Urteil des OLG Köln vom 27.08.1999

OLG Köln: firma, treu und glauben, geschäftsführer, rückzahlung, korrespondenz, unternehmen, vollstreckung, identifizierung, form, gegenpartei

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, 19 U 26/99
27.08.1999
Oberlandesgericht Köln
19. Zivilsenat
Urteil
19 U 26/99
Landgericht Köln, 20 O 170/98
Anforderungen unternehmensbezogenes Geschäft
BGB § 164 ABS. 1 und 2
Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH eine
Verpflichtungserklärung im Rahmen eines unternehmensbezogenen
Geschäfts gegenüber einem Geschäftspartner der GmbH mit dem Zusatz
von Firma und Sitz der Gesellschaft, so hat er hierdurch bereits die
Stellvertretung kenntlich gemacht. Aus den Gesamtumständen ergibt sich
auch dann nicht, dass der Geschäftsführer sich persönlich verpflichten
wollte, wenn die Erklärung in der "Ichform" abgefaßt ist, sich aber aus
dem gesamten Schriftverkehr durch häufige Verwendung der
Possessivpronomen "uns, unsere" eine Identifizierung des
Geschäftsführers mit der von ihm vertretenen GmbH ergibt.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 1999 verkündete
Urteil des Landgerichts Köln Aktenzeichen 20 O 170/98 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
23.500.- DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Beklagte war Mitgeschäftsführer der T. Textil GmbH in C. und zugleich Geschäftsführer
der T. Warenvertriebs GmbH in B.G., die Anfang 1998 Konkurs anmeldete.
Mitte April 1997 bot der Beklagte der Klägerin einen Posten Trikotagen zum Preis von
92.000,00 DM an, deren Handelswert er mit 579.966,00 DM bezifferte. Als Bedingung
nannte er, dass die Zahlung umgehend, schon vor Lieferung der Waren erfolgen müsse.
Die Klägerin nahm das Angebot an und händigte dem Beklagten einen Scheck über
92.000,00 DM aus, welcher von diesem für die Firma T. Warenvertriebs GmbH eingelöst
wurde. In der Folgezeit wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der
T. Textil GmbH eröffnet. Eine Auslieferung der Trikotagen erfolgte nicht. Mit
Telefaxschreiben vom 03.05.1997, welches mit "persönlich, vertraulich" überschrieben war,
wandte sich der Beklagte an den Geschäftsführer der Klägerin und sagte die Rückzahlung
des Betrages in vier Raten á 25.000,00 DM und einer Verzinsung von 7,5 % p. a. bis
August 1997 zu. In dem Schreiben heißt es: "Sie werden von mir diesen Betrag auf jeden
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Fall zurückerhalten! Aus den geschilderten Gründen eben für uns nur sehr schwierig. ..."
Das Schreiben ist über der Unterschrift mit Firmenzusatz "T. Warenvertriebs GmbH B.G."
versehen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Wortlautes wird auf die Ablichtung des
Schreibens vom 03.05.1997 Blatt 2 u. 3 des Anlagenhefters verwiesen. In der Folge
wurden 20.000,00 DM an die Klägerin gezahlt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung
wegen der Vereinnahmung des Geldes geltend gemacht. Darüber hinaus hat sie die
Ansicht vertreten, in dem Schreiben vom 03.05.1997 habe der Beklagte die persönliche
Haftung für die Rückzahlung des Geldes übernommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 72.000,00 nebst 7,5 % Zinsen ab dem 15.12.1997
zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, bei Abschluß des Geschäftes davon ausgegangen zu sein, dass dieses
durch die T. Textil GmbH auch ausgeführt würde. Er habe als Geschäftsführer der T.
Warenvertriebs GmbH mit Inkassovollmacht für die T. Textil GmbH das Geld vereinnahmt.
Zu der Rückzahlung sei es nur wegen des Konkurses nicht mehr gekommen. Mit dem
Schreiben vom 03.05.1997 habe er nicht persönlich die Haftung für die Rückzahlung des
Kaufpreises übernommen.
Er hat sodann hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 48.070,00
DM wegen der Tätigkeit eines Mitarbeiters der T. Textil GmbH für die Klägerin erklärt.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen. Es hat
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verneint. Auch vertragliche Zahlungsansprüche
könnten sich nicht gegen den Beklagten richten, da dieser nach dem Schreiben vom
03.05.1997 sowie vom 15.05.1997 stets für die T. Warenvertriebs GmbH bzw. für T. Textil
GmbH, nicht aber im eigenen Namen aufgetreten sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welche sich auf die Abweisung der
vertraglichen Ansprüche durch das landgerichtliche Urteil beschränkt. Die Klägerin vertritt
die Ansicht, das Schreiben vom 03.05.1997 sei als Übernahme der persönlichen Haftung
durch den Beklagten zu verstehen. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Wortlaut, den
Umständen der Erklärung, der besonderen Hervorhebung als persönlich, vertraulich und
dem Kontex. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom
09.06.1999 (Bl. 80 - 86 d. A.) ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13. Januar 1999
Aktenzeichen 20 O 170/98 zu verurteilen, an die Klägerin DM 72.000,00 nebst 7,5 %
Zinsen seit dem 15. Dezember 1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er vertritt die Ansicht, das Schreiben vom 03.05.1997 könne nicht losgelöst von der
vorherigen Korrespondenz der Parteien gesehen werden, in welcher der Beklagte als
Geschäftsführer der T. Warenvertriebs GmbH aufgetreten sei. Die Klägerin habe im übrigen
in der nachfolgenden Korrespondenz zu erkennen gegeben, dass sie selbst nicht davon
ausgehe, dass der Beklagte sich bereits persönlich verpflichtet habe. Hinsichtlich weiterer
Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 20.07.1999 Bl. 96 - 99 d. A. ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen
das am 13.01.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf
Zahlung von 72.000,00 DM aus der Erklärung vom 03.05.1997.
Aus diesem Schreiben ergibt sich nämlich nicht, dass der Beklagte sich persönlich und
nicht als Vertreter der von ihm vertretenen T. Warenvertriebs GmbH zur Zahlung
verpflichten wollte.
Die Erklärung des Beklagten ist gemäß § 164 Absatz 1 Satz 1 BGB im Namen der von ihm
vertretenen Firma T. Warenvertriebs GmbH abgegeben worden.
Das Landgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, dass das Schreiben schon mit einem die
Vertretung kenntlich machenden Zusatz, nämlich Angabe von Firma und Sitz der T.
Vertriebs GmbH über der Unterschrift versehen ist.
Auch nach den Gesamtumständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2BGB) stellt sich die Erklärung des
Beklagte nicht als eine persönliche Haftungsübernahme sondern als ein Vertretergeschäft
dar.
Ist ein Geschäft unternehmensbezogen, so spricht schon eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass der Handelnde für das Unternehmen auftritt (BGH NJW 84, 1347; 86, 1675
betriebsbezogene Darlehen; NJW-RR 97, 527 für betriebsbezogene Versicherungen).
Aus der Erklärung des Beklagten ergibt sich auch nach allgemeinen
Auflegungsgrundsätzen nicht der erkennbare Wille, eine persönliche Verpflichtung zu
übernehmen. Gemäß §§ 133, 157, 242 BGB ist nämlich entscheidend, wie die Gegenpartei
das Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
verstehen durfte. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände insbesondere früheres
Verhalten, Zeit und Ort der Erklärung, die berufliche Stellung der Beteiligten und die
erkennbare Interessenlage (BGH NJW 80, 2192). Der sehr persönlich gehaltene Wortlaut
der Erklärung "sie werden von mir diesen Betrag auf jeden Fall zurückerhalten!" gibt
dennoch keinen Anhaltspunkt für eine persönliche Verpflichtung, weil der Beklagte auch an
anderer Stelle in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH Erklärungen in der Ichform
abgibt. So heißt es zwei Absätze darüber "von Herrn G. war mir eine Kostenteilung
zugesagt worden ..." und im vorangegangenen Schreiben des Beklagten vom 25.04.1997,
welches auf Geschäftspapier der GmbH mit dem Zusatz "Diplom-Ingenieur D.H.
Geschäftsführer" unterzeichnet ist, wird ebenfalls in der Ichform aber erkennbar im Namen
der GmbH eine Rückzahlung der Summe von 92.000,00 DM zugesagt. Die Identifizierung
des Beklagten mit seiner Firma ergibt sich im übrigen auch für Außenstehende deutlich
erkennbar aus der häufigen Verwendung des Prozessivpronomens "unserer" im
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Zusammenhang mit der Erwähnung der einer Firma. Dass sich die Erklärung, die Klägerin
werden den Betrag auf jeden Fall zurückerhalten auf die von ihm vertretene GmbH bezieht,
folgt zwingend sodann aus dem nachfolgenden Satz "aus den geschilderten Gründen eben
für uns nur sehr schwierig." Mit "uns" und "unsere" ist auch im vorangegangenen Text
immer die GmbH gemeint.
Es ist dagegen nicht entscheidend, dass das Telefaxschreiben nicht auf Geschäftspapier
verfasst wurde. Der geschäftliche Bezug ist durch den Firmenzusatz klar erkennbar, der
Absendevermerk ist der Firma zuzuordnen. Auch der Zusatz "persönlich, vertraulich"
zwingt nicht zu der Auslegung, dass die Erklärung des Beklagten im eigenen Namen
erfolgte. Vielmehr ergibt sich der vertrauliche Charakter des Schreibens bereits aus der
Mitteilung unternehmensbezogener Firmeninterna. Auch die Erklärung des Beklagten zu
Beginn des Briefes "... es ist mir ein persönliches Anliegen", dass ihm die Angelegenheit
"sehr peinlich" sei, hätte einen objektiven Erklärungsempfängers in der Situation des
Geschäftsführers der Klägerin nicht notwendig dazu veranlasst, die nachfolgende
Erklärung als ein persönliches Einstehenwollen für die Verpflichtungen der GmbH zu
verstehen. Zwar kommt hierin deutlich die Interessenlage der Parteien zum Ausdruck,
wonach beiden klar war, dass die Klägerin an einer Haftungsmitübernahme interessiert
sein mußte, da das von der Firma des Beklagten vertretene Unternehmen, die T. GmbH,
Gesamtvollstreckungsantrag gestellt hatte und die bestellte Ware nicht ausgeliefert wurde.
Diesem Sicherungsinteresse genügte aber zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auch
eine Verpflichtungserklärung der von dem Beklagten vertretenen Firma T. Warenvertriebs
GmbH, zumal im Zeitpunkt der Erklärung keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich waren,
dass auch diese nicht in der Lage wäre, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Die Klägerin hat schließlich im Anschluss an die Erklärung vom 03.05.1997 diese auch
nicht als eigene Verpflichtungserklärung des Beklagten aufgefasst. Vielmehr fand der
nachfolgende Schriftverkehr zu der übernommenen Zahlungsverpflichtung zwischen der
Klägerin und der Firma T. Warenvertriebs GmbH und nicht dem Beklagten persönlich statt.
So mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.1997 bei der Firma T. Warenvertreibs
GmbH eine Ratenzahlung in Höhe von 10.000,00 DM an. Auch das Schreiben der
Bevollmächtigten der Firma T. Warenvertriebs GmbH an die Klägerin vom 28.07.1997 setzt
sich mit Ansprüchen der Klägerin gegen die Firma des Beklagten auseinander. Es ist
dagegen aus der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu
irgendeinem Zeitpunkt den Beklagten aus der Erklärung vom 03.05.1997 persönlich in
Anspruch genommen hätte. Ihre eigene Reaktion lässt vielmehr deutlich erkennen, dass
sie in den Erklärungen des Beklagten gerade nicht die Übernahme einer eigenen
Zahlunsverpflichtung gesehen hat. Im Antwortschreiben vom 06.05.1997 schreibt sie
nämlich: "Grundlage für jede Form von Vereinbarung ist ihre persönliche Bürgschaft für den
gesamten Betrag ... und ein persönliches Schuldanerkenntnis in voller Höhe ... ihre
Rückäußerung zu diesem letzten Entgegenkommen erwarten wir bis heute 15.00 Uhr. ...".
Zu einem derartigen Einigungsangebot hätte keine Veranlassung bestanden, wenn nach
Auffassung der Klägerin mit Schreiben vom 03.05.1997 durch den Beklagten persönlich
eine Bürgschaftsverpflichtung oder ein Schuldanerkenntnis bereits übernommen worden
wäre.
Über die deliktische Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten hatte der Senat nicht zu
befinden, da das Urteil des Landgerichts insoweit mit der Berufung nicht angegriffen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
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Gegenstandswert und Beschwer der Klägerin: 72.000,00 DM