Urteil des OLG Köln vom 07.02.2000
OLG Köln: freiwillige gerichtsbarkeit, abschiebungshaft, freiheitsentziehung, hauptsache, sicherungshaft, haftrichter, ausnahmefall, hoheitsakt, grundrechtseingriff, fahren
Oberlandesgericht Köln, 9 Wx 3/00
Datum:
07.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Wx 3/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 462/99
Tenor:
1.) Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 27. Dezember
1999 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln
vom 9. Dezember 1999 - 1 T 462/99 - wird als unzulässig verworfen. 2.)
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Betroffene
zu tragen.
G r ü n d e
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Am 07.11.1999 wurde die Betroffene von der Polizei in K. wegen des Verdachts auf ein
Straßenverkehrsdelikt (Fahren ohne Führerschein) vorläufig festgenommen. Der
Vorgang wurde am 08.11.1999 dem Beteiligten zu 2) um 13.46 Uhr per Fax übermittelt.
Am 09.11.1999 wurde die Betroffene dem Haftrichter des AG Köln vorgeführt.
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 09.11.1999 - 507b XIV 799/99 - ist
angeordnet worden, daß die Betroffene für die Dauer von drei Monaten in
Abschiebungshaft zu nehmen sei. Die hiergegen von der Betroffenen eingelegte
sofortige Beschwerde hat das Landgericht Köln durch Beschluss vom 09.12.1999 - 1 T
462/99 - auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Das Landgericht hat
ausgeführt, dass die Betroffene zwar zu spät dem Haftrichter vorgeführt worden sei. In
die Vorführungsfrist sei nämlich auch die Dauer einer anderweitigen
Freiheitsentziehung einzubeziehen. Diese rechtswidrige Freiheitsentziehung führe aber
nicht dazu, dass der Abschiebehaftbefehl aufgehoben werden müßte. Allenfalls bestehe
ein Verwertungsverbot der Angaben der Betroffenen. Die angeordnete Maßnahme sei
aber nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG gerechtfertigt, was sich aus den Umständen ergebe.
Am 20.12.1999 ist die Betroffene aus der Abschiebungshaft entlassen und nach
Frankreich überstellt worden.
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Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.12.1999 hat die Betroffene im
Hinblick auf die Überstellung das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und
beantragt, die ihr entstandenen außergerichtlichen Auslagen dem Beteiligten zu 2)
aufzuerlegen. Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 23.12.1999 zugestellten
Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.12.1999 wendet sich die Betroffene mit der
sofortigen weiteren Beschwerde vom 27.12.1999, bei Gericht eingegangen am
03.01.2000. Sie führt im Wesentlichen aus, es bestehe weiterhin ein rechtliches
Interesse an der Durchführung des Rechtsmittels, weil es sich gegen die rechtswidrige
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Freiheitsentziehung bis zur richterlichen Vorführung am 09.11.1999 richte.
Die nach den §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere
Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig.
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Es fehlt nämlich an einem rechtlichen Interesse an der Durchführung des
Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstand des Rechtsmittels in der Hauptsache ist durch
Überstellung der Betroffenen nach Frankreich am 20.12.19999 erledigt. Eine
Sachentscheidung kann nicht mehr ergehen mit der Folge, dass die weitere
Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, wenn nicht der Beschwerdeführer seinen
Antrag auf die Kosten beschränkt (vgl. Keidel - Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14.
Aufl., § 19 FGG, Rn 94 mit weiteren Nachweisen), worauf der Senat hingewiesen hat.
Die Betroffenen hat zwar zunächst durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz
vom 21.12.1999 an das Landgericht "das Verfahren in der Hauptsache für erledigt"
erklärt, gleichwohl danach mit Schriftsatz vom 27.12.1999 sofortige weitere Beschwerde
eingelegt, die sie weiterhin aufrechterhalten hat.
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Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist es grundsätzlich vereinbar, ein
Rechtschutzinteresse nur solange zu bejahen, als ein gerichtliches Verfahren dazu
dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr
zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten
Eingriff zu beseitigen. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Annahme eines
Rechtschutzinteresses allerdings in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen
die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen
Verfahrensverlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die
gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz nur
schwer erlangen kann (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2432; NJW 1997, 2163; BGH, NJW
1998, 2829 mit weiteren Nachweisen ). Das ist zum Beispiel bei vorläufigen
Unterbringungsmaßnahmen (BVerfG, NJW 1998, 2432) oder bei
Durchsuchungsanordnungen (BVerfG , NJW 1997, 2163) der Fall.
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Ein solcher Ausnahmefall ist bei Abschiebungshaft indes nicht gegeben. Die mit der
Abschiebungshaft verbundene Freiheitsentziehung stellt zwar für den Betroffenen einen
tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, die Sicherungshaft ist aber nach ihrem typischen
Ablauf nicht auf eine so kurze Beeinträchtigung angelegt, dass die Gefahr des
"Leerlaufens" der gegen ihre Anordnung eröffneten Rechtsmittel bestünde (BGH, NJW
1998, 2829). Weder die Gründe der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG noch
die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem Freiheitsentziehungsgesetz (FEVG) lassen
ein Bedürfnis für die Zulassung eines "Fortsetzungsfeststellungsantrages" erkennen.
Dies gilt auch, soweit die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorführungsfrist im
Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebungshaft in Rede steht (§ 13 Abs. 1 S.
2 FEVG).
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Demnach ist die weitere Beschwerde nicht zulässig und dem Senat ist ein Eingehen auf
die Sache selbst verwehrt.
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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf
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§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, wobei für die Gerichtskosten die §§ 14, 15 FEVG gelten.
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Die von der Beschwerdeführerin angeregte Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 3 FGG
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kam nicht in Betracht, da keine Abweichung von einer Entscheidung des BGH vorliegt
(vgl. Keidel-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 28 Rn. 17 mit weiteren
Nachweisen).
Streitwert für das Beschwerdeverfahren : 5.000,-- DM
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