Urteil des OLG Köln vom 12.02.1998

OLG Köln (kläger, treu und glauben, geschäftsführung ohne auftrag, rechnung, höhe, abrechnung, bezug, ausbau, vergütung, büro)

Oberlandesgericht Köln, 12 U 103/97
Datum:
12.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 103/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 O 343/95
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. März 1997 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17
O 343/95 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die den Parteien
obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger erbrachte für den Neubau eines Altenpflegeheimes der Beklagten
Ingenieurleistungen betreffend die Gewerke Sanitärinstallation, Elektrotechnik und
Heizung/Lüftung. Nach Beginn seiner Tätigkeit übersandte er der Beklagten einen
Ingenieurvertrag, den er unter dem Datum des 14. Juni 1993 unterschrieben hatte. Die
Vorstandsvorsitzende der Beklagten unterschrieb den Vertrag unter dem Datum des 9.
September 1993 nach Vornahme von textlichen Änderungen und Streichungen (GA Bl.
61 ff.), denen der Kläger mit Schreiben vom 22. September 1993 widersprach.
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Unter dem 13. September 1994 erteilte der Kläger Rechnung über einen Gesamtbetrag
in Höhe von netto 562.642,00 DM. Wegen des Inhalts der Abrechnung wird auf GA Bl.
27-40 verwiesen. Nach Abzug der hierauf von der Beklagten geleisteten Zahlungen hat
der Kläger mit der Klage den Restbetrag in Höhe von 54.520,84 DM geltend gemacht.
Außerdem hat er das Honorar für Besondere Leistungen gemäß einer Rechnung vom 6.
Dezember 1996 in Höhe von 38.276,60 DM (GA Bl. 209, 210), auf die wegen der
Einzelheiten der Berechnung Bezug genommen wird, geltend gemacht. Eine schriftliche
Honorarvereinbarung über die abgerechneten Besonderen Leistungen wurde von den
Parteien nicht getroffen.
3
Der Kläger hat behauptet, er habe im Zusammenhang mit der öffentlichen Erschließung
des Grundstücks Leistungen erbracht. Die Beklagte habe mit der Generalunternehmerin
keinen Preisnachlaß vereinbart. Jedenfalls habe ein Nachlaß keinen Einfluß auf die
tatsächlichen Herstellungskosten gehabt. Bei den Gewerken Sanitärinstallation und
4
Elektrotechnik sei er mit der Genehmigungsplanung beauftragt worden, die er auch
erbracht habe. Die in der Rechnung von 6. Dezember 1996 aufgeführten Stunden seien
angefallen.
Im übrigen hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß die Kostengruppe 2.1.0.0 der
DIN 276 zu den anrechenbaren Kosten gemäß § 69 HOAI zähle.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 92.797,44 DM nebst 4 % Zinsen aus 54.520,84
DM seit dem 22. Mai 1995 und aus 38.276,60 DM seit dem 31. Dezember 1996 zu
zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, sie habe den Kläger nicht mit der Genehmigungsplanung beauftragt.
Der Kläger habe insoweit auch keine Leistungen erbracht. Die mit der Erstellung des
Bauvorhabens beauftragte Generalunternehmerin, die Firma J. K. GmbH, habe bei der
Abrechnung einen Nachlaß von 1 % eingeräumt.
12
Das Landgericht hat durch das am 11. März 1997 verkündete Urteil die Beklagte
verurteilt, an den Kläger 30.054,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Mai 1995 zu
zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
Kläger habe aufgrund seiner Abrechnung vom 13. September 1994 noch einen
restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 30.054,00 DM. Wegen der Berechnung
dieses Betrages und wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den
Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Einen Anspruch auf Vergütung der
mit Rechnung vom 6. Dezember 1996 abgerechneten Besonderen Leistungen hat das
Landgericht wegen Fehlens einer schriftlichen Honorarvereinbarung verneint.
13
Gegen dieses ihm am 20. März 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 21. April
l997 eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung am
27. August 1997 begründet.
14
Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter und behauptet, er sei
umfassend in die Sicherstellung der öffentlichen Erschließung eingebunden gewesen.
Sämtliche Erschließungsmaßnahmen hinsichtlich der Kostengruppe 2.1.1. bis 2.1.6.
gemäß DIN 276 seien zwischen seinem Büro und den öffentlichen Versorgungsträgern
eingehend besprochen worden. Die technischen Notwendigkeiten seien von seinem
Büro erarbeitet und zusammengestellt, die Anschlußbescheide auf Richtigkeit überprüft
sowie entsprechende Korrespondenz mit den Versorgungsträgern und den übrigen am
Bau Beteiligten geführt worden.
15
Für das Dachgeschoß sei eine Neuplanung erforderlich geworden, da die Beklagte erst
nach Erteilung der Baugenehmigung gewünscht habe, daß dieses ausgebaut werde.
16
Der im Generalunternehmervertrag ausgewiesene Preisnachlaß von 1 % sei ein rein
taktischer Rabatt, der aus kosmetischen Gründen aufgenommen worden sei. Jedenfalls
habe sich dieser Nachlaß auf die tatsächlich von den einzelnen Unternehmern in
Rechnung gestellten Kosten für die haustechnischen Gewerke nicht ausgewirkt, wie er
anhand der von ihm geprüften Einzelrechnungen festgestellt habe.
17
Er sei am 27. März 1992 durch den für die Beklagte tätigen Architekten I. mit der
Genehmigungsplanung der haustechnischen Gewerke beauftragt worden.
Dementsprechend habe er die gesamte genehmigungsrelevante Planung in den
Bereichen Sanitär und Elektro erstellt. Auf den Bereich Elektro entfielen beispielsweise
die zu seinem Auftragsgebiet zählenden Planungen für Installationsschächte,
Fernmeldeanlagen sowie die Aufstellungsplanung für Maschinen und Anlagen.
Außerdem habe er der RWE Energieversorgung AG die erforderlichen
Schaltungsanlagen zur Überprüfung der Sicherheitsanforderungen vorgelegt und die
Genehmigung der Brandmeldeanlage betrieben.
18
Die von ihm unter dem 6. Dezember 1996 abgerechneten Besonderen Leistungen seien
für die Bauausführung unabdingbar gewesen. Er habe die Montagepläne für die
Gewerke Sanitär, Elektro, Heizung und Lüftung, die ihm die Beklagte zur Überprüfung
übermittelt habe, eingehend geprüft und mit einem Anerkennungsvermerk versehen an
die ausführenden Firmen weitergeleitet.
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Auf Veranlassung der Beklagten und des Architekten habe sein Büro die in seine
Kompetenz fallenden technischen Teile eines Raumbuchs erstellt.
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Er habe das Entwässerungsgesuch zweimal nacharbeiten müssen.
21
Im Auftrag der Beklagten habe er die Leerrohrpläne erstellt.
22
Da es bei der Bauausführung zu Kostenüberschreitungen gekommen sei, sei er von der
Beklagten gebeten worden, Vorschläge für die Kostenreduzierungen zu unterbreiten
und die Ausführungsplanung entsprechend zu ändern.
23
Der Kläger ist der Ansicht, es sei treuwidrig, wenn die Beklagte sich auf die fehlende
Schriftform einer Honorarvereinbarung für die Besonderen Leistungen berufe.
24
Hierzu behauptet er, die Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderungen mit
unterschiedlichen Argumenten die Zusendung eines schriftlichen Vertrages immer
wieder hinausgezögert. Außerdem habe er bei früheren Bauvorhaben, deren Leistung
dem für die Beklagte tätigen Architekten J. oblegen hätten, auf Abforderung
Zusatzleistungen erbracht, ohne daß zuvor eine schriftliche Vereinbarung getroffen
worden sei. Bei der anschließenden Abrechnung habe es keine Probleme gegeben.
25
Der Kläger beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen
erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.
28
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie behauptet, der Kläger habe mit der öffentlichen Erschließung, die von den
Versorgungsträgern vorgenommen worden sei, nichts zu tun gehabt.
31
Das Dachgeschoß sei nicht ausgebaut worden. Es seien lediglich die
Versorgungsleitungen bis zum Dachgeschoß hochgezogen worden, um einen späteren
Ausbau zu ermöglichen. Planungen für einen Dachgeschoßausbau habe der Kläger
nicht vorgenommen.
32
Die Generalunternehmerin habe in der Schlußrechnung einen Rabatt in Höhe von 1 %
auf alle Leistungen gewährt. Die von dem Kläger geprüften Einzelrechnungen hätten
deshalb keinen Nachlaß aufgewiesen, weil sie lediglich zu dem Zweck erstellt worden
seien, um die Berechtigung einer Abschlagszahlung nachzuweisen.
33
Der Kläger sei weder mit der Erstellung der Genehmigungsplanung für das Gewerk
Elektrotechnik beauftragt worden noch habe er entsprechende Leistungen erbracht.
34
Ihr Architekt J. habe gegenüber dem Kläger mehrfach einen schriftlichen
Vertragsentwurf angemahnt. Mit Sonderleistungen und deren Vereinbarung sei sie nicht
einverstanden gewesen. Vor Beginn der Arbeiten sei mit dem Kläger vereinbart worden,
daß von diesem lediglich die Leistungen abgerechnet würden, die von den öffentlichen
Behörden als förderungsfähig angesehen werden. Bei früherer Zusammenarbeit
zwischen dem Kläger und dem Architekten J. habe es keine Zusatzleistungen ohne
vorherige schriftliche Vereinbarung gegeben.
35
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen, ferner auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des
Klägers vom 02.02.1998.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des
Klägers ist nicht begründet.
38
Dem Kläger steht über den von dem Landgericht zuerkannten Betrag in Höhe von
30.054,79 DM hinaus kein weiterer Honoraranspruch aus seinen Abrechnungen vom
13. September 1994 und 6. Dezember 1996 gegen die Beklagte zu.
39
Bei der unter dem 13. September 1994 erfolgten Abrechnung der Grundleistungen sind
in der Kostenberechnung für das Gewerk Elektrotechnik die Kostengruppen 2.1.5. und
2.1.6. und für das Gewerk Sanitärinstallation die Kostengruppen 2.1.1., 2.1.2. und 2.1.4.
nicht in Ansatz zu bringen.
40
Ob bei der Berechnung des Honorars für Grundleistungen bei der Technischen
Ausrüstung gemäß §§ 68 ff. HOAI die Kosten für die öffentliche Erschließung gemäß
DIN 276 Kostengruppe 2.1.0.0. zu den anrechenbaren Kosten zählt, ist umstritten. In der
Literatur wird diese Frage unterschiedlich beantwortet, während sich die
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Rechtsprechung - soweit ersichtlich - mit diesem Problem in bisher veröffentlichten
Entscheidungen nicht auseinandergesetzt hat.
Für den Bereich der Architektenleistungen enthält § 10 Abs. 5 Nr. 3 HOAI die
ausdrückliche Regelung, daß die Kosten für die öffentliche Erschließung (DIN 276,
Kostengruppen 2.1.0.0.) für Grundleistungen nicht anrechenbar sind. Die Grundlagen
des Honorars bestimmen sich jedoch vorliegend nach § 69 HOAI. Dieser regelt in Abs.
3, daß die anrechenbaren Kosten bei Anlagen in Gebäuden unter Zugrundelegung der
Kostenermittlungsarten nach DIN 276 zu ermitteln sind, und erklärt in Abs. 4 die
Regelung des § 10 Abs. 3 und 3 a für sinngemäß anwendbar. Nach § 69 Abs. 5 sind für
Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für
Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276,
Kostengruppe 6, sowie die Baunebenkosten nach DIN 276, Kostengruppe 7, nicht
anrechenbar. Diese Aufzählung der nicht anrechenbaren Kosten halten
Locher/Köble/Frik (Kommentar zur HOAI, 7. Aufl. 1996, § 69 Rdnr. 7) für abschließend
mit der Folge, daß sie die Erschließungskosten nicht von den anrechenbaren Kosten
ausnehmen wollen (ebenso: Jochem, HOAI, 3. Aufl. 1991, § 69 Rdnr. 3).
42
Demgegenüber hält Mantscheff (in: Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl.
1996, § 69 Rdnr. 10) auch die sonstigen in § 10 Abs. 5 HOAI aufgeführten
Kostengruppen für nicht anrechenbar. Er führt hierzu die Amtliche Begründung (zur
ersten Änderungsverordnung) zu § 69 Abs. 5 an, in der es heißt:
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44
"Die sonstigen Kostenbestandteile des § 10 Abs. 5, soweit sie innerhalb von
Bauwerken vorkommen, treten bei der Technischen Ausrüstung nicht auf und
brauchen daher hier nicht erwähnt zu werden, abgesehen von den unter § 10 Abs. 5
Nr. 6 und 7 erwähnten Kosten. Diese rechnen zu den anrechenbaren Kosten, wenn
der Auftragnehmer sie plant."
45
Auch Hartmann (Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure,
Loseblattkommentar, Teil 4 Kap. 2 § 69 Seite 3 (2) und Seite 18 Rdnr. 13) vertritt diese
Auffassung.
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Der Senat folgt dieser überzeugenden Argumentation. Hinzu kommt, daß auch bei den
Ingenieurleistungen der §§ 68 ff. HOAI die ratio des § 10 Abs. 5 Nr. 3 HOAI gilt, wonach
die Kosten der öffentlichen Erschließung deshalb nicht anrechenbar sind, weil die
zugrundeliegenden Leistungen in aller Regel nicht von dem Architekten (bzw. hier dem
Ingenieur), sondern von dem Versorgungsträger erbracht werden (vgl. Korbion in
Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 10 Rdnr. 46). Anders als etwa bei den
Kosten der nichtöffentlichen Erschließung (§ 10 Abs. 5 Nr. 4 HOAI) hat der
Verordnungsgeber es bei der Kostengruppe nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 HOAI überdies in
Kauf genommen, daß eine Anrechnung dieser Kosten selbst dann nicht in Betracht
kommt, wenn der Architekt/Ingenieur insoweit Planungs- oder Überwachungsleistungen
vornimmt.
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Im übrigen würde auch die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung nicht zu einem für
diesen günstigen Ergebnis führen. Denn der Kläger hat ungeachtet des Hinweises in
dem angefochtenen Urteil auch in der Berufung nicht näher dargelegt, welche
Leistungen er in Bezug auf die Abwasseranlagen/Kanalisation, Wasser-, Gas- und
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elektrische Stromversorgung sowie Fernmeldetechnik, deren Kosten er in Ansatz bringt,
erbracht hat. Sein Vortrag, er sei umfassend in die Sicherstellung der öffentlichen
Erschließung eingebunden gewesen, zwischen seinem Büro und den öffentlichen
Versorgungsträgern seien sämtliche Erschließungsmaßnahmen hinsichtlich der
Kostengruppen 2.1.1. bis 2.1.6. eingehend besprochen worden, die technischen
Notwendigkeiten von seinem Büro erarbeitet und zusammengestellt, die
Anschlußbescheide auf Richtigkeit überprüft, entsprechende Korrespondenz mit den
Versorgungsträgern und den übrigen am Bau Beteiligten geführt worden, ist pauschal
und nicht geeignet, seine Tätigkeit den Merkmalen des Leistungsbildes der
Technischen Ausrüstung gemäß § 73 HOAI zuzuordnen. Die Bezugnahme auf die
geführte Korrespondenz, die ohne Erläuterung als Anlage zur Berufungsbegründung
eingereicht wurde, kann den für eine schlüssige Anspruchsbegründung erforderlichen
Sachvortrag nicht ersetzen.
Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 können die von dem Kläger angegebenen
zusätzlichen Kosten für den Ausbau des Kellers und des Dachgeschosses nicht
berücksichtigt werden.
49
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß in der ursprünglichen Kostenermittlung das
Kellergeschoß nur als Teilausbau berücksichtigt gewesen ist, während tatsächlich ein
Vollausbau erfolgt ist. Hinsichtlich des Dachgeschosses ist demgegenüber streitig, ob
dieses entgegen der ursprünglichen Planung später "vollausgebaut" worden ist oder ob
lediglich die Versorgungsleitungen bis zum Dach hochgeführt wurden, um einen
späteren Ausbau zu ermöglichen.
50
Auch wenn danach davon auszugehen ist, daß der ursprüngliche Leistungsumfang des
Klägers erweitert wurde, kann dies vorliegend nicht zu einer Erhöhung des
Honoraranspruches herangezogen werden. Der Kläger hat nämlich trotz des Hinweises
in dem angefochtenen Urteil nicht näher erläutert, wie sich die von ihm angesetzten
Kosten der zusätzlichen Leistungen berechnen. Er hat bereits nicht dargelegt, insoweit
überhaupt eine Kostenermittlung gemäß DIN 276 vorgenommen zu haben. Soweit er in
diesem Zusammenhang auf sein Schreiben vom 6. Mai 1993 an die Beklagte
(Anlagenband zur Berufungsbegründung - Hauptordner -, Fach 2) verweist, in dem er
der Beklagten die Schätzkosten für einen Dachgeschoßausbau mitgeteilt hat, stellt dies
weder eine Kostenschätzung nach DIN 276 dar, noch lassen sich die mitgeteilten
Summen den in seiner Honorarrechnung vom 13. September 1994 in Ansatz
gebrachten "zusätzlichen Leistungen" zuordnen. Wie der Kläger zu den in seiner
Rechnung aufgeführten Beträgen gelangt ist, vermag der Senat aufgrund des
schriftsätzlichen Sachvortrags des Klägers und des sonstigen Inhalts der Prozeßakten
wie auch des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen.
51
Eine dem Kläger günstige Entscheidung ermöglicht dem Senat auch nicht die
Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, zunächst sei bezüglich der
Abwässer ein Versickerungssystem in Aussicht genommen worden.
52
Zutreffend hat das Landgericht bei den anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen
5-9 bei allen Gewerken einen Abzug von 1 % vorgenommen.
53
Aus einem Umkehrschluß aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI, der gemäß § 69 Abs. 4 HOAI
sinngemäß Anwendung findet, folgt, daß die üblichen Vergünstigungen bei den
anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. Korbion in
54
Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 10 Rdnr. 31). Aus § 4 des
Generalunternehmervertrages vom 24. Juli 1992 ergibt sich, daß die Firma J. K. GmbH
der Beklagten auf den vereinbarten Pauschalfestpreis einen Nachlaß von 1 %
eingeräumt hat. Es handelt sich dabei um eine übliche Vergünstigung im Sinne der
vorstehenden Ausführungen. Daß dieser Nachlaß nur zum Schein vereinbart worden ist
und tatsächlich nicht gewährt wurde, hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Wie sein
Vortrag, es dürfe sich um einen "rein taktischen Rabatt im Generalunternehmervertrag
handeln, der aus kosmetischen Gründen aufgenommen wurde", zu verstehen ist, hat er
nicht näher erläutert. Von dem vertraglich vereinbarten Vorbehalt, den
Pauschalendpreis nach erfolgter Massenüberprüfung und eventuellen
Leistungsänderungen endgültig festzusetzen, bleibt die Gewährung eines Nachlasses
nach den getroffenen Bestimmungen unberührt. Soweit in den Einzelrechnungen, die
dem Kläger vorgelegt worden sind, kein Nachlaß enthalten ist, ist dies nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten damit zu erklären, daß diese
Rechnungen lediglich dem Nachweis dienten, ob eine Abschlagszahlung an die
Generalunternehmerin nach dem bis dahin erbrachten Leistungsumfang berechtigt war.
Für das Gewerk Elektrotechnik ist die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) nicht
in Ansatz zu bringen.
55
Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht ausreichend dargelegt, welche
Leistungen er insoweit erbracht hat. Aus dem Schreiben des Architekten I. vom 27. März
1992 (Anlagenband zur Berufungsbegründung - Hauptordner -, Fach 3/1) geht lediglich
hervor, daß dieser ihn gebeten hat, für die Bearbeitung des Bauantrages u.a.
Genehmigungsunterlagen betreffend Lüftungsleitungen, Installationsschächte und
Abfallschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind, sowie Feuermelder und
Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art zu fertigen. Der Kläger hat jedoch nicht im
einzelnen dargelegt, insoweit auch Leistungen erbracht zu haben. Er hat lediglich
vorgetragen, daß auf dem Bereich Elektrotechnik beispielsweise zu seinem
Auftragsgebiet Planungen für Installationsschächte, Feuermeldeanlagen sowie die
Aufstellungsplanung für Maschinen und Anlagen zu zählen seien. Ob und welche
Tätigkeit er diesbezüglich entfaltet hat, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen.
56
Soweit er behauptet, er habe der RWE Energieversorgung AG die erforderlichen
Schaltungsunterlagen zur Überprüfung der Sicherheitsanforderungen vorgelegt und die
Genehmigung der Brandmeldeanlage betrieben, reicht sein Vortrag ebenfalls nicht aus.
Es ist nicht erkennbar, welche Pläne er konkret gefertigt hat und welche Leistungen er
im Genehmigungsverfahren erbracht hat. Aus den in Bezug genommenen Unterlagen
(Anlagenband zur Berufungsbegründung - Hauptordner -, Fach 3/2) ist ersichtlich, daß
er in bezug auf die Brandmeldeanlage Korrespondenz geführt hat. Der genaue Umfang
seiner Tätigkeit ergibt sich hieraus jedoch nicht. Auch kann die pauschale Bezugnahme
auf ein Anlagenkonvolut und vorgelegte Planungsunterlagen nicht den zur schlüssigen
Anspruchsbegründung erforderlichen Sachvortrag ersetzen.
57
Der Kläger kann nicht die Vergütung Besonderer Leistungen gemäß seiner Rechnung
vom 6. Dezember 1996 beanspruchen.
58
Mangels schriftlicher Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI, die
Anspruchsvoraussetzung ist, steht ihm eine Vergütung nicht zu. Ausgeschlossen sind
ebenfalls Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne
Auftrag (vgl. Vygen in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 5 Rdnr. 67;
59
Locher/Köble/Frik, a.a.O., § 5 Rdnr. 37).
Der Formmangel ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
ausnahmsweise unschädlich. Ausnahmen von gesetzlichen Formvorschriften sind nur
zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen
mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern
zu lassen; das Ergebnis muß für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern
schlechthin untragbar sein (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl. 1997, § 125 Rdnr. 16
m.N. zur Rechtsprechung des BGH).
60
Daß das Ergebnis der Formunwirksamkeit für den Kläger schlechthin untragbar ist, ist
schon deshalb nicht ersichtlich, weil er mehr als drei Jahre nach Abrechnung seiner
Grundleistungen zugewartet hat, bis er die nunmehr geltend gemachte Vergütung für
Besondere Leistungen in Rechnung gestellt hat.
61
Darüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, daß der Kläger etwa von der
Beklagten arglistig von einer schriftlichen Honorarvereinbarung abgehalten worden ist
und es deshalb treuwidrig wäre, wenn die Beklagte sich nunmehr auf den Formmangel
berufen würde. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, wann er hinsichtlich von
Zusatzleistungen die Beklagte um eine schriftliche Honorarvereinbarung ersucht hat.
Der der Beklagten zugeleitete Entwurf des schriftliche Ingenieurvertrags vom 14. Juni
1993 umfaßte die Grundleistungen sowie von den mit Rechnung vom 6. Dezember
1996 erfaßten zusätzlichen Leistungen lediglich die Änderungen in der
Ausführungsplanung zum Zweck der Kostenreduzierung sowie das Prüfen und
Anerkennen der Montagepläne. Den diese zusätzlichen Leistungen betreffenden
Passus hat die Beklagte jedoch durchgestrichen mit dem Vermerk "in 1.8. enthalten",
womit sie die vereinbarte Objektüberwachung meinte. Hierin kann jedoch eine
treuwidrige Vereitelung einer schriftlichen Honorarvereinbarung nicht gesehen werden.
Vielmehr hat der Kläger auf eigenes Risiko gehandelt, wenn er ohne die erforderliche
schriftliche Honorarvereinbarung Leistungen für die Beklagte erbrachte. Daß die
Beklagte diese Leistungen von ihm abgefordert hat unter Vorspiegelung einer
Bereitschaft, daß sie ungeachtet einer schriftlichen Honorarvereinbarung dem Kläger
hierfür eine Vergütung zahlen werde, hat der Kläger nicht näher vorgetragen. Soweit er
behauptet, er habe im Rahmen früherer Zusammenarbeit mit dem für die Beklagte
tätigen Architekten auch ohne schriftliche Vereinbarung Zusatzleistungen erbracht,
fehlen zum einen substantiierte Angaben zu den Einzelheiten. Darüber hinaus ist nicht
ersichtlich, ob Auftraggeberin dieser Bauvorhaben auch die Beklagte gewesen ist oder
aus welchen Gründen sie sich sonst das Verhalten des Architekten zurechnen lassen
muß.
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Im übrigen hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, es sei mit dem Kläger
vereinbart worden, daß lediglich die von den öffentlichen Behörden als förderungsfähig
angesehenen Leistungen abgerechnet würden, wozu die nun berechneten zusätzlichen
Leistungen nicht zählten.
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Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung angekündigt hat, den Klageanspruch
hilfsweise auf einen Vergütungsanspruch für zusätzliche Arbeiten bezüglich der
Gasversorgung und der Heizung/Lüftung stützen zu wollen, hat er eine Berechnung
seiner Leistungen nicht vorgelegt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 62.742,65 DM
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