Urteil des OLG Köln vom 21.06.2002

OLG Köln: einstweilige verfügung, produkt, verbraucher, verkehr, anwendungsbereich, werbung, auflage, verkündung, lebensmittel, zeitung

Oberlandesgericht Köln, 6 U 50/02
Datum:
21.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 50/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 180/01
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 18.01.2002
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln - 81 O 180/01 - teilweise dahin abgeändert, dass der im
Unterlassungsausspruch der darin bestätigten einstweiligen Verfügung
verbalisierte Teil ab der Formulierung "....und/oder..." entfällt; hinsichtlich
des entfallenen Teils wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und
der ihr zugrundeliegende Antrag vom 02.10.2001 insoweit abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Antragstellerin zu 1/4, der
Antragsgegnerin zu 3/4 auferlegt. Das Urteil ist mit seiner Verkündung
rechtskräftig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Die in formeller Hinsicht einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache
teilweise Erfolg.
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Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen
Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit das Landgericht darin die im
Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt hat, hält das den dagegen mit
der Berufung vorgebrachten Beanstandungen der Antragsgegnerin nur hinsichtlich der
Aussage "Es gibt kein besseres Produkt als H." - so wie sie in dem in der Lebensmittel-
Zeitung vom 14.09.2001 veröffentlichten Inserat werblich verwendet ist - stand. Die
Klägerin kann nur insoweit von der Antragsgegnerin nach Maßgabe von § 3 UWG unter
dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung Unterlassung
verlangen. Im darüber hinaus gehenden Umfang, nämlich hinsichtlich der Aussage
"Kinder sind bekanntlich die kritischsten Kunden und diese lieben die unübertroffene
Qualität der H.-Produkte" steht der Antragstellerin der auf § 3 UWG gegründete
Unterlassungsanspruch indessen nicht zu; denn diese Werbeäußerung ist weder für
sich allein noch in Kumulation mit der erstgenannten Aussage als "Angabe" im Sinne
des Irreführungstatbestandes des § 3 UWG einzuordnen.
3
I.
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Die in der streitbefangenen Werbung enthaltenen Aussage "Es gibt kein besseres
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Produkt als H." ist geeignet, einen mehr als nur unerheblichen Teil des angesprochenen
Verkehrs in wettbewerblich relevanter Weise über eine Alleinstellung der Produkte der
Antragsgegnerin zu täuschen.
Es handelt sich bei ihr - was für die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen
Bestimmung des § 3 UWG vorauszusetzen ist - um eine "Angabe" über geschäftliche
Verhältnisse, nämlich eine die unzutreffende exklusive Spitzenstellung der Produkte der
Antragsgegnerin behauptende Aussage tatsächlichen Gehalts .
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"Angaben" nach Maßgabe des Irreführungstatbestandes des § 3 UWG sind
nachprüfbare Aussagen über irgendwelche geschäftlichen Verhältnisse. Für diese
Einordnung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Werbeäußerung vom
angesprochenen Verkehr als eine jedenfalls ihrem Kern nach auf die Richtigkeit ihres
Inhalts hin überprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage über die geschäftlichen
Verhältnisse des Werbenden, insbesondere über die Leistungsfähigkeit seines
Unternehmens oder über die Güte oder den Preis seiner Waren aufgefasst wird. Bei
Werbeaussagen, die nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs inhaltlich
nichts aussagen, sondern die lediglich nichtssagende Anpreisungen ohne objektiv
nachprüfbaren Inhalt darstellen, handelt es begrifflich nicht um "Angaben" i.S. des § 3
UWG, weil ihnen der informative, einer Überprüfung auf seine Richtigkeit zugängliche
tatsächliche Aussagegehalt abgeht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.
Auflage, § 3 UWG Rdn. 13, 14 f; Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage § 3 UWG Rdn. 89, 90 -
jeweils m.w.N.).
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Die hier in Frage stehende Werbeäußerung ist nach diesen Maßstäben als "Angabe" zu
werten. Nach dem Kontext, in den sie gestellt ist, entnimmt ihr das angesprochene
Publikum eine als solche nachprüfbare konkrete Aussage über die beworbenen
Süßwaren der Antragsgegnerin:
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Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer in der Lebensmittel-Zeitung veröffentlichten
streitbefangenen Werbung jedenfalls ganz überwiegend an den
Lebensmitteleinzelhandel. Dieses Fachpublikum ist daran gewöhnt, dass zu
verschiedenen Fragen der Absatzmöglichkeiten eines Produkts und dessen
Wertschätzung durch die Verbraucher indizierenden Kriterien Verbraucherumfragen
durchgeführt werden, mit denen empirisches Datenmaterial ermittelt wird. Vor diesem
Hintergrund suggeriert die im Kontext mit der unmittelbar vorangestellten Einleitung "Der
Verbraucher hat entschieden!" verwendete Aussage "Es gibt kein besseres Produkt als
H.", dass sich die damit zum Ausdruck gebrachte Wertschätzung und Beliebtheit, die
das Produkt bei den Verbrauchern genieße, als Ergebnis einer Befragung zu
Qualitätsmerkmalen oder Verkaufszahlen herausgestellt hat, mit welcher eine seitens
der Verbraucher getroffene "Entscheidung" abgefragt worden ist. Insofern wohnt der
Aussage "...es gibt kein besseres Produkt als H." ein greifbarer tatsächlicher
Aussagegehalt inne, der einer objektiven Überprüfung zugänglich ist. Im weiteren
Kontext der Werbeanzeige, die sich in ihrem letzten Absatz gerade mit den für das
angesprochene Fachpublikum im Vordergrund stehenden Aspekten der
Umschlagsgeschwindigkeit und Nachfrage befasst, verengt sich das Verständnis der
hier zu beurteilenden Aussage zwar dahin, dass das ihr zugrundeliegende empirische
Datenmaterial gerade zu Verkaufszahlen und nicht etwa (auch) zu qualitativen
Produktmerkmalen erhoben worden ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich die in
Frage stehende Aussage "Es gibt kein besseres Produkt...." als auf empirischem
Faktenmaterial beruhendes Wertungsergebnis präsentiert, das als solches einer
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objektiven Nachprüfung zugänglich ist.
Handelt es sich bei der in Frage stehenden Werbeaussage "Es gibt kein besseres
Produkt als H." mithin um eine dem Anwendungsbereich des § 3 UWG unterfallende
"Angabe", ist diese ihrem inhaltlichen Aussagewert nach als Alleinstellungsbehauptung
zu verstehen. Der negative Komparativ ("...kein besseres Produkt als...") bringt zwar in
der Regel nur die Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe zum Ausdruck und signalisiert
nicht - wie das für eine Alleinstellungsberühmung typisch ist - eine andere Produkte von
dieser Spitzenposition ausschließende Exklusivität (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., §
3 UWG Rdn. 70 m.w.N.). Vielmehr wird eine Stellung in Anspruch genommen, die zwar
von keinem anderen überflügelt wird, die daneben jedoch auch andere gleichermaßen
innehaben können. Je nach dem konkreten werblichen Kontext, in den die Aussage
gestellt ist, kann dies jedoch anders zu beurteilen und der negative Komparativ als eine
die alleinige Position an der Spitze beanspruchende Aussage zu verstehen sein (vgl.
Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). So liegt der Fall hier. In der streitbefangenen
Werbeanzeige findet sich im dritten Absatz - unmittelbar im Anschluss an die zweite der
beanstandeten Werbeaussagen - die Äußerung "Das hat H. zur Nr. 1 gemacht". Da es
nach allgemeinem Wort- und Sprachverständnis nur eine "Nummer 1" geben kann, wird
damit eine andere ausschließende, mithin exklusive Spitzenposition für H. in Anspruch
genommen. Diese Position wird auch nicht etwa nur auf die unmittelbar von der
beanstandeten zweiten Werbeaussage betroffene Verbrauchergruppe der Kinder
beschränkt, etwa dahingehend, dass H. (nur) bei Kindern die "Nr. 1" sei. Vielmehr
bezieht sich die Aussage "Das hat H. zur Nr. 1 gemacht" pauschal in der Art eines
Resumeés sämtlicher vorangegangener Aussagen betreffend H.-Produkte auf die
Beliebtheit und Wertschätzung, die diese Erzeugnisse insgesamt bei der Gruppe der
Verbraucher genießen. Der dargestellte Sachgehalt der Aussage "Das hat H. zur Nr. 1
gemacht" färbt damit zugleich auf das inhaltliche Verständnis auch der hier zu
beurteilenden Werbeäußerung ab, der im aufgezeigten Kontext folglich die Aussage
einer exklusiven Spitzenstellung bzw. eine Alleinstellungsbehauptung dergestalt zu
entnehmen ist, dass es generell in bezug auf die Aspekte der Nachfrage und
Verkaufszahlen neben den beworbenen H.-Produkten keine ebenso gute oder gar
bessere Süßware der hier betroffenen Art gebe.
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Dass die so verstandene Werbeangabe zumindest einen nicht unerheblichen Teil des
angesprochenen Verkehrs in wettbewerblich relevanter Weise in die Irre führt, steht
außer Frage, da die Antragsgegnerin selbst in bezug auf die Aspekte der Nachfrage und
des Umsatzes für sämtliche beworbenen H.-Produkte, wie sie in der Werbeanzeige
angesprochen und auch abgebildet sind, keine alleinige Spitzenstellung in Anspruch
nimmt, sondern eine solche nur für die Umschlagsgeschwindigkeit eines ihrer Produkte
("G.") behauptet. Die (Fehl-)Erwartung, Produkte mit der höchsten Nachfrage und
Umsatzerwartung in das Sortiment aufzunehmen, ist zweifellos auch geeignet, die
wirtschaftliche Entscheidung der Einzelhändler zu beeinflussen, mithin von
wettbewerblicher Relevanz.
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II.
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Was die Werbeaussage "Kinder sind bekanntlich die kritischsten Kunden und diese
lieben die unübertroffene Qualität der H.-Produkte" angeht, vermag sich die
Antragstellerin indessen nicht durchzusetzen. Zu Recht macht die Antragsgegnerin
vielmehr geltend, dass diese Aussage eines greifbaren Inhalts entbehrt, dessen
Richtigkeit einer objektiven Nachprüfung zugänglich wäre, und daher nicht als eine dem
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Anwendungsbereich des § 3 UWG unterfallende "Angabe" einzuordnen ist. In
Verbindung mit der unmittelbar nachfolgenden Aussage "Das hat H. zur Nr. 1 gemacht"
besagt die vorstehende Werbeäußerung zwar, dass H.-Produkte eine von
konkurrierenden Erzeugnissen nicht erreichte Beliebtheit bei Kindern aufweisen. Für
das Verständnis der beanstandeten Äußerung ergibt sich aus diesem Kontext jedoch
keinerlei fassbarer Aussagegehalt, der konkrete Bezugspunkte ermitteln lässt, was
sachlich nachprüfbar die von Kindern als angeblich kritischsten Kunden geliebte
"unübertroffene Qualität" der H.-Produkte ausmachen soll. Insoweit kommt eine denkbar
breite Deutungspalette in Betracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die von
Kindern geliebte "unübertroffene Qualität" der H.-Produkte - was bei Lebensmitteln nicht
fern liegt - auf Aspekte des Geschmacks beziehen soll, bleibt völlig offen, welche
hiervon konkret betroffen sein sollen: Es kann sich dabei um die Intensität der
Süße/Säure/Salzigkeit, also den Geschmack im "eigentlichen" Sinne, aber auch um die
Konsistenz des Produkts (fest/weich u.s.w.) handeln. Als weiterer qualitativer
Gesichtspunkt, der die Wertschätzung der H.-Produkte durch Kinder und deren
emotionale Bindung an diese Erzeugnisse begründen kann, kommt noch die
Gestaltungsform der Produkte hinzu, die beispielsweise aktuelle Trends aufgreifen kann
(z.B. Fruchtgummi in der Form von Dinosauriern oder anderen beliebten Spielfiguren).
Ein konkreter greifbarer Aussagegehalt, worin die von den Kindern geliebte
unübertroffene Qualität der H.-Produkte bestehen soll bzw. in bezug auf welche
Eigenschaften diese Erzeugnisse eine die "Liebe" der Kinder begründende
"unübertroffene Qualität" aufweisen sollen, kommt der Werbeäußerung nicht zu. Ihr fehlt
jeglicher informative Charakter, sie besagt weder für sich allein noch im Kontext mit dem
gesamten Inhalt der Werbeanzeige etwas Konkretes, das einer Überprüfung auf einen
richtigen oder falschen Aussagekern zugänglich wäre. Es handelt sich bei ihr um eine
als solche vom angesprochenen Verkehr erkannte nichtssagende werbliche
Anpreisung, die daher nicht als "Angabe" i.S. des Irreführungstatbestandes des § 3
UWG zu werten ist.
Aus diesem Grund scheitert schließlich auch der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin
sämtliche Aussagen der Werbeanzeige kumulativ verbal in den Unterlassungsantrag
aufgenommen hat, wobei die inhaltliche Aussagekraft der Werbeäußerung und deren
Einordnung auch schon bei der Entscheidung über den Hauptantrag nicht aus dem
Zusammenhang gelöst, sondern nach dem gesamten werblichen Kontext zu beurteilen
ist.
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III.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Gemäß § 542 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 7 EGZPO ist das Urteil mit seiner Verkündung
rechtskräftig.
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