Urteil des OLG Köln vom 10.04.1991

OLG Köln (tod, patient, behandlungsfehler, schaden, gutachten, urlaub, behandlung, höhe, praxis, aufklärung)

Oberlandesgericht Köln, 27 U 35/90
Datum:
10.04.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
27 U 35/90
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 0 639/88
Schlagworte:
Haftung Gemeinschaftspraxis
Normen:
BGB § 31; BGB § 823; BGB § 831; BGB § 844 ABS. 2; BGB § 276
Leitsätze:
Ein Arzt in einer Gemeinschaftspraxis, der an der Behandlung des
Patienten nicht beteiligt war, haftet für etwaige Behandlungsfehler der
Mitgesellschafter nicht aus unerlaubter Handlung. Für
Unterhaltsschaden haftet er auch nicht aus Vertrag.
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 25. Januar
1990 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9
0 639/88 - werden zurückgewiesen.
Die im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten tragen die
Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als
Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1)
und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner. Im übrigen tragen die Klägerin und
die Beklagten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der am 5. Oktober 1948 geborene Bauingenieur L stellte sich am 14. April
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1987 in der interni-stischen Gemeinschaftspraxis der Beklagten wegen
"Herzstolperns" vor. Er wurde von dem Beklagten zu 1) körperlich untersucht.
Dabei wurden auskultato-risch einzelne Extrasystolen wahrgenommen. Das
EKG ließ keine Extrasystolen erkennen, es zeigte einen normalen
Kurvenverlauf. Eine Röntgenaufnahme des Thorax ergab hinsichtlich Herz und
Lunge einen un-auffälligen Befund.
Am 23. April 1987 wurde L erneut vom Beklagten zu 1) untersucht. Es wurden
ein Ruhe- und ein Bela-stungs-EKG gefertigt. Außerdem wurde am 23. April
1987 13.05 Uhr bis 24. April 1987 10.00 Uhr ein Langzeit-EKG geschrieben.
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Zum 4. Mai 1987 wurde L erneut in die Praxis einbe-stellt. Zu diesem Zeitpunkt
war der Beklagte zu 1) urlaubsabwesend. Deshalb übernahm der Beklagte zu
2) die Behandlung. Er ordnete eine Blutuntersuchung (Labor) an, zu welcher
der Patient am 6. Mai in der Praxis erschien. Die Laborbefunde lagen sämtlich
im Normalbereich.
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Am 11. Mai 1987 kehrte der Beklagte zu 1) aus dem Urlaub zurück.
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Am 17. Mai 1987 fuhr L mit seiner Frau, der Klä-gerin, in Urlaub nach
Dänemark. Am 18., 22. und 26. Mai 1987 versuchte der Beklagte zu 1) vergeb-
lich, den Patienten telefonisch über seinen Arbeit-geber zu erreichen. Er
hinterließ dort die Nach-richt, L möge sich nach seinem Urlaub sofort in der
Praxis der Beklagten melden.
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Während des Urlaubs begab sich L am 25. Mai 1987 mit einem Sportkajak in
Dänemark auf das küstennahe Meer. Einige Zeit später, gegen 19.00 Uhr,
wurde er mit Kopf und Oberkörper unter Wasser in seinem Ka-jak treibend tot
aufgefunden.
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Die am 27. Mai 1987 in Dänemark durchgeführte gerichtsmedizinische
Obduktion (Prof. S) ergab u.a. die Befunde einer Sarcoidosis (Boeck'sche
Krank-heit) in der Herzmuskulatur, im Lymphknoten der Lungenpforten sowie
in der einen Lunge, ferner eine gutartige, freiliegende Geschwulst an der
Hirnun-terseite, wahrscheinlich von der Hirnhaut ausge-hend, sowie leichte
Verkalkungsveränderungen in der rechten Herzkranzarterie. Zur Todesursache
ist ausgeführt, daß keine Anhaltspunkte dafür gefunden worden seien, daß der
Verstorbene zum Todeszeit-punkt unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Bei
der mikroskopischen Untersuchung seien sehr schwere Veränderungen des
Herzens mit Destruktion der Herz-muskulatur festgestellt worden und zwar
derart, wie man es bei der Sarcoidosis sehen könne. Ebenfalls Anzeichen
einer Sarcoidose hätten sich in Lymphkno-ten und in einem Lungenflügel
befunden. In beiden Lungenflügeln seien außerdem Veränderungen gefunden
worden, die bei Tod durch Ertrinken festgstellt werden. Es hätten sich keine
Blutpfropfen in der rechten Herzkranzarterie befunden. Anzeichen von Gewalt
hätten nicht vorgelegen. Aufgrund der sehr schweren Herzveränderungen
könne davon ausgegangen werden, daß diese Unwohlsein ausgelöst hätten,
doch müsse angenommen werden, daß die eigentliche Todes-ursache
Ersticken durch Ertrinken gewesen sei.
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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz des Un-terhaltsschadens wegen
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des Todes ihres Ehemannes in Anspruch. Sie hat behauptet, der Beklagte zu
2) ha-be ihrem Ehemann am 4. Mai 1987 mitgeteilt, es läge keine organische
Herzkrankheit vor. Eine Gefährdung auch bei Anstrengung bestehe nicht. Der
Beklagte zu 1) habe am 2. Juni 1987 zugegeben, daß ihm die sich aus den
EKGs ergebenden Krankheitszeichen erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub
aufgefallen seien. Der Verstorbene habe über die bestehenden Risiken auf-
gekärt werden müssen. Er hätte ferner an eine Fach-klinik verrwiesen werden
müssen. Bei richtiger Auf-klärung und Beratung wäre er weder in Urlaub gefah-
ren noch hätte er Anstrengungen unternommen. Der Tod hätte vermieden
werden können, Sarcoidose sei heilbar.
Sie hat Unterhaltsschaden bis Ende Dezember 1988 geltend gemacht und
beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurtei-len, an sie 45.787,15 DM
nebst 4 % Prozeßzinsen zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben behauptet, L sei über seine schwere Herzerkrankung unterrichtet
worden. Er sei grundlos nach dem 6. Mai 1987 nicht mehr in der Praxis
erschienen, obwohl er bestellt worden sei. Der Tod habe mit der
Herzerkrankung nichts zu tun, es habe sich vielmehr um einen Sportunfall
gehandelt. Im übrigen wäre der Patient unabhängig davon an der unheilbaren
Herzsarcoidose gestorben.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H.. Der Sachverständige hat u.a.
ausge-führt, daß sich aus den EKGs klassische Zeichen einer
Belastungsmyocardischämie, d.h. einer vermin-derten Sauerstoffversorgung
des Herzmuskels unter Belastung, und Zeichen einer organischen Herzer-
krankung ergäben. Aufgrund des am 23. April 1987 aufgezeichneten
Belastungs-EKGs habe bei L von dem Vorliegen einer weiter
abklärungsbedürftigen, organisch und potentiell lebensgefährlichen Herzer-
krankung ausgegangen werden müssen. Eine zu diesem Zeitpunkt
bestehende akute lebensbedrohliche Situa-tion sei aufgrund der vorliegenden
Unterlagen nicht anzunehmen gewesen. Eine exakte Diagnosestellung sei
aufgrund der vorliegenden Befunde nicht mög-lich, es sei in erster Linie an
eine stenosierende koronare Herzerkrankung oder an eine entzündliche
Herzerkrankung zu denken gewesen.
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Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) gemß §§ 844 Abs. 2, 840 BGB
antragsgemäß verurteilt und die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage
ab-gewiesen.
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Das Urteil ist der Klägerin am 5. Februar 1990 und den Beklagten am 29.
Januar 1990 zugestellt worden. Die Klägerin hat bei dem Oberlandesgericht
Köln am 5. März 1990 Berufung eingelegt, die sie nach Ver-längerung der
Begründungsfrist bis zum 5. Mai 1990 mit einem am 7. Mai 1990 - Montag -
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eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagten zu 1) und 2) haben
am 28. Februar 1990 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 28. April 1990 mit einem am 30. April 1990 - Montag
- eingegangenen Schriftsatz begründet ha-ben.
Der Senat hat die Berufung der Klägerin durch Teil-urteil vom 1. August 1990
zurückgewiesen.
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Die Beklagten zu 1) und 2) erstreben mit ihren Be-rufungen Klageabweisung.
Sie bestreiten Behand-lungsfehler und stellen im übrigen die Kausalität
zwischen einem Behandlungsfehler und Schadensein-tritt in Abrede. Zur
Berechnung der Unterhaltsrente durch das Landgericht haben sie nach Erlaß
des Teilurteils und eines Beweisbeschlusses vorgetra-gen, für sie stehe
zunächst einmal ihre Verurtei-lung dem Grunde nach im Vordergrund. Falls die
Be-weisaufnahme zu ihren Ungunsten ausgehe, behielten sie sich vor, auch
zur Höhe des geltend gemachten Unterhaltsschadens weiter vorzutragen. Mit
Schrift-satz vom 11. März 1991 haben sie - wie schon in ih-rer
Berufungsbegründung - hinsichtlich der Ausfüh-rungen zur Höhe des
Unterhaltsschadens auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen.
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Sie beantragen,
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die Klage unter Abänderung des angefochte-nen Urteils abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zu-rückzuweisen.
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Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
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Im übrigen wiederholen, ergänzen und vertiefen die Parteien ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des an-gefochtenen Urteils, des Teilurteils vom 1.
August 1990 sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechsel-ten Schriftsätze
der Parteien verwiesen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung ei-nes schriftlichen
Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des
Sachverständigen. We-gen der Beweisanordnung wird auf den Beschluß vom
1. August 1990, wegen des Ergebnisses der Beweiser-hebung auf das
schriftliche Gutachten des Sachver-ständigen Prof. Dr. H. vom 9. November
1990 und das Protokoll der Senatssitzung vom 13. Februar 1991 Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind ge-mäß §§ 511, 511 a ZP0
statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516,
518, 519 ZP0) und damit zulässig. Sie sind sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
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Das Landge-richt hat die Beklagten mit Recht gemäß §§ 844 Abs. 2 Satz 1,
840 BGB zum Ersatz des gel-tend gemachten Unterhaltsschadens verurteilt.
Beiden Beklagten sind Versäumnisse der Sicherheits-aufklärung, die rechtlich
als Behandlungsfehler zu bewerten sind (vgl. Steffen, Neue Entwicklungsli-
nien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Seite 76, 127),
vorzuwerfen.
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Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl.
BGH VersR 1986, 1121), daß zur sachgerechten Behandlung die Belehrung
des Patienten über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherung des
Heilerfolges oder die Unterrichtung des Patienten über erhobene Befunde zur
Sicherung einer Nachbehandlung gehört. Dem steht die Pflicht des Arztes
gleich, dem Patienten bestimmte Anwei-sungen für die künftige Lebensführung
zu erteilen, wenn die erhobenen Befunde derartige Maßnahmen er-fordern.
Ebenso wie der Arzt etwa die gebotenen Me-dikamente zur Bekämpfung einer
Krankheit zu verord-nen und auf Einzelheiten über deren Einnahme hinzu-
weisen hat, muß er die gebotenen Anordnungen über Art und Ausmaß
körperlicher, insbesondere auch sportlicher Belastungen treffen, über Sinn und
Zweck etwaiger Beschränkungen aufklären, erforder-lichenfalls auf die
Dringlichkeit der Befolgung hinweisen und vor den Folgen einer etwaigen
Nicht-beachtung warnen. Dies gilt nicht nur, wenn die Diagnose gesichert ist,
sondern auch für den Fall, daß insoweit noch keine Klarheit herrscht, denn ge-
rade dann ist häufig eine "vorsichtige" Lebensfüh-rung geboten, um eine
Heilung nicht von vornherein zu erschweren oder die noch nicht klar erkannte
Er-krankung zu verschlimmern. Es liegt auf der Hand, daß dem Patienten
beispielsweise körperliche An-strengungen zu untersagen sind, wenn die
konkrete Gefahr besteht, daß dadurch ein als möglicherweise erkrankt
erkanntes Organ weiter geschädigt werden könnte. So liegt es hier.
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Nach dem Ergebnis der am 23. und 24. April 1987 aufgezeichneten EKG's
stand fest, daß bei L eine bedeutsame kardiale Erkrankung vorlag. Das hat der
Sachverständige Prof. H. in Übereinstimmung mit dem Gutachter der
Kommission für ärztliche Behandlungs-fehler bei der Ärztekammer Nordrhein
Prof. B. fest-gestellt. Im Ruhe-EKG wurden am 23. April 1987 vier polytope
ventrikuläre Extrasystolen aufgezeichnet. Das am gleichen Tag angefertigte
Belastungs-EKG zeigt einen deutlich pathologischen Befund mit si-gnifikanten
St-Strecken-Senkungen in V 3 - V 6, ei-ner hypertonen Blutdruckregulation und
einer Zunah-me der bereits in Ruhe bestehenden ventrikulären
Ektopieneigung im Sinne einer belastungsverstärkten polytopen ventrikulären
Extrasystolie mit einem na-hezu durchgehenden Bigeminus auf hoher
Belastungs-stufe. Das aufgezeichnete Langzeit-EKG zeigt bei Sinusrhythmus
häufige polytope ventrikuläre Extra-systolen, zum Teil in Form eines
Bigeminus sowie ventriculäre Couplets, jedoch keine höhergradigen
ventrikulären Ektopien (wie z.B. ventrikuläre Sal-ven) und keine bedeutsamen
bradykarden Rhythmusstö-rungen.
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Diese Befunde geboten zum einen eine weiterführende kardiologische
Diagnostik, denn danach konnte eine koronare Herzerkrankung, eine
entzündliche Herzer-krankung einschließlich verschiedener Unterformen wie
etwa eine Sarkoidose oder auch eine Kardiomyo-pathie vorliegen (Gutachten
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Prof. H. vom 9. Novem-ber 1990, Seite 6). Zum anderen mußte dem Patienten
mitgeteilt werden, daß eine bedeutsame Herzerkran-kung vorlag, von der für
ihn eine Gefahr, poten-tiell auch eine Lebensgefahr ausging. Deshalb mußte
ihm ferner mitgeteilt werden, daß er erhebliche körperliche Anstrengungen
jeglicher Art, wie auch zum Beispiel sportliche Betätigungen meiden müsse,
da für sämtliche der differentialdiagnostisch in Erwägung zu ziehenden
Erkrankungen eine erhöhte Ge-fährdung unter Belastungsbedingungen
anzunehmen war (o.a. Gutachten Seite 8/9). Der Sachverständige hat auch in
seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat auf Befragen betont, daß der
Patient nach den Ergebnissen des Belastungs- und des Langzeit-EKG's darauf
hätte hingewiesen werden müssen, daß er zu-nächst Belastungen sportlicher
oder sonstiger kör-perlicher Art vermeiden müßte, die eine hinreichen-de
Herzmuskeldurchblutung stören konnten und die ihn der Gefahr von
Herzrhythmusstörungen aussetz-ten. Das haben die Beklagten versäumt.
Anweisungen, sportliche und sonstige körperliche Belastungen zu vermeiden,
sind unstreitig nicht erteilt worden. Ob die angeblich vom Beklagten zu 2)
erfolgte Aufklä-rung, aufgrund der EKG's sei von schweren kardio-logischen
Krankheitserscheinungen auszugehen, den dargelegten Anforderungen
genügt weil sich daran für den Patienten vernünftigerweise ergab, daß er sich
körperlicher Anstrengungen zu enthalten hatte, wie die Beklagten zu 1. + 2.
meinen, kann offen bleiben. Es ist nicht bewiesen, daß der Patient insoweit
aufgeklärt worden ist. Das geht zu Lasten der Beklagten.
Allerdings sind Versäumnisse der Sicherheitsaufklä-rung als
Behandlungsfehler beweisrechtlich wie die-se zu behandeln (vgl. Steffen,
a.a.0., Seite 127), mit der Folge, daß grundsätzlich der Geschädigte dafür die
Beweislast trägt. Im Streitfall gilt in-dessen etwas anderes, weil sich die
Klägerin auf Dokumentationsversäumnisse berufen kann. Die Nicht-
dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maß-nahme indiziert nämlich ihr
Unterbleiben (vgl. BGH NJW 1986, 2365; 1988, 762). Dieser Um-stand führt
zugunsten der Klägerin zur Beweiser-leichterung dergestalt, daß die Beklagten
zu bewei-sen haben, daß die nicht aufgezeichnete Maßnahme doch getroffen
worden ist (vgl. Steffen, a.a.0., Seite 124).
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Nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei
Steffen, a.a.0., Sei-te 103/104) sind die wichtigsten diagnostischen und
therapeutischen Maßnahmen zu dokumentieren. Dazu gehören etwa die
Medikation und ärztliche Hinweise und Anweisungen an die
Behandlungspflege, und zwar als notwendige Grundlage für die Sicherheit des
Pa-tienten in der Behandlung und als Rechenschafts-pflicht ihm gegenüber.
Steht statt einer bestimmten Medikation oder Behandlungspflege zunächst ein
be-stimmtes Verhalten in Bezug auf die Lebensführung im Vordergrund, etwa
Be- oder Entlastung von Orga-nen oder Gliedmaßen, so sind im Einzelfall die
dar-auf bezogenen Anweisungen zu dokumentieren. Dies berührt den
Heilungsverlauf ebenso wie die Verord-nung bestimmter Medikamente. Die
Kenntnis davon kann etwa für den nachbehandelnden Arzt von Wich-tigkeit
sein. Ob Adressat der Anordnung eine dritte Person (Pflegeperson) ist oder der
Patient selbst, spielt dabei keine Rolle. Da es hier gerade um sol-che
Anordnungen geht, war die Aufklärung dokumenta-tionspflichtig.
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Den Nachweis, daß die behauptete Aufklärung unge-achtet der fehlenden
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Dokumentation erfolgt ist, ha-ben die Beklagten nicht erbracht. Die
Voraussetzun-gen für eine Parteivernehmung des Beklagten zu 2) nach § 445
Abs. 1 ZP0 liegen ersichtlich nicht vor. Für eine Parteivernehmung nach § 448
ZP0 besteht kein Anlaß. Daß der Beklagte zu 2) am 4. Mai 1987 eine
Blutuntersuchung angeordnet hat, ist kein tragfähiges Indiz dafür, daß er den
Patienten auch aufgeklärt hat. Gleiches gilt für die Liquidation "einer
eingehenden Beratung" gegenüber der Kranken-kasse des Patienten. Dieser
Umstand besagt nicht, daß die Beratung auch stattgefunden hat, schon gar
nicht, welchen Inhalt sie hatte.
Die danach feststehenden Versäumnisse treffen die Beklagten zu 1) und 2)
gleichermaßen. Der Beklag-te zu 1) hatte die Behandlung begonnen und die
Aufzeichnung der EKG's am 23. und 24. April 1987 angeordnet und überwacht.
Er war verpflichtet, die Ergebnisse sofort auszuwerten und die danach er-
forderlichen - oben näher dargelegten - Sicherungs-maßnahmen zugunsten
des Patienten zu treffen. Er durfte es nicht bei der "Verabredung eines weiteren
Untersuchungstermins, anläßlich dessen das Ergebnis der Belastungs- und
des Langzeits-EKG's besprochen und das weitere Vorgehen abgeklärt werden
sollte", wie in der Berufungsbegründung ausgeführt ist, be-wenden lassen. Es
ist auch nicht erkennbar, welchen medizinischen Nutzen diese
Vorgehensweise gehabt haben sollte.
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Für den Beklagten zu 2) gilt im Ergebnis Gleiches. Er hat am 4. Mai 1987
verantwortlich die Weiterbe-handlung des Patienten übernommen. Ihm waren
die schweren kardiologischen Krankheitserscheinungen bekannt. Da sich
ferner aus der Behandlungskarte mangels entsprechender Eintragungen nicht
entnehmen ließ, ob der Beklagte zu 1) die notwendigen Aufklä-rungen und
Anordnungen für die Lebensführung des Patienten erteilt hatte - hier wird
übrigens die medizinische Bedeutsamkeit der Dokumentations-pflicht evident -
hätte er dies jedenfalls vor-sichtshalber nachholen müssen.
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Zwischen dem Behandlungsfehler und dem späteren Tod des Patienten L
durch Ertrinken besteht auch der notwendige Zurechnungszusammenhang.
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Nach der maßgeblichen Adäquanztheorie ist die Ur-sächlichkeit gegeben,
wenn zum einen das schadens-begründende Ereignis nicht hinweggedacht
werden kann, ohne daß zugleich der Erfolg entfällt, und es darüber hinaus im
allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen
und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden
Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen
(vgl. BGH NJW - RR, 90, 204). Für den Fall, daß das schadensbegründende
Ereignis - wie hier - in einem Unterlassen besteht, kommt es nach der
Adäquanz-theorie darauf an, ob der Schaden dann nicht einge-treten wäre,
wenn die unterbliebene Handlung hinzu-gedacht wird (BGHZ 64, 51), wobei
für die Verlet-zung von Aufklärungs- und Hinweispflichten der Schädiger zu
beweisen hat, daß der Geschädigte sich (ohnehin) nicht aufklärungsrichtig
verhalten hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, 50. Aufl., § 282, RN 15).
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Danach ergibt sich für den Streitfall:
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Falls der Patient L darüber aufgeklärt worden wäre, daß bei ihm eine
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bedeutsame kardiale Erkrankung vorlag, von der potentiell auch eine
Lebensgefahr ausging und er deshalb erhebliche körperliche An-strengungen
jeglicher Art, wie auch sportliche Be-tätigungen vermeiden müsse (siehe
Gutachten H. Sei-te 9), hätte er sich nicht in sein Kajak gesetzt, um auf dem
offenen, wenn auch küstennahen Meer in Dänemark zu paddeln. Hierbei
handelt es sich ohne jeden Zweifel um eine sportliche Betätigung, die je nach
den Verhältnissen (Wind/Strömung) sogar mit sehr erheblichen körperlichen
Anstrengungen verbun-den sein konnte, jedenfalls aber erhebliche körper-
liche Kraftentfaltung erforderte, um überhaupt eine Fortbewegung erreichen zu
können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß er sich gegen jegliche
Vernunft über die Hinweise und Warnungen des Arztes hinweggesetzt und
den Anordnungen zuwider gehandelt haben würde. Die anderslautende
Behauptung der Be-klagten entbehrt jeder Grundlage und ist im übrigen auch
nicht unter Beweis gestellt. Hätte sich der Patient nicht im Kajak auf das Meer
begeben, hätte er auch nicht unter den gegebenen Umständen dort ertrinken
können. Die konkret eingetretene Entwick-lung wäre ausgeblieben, die den
Unterhaltsschaden begründet hat.
Allerdings kann der Zurechnungszusammenhang trotz festgestellter Kausalität
fehlen, wenn der Schaden zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage
in keinem inneren Zusammenhang steht, es sich viel-mehr um eine zufällige
äußere Verbindung handelt (vgl. BGH NJW 1986, 1332). Davon kann hier aber
keine Rede sein. Nach den EKG-Befunden lagen bei dem Patienten
klassische Zeichen einer Belastungs-myokardischämie, d.h. eine verminderte
Sauerstoff-versorgung des Herzmuskels unter Belastung, vor (Gutachten Prof.
H. vom 30. August 1989, Sei-te 6/7). Gerade deshalb war es geboten, körperli-
che Anstrengungen (Belastungen) zu vermeiden, eben damit die
Gefahrenlage, nämlich eine verminderte Sauerstoffversorgung des Herzens
mit der Folge von möglicherweise zum Bewußtseinsverlust führenden
Rhythmusstörungen, nicht eintrat. Die Sicherheits-aufklärung diente also
gerade dazu, den Patienten vor der Gefahr zu schützen, als Folge körperlicher
Anstrengungen zu Schaden zu kommen. Da der Patient aber hier in einer
solchen, von der Beklagten zu verantwortenden Gefahrenlage tatsächlich zu
Schaden gekommen ist, kann von einer zufälligen äußeren Verbindung
zwischen Behandlungsfehler und Schaden nicht gesprochen werden. Zwar ist
richtig, daß nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der Tod
durch Ertrinken auch Folge eines ge-wöhnlichen Badeunfalls, wie er sich in
vielfältigen Formen immer wieder ereignet, eingetreten ist. Das genügt
indessen nicht, um den Zurechnungszusammen-hang zu verneinen. Nach dem
Obduktionsbefund von Prof. S hat der Patient im Todeszeitpunkt nicht unter
Alkoholeinfluß gestanden, Anzeichen von äuße-rer Gewalteinwirkungen
haben sich nicht gefunden. Aufgrund der schweren Herzveränderungen kann
davon ausgegangen werden, daß diese ein Unwohlsein aus-gelöst haben, das
zum Tod durch Ertrinken führte, weil der Kranke das Boot nicht mehr führen
konnte. Auch Prof. H. führt den Tod letztlich auf die Herzerkrankung zurück.
Bei dieser Sachlage ist die Klägerin nicht gehalten, andere denkbare
Einflüsse, für die konkret keine Anhaltspunkte bestehen, aus-zuschließen.
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Es kann deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob die behauptete mangelnde
Kausalität hier ohnehin von den Beklagten deshalb zu beweisen wäre, weil
der Behandlungsfehler als grob zu qualifizieren wäre, wie die Klägerin meint.
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Schließlich entfällt die Schadenszurechnung auch nicht deshalb, weil der
Schaden auch entstanden wä-re, wenn sich die Beklagten pflichtgemäß
verhalten hätten, wie sie behaupten. Nach den Ausführungen von Prof. H. läßt
sich nicht sicher sagen, ob trotz Schonung irgendwann in der näheren Zukunft
bei dem Patienten eine tödliche Rhythmusstörung eingetreten wäre. Zwar ist
die Prognose bei einer Sarkoidose des Herzens als eher ungünstig zu
bezeichnen; vom Auftreten erster kardialer Symthome bis zum Tod können
aber andererseits viele Jahre vergehen. Da bei L eine akute Lebensbedrohung
durch eine schwe-re Herzinsuffizienz nicht vorlag, kann jedenfalls nicht davon
ausgegangen werden, daß ohnehin in einem nahen zeitlichen
Zusammenhang mit dem Unfall verstorben wäre. Immerhin haben
wissenschaftliche Beobachtungen ergeben, daß an Herzsarkoidose lei-dende
betreute Patienten mehr als 20 Jahre überlebt haben (Gutachten Prof. H. vom
9. November 1990, Seite 14).
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Nach allem haben die Beklagten den ihnen obliegen-den Beweis (vgl. BGHZ
78, 214), daß der Tod ohnehin eingetreten wäre, nicht erbracht.
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Die Höhe der Unterhaltsrente hat das Landgericht auf der Grundlage des
substantiierten Vortrags der Klägerin in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. et-wa BGH NJW - RR, 87, 538)
zutreffend errechnet. Der Senat schließt sich insoweit und auch wegen der Be-
zugsdauer dem angefochtenen Urteil an und macht sich die Ausführungen
zueigen (§ 543 Abs. 1 ZP0). Er sieht sich nicht gehalten, die
Berechnungsgrund-lagen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, weil die
Beklagten diese in unzulässiger Weise nur pau-schal und nur durch
Bezugnahme auf erstinstanzli-ches Vorbringen, das übrigens auch nicht hinrei-
chend substantiiert ist, bestreiten.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711
ZP0.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Be-schwer für die Beklagten
zu 1) und 2):
49
45.787,15 DM
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