. und dem Kläger andererseits, weil die B.
bestimmten Zahlungsverpflichtungen gegenüber der G. Network GmbH nicht
nachgekommen war. Am 6.6.1994 (nicht wie anfangs von den Parteien angegeben am
12.6.1994) schlossen die von dem Kläger vertretene B. und die G. Network GmbH eine
handschriftliche, auszugsweise aus der Anlage K 7 (= Bl.22) ersichtliche Vereinbarung,
in der es u.a. heißt:
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"Es wird vereinbart, daß der Saldo von G. Network gegenüber B. K. zum Stichtag
(Leistungsumfang März 1994) 31.3.94 gutgeschrieben wird.
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Im Gegenzug verpflichtet sich Herr F.G.W. (= der Kläger des vorliegenden Verfahrens),
GF der B. K. GmbH, das auf ihn eingetragene Warenzeichen nebst allen Rechten auf
die G. Network GmbH zu übertragen."
8
In der Folgezeit ist die Übertragung des Warenzeichens auf die G. Network GmbH nicht
erfolgt. Die Parteien streiten u.a. darum, ob der übrige Inhalt der vorstehenden
Verpflichtung erfüllt worden ist. Nach weiteren Auseinandersetzungen sind durch
Beschluß der Gesellschafter der G. Network GmbH vom 19.6. 1995, wegen dessen
Einzelheiten auf die Anlage K 4 in den beigezogenen Akten des Verfahrens 6 HK O
15877/95 LG M. I Bezug genommen wird, die B. aus der G. Network GmbH
ausgeschlossen und neue Geschäftsführer bestellt worden. Hierüber kam es zu einem
gerichtlichen Verfahren: Nachdem das Landgericht M. I zunächst die gegen die
Wirksamkeit der Beschlüsse gerichtete Klage abgewiesen hatte, endete der Rechtsstreit
vor dem OLG M. mit dem aus der Anlage K 3 (= Bl.10, 12) ersichtlichen Vergleich vom
24.6.1996. Darin heißt es u.a.:
9
a. Die Beklagte (= G. Network GmbH) zahlt an die Klägerin (= B.) als
Abstandssumme für den Ausschluß 25.000 DM.
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...
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a. Das Logo verbleibt beim Geschäftsführer der Klägerin."
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Bereits vorher, nämlich am 22.11.1995, hatte die G. Network GmbH die nachfolgend in
schwarz/weiß Kopie wiedergegebene Marke Nr. 39547399 für sich eintragen lassen:
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Im Einverständnis mit ihr verwendete und verwendet (auch) die Beklagte das Zeichen
und zwar zumeist farbig, nämlich dergestalt, daß die Linien dunkelblau und hellblau
gehalten und so voneinander abgesetzt sind.
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Der Kläger hat gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch eingelegt, über den
noch nicht entschieden worden ist, und die vorliegende Klage erhoben.
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Er vertritt die Auffassung, nicht aufgrund der Vereinbarung vom 6.6.1994 zur
Übertragung des Zeichens auf die G. Network GmbH verpflichtet zu sein, weil diese ihre
Verpflichtung nicht erfüllt habe und die Vereinbarung durch den Vergleich überholt sei,
und meint, die Zeichen seien verwechslungsfähig. Zur Frage der Benutzung der Marke
hat er auf die mit Schriftsatz vom 19.6.1998 überreichten Anlagen (Anlagen K 9 - K 16 =
Bl.35 ff) Bezug genommen.
17
Der Kläger hat sinngemäß b e a n t r a g t,
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I. die Beklagte zu verurteilen,
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a. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung "G.
Network" wie nachfolgend wiedergegeben zu verwenden und/oder verwenden zu
lassen:
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21
(es folgte eine Wiedergabe der soeben dargestellten Marke Nr. 39547399.)
22
a. Auskunft darüber zu erteilen, auf welchen Werbeträgern und in welchen
Stückzahlen die vorstehend wiedergegebene Marke "G. Network" angebracht und
verbreitet wurde.
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I. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der
ihm aus den unter Ziff. I 1.) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.
24
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne aufgrund der dargestellten
Vereinbarungen mit der G. Network GmbH aus seiner Marke nicht gegen sie vorgehen.
Die erste Vereinbarung sei von Seiten der G. Network GmbH erfüllt worden und in dem
gerichtlichen Vergleich sei mit dem Logo nicht die Marke gemeint. Überdies sei der
Kläger auch deswegen zur Übertragung der Marke verpflichtet, weil dies seine
Treuepflicht als ehemaliger Geschäftsführer der G. Network GmbH gebiete.
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Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Zeichen seien
verwechselbar und der Kläger sei nicht gehindert, aus seiner Marke gegen die Beklagte
vorzugehen. Die G. Network GmbH habe die erste Vereinbarung nämlich nicht erfüllt
und diese sei überdies durch den gerichtlichen Vergleich überholt.
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Ihre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründet die Beklagte im wesentlichen wie folgt:
Der Kläger könne nicht aus der Marke gegen sie vorgehen, weil er aus der
ursprünglichen Vereinbarung (noch) verpflichtet sei, diese auf die G. Network GmbH zu
übertragen. Hieran habe der gerichtliche Vergleich nichts geändert. Außerdem fehle es
für markenrechtliche Ansprüche an der erforderlichen Benutzung der Marke durch den
Kläger.
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Der erste Teil der oben wörtlich wiedergegebenen Vereinbarung vom 6.6.1994 mit der
G. Network GmbH habe deren Verzicht auf die bis zum 31.3.1994 aufgelaufenen
Schulden der B. zum Gegenstand gehabt. Im Gegensatz zu der Auffassung der Kammer
und der Darstellung in der Klageschrift sei die G. Network GmbH daher nicht verpflichtet
gewesen, Leistungen an die B. zu erbringen. Es habe ihr lediglich oblegen, die
Außenstände auszubuchen. Dies sei auch geschehen, weswegen der Kläger schon
damals, aber auch noch heute verpflichtet sei, das Zeichen auf die G. Network GmbH zu
übertragen.
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Es sei später - nachdem die B. zwischenzeitlich ihren anschließend neu entstandenen
Verpflichtungen gegenüber der G. Network GmbH wiederum nicht nachgekommen sei -
wegen weiterer Streitigkeiten, die u.a. auf der Absicht des Klägers, ein eigenes
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Transportnetz aufzubauen, und auf einem diesbezüglichen Schreiben des Klägers an
verschiedene Vertragspartner der G. Network GmbH beruht hätten, zu dem Ausschluß
der B. aus der G. Network GmbH und dem anfangs erwähnten Verfahren vor den
Gerichten in M. gekommen. Dabei habe die Anmeldung der streitgegenständlichen
Marke vom 22.11.1995 schon vorgelegen und sei die Marke der B. und dem Kläger
auch bekannt gewesen, zumal sie sie wie aus der Anlage BB 15 (= Bl.209 ff) ersichtlich
schon in den Jahren 1995 und 1996 genutzt habe. Vor dem Hintergrund dieser
Anmeldung einer eigenen Marke durch die G. Network GmbH habe der Kläger im
Rahmen der Vergleichsverhandlungen gebeten, das graphische Zeichen, das sie bis
dahin genutzt habe, weiter nutzen zu dürfen. Dieses Zeichen sei deswegen in dem
Vergleich als "Logo" bezeichnet worden, weil es sich nicht um eine Marke gehandelt
habe.
Aus der vorstehend dargestellten Entwicklung ergebe sich, daß der Kläger schon aus
schuldrechtlichen Gründen Rechte aus der formal noch ihm zustehenden Marke gegen
sie nicht geltend machen könne, weil er zur Übertragung dieser Marke auf die G.
Network GmbH verpflichtet sei. Außerdem stehe den Ansprüchen aus im einzelnen
dargelegten Gründen der Einwand der Nichtbenutzung entgegen.
32
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in dem Parallelverfahren 6 U 127/98 hat
der Geschäftsführer der Beklagten zu der Verhandlung vor dem OLG M., an der er als
Geschäftsführer der G. Network GmbH persönlich teilgenommen hatte, erklärt, es sei
damals im wesentlichen um die zu zahlende Abstandssumme und nur am Rande um
die Frage des Logos gegangen. Der Kläger als Geschäftsführer der damaligen Klägerin
B. habe ihn dann gefragt, ob er das Logo behalten dürfe. Damit sei er einverstanden
gewesen. Auf diese Weise sei die oben wiedergegebene Ziffer 5 des Prozeßvergleichs
entstanden.
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Die Beklagte b e a n t r a g t,
34
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.8.1998 - 31 O 1025/97 -
die Klage abzuweisen;
35
Der Kläger b e a n t r a g t,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hat in der mündlichen Verhandlung auf die vorerwähnte Darstellung des
Geschäftsführers der Beklagten die Verhandlungen vor dem OLG M. wie folgt
geschildert: Es sei zunächst über die Höhe der Abstandssumme "gefeilscht" worden. Er
habe dann erklärt, daß er mit der ausgehandelten Summe von 25.000 DM nur unter der
Bedingung einverstanden sei, daß er das Logo behalte. Daraufhin habe der Vorsitzende
des Senats den Vergleichsparteien erläutert, der Name "G. Network" könne der G.
Network GmbH ohnehin nicht genommen werden. Sie müsse sich dann allerdings ein
neues Logo eintragen lassen. Daraufhin habe die G. Network GmbH nach kurzer
Beratung ihr Einverständnis mit dem Vergleich erklärt.
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Hierzu trägt der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 5.5. 1999 unter
Beweisantritt ergänzend vor, mit dem Begriff "Name" sei damals ausschließlich die
Firma der G. Network GmbH gemeint gewesen. Deswegen sei für die hier in Rede
stehende markenmäßige Benutzung weiterhin auf die Verwechslungsfähigkeit der
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Gesamtmarken abzustellen. Im übrigen bestehe aber aus bestimmten Gründen die
Verwechslungsfähigkeit auch dann, wenn ausschließlich auf den bildlichen Teil
abzustellen wäre.
Er steht darüber hinaus auf dem Standpunkt, weder aus der ursprünglichen, noch aus
einer der späteren Vereinbarungen verpflichtet zu sein, die Marke auf die G. Network
GmbH zu übertragen. Was die ursprüngliche Vereinbarung vom 6.6.1994 angehe, so
habe die G. Network GmbH zunächst abredewidrig die vereinbarte Gutschrift nicht
erteilt. Dies könne sie jetzt auch nicht mehr nachholen, weil die B., wie sich aus dem als
Anlage K 15 (Bl.41 f) vorgelegten Schreiben ergebe, inzwischen die Rückstände
beglichen habe.
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Es treffe auch nicht zu, daß ihm bei Abschluß des Vergleichs vor dem OLG M. die Marke
der G. Network GmbH bereits bekannt gewesen wäre. Er habe während der
Vergleichsverhandlungen vor dem Senat von Anfang an klargestellt, daß das von ihm
angemeldete Warenzeichen auch bei ihm verbleiben solle. Im übrigen hätten die
Vergleichsparteien den Begriff des "Logo" damals lediglich von dem
Senatsvorsitzenden übernommen.
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Entgegen der Behauptung der Beklagten benutze er das Zeichen auch durchgängig seit
der Anmeldung, wozu er wie aus Bl.160 f ersichtlich Beweis antritt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zum 14.4.1999
gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, und die Akten 6 U 127/98 (= 31 O 1025/97 LG Köln) und 6 HK O 15877/95 LG M.
I, die zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden sind, sowie die den Parteien nachgelassenen Schriftsätze vom 3.5.1999
(Beklagte) und 5.5.1999 (Kläger) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
44
Die Berufung ist zulässig und begründet.
45
A
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Die Berufung ist zunächst rechtzeitig eingelegt worden und damit insgesamt zulässig.
Aus dem von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu den Akten gereichten
Empfangsbekenntnis ergibt sich allerdings der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils
nicht, weil es keine Datumsangabe enthält. Es weist zwar das Datum 23.9.1998 auf,
dabei handelt es sich aber um den Eingang des Empfangsbekenntnisses bei Gericht.
Gleichwohl steht fest, daß die am Montag, dem 19.10.1998, eingegangene Berufung
rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden ist. Denn das von
der Beklagten im Termin vorgelegte Original der ihr zugestellten Urteilsausfertigung
trägt den Eingangsstempel der Anwaltskanzlei vom 17.9.1998, dessen Echtheit außer
Frage steht.
47
B
48
Die mithin zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, weil die Klage unbegründet ist.
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Aus den oben wiedergegebenen und im wesentlichen übereinstimmenden
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Schilderungen der Parteien über den Verlauf der Vergleichsverhandlungen ergibt sich,
daß der vor dem OLG M. geschlossene Vergleich wie folgt zu verstehen ist: der Kläger
soll die auf ihn eingetragene Marke behalten dürfen, während die G. Network GmbH
berechtigt bleibt, die Bezeichnung "G. Network" aus diesem Zeichen zu behalten, sofern
sie das Bildelement der Marke, das "Logo", ändert und so einen hinreichenden Abstand
zu der Marke des Klägers schafft. Dieses Recht der G. Network GmbH sollte sich - was
der Senat ohne Durchführung einer Beweisaufnahme festzustellen vermag - auch auf
eine markenmäßige Benutzung des Zeichens "G. Network" mit geändertem Bildteil
erstrecken. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur der G. Network GmbH selbst,
sondern auch der Beklagten gestattet, die Bezeichnung weiter zu verwenden, weil die
G. Network GmbH dieses Recht ihr erlaubtermaßen eingeräumt hat.
Nach der Darstellung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der
Senatsvorsitzende auf seine Absicht, das "Logo" behalten zu wollen, u.a. erklärt, der
Name "G. Network" könne der G. Network GmbH ohnehin nicht genommen werden. Im
Anschluß daran haben die Parteien den Vergleich geschlossen. Diese Darstellung steht
im Einklang mit der Schilderung der Beklagten, wonach die Frage des "Logos" nur ganz
kurz angesprochen worden ist und ihr Geschäftsführer Klier sich in seiner Eigenschaft
als Geschäftsführer der G. Network GmbH mit dem Wunsch des Klägers einverstanden
erklärt hat. Aus diesem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ergibt sich, daß der
Kläger der Beklagten die Weiterführung der Bezeichnung "G. Network" bei
hinreichendem Abstand durch die Neugestaltung des Bildelementes mit Rücksicht auf
den Vergleich nicht untersagen kann. Denn die Äußerung des Senatsvorsitzenden ist
ersichtlich Grundlage des Vergleiches geworden. Aus ihr ergibt sich insbesondere
eindeutig, daß mit dem Wort "Logo" in dem Vergleichstext tatsächlich nur das
Bildelement der Marke des Klägers gemeint gewesen sein kann.
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Das sich mithin aus dem Vergleich ergebende Recht (auch) der Beklagten, die
Bezeichnung "G. Network" weiterzuführen, erstreckt sich nicht nur auf die Verwendung
dieser Bezeichnung als Firma, sondern auch auf die markenmäßige Benutzung dieser
Bezeichnung. Das gilt ungeachtet der in der mündlichen Verhandlung wiederholt
geäußerten Auffassung des Klägers, nach seiner Auffassung sei unter dem "Namen" in
dem Hinweis des Vorsitzenden des Senats in M. ausschließlich die firmenmäßige
Benutzung zu verstehen gewesen. Die G. Network GmbH hatte - was unstreitig ist - in
der Vergangenheit das Zeichen in jeder Hinsicht, also insbesondere auch
markenmäßig, benutzt. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, daß das Zeichen mit
den erwähnten (roten) Punkten und den Verbindungslinien auch ein bildliches Element
enthielt. Überdies hatte der Kläger selbst dieses Zeichen gerade mit dem Ziel einer
markenmäßigen Benutzung, und zwar durch die G. Network GmbH und ihre
Gesellschafter, eintragen lassen. Denn das Zeichen ist in der Vergangenheit nicht etwa
nur als Firmenbezeichnung ins Handelsregister eingetragen worden, sondern der
Kläger hat sich gerade eine Marke, also ein Zeichen zur Bezeichnung der in Rede
stehenden Kurierdienstleistungen, eintragen lassen. Diese Eintragung ist zwar
zugunsten des Klägers erfolgt, der Kläger hat aber die - damals zu diesem Zweck
eingetragene - Marke anfangs gerade der Beklagten und ihren Gesellschaftern zur
Benutzung überlassen. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, daß die
Vergleichsparteien ausgehend von der erwähnten Bemerkung des Senatsvorsitzenden
gemeint haben könnten, die G. Network GmbH könne nur gerade die
Firmenbezeichnung "G. Network" weiterführen, müsse hierauf hinsichtlich einer
markenmäßigen Benutzung, also zur (weiteren) Bezeichnung ihrer
Kurierdienstleistungen auf Briefpapier, Werbeträgern etc. aber verzichten. Denn die
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Gesichtspunkte, die den Senat zu der zitierten Äußerung veranlaßt haben, gelten
angesichts der Nutzung des Zeichens durch die G. Network GmbH und ihre
Gesellschafter in der Vergangenheit sowohl für die firmenmäßige, als auch für die
markenmäßige Benutzung. Gegenstand der damaligen vergleichsweisen Regelung war
die Auseinandersetzung der an ihr beteiligten Parteien nach dem Ausschluß der B. aus
der G. Network GmbH. Bei den Vergleichsverhandlungen wußten die Beteiligten, daß
die G. Network GmbH das streitgegenständliche Zeichen auch markenmäßig nutzte.
Wenn dem Kläger möglicherweise auch dieser juristische Begriff damals nicht geläufig
gewesen sein mag, so kannte er zumindest doch die damit gemeinten verwendeten
Benutzungsformen wie sie soeben angesprochen worden sind. In dieser Situation kann
die getroffene Regelung, wonach dem Kläger zwar das "Logo" verbleiben, die G.
Network GmbH aber - wenn auch mit anderem "Logo" - die Bezeichnung "G. Network"
sollte weiter verwenden können, mangels abweichender Vereinbarung nur dahin
verstanden werden, daß es ansonsten bei der bis dahin von den Vergleichsparteien
gehandhabten Praxis, also insbesondere auch dem Recht der markenmäßigen
Benutzung von "G. Network" durch die G. Network GmbH und ihre Gesellschafter sein
Bewenden haben sollte.
Es besteht in diesem Zusammenhang kein Anlaß, den von dem Kläger benannten
Zeugen Richter, der als Rechtsanwalt an den Vergleichsverhandlungen teilgenommen
hat, zu vernehmen. Aus dem unstreitig (gewordenen) Sachverhalt ergibt sich, daß der G.
Network GmbH und damit auch der Beklagten durch den Vergleich die Nutzung der
Bezeichnung "G. Network" auch markenmäßig gestattet sein sollte. Vor diesem
Hintergrund stellt der Vortrag, es sei mit dem Wort "Name" von dem Senatsvorsitzenden
gleichwohl ausschließlich die Firma der G. Network GmbH gemeint gewesen, keine
Tatsachenbehauptung dar, die Anlaß zu einer Beweisaufnahme geben könnte. Es hätte
vielmehr der konkreten Angabe von Gründen und insbesondere einer diese belegenden
Äußerung eines Prozeßbeteiligten bedurft, aus der - ihre tatsächliche Erklärung
unterstellt - sich die angebliche Einschränkung der Tragweite des Vergleichs ergeben
hätte. Die bloße Formulierung, daß "die Firma - und nur diese - gemeint" gewesen sei,
stellt sich demgegenüber - ebenso wie die erwähnten Äußerungen des Klägers in der
mündlichen Verhandlung - als bloße Rechtsansicht dar, die einer Beweisaufnahme
nicht zugänglich ist.
53
Die vorstehende vertragliche Vereinbarung bindet schließlich - was dieser auch selbst
nicht in Abrede stellt - (auch) den Kläger, obwohl er an dem Abschluß des Vergleichs
nicht ausdrücklich als Partei beteiligt war. Der Kläger hat als Geschäftsführer der B. die
Vergleichsverhandlungen geführt und für diese den Vergleich geschlossen. Soweit die
Vereinbarungen Verpflichtungen zum Gegenstand hatten, die - wie eben die
Einräumung des Rechtes zur Weiterbenutzung der Marke - nur von ihm persönlich als
Rechtsinhaber erfüllt werden konnten, hat der Kläger die Vereinbarungen konkludent
auch im eigenen Namen geschlossen, zumal diese mit der erörterten Vereinbarung über
das Logo in Ziffer 5 umgekehrt auch Regelungen enthielt, die sich unmittelbar nicht
zugunsten der B., sondern nur seiner Person auswirkten. Es kann vor diesem
Hintergrund dahinstehen, ob der persönlich damals nicht anwaltlich vertretene Kläger
auf diese Weise auch dem Prozeßvergleich beigetreten ist. Denn jedenfalls hat er so
einen nach § 779 Abs.1 BGB materiell wirksamen Vergleich geschlossen.
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Aus den vorstehenden Gründen wäre die Klage nur dann begründet, wenn das von der
G. Network GmbH entwickelte und auch von der Beklagten genutzte "Logo" keinen
hinreichenden Abstand von dem Zeichen des Klägers hielte und deswegen
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Verwechslungen drohten. Das ist indes nicht der Fall.
Dabei darf - entgegen der bei Markenverletzungen allgemein üblichen Vorgehensweise
- wegen der erwähnten Vereinbarung nur der jeweilige Bildteil der Marke
gegenübergestellt werden. Tut man dies, dann besteht eine Verwechslungsgefahr indes
nicht. Das gilt auch dann, wenn man - was naheliegt - die Vereinbarung so auslegt, daß
wegen der ins Auge springenden Übereinstimmung des Wortteils der Marken die G.
Network GmbH sogar einen besonders weiten Abstand zu halten sich verpflichtet hat.
Denn auch diese Anforderungen sind erfüllt.
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Der Bildteil des Klägerzeichens ist davon geprägt, daß einzelne Buchstaben aus den
untereinander geschriebenen Worten ""G. NETWORK"" schwarz bzw. farbig ausgefüllt
sind und die so entstandenen drei Punkte durch über sie hinausgehende Linien
miteinander verbunden sind. Auf diese Weise entstehen zwei Linien, die sich in dem
ausgefüllten "O" von ""G. NETWORK"" rechtwinklig kreuzen. Hiervon unterscheidet sich
das angegriffene von der Beklagten genutzte Zeichen nahezu in jeder Hinsicht. So sind
schon keine Buchstaben ausgefüllt, sondern befinden sich die Linien ausschließlich
oberhalb des Wortbestandteils der Marke. Es finden sich auch nicht nur zwei Linien,
sondern ein rautenförmiges Netz von sechs schattierten Linien. Ungeachtet des
weiteren Umstandes, daß die Bildelemente sich in der Praxis durch die (auch) von der
Beklagten verwendete Färbung in zwei Blautönen von dem klägerischen Zeichen weiter
unterscheiden, differieren die Zeichen damit auch in ihrer Fassung in schwarz/ weiß so
deutlich voneinander, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die einzigen
Gemeinsamkeiten liegen in der Verwendung von - allerdings völlig unterschiedlich
gestalteten - Linien. Das vermag indes auch angesichts des Umstandes, daß mit der
Marke Kurierdienste bezeichnet werden und dies eine gedankliche Verbindung zu
Linien möglich erscheinen läßt, für sich genommen die Gefahr von Verwechslungen
nicht zu begründen. Die Bildelemente der Zeichen wirken vielmehr - was indes nur für
ihre isolierte Betrachtung gilt - aus den vorgenannten, sie deutlich unterscheidenden
Gründen gerade so, wie dies nach der Vorstellung der vergleichsschließenden Parteien
sein sollte, nämlich als Verwendung derselben Worte "G. Network" durch verschiedene,
voneinander unabhängig am Wirtschaftsleben teilnehmende Unternehmen.
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Aus diesen Gründen ist die Klage unbegründet. Das gilt für sämtliche geltendgemachten
Ansprüche, weil auch die Annexansprüche die Verwechslungsgefahr voraussetzen und
diese bei der Betrachtung ausschließlich der Bildelemente, wie sie wegen der
vertraglichen Vereinbarungen im vorliegenden Fall ausnahmsweise geboten ist, aus
den vorstehenden Gründen nicht vorliegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Eine Anwendung von § 97 Abs.2
ZPO zu Lasten der Beklagten kommt nicht in Betracht. Die Berufung hat nicht wegen
neuen Vorbringens der Beklagten, sondern im wesentlichen deswegen Erfolg, weil der
Kläger nunmehr den Vortrag der Beklagten über die Einzelheiten der
Vergleichsverhandlungen in seinem Kern bestätigt.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer des Klägers entspricht dem Wert
seines Unterliegens im Rechtsstreit.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter Aufrechterhaltung der
62
Differenzierung durch den Senatsbeschluß vom 16.12.1999 endgültig auf 250.000,00
DM festgesetzt.