Urteil des OLG Köln vom 19.10.1999

OLG Köln: gehalt, verdeckte gewinnausschüttung, ärztliche behandlung, fahrzeug, geschäftsführer, arbeitsunfähigkeit, schleudertrauma, meinung, auflage, vergütung

Oberlandesgericht Köln, 15 U 58/99
Datum:
19.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 58/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 76/98
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Februar 1999 verkündete
Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 28 O 76/98- wird
zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das
angefochtene Urteil hinsichtlich des Zinsausspruchs abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 12.519,17 DM nebst 16,25% Zinsen für die Zeit vom 27. April
1996 bis zum 30. Juni 1997 sowie 7,75% Zinsen seit dem 1. Juli 1997 zu
zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den
erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin 22% und die Beklagte 78%
mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich
unzuständigen Landgerichts Frankfurt/M entstanden sind; diese sind von
der Klägerin allein zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg,
wohingegen die zulässige- unselbständige- Anschlussberufung der Klägerin begründet
ist und zur Abänderung des angefochtenen Urteils im Zinsausspruch führt.
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I. Zur Berufung der Beklagten:
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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht
auf der Basis des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes den mit der Klage aus
abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls ihrer
Geschäftsführerin in Höhe von 12.519,17 DM zuerkannt. Das Berufungsvorbringen führt
im Ergebnis zu keiner anderweitigen Beurteilung.
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Die Beklagte, die als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig in vollem
Umfang für die Folgen des Verkehrsunfalles vom 8. Februar 1996 einstandspflichtig ist,
haftet der Geschäftsführerin der Klägerin gemäß den §§ 823, 842, 252 BGB auf Ersatz
des ihr unfallbedingt entstandenen Verdienstausfalls. Die Aktivlegitimation der Klägerin
ergibt sich aus der mit Schreiben ihrer Geschäftsführerin vom 11. und 18. März 1996 (Bl.
22, 161 d.A.) erklärten Abtretung, welche die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 1996
(Bl. 162 d.A.) angenommen hat.
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Ohne Erfolg greift die Beklagte die Feststellung des Landgerichts an, dass die
Geschäftsführerin der Klägerin infolge ihrer bei dem Unfall vom 8. Februar 1996
erlittenen Verletzungen bis zum 15. März 1996 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei.
Auch der Senat hält es aufgrund der Atteste des Zeugen Dr. K. vom 9. und 29. Februar
1996 (Bl. 111 und 112 d. A.)- denen nach herrschender Meinung allein bereits ein hoher
Beweiswert zukommt (vgl. nur Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage, § 98 VI.
10.a) m.w.N.) - und dessen erstinstanzlicher Aussage (Bl. 198- 200 d.A.) für erwiesen,
dass die Geschäftsführerin der Klägerin bei dem Verkehrsunfall vom 8. Februar 1996
ein Halswirbelsäulen- Schleudertrauma und multiple Prellungen vor allem im
Brustwirbelsäulenbereich erlitt und infolgedessen bis zum 15. März 1996 einschließlich
zu 100 % arbeitsunfähig war. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung durch das
Landgericht glaubhaft bekundet, dass sich die Geschäftsführerin der Klägerin am 9.
Februar 1996 bei ihm in der Praxis nach dem am Vortag erlittenen Unfall gemeinsam mit
ihrem Ehemann, dem Zeugen Dr. Ki., vorgestellt und über Nackenschmerzen,
Schmerzen im Hals- Schulterbereich sowie einen beidseitigen Druckschmerz am
Trapezius geklagt habe. Grob neurologisch habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt.
Bei der körperlichen Untersuchung der Patientin stellte der Zeuge Dr. K. nach seinen
ausführlichen Schilderungen starke Verspannungen der Schultern, des Nackens und
des Hinterhauptes sowie Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen der
Halswirbelsäule bei Vorliegen eines sog. Hartspanns fest und verordnete aufgrund
dieses Beschwerdebildes eine Salbe sowie eine Halskrause. Ein gesondertes Rezept
für Muskelentspannungsmittel habe er nicht ausgestellt, da er davon ausgegangen sei,
dass Frau Ki. die ihrem Ehemann verordneten Medikamente mitbenutzen werde. Nach
seiner Einschätzung sei, so hat der Zeuge weiter ausgesagt, die Patientin infolge ihrer
Beschwerden nicht in der Lage gewesen, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bei
der sie mit Kundenberatung und Kundenbetreuung befasst gewesen sei und
demzufolge auch mit dem Auto Geschäftsreisen habe unternehmen müssen. Ihre
Schmerzen hätten es ihr nicht möglich gemacht, länger als einen Zeitraum von einer
Stunde stillzusitzen. Aus diesem Grunde sei die Krankschreibung bis zum 25. Februar
1996 gerechtfertigt gewesen. Die am 29. Februar 1996 ausgestellte
Folgebescheinigung hat der Zeuge damit begründet, dass bei der erneuten Vorstellung
der Patientin außer einer leichten Lockerung des Hartspannes kaum eine Besserung
ihres Zustandes feststellbar gewesen sei. Noch immer hätten endgradige
Bewegungseinschränkungen vorgelegen, und auch die Schmerzzustände hätten
angedauert. Daraufhin habe er ihr Massagen und Heißluft verordnet und die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 15. März 1996 verlängert. Bei späteren
Untersuchungen am 23. Mai und 4. September 1996 seien noch Restbeschwerden-
unter anderem ein nächtliches Kribbeln in den Armen- vorhanden gewesen, die ihn am
23. Mai 1996 zu erneuter Verordnung von Heißluft und Massagen und am 4. September
1996 zu einer Überweisung an einen Unfallchirurgen veranlasst hätten; weitere
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er nicht mehr vorgenommen.
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Den Senat haben die sachlichen, von sicheren diagnostischen Kenntnissen geprägten
Bekundungen des Zeugen Dr. K. ebenso überzeugt wie das Landgericht. Dafür, dass
die beiden Arbeitsunfähigkeitsatteste des Zeugen auf einem Diagnoseirrtum oder gar
auf bloßer Gefälligkeit beruht haben könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Im
Gegenteil lassen sich die von dem Zeugen für den 9. Februar 1996 geschilderten
Befunde sowohl in ihrem Erscheinungsbild als auch in ihrer Schwere zwanglos mit dem
am 8. Februar 1996 stattgehabten Auffahrunfall vereinbaren. Für diese Einschätzung
bedarf es keiner Vertiefung, ob der Versicherungsnehmer der Beklagten tatsächlich mit
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einer Differenzgeschwindigkeit von 80 km/h ungebremst auf das von den Eheleuten Ki.
benutzte Fahrzeug aufgefahren ist, wie die Klägerin im Zuge der in der
Berufungsinstanz entfachten Diskussion um das Unfallgeschehen behauptet hat. Dass
es sich jedenfalls um einen Aufprall von erheblicher Wucht gehandelt haben muss,
machen die von der Beklagten nicht bestrittenen Schäden an den beiden
Unfallfahrzeugen deutlich. Bei dem von den Eheleuten Ki. benutzten Pkw Jaguar XJR 6
war dem von der Klägerin eingereichten Gutachten des Sachverständigenbüros P. u. R.
vom 27. Februar 1996 zufolge das gesamte Heck stark gestaucht, ferner wiesen u.a. die
Rückwand, der Kofferboden, beide Seitenteile, beide Längsträger und die hintere rechte
Tür Stauchungen und sonstige Beschädigungen auf (Bl. 309 d.A.); nach der in diesem
Gutachten enthaltenen Schadenskalkulation (Bl. 315 d.A.) sollte die Reparatur
26.869,74 DM (ohne Mehrwertsteuer) kosten, was selbst unter Berücksichtigung
markenbedingt erhöhter Werkstattpreise die Schwere des Unfallschadens zweifelsfrei
belegt. Auch die Schäden, die an dem von dem Versicherungsnehmer der Beklagten
gesteuerten Opel Omega entstanden sind, deuten klar auf einen Zusammenstoß mit
erheblicher Gewalteinwirkung hin: Nach dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen der
Klägerin war das Fahrzeug des Unfallgegners im Frontbereich stark eingedrückt und um
mindestens 50 cm verkürzt worden. Bei Auffahrunfällen solcher Art stellt ein
Halswirbelsäulen- Schleudertrauma, wie es der Zeuge Dr. K. sowohl bei der
Geschäftsführerin der Klägerin als auch bei ihrem Ehemann am 9. Februar 1996
diagnostiziert hat, eine typische Verletzungsfolge bei den Insassen des von dem
rückwärtigen Aufprall betroffenen Fahrzeugs dar. Entgegen der Auffassung der
Beklagten sind weder die Ausstattung des Pkw Jaguar mit Kopfstützen noch die von
dem Zeugen Dr. K. attestierte weitgehende Übereinstimmung der Unfallfolgen bei den
Eheleuten Ki. geeignet, die von der Beklagten vorgebrachten Zweifel gegenüber den
Bekundungen des Zeugen zu stützen. Abgesehen davon, dass nicht als gesichert
gelten kann, dass die Kopfstützen in dem von den Eheleuten Ki. gefahrenen Fahrzeug
optimal eingestellt waren, können selbst korrekt eingestellte Kopfstützen doch immer nur
eine Abmilderung der sich bei einem Auffahrunfall entwickelnden, im Einzelfall
erheblichen mechanischen Kräfte bewirken. In jedem Fall hat der -je nach der Wucht
des Aufpralls unterschiedlich starke - nach hinten gerichtete Impuls auf den Körper der
Fahrzeuginsassen zur Folge, dass diese mit ihrem Kopf gegen die Kopfstützen
geschleudert werden. Da die Eheleute Ki. nebeneinander auf den Vordersitzen des bei
dem Auffahrunfall zentral am Heck (vgl. dazu das Gutachten P. u. R. vom 27. Februar
1996, Bl. 309 d.A.) getroffenen Pkw Jaguar saßen, ist es ohne weiteres erklärlich, dass
sie in etwa in gleicher Weise von einem Schleudertrauma betroffen waren. Die
Tatsache, dass sie ihre Geschäftsreise nach dem Unfall zunächst fortsetzten und sich
erst am Folgetag in ärztliche Behandlung begaben, ist für den Verlauf einer solchen
Verletzung, bei der sich die schmerzhaften Verspannungen und hierdurch bedingten
Bewegungseinschränkungen erst allmählich entwickeln, nicht untypisch (vgl. dazu
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Auflage, Stichwort "Schleudertrauma").
Kann demgemäß kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Geschäftsführerin
der Klägerin bei dem Unfall vom 8. Februar 1996 erhebliche Verletzungen erlitt, so
erscheint auch ihre Krankschreibung durch den Zeugen Dr. K. plausibel, was
angesichts der von dem Zeugen für den 29. Februar 1996 geschilderten
Befunderhebung auch für die bis zum 15. März 1996 ausgestellte Folgebescheinigung
gilt. Dass es sich hierbei entgegen dem von der Beklagten geäußerten Verdacht nicht
um ein bloßes Gefälligkeitsattest handelte, wird nicht zuletzt auch daraus deutlich, dass
der Zeuge Dr. K. trotz der später noch vorhandenen Restbeschwerden keine weitere
Krankschreibung vorgenommen hat. Die vor dem Landgericht gemachte Aussage des
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Zeugen Dr. Ki., wonach die Behauptungen der Klägerin hinsichtlich der unfallbedingten
Beschwerden seiner Ehefrau zutreffend seien, korrespondiert zwanglos mit den
Schilderungen des Zeugen Dr. K. und erscheint von daher auch dem Senat glaubhaft.
Die Mietwagenrechnungen vom 9. Februar 1996 (Bl. 285 d.A.) und 26. Februar 1996 (Bl.
286, 287 d.A.) geben entgegen der Auffassung der Beklagten zu einer anderweitigen
Sichtweise keine Veranlassung. Für die Mietwagenrechnung vom 9. Februar 1996 gilt
dies schon deshalb, weil die Geschäftsführerin der Klägerin gemeinsam mit ihrem
Ehemann unstreitig erst am 9. Februar 1996 mit dem gemieteten Fahrzeug nach Hause
zurückkehrte, was - wie dargelegt- nicht an der Unfallursächlichkeit der von ihr
geklagten Beschwerden zweifeln lässt. Aber auch die beiden an die Dr. Ki. Bauträger
GmbH gerichteten Mietwagenrechnungen vom 26. Februar 1996 - betreffend ein in der
Zeit zwischen dem 9. und dem 26. Februar 1996 gemietetes Fahrzeug- liefern keinen
triftigen Anhaltspunkt dafür, dass die Geschäftsführerin der Klägerin in dieser Zeit in
Wahrheit ihren gewohnten Tätigkeiten nachgegangen sein müsse. Die Klägerin hat
dazu vorgetragen, dass das Fahrzeug von Mitarbeitern der Dr. Ki. Bauträger GmbH
genutzt worden sei, die auch schon den als Firmenfahrzeug angemeldeten Jaguar
mitbenutzt hätten. Dieser Darstellung hat die Beklagte nichts Durchschlagendes
entgegenzusetzen gewusst; insbesondere hat sie keinen geeigneten Beweis für die
Nutzung des Mietwagens durch die Geschäftsführerin der Klägerin angeboten, wie es
ihr zur Erschütterung der von Dr. K. attestierten Arbeitsunfähigkeit oblegen hätte (vgl.
dazu Schaub, aaO § 98 VI. 10.b).
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Durch die unfallbedingten Verletzungen ist der Geschäftsführerin der Klägerin ein
Vermögensschaden in Gestalt von Verdienstausfall während der Dauer ihrer
Arbeitsunfähigkeit entstanden. Aufgrund des am 25. Februar 1991 geschlossenen
Geschäftsführervertrages (Bl. 8ff d.A.) in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluss
vom 21. Dezember 1992 (Bl. 19 d.A.) hatte die Geschäftsführerin der Klägerin einen
Rechtsanspruch auf ein jährliches Geschäftsführergehalt in Höhe von 140.000,- DM,
wovon sie 1996 unstreitig 130.000,- DM ausgezahlt erhielt. Die rechtliche Wirksamkeit
dieses Vertrages begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil seinerzeit neben Frau
Ki. auch noch ihr Ehemann Gesellschafter gewesen war - Alleingesellschafterin wurde
Frau Ki. erst aufgrund der notariellen Übertragung des Geschäftsanteils ihres
Ehemannes vom 27. Mai 1993 (vgl. dazu Bl. 14 und Bl. 15ff d.A.)- und es sich deshalb
bei diesem Vertrag nicht um ein sog. Insichgeschäft handelte. Davon abgesehen kann
auch der Alleingesellschafter einer GmbH, der zugleich deren Geschäftsführer ist, mit
der Gesellschaft wirksam die Zahlung eines Geschäftsführergehalts vereinbaren (vgl.
dazu grundlegend BGH NJW 1971, 1136). Erhält er im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit
keine Vergütung, weil er die geschuldeten Dienste nicht erbringen kann, stellt sich dies
als ein Schaden dar, für den ihm der für den Unfall verantwortliche Schädiger Ersatz zu
leisten hat. Die Tatsache, dass die Geschäftsführerin der Klägerin aufgrund des in § 6
des Geschäftsführervertrages geregelten Gehaltsfortzahlungsanspruchs (Bl. 12 d.A.) für
die Dauer ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ihr Gehalt weiterhin erhielt, kann nicht
dazu führen, ihr Ersatzansprüche wegen fehlender Vermögenseinbußen zu versagen.
Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Leistungen Dritter, deren alleiniger Zweck
darin begründet liegt, dem Geschädigten zugute zu kommen, den Schädiger nicht
entlasten können (vgl. dazu statt vieler Palandt/Heinrichs, BGB- Kommentar, 56. Auflage
vor § 249 Rdn. 131 m. w.N.). Gerade diese Gesichtspunkte sind aber für eine
Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall maßgebend, da sie allein auf der Fürsorge des
Dienstberechtigten gegenüber dem Geschädigten beruhen, so dass die
Gehaltsfortzahlung bei der Schadensfeststellung außer Betracht zu bleiben hat (so auch
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BGH NJW 1971, 1136).
Im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensbemessung (vgl. dazu
BGH VersR 1992, 1410, 1411) hat die Tatsache, dass die Geschäftsführerin der
Klägerin zugleich auch deren Gesellschafterin ist, insofern Bedeutung, als das ihr
vertraglich zugestandene Geschäftsführergehalt dahin überprüft werden muss, ob es
auch wirtschaftlich ein echtes Arbeitsentgelt verkörpert. Zwar spielt es für den gemäß §§
842, 252 BGB zu leistenden Schadensersatz regelmäßig keine Rolle, ob unfallbedingt
entgangene Einkünfte ein der Tätigkeit des Geschädigten angemessenes Entgelt
darstellen (BGH NJW VersR 1973, 423). Bei den Bezügen eines Geschäftsführers, der
zugleich Gesellschafter ist, kann ein Missverhältnis zwischen der geschuldeten
Arbeitsleistung und der dafür versprochenen Vergütung jedoch darauf hindeuten, dass
es sich dabei jedenfalls zum Teil überhaupt nicht um ein echtes Tätigkeitsentgelt,
sondern um anderweitige Zuwendungen handelt, wobei vorliegend insbesondere an
sog. verdeckte Gewinnausschüttungen zu denken ist, deren Auszahlung unter dem
Mantel des Geschäftsführergehalts bei Kapitalgesellschaften wie hier steuerliche Motive
zugrunde zu liegen pflegen (BGH VersR 1977, 863, 864). Solche Zuwendungen
entziehen sich der Ersatzpflicht nach § 842 BGB; sie können allenfalls einen gemäß §§
823, 252 BGB zu ersetzenden Schaden bedeuten, nämlich dann, wenn sich der Gewinn
der Gesellschaft infolge des unfallbedingten Ausfalls des Geschäftsführers verringert hat
(BGH VersR 1974, 335), was jedoch von der Klägerin nicht zur Begründung der
Klageforderung geltend gemacht wird. Bei der Prüfung, ob und inwieweit die
Tätigkeitsvergütung des Gesellschafter- Geschäftsführers als echtes Arbeitsentgelt oder
als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, ist nach allgemeiner Meinung auf
einen sog. Fremdvergleich abzustellen (vgl. dazu Tänzer, Die angemessene Vergütung
der Geschäftsführer in kleinen GmbH, GmbHR 1993, 728). Danach sind die Bezüge
eines Geschäftsführers dann als angemessen anzusehen, wenn sie im Rahmen der
Vergütungen liegen, die vergleichbare Unternehmen ihren Geschäftsführern für
gleichartige Leistungen gewähren, wobei als entscheidende Kriterien für diesen
Vergleich an erster Stelle die Unternehmensgröße, insbesondere der Umsatz, sodann
die Ertragssituation des Unternehmens sowie ferner auch die Ausbildung des
Geschäftsführers gelten. Der steuerrechtlichen Behandlung im Rahmen von
Betriebsprüfungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(VersR 1977, 864, 865; VersR 1992, 1410,1411) im allgemeinen Indizwirkung zu.
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Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes hat das Landgericht auch unter
Berücksichtigung der Berufungsangriffe der Beklagten zutreffend den
Verdienstausfallschaden der Geschäftsführerin der Klägerin nach einem Jahresgehalt
von 130.000,- DM festgestellt. Dabei kann dahinstehen, ob die Betriebsprüfung, wie die
Klägerin behauptet, tatsächlich zu keinen Beanstandungen im Hinblick auf die Bezüge
ihrer Geschäftsführerin geführt hat. Dass nämlich das ihr im Jahre 1996 gezahlte Gehalt
von 130.000,- DM eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit bedeutete, ist von der
Beklagten bereits nicht wirksam bestritten worden. Die Beklagte trägt in ihrem
Schriftsatz vom 30. August 1999 (Bl. 353 d.A.) selbst vor, dass das Gehalt eines
vergleichbaren Fremdgeschäftsführers "allenfalls mit 120.000,- DM jährlich" anzusetzen
sei, gesteht also ein Gehalt in einer Größenordnung als angemessen ein, das sich von
dem tatsächlich gezahlten Gehalt nicht allzu weit entfernt. Zwar geht aus dem
Gesamtkontext hervor, dass die Beklagte der Auffassung zu sein scheint, dass mit
diesem Entgelt zugleich auch die Geschäftsführertätigkeit von Herrn Dr. Ki. für die Dr. Ki.
Bauträger GmbH und die Dr. Ki. und Partner GmbH angemessen vergütet sei. Dass
dieser Standpunkt jedoch die Realität völlig verkennt, folgt allein bereits aus dem
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Umstand, dass es sich hier um drei rechtlich und wirtschaftlich voneinander zu
trennende Gesellschaften handelt, bei denen auch das an den jeweiligen
Geschäftsführer zu zahlende Gehalt selbstverständlich gesondert zu bestimmen ist. In
welcher Höhe das der Geschäftsführerin der Klägerin zustehende Gehalt nach ihrer
Meinung angemessen sei, trägt die Beklagte nicht vor, so dass ihr Bestreiten pauschal
und substanzlos bleibt. Nach der Einschätzung des Senats dürfte auch die Zubilligung
eines Jahresgehalts von 130.000,- DM der Überprüfung mittels des sog.
Fremdvergleichs standhalten. Ein Geschäftsführer einer GmbH mit einem Jahresumsatz
bis zu 1 Million DM bezog der von Tänzer (aaO, S. 728/729) referierten Erhebung für
das Jahr 1993 zufolge im Durchschnitt - neben weiteren Vergütungen wie Tantiemen,
Kfz- Nutzungen und überwiegend auch einer betrieblichen Altersvorsorge- ein
Jahresfestgehalt von 140.000,- DM . In den Jahren 1993 bis 1995 hatte nun aber das
Rohergebnis der Klägerin ausweislich der von ihr beigebrachten Jahresabschlüsse
317.304,30 DM (1993), 466.549,60 DM (1994) und 833.156,81 DM (1995) betragen, so
dass sich von daher das ihrer Geschäftsführerin vertraglich zugebilligte Gehalt im
Vergleich rechtfertigt. Berücksichtigt man neben dem zwischenzeitlichen
Kaufkraftschwund, dass zu dem Gehalt der Geschäftsführerin der Klägerin keine
zusätzliche betriebliche Altersversorgung hinzukommt, wird die bestehende
Spannbreite bei der Beurteilung, ob das einem Geschäftsführer gezahlte Gehalt in einer
angemessenen Relation zu seiner Tätigkeit steht, deutlich. An dieser Beurteilung
vermögen die vergleichsweise schlechte Ertragssituation der Klägerin und der
Rückgang des Rohergebnisses im Jahre 1996 auf 178.807,62 DM nichts zu ändern,
zumal auch Startschwierigkeiten des noch jungen Unternehmens in Rechnung zu
stellen sind.
Soweit die Beklagte nun erstmals in der Berufungsinstanz mit Nichtwissen bestreitet,
dass Frau Ki. bei der Klägerin überhaupt eine geschäftsführende Tätigkeit ausgeübt
habe, geschieht dies offenkundig ins Blaue hinein und stellt deshalb keine
rechtserhebliche Verteidigung dar. Die Beklagte stützt sich auf das Schreiben der
Klägerin vom 12. April 1996 (Bl. 21 und Bl. 152 d.A.), welches das Diktatzeichen "JWK"
trägt und in dem es heißt, dass " unser Geschäftsführer, Herr Dr. J.W. Ki., gemäß
beiliegender Abtretungserklärung seine Ansprüche aus dem... Verkehrsunfall
....abgetreten hat". Dass es sich hierbei um nichts weiter als eine versehentliche
Falschbezeichnung handelte, ergibt sich klar aus der dem Schreiben beigefügten
Abtretungserklärung (Bl. 22 d.A.): Diese ist für Frau Ki. als Geschäftsführerin der
Klägerin abgegeben und auch von dieser unterzeichnet worden. Ein solches Versehen
erscheint angesichts des Umstandes, dass unter dem gleichen Datum gleichgerichtete
Anspruchsschreiben aller drei Schwesterngesellschaften an die Beklagte gerichtet
wurden, nicht bemerkenswert. Welche Bewandtnis es mit dem Diktatzeichen auf sich
hat, bedarf keiner Klärung. Es wäre jedenfalls nichts Auffälliges, wenn alle drei
aufeinander abgestimmten Schreiben aus der Feder von Herrn Dr. Ki. stammten. Dies
gilt um so mehr, als die Klägerin behauptet hat, dass Frau Ki. auch nach Ablauf ihrer
Krankschreibung am 15. März 1996 noch nicht vollständig arbeitsfähig gewesen sei und
nur teilweise ihren gewohnten Tätigkeiten habe nachgehen können. Dass schließlich
die vier aus der Ehe hervorgegangenen Kinder keinen Gesichtspunkt darstellen, der
gegen die Berufstätigkeit der Geschäftsführerin der Klägerin spricht, ist bereits in dem
angefochtenen Urteil mit keiner Ergänzung bedürftiger Begründung ausgeführt.
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Nach allem hat das Landgericht zutreffend den von der Beklagten zu ersetzenden
Schaden mit 12.519,17 DM festgestellt, indem es ein Jahresfestgehalt von 130.000,- DM
zugrunde gelegt und von dem Verdienstausfall der Geschäftsführerin der Klägerin in
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Höhe von 13.178,08 DM (130.000,- DM : 365 X 37) für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
einen Abschlag von 5% wegen ersparter Aufwendungen vorgenommen hat.
Mit ihrem Einwand der Konkursreife kann die Beklagte weder die Entstehung des
Schadens noch ihre Einstandspflicht wirksam in Zweifel ziehen. Abgesehen davon,
dass aus den unstreitigen Verlusten schon nicht zwingend auf eine Konkursreife der
Klägerin zu schließen ist, weil Überschuldungsbilanzen nach anderen Kriterien zu
erstellen sind als die von der Klägerin vorgelegten Jahresabschlüsse (vgl. dazu statt
vieler Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Auflage, § 63 Rdn. 109 m.w.N.), würde die
Beklagte mit diesem Einwand auch deshalb nicht durchdringen können, weil sie
anderenfalls letztlich im Ergebnis auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger entlastet
würde.
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II. Zur Anschlussberufung der Klägerin:
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Nachdem die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung eine - von der Beklagten nicht
wirksam bestrittene- Zinsbescheinigung beigebracht hat, aus der sich ergibt, dass die
Klägerin bei der Spar- und Darlehenskasse Zell eG seit dem 27. April 1996 einen Kredit
in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in dem Zeitraum bis zum 30. Juni
1997 zu einem Zinssatz von 16,25% und seither zu einem Zinssatz von 7,75% in
Anspruch nimmt (Bl. 347 d.A.), war die vom Landgericht zutreffend unter dem
Gesichtspunkt des Verzuges zuerkannte Verzinsung entsprechend abzuändern.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1, § 281 ZPO.
18
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
19
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 16. September 1999 und der
Klägerin vom 1. Oktober 1999 haben dem Senat keinen Anlass zu einer anderweitigen
Beurteilung gegeben, so dass auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
nicht angezeigt war. Entgegen der Auffassung der Beklagten würde es nicht zu ihrer
Entlastung führen können, wenn sich die Gehaltszahlung an die Geschäftsführerin der
Klägerin tatsächlich als Rückzahlung von Stammkapital darstellen sollte. Denn
anderenfalls würde der Schaden letztlich auf die Gesellschaft abgewälzt, was gerade im
Widerspruch zum Schutzzweck der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH- Rechts
stünde. Es lässt sich ferner auch aus den in VersR 1974, 134 und VersR 1977, 374
veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung der
Beklagten kein Umkehrschluss dergestalt ziehen, dass der Alleingesellschafter einer
GmbH seinen unfallbedingten Schaden nur in der Form nachweisen könne, dass er
konkrete Gewinneinbußen geltend macht. Auch gegen diese Betrachtungsweise spricht
- abgesehen von der haftungsmäßigen Trennung der Vermögensmassen der
Gesellschaft einerseits und des Gesellschafters andererseits- entscheidend der
Umstand, dass eine Entlastung der Beklagten auf Kosten der Gesellschaft und letztlich
der Gesellschaftsgläubiger ginge.
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Der Senat hat keinen Grund gesehen, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und das vorliegende Urteil auch keine
Divergenzentscheidung beinhaltet.
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Wert des Berufungsverfahrens: 26.964,38 DM
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Beschwer beider Parteien : unter 60.000,- DM
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